Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6243/2010
{T/02}
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) als kosovarisch
serbischer Doppelbürger im Kosovo lebt (vgl. IV/2 f., 5 f., 24 f.),
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw.
Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juli 2010 das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 19. Januar 2010 abwies (vgl. IV/2, 25),
dass die IVSTA die Abweisung des Leistungsbegehrens damit
begründete, dass die Schweizer Regierung beschlossen habe, das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zum Kosovo ab dem 1.
April 2010 nicht mehr anzuwenden, sodass zwischen der Schweiz und
dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche
Vereinbarung mehr bestehe und der Beschwerdeführer als kosovarischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo die versicherungsmässigen
Voraussetzungen nicht erfülle, und dass ausserdem bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in dieser Sache ergangen sei,
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2010 gegen die Verfügung
vom 27. Juli 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob
und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, es sei die IVSTA
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine volle IVRente auszurichten
und es seien die Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz zu erkennen,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit
begründete, dass das Sozialversicherungsabkommen sehr wohl auf den
vorliegenden Fall anzuwenden und er seit Jahren erwerbsunfähig sei,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 300. am 6. November 2010 bezahlte (vgl. act. 5 f.),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2011 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte (act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 17. Januar
2011 abgeschlossen hat (vgl. act. 9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 63 Abs. 4 VwVG),
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109. 818.12) auf kosovarische Bürger (auch nach dem 31. März
2010) anwendbar sind (vgl. IVSTA/1.1),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September
2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
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dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten
ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurück
erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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