B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012,
C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012,
C-6263/2012, C-6265/2012, C-6267/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
alle vertreten durch Alexander Kernen, Rechtsanwalt,
und Andrea Lanz Müller, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Pensionskasse X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet,
Beschwerdegegnerin,
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14,
Vorinstanz
Gegenstand
Teilliquidation, Voraussetzungen;
Verfügung BBSA vom 2. November 2012.
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
C-6267/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse X._______ (Beschwerdegegnerin) ist eine selbst-
ständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Einwohnergemeinde X._______.
Sie bezweckt die berufliche Vorsorge der Mitglieder gegen die wirtschaft-
lichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie versichert das Personal
der Einwohnergemeinde Biel für die berufliche Vorsorge. Ihr können sich
Institutionen und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts
anschliessen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Sie erbringt
die Leistungen gemäss den Statuten und den zugehörigen Ausführungs-
bestimmungen sowie den Anschlussverträgen, in jedem Fall mindestens
die Leistungen nach BVG. Sie ist im Register des Kantons Bern für die
berufliche Vorsorge eingetragen (Art. 2 der Statuten vom 29. Mai 2007
[act. 17/1]). Die Beschwerdegegnerin steht unter Aufsicht der Bernischen
BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA (Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz).
B.
Der Beschwerdegegnerin ist unter anderen die Asyl X._______ (Arbeit-
geberin) mit einem eigenen Vorsorgewerk angeschlossen (Anschlussver-
trag vom 2. Dezember 2003 [Vorakten S. 27-32]). Die Asyl X._______ ist
eine privatrechtliche zweisprachige Organisation und bezweckt die Be-
gleitung und Unterstützung von asylsuchenden Personen und vorläufig
Aufgenommenen (, abgerufen am 04.06.2014).
Die Asyl X._______ war bis 31. Dezember 2011 unter anderem auch für
die Führung der drei im Berner Oberland gelegenen Durchgangszentren
Unterseen, Matten und Hondrich zuständig gewesen. Im Rahmen der
vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) be-
schlossenen Regionalisierung des Asylbereichs musste die Asyl
X._______ die Zuständigkeit für die drei genannten Zentren per 1. Januar
2012 an die Asyl Y._______ abtreten. Die betreffenden Mitarbeitenden
wechselten zur Stadt Y._______ als neuer Arbeitgeberin und mithin von
der Beschwerdegegnerin zur Pensionskasse Y._______ (PK Y._______).
In der Folge stellte die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin
fest, es habe per 31. Dezember 2011 ein kollektiver Austritt stattgefunden,
somit sei bei der Beschwerdegegnerin eine Teilliquidation durchzuführen,
und da sie per 31. Dezember 2011 einen Deckungsgrad von 89.77 %
aufweise, seien die Austrittsleistungen der Ausgetretenen entsprechend
zu kürzen (act. 11/7).
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
C-6267/2012
Seite 4
C.
Mit Brief vom 3. Februar 2012 (act. 17/5) sowie mit einem als Vor-
Verfügung bezeichneten Schreiben vom 2. April 2012 (act. 17/9) wurden
die 13 von der Kürzung betroffenen Personen durch die Beschwerdegeg-
nerin entsprechend informiert. Die PK Y._______ gelangte ihrerseits mit
einer als aufsichtsrechtliche Anzeige genannten Eingabe vom 11. April
2012 (act. 1/7) an die Aufsichtsbehörde und brachte vor, die Vorausset-
zungen für eine Teilliquidation seien nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde
möge bei der Beschwerdegegnerin gegen die Durchführung der Teilliqui-
dation intervenieren. Die Asyl X._______ gelangte mit Schreiben vom 3.
Mai 2012 (act. 1/8) an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, ei-
nerseits seien die formalen Voraussetzungen für eine Teilliquidation nicht
erfüllt, andererseits seien im Asylbereich Schwankungen im Personal-
bestand normal, weshalb vorliegend die Bestimmungen des Teilliquidati-
onsreglements nicht bedingungslos angewendet werden sollten. Die Be-
schwerdegegnerin blieb jedoch bei ihrem Entscheid, eine Teilliquidation
infolge Restrukturierung bei der Asyl X._______ durchzuführen, was sie
den Betroffenen mit dem als Verfügung bezeichneten Schreiben vom 22.
Juni 2012 (act. 17/16) kundtat. Gegen diesen Beschluss erhoben 12 Be-
troffene Einsprache bei der Aufsichtsbehörde und beantragten, es sei ei-
ne Überprüfung der Teilliquidation vorzunehmen (Vorakten S. 258, 243,
228, 213, 198, 182, 167, 152, 137, 125, 113, 100).
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2012 (act. 1/1) stellte die Aufsichtsbe-
hörde gegenüber den 12 Einsprechenden fest, dass der Tatbestand der
Teilliquidation infolge Restrukturierung bei der Asyl X._______ erfüllt sei
und die Beschwerdegegnerin die Teilliquidation rechtmässig durchgeführt
habe (Dispositivziff. 1) und dass die Beschwerdegegnerin die Austrittsleis-
tung der Einsprechenden reglementskonform gekürzt habe (Dispositivziff.
2). In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bis zum 31. De-
zember 2011 seien die Durchgangszentren im Oberland Teil der Asyl
X._______ gewesen, der Migrationsdienst des Kantons Bern habe ent-
schieden, die genannten Zentren an die Trägerschaft Asyl Y._______ zu
übergeben bzw. aus der Asyl X._______ auszugliedern. Bei einem Per-
sonalbestand von 69 Mitarbeitenden per 31. Dezember 2011 hätten 13
Mitarbeitende die Asyl X._______ verlassen und zur Stadt Y._______ als
neuer Arbeitgeberin übertreten müssen. Es habe sich um eine tiefgreifen-
de organisatorische Änderung bei der Asyl X._______ und somit um eine
Restrukturierung der Asyl X._______ gehandelt, welche allerdings nicht
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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von ihr sondern vom Migrationsdienst des Kantons Bern entschieden
worden sei und welche die Asyl X._______ habe vollziehen müssen. Zwi-
schen der erfolgten Ausgliederung der Durchgangszentren und den Neu-
eröffnungen in der Region X._______ bestehe kein ursächlicher Zusam-
menhang, auch müsse eine Restrukturierung nicht zwingend zu einer
dauernden Verminderung der Belegschaft führen. Die reglementarisch
vorgesehene notwendige Reduktion des Alterskapitals infolge der 13 Aus-
tritte sei erreicht. Die Stichtage 31. Dezember 2011 bzw. 1. Januar 2012
seien korrekt festgelegt worden. Im Hinblick auf das Gleichbehandlungs-
gebot dürften die in der Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden nicht schlech-
ter gestellt werden als die unfreiwillig Ausgeschiedenen. Der Experte für
berufliche Vorsorge habe bestätigt, dass die Berechnung des Fehlbetrags
bzw. der gekürzten Austrittsleistungen den reglementarischen Bestim-
mungen entspreche.
E.
Gegen diese Verfügung liessen am 4. Dezember 2012 A._______ (act.
1), B._______, C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______ sowie I._______ beim Bundesverwaltungsgericht
je eine identisch lautende Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 2. November 2012 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass kein Tatbestand der Teilliquidation im Sinne von Art.
2.2 des Teilliquidationsreglements vorliegt (1) und die Beschwerdegegne-
rin sei anzuweisen, die Übertritte der Beschwerdeführenden in die PK
Y._______ per 1. Januar 2012 als individuelle Austritte zu behandeln und
die volle Freizügigkeit zu gewähren (2). Sie rügten, die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin seien bei der Anwendung des Teilliquidationsregle-
ments von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, sie hätten den
Begriff der Teilliquidation im Sinne von Art. 53b BVG verkannt, die Be-
schwerdegegnerin habe zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der
Belegschaft im Sinne des Teilliquidationsreglements erkannt, die Vorin-
stanz sei fälschlicherweise von einer Restrukturierung eines angeschlos-
senen Arbeitgebers ausgegangen, die Vorinstanz berücksichtige die kon-
kreten Umstände im Asylwesen nicht, und es werde der reglementarisch
festgelegte Zeitraum im Sinne des Teilliquidationsreglements nicht ein-
gehalten. Sie begründeten ihre Rügen im Wesentlichen dahingehend, es
habe nur eine geringe Fluktuation des Gesamtpersonalbestands stattge-
funden und damit liege keine erhebliche Verminderung der Belegschaft
vor, wobei die reglementarische Regelung der erheblichen Verminderung
teilweise nicht haltbar sei. Es könne auch nicht von einer Restrukturie-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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rung gesprochen werden, da aufgrund der 2012 erfolgten Neueröffnun-
gen von Asylzentren und der damit verbundenen Neueintritte bei der Asyl
X._______ die reglementarisch festgesetzte Reduktion des Gesamtvor-
sorgekapitals von mindestens 0.25 % nicht erreicht worden sei. Schliess-
lich sei auch der reglementarisch vorgesehene Beobachtungszeitrahmen
von 12 Monaten nicht eingehalten worden.
F.
Nach dem Einverlangen des Kostenvorschusses von jeweils Fr. 2'500.-
bei den Beschwerdeführenden stellten diese am 19. Dezember 2012 das
Gesuch (act. 4), es seien ihre Verfahren zu vereinigen und es sei ihnen
der Kostenvorschuss ohne solidarische Haftbarkeit je zu einem Neuntel
aufzuerlegen, eventuell sei die Zahlungsfrist um 3 Wochen zu erstrecken.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 (act. 5) vereinigte das Bun-
desverwaltungsgericht die Verfahren C-6247/2012, C-6252/2012, C-
6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-
6265/2012, C-6267/2012, um sie unter der Geschäftsnummer C-
6247/2012 weiterzuführen.
G.
Am 24. Januar 2013 haben die Beschwerdeführenden den ihnen neu mit
Fr. 9'000.- auferlegten Kostenvorschuss (vgl. act. 5) einbezahlt (act. 10).
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. April 2013 (act. 17) beantragte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden gegen die ange-
fochtene Verfügung. Die Erwägungen der Vorinstanz seien zutreffend.
Der rechtserhebliche Sachverhalt bestehe darin, dass die Asyl X._______
die Führung von drei Durchgangszentren und in diesem Zusammenhang
das Arbeitsverhältnis von 13 Mitarbeitenden an die Asyl Y._______ habe
übertragen müssen, wodurch sich der Personalbestand um 19 % und das
Vorsorgekapital der Beschwerdegegnerin um 0.32 % verringert hätten.
Die Asyl X._______ habe 2012 die Führung von zwei neuen Durch-
gangszentren übernommen und so ihren Personalbestand erhöht, was
aber nicht im Zusammenhang mit dem Verlust der Führung der drei Zent-
ren im Oberland stehe und deshalb nichts am Tatbestand der Teilliquida-
tion ändere. Die Reglementsbestimmung betreffend die Verminderung der
Belegschaft sei nicht willkürlich. Die Reglementsbestimmung betreffend
den Zeitrahmen bedeute nicht, erst nach 12 Monaten Bilanz zu ziehen.
Die Restrukturierung setze keine erhebliche Verminderung der Beleg-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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schaft voraus, sondern liege auch bei Verschiebungen des Personal-
bestandes vor, diese Grundsätze könnten auch auf im sozialen Bereich
tätige Unternehmen angewendet werden. Im vorliegenden Fall habe die
Asyl X._______ durch den Verlust der Führung der drei Durchgangszent-
ren drei eigenständige Geschäftsbereiche aufgeben müssen, was in qua-
litativer Hinsicht die Voraussetzungen der Restrukturierung im Sinne von
Art. 53b Abs. 1 lit. b BVG erfülle, und da auf die 13 ausgetretenen Mitar-
beitenden ein Vorsorgekapital von 0.32 % des Gesamtvorsorgekapitals
entfalle, sei auch die reglementarische Voraussetzung für eine Restruktu-
rierung gegeben. Es sei aber auch der Tatbestand der erheblichen Ver-
minderung der Belegschaft im Sinne von Art. 53b Abs. 1 Bst a BVG er-
füllt, daran ändere die Aufstockung des Personalbestandes nichts. Die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien erfüllt, die Beschwerdefüh-
renden hätten sich deshalb an der Unterdeckung der Beschwerdegegne-
rin zu beteiligen und es könne ihnen die volle Freizügigkeit nicht gewährt
werden.
I.
Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2013 (act. 18)
die Auffassung, relevant sei nicht, ob die Eröffnung der Asylzentren dau-
ernder oder vorübergehender Natur sei, sondern einzig die Anzahl der er-
folgten Austritte. Vorliegend beliefen sich diese auf 19 %, was sowohl bei
der erheblichen Verminderung der Belegschaft gemäss Art. 53b Abs. 1
Bst. a BVG als auch bei der Restrukturierung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b
BVG als erheblich betrachtet werde. Die Darstellung der Beschwerdefüh-
renden blende aus, dass aufgrund der Entlassung von 13 Personen der
Asyl X._______ der Personalbestand zeitweise auf 55 Personen gesun-
ken und damit nicht als geringe Fluktuation zu bezeichnen sei. Bei der
Prüfung der Teilliquidationstatbestände würden nicht die Personalbestän-
de unterschiedlicher Zeitpunkte einander gegenübergestellt, sondern die
Austritte mit dem verbleibenden Bestand verglichen. Bei einer Restruktu-
rierung müsse sich der Personalbestand nicht für eine längere Dauer
vermindern; es seien - wie im vorliegenden Fall - die speziellen Umstände
gemeint, wonach am einen Ort Betriebsteile ausgelagert und an einem
andern Ort neue Betriebsteile eröffnet würden, so dass der Personal-
bestand im Resultat nicht abnehmen müsse. Beim reglementarischen Kri-
terium der Reduzierung des Gesamtvorsorgekapitals um 0.25 % sei das
Vorsorgekapital der austretenden mit dem Vorsorgekapital der verblei-
benden Mitarbeiter zu vergleichen. Schliesslich könne bei einer Restruk-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
C-6267/2012
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turierung der Zeitpunkt des Tatbestands der Teilliquidation genau festge-
legt werden, ohne einen Zeitrahmen zu berücksichtigen.
J.
Mit Replik vom 1. Juli 2013 (act. 27) bestätigten die Beschwerdeführen-
den ihre bisherigen Anträge und Begründungen. Insbesondere beharrten
sie darauf, dass zwischen den Aus- und Eintritten des Personals der Asyl
X._______ ein Zusammenhang bestehe: in sachlicher Hinsicht, indem
beides auf den Regionalisierungsbeschluss des MIP zurückzuführen sei,
in zeitlicher Hinsicht, indem die Reduktion von 12 Personen höchstens
während einer juristisch logischen Sekunde bestand, da per 1. Januar
2012 wieder 7 Personen in die Asyl X._______ eintraten, auf diese Se-
kunde abzustellen wäre aber überspitzter Formalismus. Werde nicht auf
den Zeitrahmen von 12 Monaten abgestellt, müsse man von gleichzeitig
erfolgten Ein- und Austritten ausgehen. Das gleiche Prinzip gelte auch für
die Berechnung des Gesamtvorsorgekapitals. Ferner seien nicht 13 son-
dern nur 12 Austritte per 31. Dezember 2011 aus der Asyl X._______ er-
folgt. Die Beschwerdeführenden bestanden weiterhin auch auf ihrer An-
sicht, dass die reglementarische Definition der Verminderung der Beleg-
schaft widersprüchlich sei, daran ändere das zusätzliche Kriterium der
Verminderung des Gesamtkapitals nichts, eine inzidente Kontrolle des
Teilliquidationsreglements sei ohne Weiteres möglich.
K.
Die Beschwerdegegnerin bekräftigte mit Duplik vom 19. September 2013
(act. 33) ihre bisherigen Anträge und Ausführungen, räumte jedoch ein,
dass nicht 13, sondern nur 12 Personen vom kollektiven Austritt aus der
Asyl X._______ zur Stadt Y._______ betroffen waren.
Die Vorinstanz bestätigte mit ihrer Duplik vom 27. September 2013 (act.
34) die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlassung.
L.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (act. 35) schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern notwendig - in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
C-6267/2012
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden.
1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33
Bst. i VGG.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA vom 2. November
2012, die eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Bst. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinn gilt jedes fakti-
sche und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene
Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
2.3 Die Beschwerdeführenden waren Versicherte der Beschwerdegegne-
rin und sind von der Teilliquidation und den daraus resultierenden Kür-
zungen der Austrittsleistungen, welche die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung bestätigt hat, unmittelbar betroffen. Sie sind daher von
dieser Verfügung besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Zudem haben sie am vor-
instanzlichen Verfahren nach Art. 53d Abs. 5 und Abs. 6 BVG teilgenom-
men. Die Beschwerdeführenden sind daher im Sinne von Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert.
2.4 Den Beschwerdeführenden wurde die angefochtene Verfügung eröff-
net, und sie haben dagegen frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss
fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
C-6267/2012
Seite 10
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von
unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Er-
wägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot
von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu
und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
(BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor,
wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein
geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037).
4.
4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber,
dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vor-
sorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vor-
schriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss ver-
wendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutari-
schen und reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vor-
schriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrich-
tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich
Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b),
Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche
Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur Behebung von Mängeln
trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Per-
son auf Information beurteilt (Bst. e).
4.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch
mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn Versi-
cherte und Rentenbeziehende an sie gelangen, um die Voraussetzungen,
das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorgeeinrichtung
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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Seite 11
aufgrund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation (Art. 53b BVG)
überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG).
4.3 Vorliegend hat die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin
beschlossen, es sei aufgrund der Übergabe der Führung der drei im Ber-
ner Oberland gelegenen Durchgangszentren für Asylsuchende von der
Asyl X._______ an die Asyl Y._______ und den entsprechenden Übertrit-
ten von 13 Mitarbeitenden per 31. Dezember 2011 eine Teilliquidation
durchzuführen, und da der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin per
Ende 2011 nur 89.77 % betrage, seien die Austrittsleistungen der Ausge-
tretenen um den entsprechenden Fehlbetrag anteilsmässig zu kürzen.
Die Vorinstanz hat diesen Beschluss im Rahmen des Vorverfahrens
überprüft (vorne C; Vorakten S. 61-262). Mit der angefochtenen Verfü-
gung hat sie den Tatbestand der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 in-
folge Restrukturierung bei der Asyl X._______ festgestellt und die Kür-
zungen der Austrittsleistungen der Beschwerdeführenden als regle-
mentskonform beurteilt (vorne D). Beide Punkte werden von den Be-
schwerdeführenden bestritten.
5.
Als Erstes ist zu prüfen, ob per 31. Dezember 2011 der Tatbestand der
Teilliquidation bei der Beschwerdegegnerin eingetreten ist.
5.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ih-
ren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida-
tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise
erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist
(Bst. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (Bst. b) oder der An-
schlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Gemäss Abs. 2 müssen die regle-
mentarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin (act. 1/11) wurde
am 30. September 2008 von der Verwaltungskommission verabschiedet,
die Gültigkeit auf den 1. Januar 2007 festgesetzt und mit Verfügung vom
5. Dezember 2008 von der Vorinstanz genehmigt (Vorakten S. 11, 12).
Die vorliegend massgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"Art. 2.2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation
Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn:
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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Seite 12
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft eines angeschlos-
senen Arbeitgebers. Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist
gegeben, wenn bei einer angeschlossenen Unternehmung
o bei bis zu 5 Arbeitnehmern mindestens 2
o bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3
o bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 6
o bei 26 bis 50 Arbeitnehmern mindestens 8
o bei über 50 Arbeitnehmern mindestens 10 %
unfreiwillige Austritte erfolgen und sich das Vorsorgekapital der aktiven
Versicherten der PK X._______ um mindestens 0.25 % reduziert.
Bei einer Restrukturierung eines angeschlossenen Arbeitgebers, sofern
sich dadurch das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der
PK X._______ um mindestens 0.25 % reduziert.
Bei der Auflösung der Anschlussvereinbarung [...].
Bei einer Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR.
Massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung,
welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entspre-
chenden Beschluss der zuständigen Organe der Stifterfirma oder der ange-
schlossenen Unternehmung realisiert. Erfolgt der Abbau über eine längere
oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. Bei einem schleichenden
Abbau beträgt die Frist mindestens 24 Monate.
Art. 2.3 Verfahren bei Teilliquidation
Die Verwaltungskommission bestimmt
den Zeitpunkt oder den Zeitraum, welcher die bei der Teilliquidation zu
berücksichtigenden ausgetretenen Personen umfasst;
die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
den Verteilungsplan;
ob aus ökonomischen Überlegungen von der Durchführung einer Teilli-
quidation abgesehen wird.
Massgebender Bilanzstichtag ist der 31.12., welcher dem die Teilliquidation
auslösenden Ereignis am nächsten liegt.
[Information der Versicherten]."
Die Vorinstanz bejaht eine erheblichen Verminderung des Personal-
bestandes der Asyl X._______, begründet aber die Feststellung einer
Teilliquidation nicht mit Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG, sondern mit dem Vor-
liegen der Restrukturierung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG (vgl. Disposi-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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tivziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Zu prüfen ist, ob dieser Tatbe-
stand erfüllt ist.
5.2 Der Begriff der Restrukturierung beinhaltet sowohl qualitative als auch
quantitative Aspekte. Er impliziert sowohl eine Umgestaltung der Arbeit-
geberfirma als auch einen bedeutenden Personalabbau (ISABELLE VET-
TER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Rz. 17 zu
Art. 53b). Beim qualitativen Element muss es sich um eine die Struktur
des Unternehmens betreffende Neu- oder Umgestaltung handeln, die
Schliessung eines Betriebsteils, die Zusammenlegung einzelner Abteilun-
gen, der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch den Konzern, oder tief-
greifende organisatorische Änderungen, wozu auch ein Outsourcing zu
zählen ist (UELI KIESER, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkom-
mentar zum BVG und FZG, 2010, Rz. 18 zu Art. 53b mit Hinweisen;
HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 495
Rz. 1335). Diesen Vorgängen liegt in der Regel ein Beschluss der Ge-
schäftsleitung oder des Verwaltungsrates zugrunde, womit auch der Zeit-
punkt des Beginns der Restrukturierung feststeht (STAUFFER, a.a.O.
S. 495). Zum andern muss mit dieser Umstrukturierung eine Veränderung
im Personalbestand verbunden sein. Diese kann aber - dies im Gegen-
satz zur Voraussetzung nach Art. 53b Abs. 1 Bst a BVG - auch in einer
Erhöhung des Personalbestandes bestehen; nicht entscheidend ist die ef-
fektive Gesamtzahl der Versicherten nach der Restrukturierung, sondern
einzig der Umstand, dass infolge des Restrukturierungstatbestandes Ver-
sicherte die Kasse verlassen, auch wenn quasi gleichzeitig wieder neue
Versicherte eintreten (KIESER, a.a.O. Rz. 19 zu Art. 53b mit Hinweisen;
VETTER-SCHREIBER, a.a.O. S. 197). Blosse organisatorische Änderungen,
die keine vollständige oder teilweise Schliessung eines Unternehmens-
teils und keine damit verbundene Personalreduktion zur Folge haben,
sondern sich in einer Umgestaltung der Führungsstrukturen erschöpfen,
können nicht als Unternehmensumstrukturierung gelten (VETTER-
SCHREIBER, a.a.O. Rz. 19 zu Art. 53b mit einem Hinweis).
5.3 Vorliegend herrscht unter den Parteien grundsätzlich Einigkeit dar-
über, dass die Eröffnung und Schliessung von Asylzentren abhängig ist
von der Anzahl der Asylsuchenden, die vom Kanton den im Asylwesen tä-
tigen Institutionen zugewiesen werden. Dabei müssen diese flexibel und
rasch auf die Migrationsströme reagieren können; Neueröffnungen und
Schliessungen von Durchgangszentren und Notunterkünften und die da-
mit verbundenen Personalfluktuationen und -verschiebungen sind des-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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halb nicht aussergewöhnlich. Insofern sind die betreffenden Institutionen
vergleichbar mit Betrieben, die ihre Produktion laufend dem Markt anpas-
sen müssen, wie die Beschwerdeführenden zu Recht darstellen.
5.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Schlies-
sung eines oder mehrerer Asylzentren im Zuständigkeitsgebiet der Asyl
X._______. Vielmehr geht es um die Abtretung der drei im Berner Ober-
land gelegenen (weiterhin bestehenden) Durchgangszentren Unterseen,
Matten und Hondrich von der Asyl X._______ an eine andere Träger-
schaft und damit um eine Ausgliederung der drei genannten Betriebsein-
heiten (vorne 5.2). Wie auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten,
gründet dieser Vorgang auf dem im Rahmen der (so genannten) Kanto-
nalen Asylstrategie 2012 gefassten Beschluss des MIP, wonach die im
Asylbereich tätigen Organisationen ein geografisch zusammenhängendes
Gebiet repräsentieren müssen (vgl. Fact Sheet Migrationsdienst mit
Stand 13. April 2010 [act. 27/12]). Daraus erhellt, dass die Abgabe der
Führung der drei Durchgangszentren von der Asyl X._______ an die Asyl
Y._______ nicht eine kurzfristige Reaktion auf die Anzahl an Asylsuchen-
den und mithin nicht ein für das Asylwesen systemimmanentes Ereignis
ist. Es handelt sich vielmehr um den Vollzug des Beschlusses einer kan-
tonalen Behörde, mit dem die Zuständigkeiten der einzelnen im Asylbe-
reich tätigen Organisationen längerfristig neu geordnet werden und damit
um einen eimaligen Vorgang. Für die Asyl X._______ bedeutet dies den
Verlust der Zuständigkeit für die Region Berner Oberland und damit – wie
aus ihrem Organigramm ersichtlich ist (vgl. act. 11/24) - eine tiefgreifende
organisatorische Änderung; daran ändert nichts, dass ihr die Führung von
neuen, innerhalb ihres Gebiets gelegenen Asylzentren zugewiesen wor-
den ist. In qualitativer Hinsicht kann daher mit der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin von einer Restrukturierung gesprochen werden.
5.5 Infolge der Abgabe der Zuständigkeit für die drei Asylzentren sind -
zwar nicht wie zunächst angenommen 13 Personen (vorne B) - immerhin
aber 12 Personen (vorne K) per 31. Dezember 2011 aus der Asyl
X._______ und damit aus der Beschwerdegegnerin ausgetreten. Dies
bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht. Sie monieren aber, die
Asyl X._______ habe aufgrund der Eröffnung neuer Asylzentren neue
Mitarbeitende zu verzeichnen. Für den Tatbestand der Restrukturierung
sind allfällige Neueintritte jedoch nicht von Belang (vorne 5.2); aus-
schlaggebend ist einzig der Umstand, dass, wie vorliegend, Versicherte
wegen der Umstrukturierung des Unternehmens die Kasse verlassen
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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müssen. Nicht entscheidend ist die effektive Gesamtzahl der Versicherten
nach der Restrukturierung (VETTER-SCHREIBER, a.a.O. Rz. 17 zu Art. 53b
BVG). Soweit das Kriterium des Personalabbaus betreffend, kann also
auch in quantitativer Hinsicht von einer Restrukturierung gesprochen
werden.
5.6 Das vorliegend anwendbare Teilliquidationsreglement der Beschwer-
degegnerin umschreibt den Begriff der Restrukturierung nicht, setzt aber
für die Durchführung einer Teilliquidation voraus (vorne 5.1), dass das
Vorsorgekapital der aktiven Versicherten durch die Restrukturierung um
mindestens 0.25 % reduziert wird (nachfolgend: Reduktionsquote).
5.6.1 Die reglementarische Statuierung zusätzlicher Kriterien, die der Ei-
genart der Vorsorgeeinrichtung Rechnung tragen sollen, ist nach Recht-
sprechung und Lehre grundsätzlich zulässig, sofern die Prinzipien der
Teilliquidation eingehalten werden, wie insbesondere der Grundsatz von
Treu und Glauben, wonach das Vorsorgevermögen den Destinatären
folgt, sowie die Gleichbehandlung der Versicherten (BGE 136 V 322 vom
6. Oktober 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Bei mehreren angeschlossenen
Arbeitgebern muss es zulässig sein, die zahlenmässigen bzw. prozentua-
len Kriterien in Bezug auf den gesamten Versichertenbestand zu definie-
ren (VETTER-SCHREIBER, a.a.O. Rz. 20 zu Art. 53b mit Hinweis auf BGE
136 V 322). Auch administrative Kriterien können berücksichtigt werden,
so etwa der Verzicht auf die Durchführung einer Teilliquidation, wenn das
Ausscheiden des Personals zu einer minimalen Veränderung des Vorsor-
gevermögens bzw. des Deckungsgrades führt (FRITZ STEIGER, Die Teilli-
quidation nach Artikel 53b BVG, AJP 8/2007, S. 1056; STAUFFER, a.a.O.
S. 495). Aus diesem Blickwinkel lässt sich die reglementarische Regelung
der Beschwerdegegnerin, welcher mehrere Arbeitgeber angeschlossen
sind (vgl. Statuten Art. 2 Abs. 4), nicht beanstanden, zumal das Regle-
ment den Tatbestand der Restrukturierung ansonsten nicht ausformuliert.
Die Parteien stellen denn auch nicht infrage, dass die Beschwerdegegne-
rin zur Aufnahme dieses quantitativen Elements in ihr Reglement befugt
war.
5.6.2 Umstritten ist hingegen die Anwendung dieser Reglementsbestim-
mung. Die Beschwerdeführenden verneinen das Erreichen der Redukti-
onsquote sinngemäss damit, dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
bei der Berechnung von einer falschen Grundlage ausgegangen seien.
So setze das Reglement einen Umsetzungszeitrahmen von 12 Monaten
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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ab Restrukturierungsbeschluss fest, und da hier die Regionalisierung im
August 2011 beschlossen worden sei, müssten die im Laufe von 2012 er-
folgten Neueintritte und ihre eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die
Berechnungen mit einbezogen werden. Dagegen ist die Vorinstanz der
Ansicht, das Vorsorgekapital der Neueintretenden sei bei der Restruktu-
rierung nicht zu berücksichtigen, ansonsten würde ein Kriterium beachtet,
das nur für den Tatbestand der erheblichen Verminderung der Beleg-
schaft Geltung haben könnte.
5.6.3 Was den Zeitrahmen, in dem sich die Restrukturierung zu realisie-
ren hat (Art. 2.2 Teilliquidationsreglement), den Zeitpunkt oder Zeitraum,
welcher für die zu berücksichtigenden ausgetretenen Personen massge-
bend ist (Art. 2.3 Teilliquidationsreglement) und den Bilanzstichtag der
Teilliquidation (ebenfalls Art. 2.3 Teilliquidationsreglement) angeht, ist von
den Vorgaben des MIP und den kantonalen gesetzlichen Regelungen
auszugehen. Demnach trat die neue Gebietsregelung per 1. Januar 2012
in Kraft und war ab diesem Zeitpunkt zu vollziehen. Über diese Faktoren
konnte die Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin also nicht
nach freiem Ermessen beschliessen. Insgesamt kann ihr denn auch kein
Verstoss gegen die betreffenden reglementarischen Bestimmungen vor-
gehalten werden und die Festlegung des Stichtags auf den 31. Dezember
2011 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.6.4 Hinsichtlich des erwähnten Zeitrahmens ist hier zudem zu beach-
ten, dass beim Tatbestand der Restrukturierung die effektive Gesamtzahl
der Versicherten nach Durchführung der Restrukturierung nicht relevant
ist. Vorausgesetzt wird einzig, dass eine Personengruppe das Unterneh-
men verlassen musste (vorne 5.2, 5.5). Infolgedessen sind die Vorsorge-
kapitalien der im Jahr 2012 in die Asyl X._______ eintretenden Personen,
entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführenden, nicht zum Vorsorge-
kapital der per 31. Dezember 2011 aktiven Versicherten zu addieren, wie
die Vorinstanz richtig festhält.
5.6.5 Bei der Berechnung der Reduktionsquote gingen die Beschwerde-
gegnerin und die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt zunächst von 13
aufgrund der Regionalisierung erfolgten Austritten mit einem Vorsorgeka-
pital von insgesamt Fr. 1'124'334.50 aus, was vom Pensionsversiche-
rungsexperten mit Schreiben vom 30. Juli 2012 (act. 17/21) als korrekt
bestätigt worden war. Dies entspricht einer Reduktion von 0.32 % des
Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten, das in der Teilliquidationsbilanz
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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per 31. Dezember 2011 mit Fr. 356'883'118.20 angegeben wird (Bilanz-
position FER 26 [Vorakten S. 34]). Dieses Resultat ist nun insoweit zu
korrigieren, als sich nachträglich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens
herausstellte, dass J._______ nicht im Rahmen des kollektiven Übertritts
zur Asyl Y._______ wechselte (Vorakten S. 61–90), zumal ihr Arbeitsver-
trag ohnehin bis zum 31. Dezember 2011 befristet gewesen sei, was kei-
nen unfreiwilligen Austritt darstellt. Somit sind richtigerweise 12 anstatt 13
Austritte zu verzeichnen, wodurch sich gleichzeitig das Vorsorgekapital
der Ausgetretenen um den Betrag der Austrittsleistung von J._______ in
der Höhe von Fr. 24'804.80 (Vorakten S. 111) reduziert. Danach beträgt
das Vorsorgekapital der Ausgetretenen noch Fr. 1'099'529.70, was einer
Reduktion von 0.308 % des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten
entspricht. Damit ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, die
in Art. 2.2 des Reglements statuierte Voraussetzung für die Durchführung
einer Teilliquidation noch immer erfüllt, wonach bei einer Restrukturierung
das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten um mindestens 0.25 % re-
duziert werden muss.
5.7 Die Beschwerdegegnerin ist des Weiteren der Auffassung, es sei
auch der Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft im
Sinne von Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG erfüllt, ungeachtet des Umstands,
dass nach einer erheblichen Reduktion der Belegschaft diese wieder auf-
gestockt werde (vgl. Replik, S. 7,8). Die Vorinstanz scheint dieser Sicht-
weise zu folgen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Belegschaft nur in-
soweit abgebaut wird, als die Austritte die Neueintritte übersteigen (Urteil
des BVGer C-5397/2011 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.1 mit Hinweisen),
wobei nur ein Vergleich der Personalbestände aufzeigen kann, ob die
Personalfluktuation üblich ist und damit keine Teilliquidation auslöst (Urteil
des BGer 2A. 48/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.1; KIESER, a.a.O. Rz. 16 zu
Art. 53b; ARMIN STRUB, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, AJP 1994,
S. 1519ff.). Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz den Tatbestand der
Teilliquidation infolge Restrukturierung festgestellt hat (vorne 5.1), kann
offen bleiben, ob hier tatsächlich auch die gesetzlichen und reglementari-
schen Voraussetzungen für die erhebliche Verminderung der Belegschaft
erfüllt sind.
5.8 Insgesamt ist der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegeg-
nerin infolge Restrukturierung bei der Asyl X._______ gemäss Art. 53b
Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 2 des Teilliquidationsreglements der Be-
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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schwerdegegnerin erfüllt. Insofern erweist sich mit der Vorinstanz die
Durchführung der Teilliquidation als rechtmässig.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdegegnerin die Austrittsleistungen der Beschwerdeführenden
reglementskonform um den Fehlbetrag der Unterdeckung anteilsmässig
gekürzt hat, zu bestätigen ist.
6.1 Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, aufgrund der per
31. Dezember 2011 bestehenden Unterdeckung mit einem Deckungsgrad
von knapp 90 Prozent hätten sich die in der Vorsorgeeinrichtung Verblei-
benden an diversen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu
beteiligen. Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot dürften die in der
Vorsorgeeinrichtung Verbleibenden jedoch nicht schlechter gestellt wer-
den als die unfreiwillig Ausgeschiedenen. Der Experte für berufliche Vor-
sorge habe bestätigt, dass die Berechnung des Fehlbetrags bzw. der ge-
kürzten Austrittsleistungen den reglementarischen Bestimmungen ent-
spreche. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Voraussetzungen
für eine Teilliquidation seien erfüllt, die Beschwerdeführenden hätten sich
deshalb an der Unterdeckung der Beschwerdegegnerin zu beteiligen und
es könne ihnen die volle Freizügigkeit nicht gewährt werden. Demgegen-
über beantragen die Beschwerdeführenden, ihre Übertritte in die
PK Y._______ seien als individuelle Austritte zu behandeln und es sei ih-
nen die volle Freizügigkeit zu gewähren; zum Bestehen einer Unterde-
ckung bei der Beschwerdegegnerin, zur Berechnung der Fehlbeträge und
zu deren Anrechnung an die Austrittsleistungen äussern sich die Be-
schwerdeführenden nicht.
6.2 Bei einer Teilliquidation dürfen die Vorsorgeeinrichtungen versiche-
rungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch
nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3
BVG). Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den Fehl-
betrag und dessen Zuweisung fest (Abs. 4 Bst. c). Die versicherungs-
technischen Fehlbeträge werden nach den Vorgaben von Art. 44 der Ver-
ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVV 2, SR 31.441.1) ermittelt. Diesbezügliche Regelungen enthält
auch Art. 2.3.4 des Teilliquidationsreglements der Beschwerdegegnerin.
C-6247/2012, C-6252/2012, C-6254/2012, C-6255/2012, C-6258/2012, C-6261/2012, C-6263/2012, C-6265/2012,
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6.3 Die Beschwerdegegnerin wies per 31. Dezember 2011 einen De-
ckungsgrad von 89.77 % auf (Teilliquidationsbilanz per 31.12.2011 [Vor-
akten S. 35]). Dies entspricht einer Unterdeckung von Fr. 78'074'610.55
(Bilanzposition FER 26 [Vorakten S. 34]). In der Folge wurden die Aus-
trittsleistungen der kollektiv aus der Asyl X._______ und mithin aus der
Beschwerdegegnerin ausgetretenen Personen gekürzt. Die definitiven
Austrittsabrechnungen mit den entsprechenden Erläuterungen stellte ih-
nen die Beschwerdegegnerin mit dem als Vor-Verfügung genannten
Schreiben vom 2. April 2012 zu (Vorakten S. 140, 158, 173, 188, 204,
219, 234, 249, 264). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 (act. 17/21) bestä-
tigte der Pensionsversicherungsexperte gegenüber der Beschwerdegeg-
nerin, dass die Austrittsleistungen der von der Teilliquidation betroffenen
Versicherten in Übereinstimmung mit Art. 2.3.4 des Teilliquidationsregle-
ments korrekt berechnet und gekürzt worden sind. Damit besteht kein An-
lass, an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
7.
Nach dem Gesagten lässt sich die angefochtene Verfügung, mit der die
Vorinstanz den Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin in-
folge Restrukturierung bei der Asyl X._______ als erfüllt und die Durch-
führung der Teilliquidation als rechtmässig festgestellt hat und auch die
jeweilige Kürzung der Austrittsleistungen der Beschwerdeführenden als
reglementskonform bestätigt hat, insgesamt nicht beanstanden. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die unterliegenden Beschwerdeführenden in solidarischer
Haftung kostenpflichtig werden. Nach dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf
Fr. 9'000.- festgelegt. Der am 24. Januar 2013 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Trägerin
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der beruflichen Vorsorge gemäss BVG steht praxisgemäss ebenfalls kei-
ne Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführenden
in solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1 – 9 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
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terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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