Abtei lung II I
C-6247/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Brasilien,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6247/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, geschiedene, Schweizerbürger
X._______ lebt in Brasilien (act. 10). Er war in den Jahren 1969 bis
1989 und 1999 bis 2006 in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (act. 15). Er ersuchte
mit Beitrittserklärung vom 10./19. März 2009 (act. 18 und 10) bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme
in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend: freiwillige Versicherung).
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 (act. 26) hat die SAK das Beitrittsge-
such von X._______ mit der Begründung abgewiesen, er sei un-
mittelbar vor dem Beitritt nicht während mindestens fünf Jahren obli-
gatorisch versichert gewesen und zudem habe er die einjährige Frist
zur Erklärung des Beitritts nicht eingehalten.
C.
Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2009 hat X._______, vertreten
durch Y._______, mit Schreiben vom 19. Juni 2009 Einsprache
erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er sei in einer schwie-
rigen persönlichen Lage gewesen und habe es daher verpasst, sich
rechtzeitig um den Beitritt zu kümmern.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2009 hat die SAK die Ein-
sprache von X._______ abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2009 hat
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Y._______, mit Eingabe vom 16. September 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, seine schwie-
rigen persönlichen Umstände sowie die Notwendigkeit des Beitritts für
die Absicherung seiner Familie seien zu berücksichtigen. Ferner sei
ihm die Zeit, während der er seine Mutter betreut habe, als Beitrags-
zeit anzurechnen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2009 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde, da die Beitrittserklärung zu spät einge-
reicht worden sei und er zudem Beitragslücken aufweise, welche einen
Beitritt ausschliessen würden.
G.
Mit Replik vom 5. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reichte Unterlagen ein, welche seine persönliche
Situation dokumentierten.
H.
Mit Duplik vom 25. Februar 2010 hielt die SAK an ihrem Antrag fest.
Zur Begründung führte sie – zusätzlich zu den bisherigen Argumen-
ten – aus, vorliegend lägen keine ausserordentlichen Verhältnisse vor,
welche einer Verlängerung der Beitrittsfrist rechtfertigten.
I.
Mit Schreiben vom 12. März 2010 hielt der Beschwerdeführer eben-
falls an seinem Antrag fest.
J.
Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
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liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei-
lung des im März 2009 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich dem-
zufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden
sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
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die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Ver-
sicherung aufgenommen hat.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol -
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach
Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil
ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr mög-
lich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel -
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr
erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassen-
verfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die
Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnis-
sen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss
Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um
seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine
Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. No-
vember 2002 in der Schweiz Wohnsitz hatte (act. 25) und anschlies-
send nach Bolivien auswanderte (act. 24), jedoch noch bis Ende 2006
zufolge seiner Stellung als Arbeitnehmer in der Schweiz der obliga-
torischen Versicherung angehörte. Zudem macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, es seien ihm bis im Februar 2007 Betreuungszeiten anzu-
rechnen, da er seinen pflegebedürftige Mutter betreut habe.
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Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine An-
meldung zur freiwilligen Versicherung im März 2009 vorgenommen hat.
Somit hätte er – um die einjährige Beitrittsfrist einzuhalten – mindes-
tens bis im März 2008 in der obligatorischen Versicherung versichert
sein müssen. Da er aber nachweislich nur bis Dezember 2006 oder –
sollte man ihm Betreuungszeiten anrechnen können – maximal bis
Februar 2007 versichert war, hat er die Beitrittsfrist um mehr als ein
Jahr überschritten. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bei -
trittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in
sehr seltenen Fällen gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät ein-
gereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abge-
wiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei -
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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