B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 30.10.2017 (9C_695/2016)
Abteilung III
C-6252/2014
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Preissenkung von
B._______ im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung, Ver-
fügung vom 24. September 2014.
C-6252/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zulassungsinhaberin oder Beschwerde-
führerin) ist Zulassungsinhaberin des Arzneimittels B._______, das auf der
Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel
mit Preisen (nachfolgend: Spezialitätenliste oder SL) aufgeführt ist.
B.
Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen der
in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittel informierte das Bundes-
amt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) die Zulassungsin-
haberin mit Rundschreiben vom 13. März 2014 darüber, dass im Jahr 2014
die Arzneimittel mit SL-Aufnahmedatum 2011, 2008, 2005, 2002 etc. über-
prüft würden, und ersuchte um Eingabe der entsprechenden Daten in die
bereitgestellte Internet-Applikation bis zum 31. Mai 2014. Des Weiteren er-
wähnte es, dass der Bundesrat am 21. März 2012 und 8. Mai 2013 be-
schlossen habe, den therapeutischen Quervergleich (nachfolgend: TQV)
bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nur noch
beizuziehen, wenn der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht
möglich sei oder wenn seit der letzten Überprüfung eine Indikationserwei-
terung oder Limitierungsänderung stattgefunden habe. Dies sei dann der
Fall, wenn das Arzneimittel in keinem der sechs Referenzländer im Handel
sei. Ferner würden allfällige neue Preise ab dem 1. November 2014 gelten
(BAG-act. 1).
C.
Nach Eingabe der erforderlichen Daten durch die Zulassungsinhaberin be-
urteilte das BAG die Wirtschaftlichkeit von B._______ ausschliesslich auf
der Grundlage eines TQV. Ein Auslandpreisvergleich (nachfolgend: APV)
wurde nicht durchgeführt, weil B._______ nur in der Schweiz vertrieben
wird und somit in keinem der sechs Referenzländer im Handel war. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2014 teilte das BAG der Zulassungsinhaberin mit,
es habe den TQV mit den Arzneimitteln C._______ und D._______ durch-
geführt. Dieser ergebe, dass die Fabrikabgabepreise (FAP) von B._______
um 12.5 % gesenkt werden müssten (BAG-act. 2). Die Zulassungsinhabe-
rin teilte dem BAG daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass
sie mit der angekündigten Preissenkung nicht einverstanden sei. Sie ver-
langte, dass in den TQV zusätzlich die Arzneimittel E._______ und
F._______ miteinzubeziehen seien. Aus diesem TQV ergebe sich, dass die
Preise von B._______ nicht angepasst werden müssten (BAG-act. 3). In
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Seite 3
seiner zweiten Mitteilung vom 26. August 2014 hielt das BAG an seiner
Beurteilung fest und stellte den Erlass einer entsprechenden Verfügung in
Aussicht (BAG-act. 4), worauf die nun anwaltlich vertretene Zulassungsin-
haberin in einer weiteren Stellungnahme vom 11. September 2014 ihren
Standpunkt nochmals erläuterte (BAG-act. 5).
D.
Wie angekündigt senkte das BAG die Preise für B._______ im Rahmen
der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen gestützt auf ei-
nen TQV mit C._______ und D._______ und traf mit Verfügung vom 24.
September 2014 folgende Anordnungen (BAG-act. 6):
1. Die SL-Preise (inkl. MwSt.) von (…) B._______ werden per 1. November 2014
wie folgt festgesetzt:
Packung PP ab 1.11.2014
B._______ (…) (…) Fr. (…)
B._______ (…) (…) Fr. (…)
2. Die Preise werden per 1. November 2014 im Bulletin des BAG vom November
2014 veröffentlicht.
3. Die vorliegende Verfügung wird der Rechtsvertretung von A._______ AG
schriftlich eröffnet.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Zulassungsinhaberin durch ihre Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die aktuellen Fabrikabgabepreise von B._______
seien als wirtschaftlich zu bestätigen, eventuell sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, B._______ einem TQV
mit F._______, E._______, D._______ und C._______ zu unterziehen
(BVGer-act. 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten (BVGer-act. 2). Dieser wurde
am 28. November 2014 der Gerichtskasse gutgeschrieben (BVGer-act. 5).
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
H.
Mit Replik vom 16. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und reichte ein Gutachten vom 5. März 2015 von
Prof. Dr. med. G._______ ein (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz hielt in ihrer
Duplik vom 30. Juni 2015 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest
(BVGer-act. 18).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer-act. 19).
J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert nochmals Stellung (BVGer-act. 21).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde vom 27. Oktober 2014 gegen die als Verfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizierende Anordnung der Vorinstanz
vom 24. September 2014 ergibt sich aus Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwür-
diges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
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Seite 5
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2014, mit welcher im Rah-
men der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre der Pub-
likumspreis (PP) des von der Beschwerdeführerin vertriebenen Arzneimit-
tels B._______ unter alleiniger Anwendung des TQV per 1. November
2014 um 12.5 % gesenkt wurde. Umstritten und zu prüfen ist die angeord-
nete Preissenkung, insbesondere ob die Vorinstanz den TQV rechtskon-
form durchgeführt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc).
3.3 In Bezug auf die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Spezi-
alitätenliste haben Gesetz- und Verordnungsgeber dem BAG als rechtsan-
wendender Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum zugestan-
den, den es in rechtmässiger, insbesondere verhältnismässiger, rechtsglei-
cher und willkürfreier Weise zu nutzen hat (vgl. BVGE 2010/22 E. 4.4). Zur
Sicherstellung einer rechtmässigen Praxis hat das BAG das Handbuch be-
treffend die Spezialitätenliste (nachfolgend: SL-Handbuch; abrufbar unter
) erlassen, bei dem es sich um eine Verwaltungsverord-
nung handelt, also um eine generalisierte Dienstanweisung, welche der
Gewährleistung einer einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungspraxis
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Seite 6
und der Sicherstellung der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung
dient (vgl. etwa RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Jus-
tizverfassungsrecht des Bundes, 1996, Rz. 1038; Urteil des BVGer C-
2095/2006 vom 9. April 2007 E. 3.5). Verwaltungsverordnungen müssen in
jedem Fall durch ausreichende rechtssatzmässige Regelungen gedeckt
sein. Sie sind zwar nicht als unmittelbar anwendbare Rechtssätze zu qua-
lifizieren, können jedoch als Auslegungshilfen herangezogen werden, ins-
besondere dann, wenn es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe im konkreten Einzelfall geht (vgl. Urteile des BVGer C-5926/2008
vom 11. September 2011 E. 3.5 und C-2263/2006 vom 7. November 2007
E. 5.1). Sie binden das Gericht aber nicht (BGE 127 V 67 E. 1.1.1 mit Hin-
weisen).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; 134 V 315
E. 1.2). Massgebend sind vorliegend die im Zeitpunkt der Verfügung, also
am 19. September 2014 geltenden materiellen Bestimmungen (vgl. Urteil
des BVGer C-2979/2008 vom 1. Dezember 2010 E. 4.1). Dazu gehören
neben dem KVG (SR 832.10) in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft
seit 1. März 2014, insbesondere die KVV (SR 832.102) in der Fassung vom
29. November 2013, in Kraft seit 1. März 2014, und die KLV (SR
832.112.31) in der Fassung vom 16. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014.
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Seite 7
4.
4.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten
für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder
ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen un-
ter anderem die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Vo-
raussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten
Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Die Leistungen nach Art. 25 KVG
müssen laut Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein (Satz 1; WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftli-
chen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Nach Art. 32 Abs. 2 KVG wer-
den die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der
Leistungen periodisch überprüft.
4.2 Die Vergütung der Leistungen erfolgt nach Tarifen oder Preisen. Diese
werden in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Be-
hörde festgesetzt, welche darauf achtet, dass eine qualitativ hochstehende
und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 1, 4 und 6 KVG).
4.3 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG erstellt das Bundesamt nach Anhören
der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grund-
sätze nach den Art. 32 Abs. 1 KVG und Art. 43 Abs. 6 KVG eine Liste der
pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Prei-
sen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten aus-
tauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten. Die Aufnahme eines
Arzneimittels in diese abschliessende und verbindliche Liste ist grundsätz-
lich Voraussetzung für die Übernahme der Medikamentenkosten durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. BGE 139 V 375 E. 4.2 mit
Hinweisen).
4.4 Gestützt auf Art. 96 KVG hat der Bundesrat in den Art. 64 ff. KVV (for-
melle und materielle) Ausführungsbestimmungen zur Spezialitätenliste er-
lassen. Weitere diesbezügliche Vorschriften finden sich in Art. 30 ff. KLV,
die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 75
KVV erlassen hat (vgl. BGE 129 V 32 E. 3.2.1).
4.5 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und
Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime
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Seite 8
massgebenden Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1 KVV). Der Höchstpreis be-
steht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil (Art. 67 Abs. 1bis
KVV).
4.6 Die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste setzt voraus,
dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist und eine gültige Zu-
lassung des Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt (Art. 65 Abs. 1 und 3
KVV und Art. 30 Abs. 1 KLV). Das BAG kann die Aufnahme mit Bedingun-
gen und Auflagen versehen (Art. 65 Abs. 5 KVV). Im Weiteren kann ge-
mäss Art. 73 KVV die Aufnahme in die Spezialitätenliste unter der Bedin-
gung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich insbesondere
auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen. Ein in der
Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gemäss Art. 68 Abs. 1
KVV gestrichen, wenn es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt
(Bst. a), der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustim-
mung des BAG erhöht wird (Bst. b), die Inhaberin der Zulassung für ein
Originalpräparat die gemäss Art. 65 Abs. 5 KVV verfügten Auflagen und
Bedingungen nicht erfüllt (Bst. c), die Inhaberin der Zulassung des Arznei-
mittels direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt (Bst. d) oder
die Gebühren oder Kosten nach Art. 71 KVV nicht rechtzeitig entrichtet
werden (Bst. e).
4.7 Nach Art. 65d Abs. 1 KVV überprüft das BAG sämtliche Arzneimittel,
die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob
sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Nach Art. 35b KLV führt das
BAG die Überprüfung nach Art. 65d Abs. 1 KVV einmal pro Kalenderjahr
durch. Es überprüft dabei jeweils die Fabrikabgabepreise derjenigen Origi-
nalpräparate, die in absteigender Reihenfolge bis zum Jahr 1955 im Ab-
stand von drei Jahren in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden
(Abs. 1). Davon ausgenommen sind Originalpräparate, die seit ihrer letzten
Überprüfung der Aufnahmebedingungen einer Preisüberprüfung aufgrund
einer Indikationserweiterung oder aufgrund einer Änderung oder Aufhe-
bung einer Limitierung nach Art. 65f Abs. 2 zweiter Satz KVV unterzogen
wurden. Das BAG führt die nächste Überprüfung dieser Originalpräparate
im dritten Jahr nach der Preisüberprüfung aufgrund einer Indikationserwei-
terung oder aufgrund einer Änderung oder Aufhebung einer Limitierung
durch (Abs. 2).
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Seite 9
5.
Nicht strittig ist, dass B._______ nach wie vor über eine gültige Zulassung
des Heilmittelinstituts (Swissmedic) verfügt (siehe auch die Liste der zuge-
lassenen Präparate auf , abgerufen am 26. August
2016) und die Zulassungsvoraussetzungen der Wirksamkeit und Zweck-
mässigkeit noch erfüllt. Umstritten und zu prüfen ist die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung.
5.1 Ein Arzneimittel gilt nach Art. 65b KVV («Beurteilung der Wirtschaftlich-
keit im Allgemeinen») als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung
mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet (Abs. 1). Die
Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln
und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt (Abs. 2). Der APV erfolgt sum-
marisch, wenn er mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeit-
punkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenom-
men werden kann (Abs. 3). Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind
bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates ange-
messen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein
Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das Arzneimittel in der medizini-
schen Behandlung einen Fortschritt bedeutet (Abs. 4).
5.2 Nach Art. 34 Abs. 2 KLV («Wirtschaftlichkeit») werden für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels berücksichtigt:
a. dessen Fabrikabgabepreis im Ausland;
b. dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln glei-
cher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
c. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von
Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
d. bei einem Arzneimittel im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a und b KLV
ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren, in
dem die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu be-
rücksichtigen sind.
5.3 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der dreijährlichen
Überprüfung wird nach Art. 65d Abs. 1bis KVV (in der hier massgebenden
von 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2013
1353; AS 2015 1255] der Vergleich mit anderen Arzneimitteln nur durchge-
führt, wenn der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich
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ist (Bst. a) oder seit der Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine
Preissenkung nach Art. 65f Abs. 2 KVV vorgenommen wurde (Bst. b).
Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit aufgrund der umsatzstärksten
Packung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das BAG
auf den 1. November des Überprüfungsjahres eine angemessene Preis-
senkung (Art. 65d Abs. 2 KVV).
5.4 Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 26 bezüglich dreijährlicher Über-
prüfung der Aufnahmebedingungen erkannt, dass diese nach dem Willen
des Gesetzgebers umfassend zu erfolgen hat, das heisst unter Einschluss
einer Kosten-Nutzen-Analyse (E. 5.2.3), wie sie im Rahmen des TQV statt-
findet (E. 5.3). Nur eine umfassende Überprüfung der Kriterien von Art. 32
Abs. 1 KVG ermöglicht es, sicherzustellen, dass die im Rahmen der Auf-
nahme eines Arzneimittels in die SL gestellten Anforderungen während der
gesamten Verweildauer auf der SL erfüllt sind (E. 5.2.3). Art. 65d Abs. 1bis
KVV (in der von 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 in Kraft gestandenen Fas-
sung), welcher im Regelfall eine ausschliesslich preisbezogene Überprü-
fung mittels APV vorsieht, hält vor dem Legalitätsprinzip nicht stand
(E. 5.4).
6.
B._______ ist unbestrittenermassen im Ausland nicht im Handel, weshalb
im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung hier keine umfassende Wirt-
schaftlichkeitsprüfung mit APV und TQV vorgenommen werden kann, son-
dern der Preis ausschliesslich auf der Grundlage eines TQV zu beurteilen
ist. Unter den Parteien ist umstritten, welche Arzneimittel in den TQV im
konkreten Fall miteinzubeziehen sind.
6.1 Die Vorinstanz hat B._______ im Rahmen des TQV gestützt auf das
Kriterium der «gleichen Indikation» mit den beiden Arzneimitteln
D._______ und C._______ verglichen. In der angefochtenen Verfügung
hält sie im Wesentlichen fest, dass sich die massgebende Indikation aus
der Zulassung von Swissmedic bzw. der Fachinformation ergebe, die sich
auf klinische Studien stützten. Die Indikationen der Vergleichspräparate
sollten möglichst gleich sein, müssten sich aber nicht vollständig decken.
D._______ und C._______ verfügten über praktisch deckungsgleiche Indi-
kationen wie B._______. Die von der Beschwerdeführerin als Ver-
gleichspräparate vorgeschlagenen F._______ und E._______ seien dage-
gen von Swissmedic lediglich für eine der vier Indikationen von B._______
zugelassen, weshalb die Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Weiter führt
die Vorinstanz aus, dass für den TQV nicht auf beide Kriterien «gleiche
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Seite 11
Indikation» und «ähnliche Wirkungsweise» abzustellen sei. Es sei entwe-
der die Indikation oder die Wirkungsweise für den TQV zu berücksichtigen.
In ihrer Vernehmlassung präzisierte sie hierzu, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a
und b (richtig: b und c) KLV keine Priorisierung der Kriterien vorsehe. Nach
ihrer Praxis werde jedoch häufiger nach dem Kriterium der Indikation ver-
glichen, zumal dieses von Swissmedic klar definiert sei und weniger Inter-
pretationsspielraum zulasse. Im Übrigen sei auch die Wirkungsweise von
F._______ und E._______ nicht mit derjenigen von B._______ vergleich-
bar, weshalb der umstrittene TQV auch dem Kriterium der «ähnlichen Wir-
kungsweise» genüge. Die für den TQV berücksichtigten Arzneimittel wür-
den in einer eher unspezifischen Weise die (…) oder das Wachstum von
(…) hemmen und so zur Symptomverbesserung bei (…) beitragen.
E._______ und F._______(wie auch H._______) seien dagegen (…), die
spezifisch in (…) eingreifen würden. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin,
dass die unterschiedliche Wirkungsweise und die unterschiedliche Indika-
tion der Grund sei, weshalb Swissmedic F._______ und E._______ in die
Abgabekategorie B, die im TQV berücksichtigten Arzneimittel dagegen in
der Abgabekategorie D eingeteilt habe.
6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass B._______ mit allen (…) der
therapeutischen Gruppe (IT-Gruppe) (…) (…), neben C._______ und
D._______ somit auch mit F._______ und E._______, zu vergleichen sei.
Replikweise machte sie zudem geltend, dass auch H._______ für den TQV
heranzuziehen sei. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz
die Vergleichbarkeit der Arzneimittel allein aufgrund des Wortlauts der Zu-
lassung von Swissmedic und damit nur aufgrund klinischer Studien beur-
teile. Vielmehr seien auch tatsächlich therapeutisch alternativ verwendete
Arzneimittel zu berücksichtigen. Die diagnosebezogenen Verschreibungs-
zahlen belegten, dass F._______ und E._______ echte therapeutische Al-
ternativen zu B._______ seien. In der Realität seien die Kriterien «gleiche
Indikation und/oder ähnliche Wirkungsweise» gegeben, womit Vergleich-
barkeit vorliege. Die Vorinstanz habe generell bei Wirtschaftlichkeitsüber-
legungen nicht allein auf Daten aus klinischen Studien abgestellt, sondern
auch auf klinische Anwendungsdaten. Diese Position könne sie nun im
Rahmen der vorliegenden Preisüberprüfung nicht einfach ablegen. Weiter
sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, weil die Vorinstanz es ihr verwehre, mit Schweizer Daten die konkrete
Anwendung der für den TQV vorgeschlagenen Arzneimittel zu belegen. Die
Beschwerdeführerin geht davon aus, dass Art. 34 Abs. 2 KLV keine Priori-
sierung der Kriterien der gleichen Indikation und der ähnlichen Wirkungs-
weise vorsehe. Zwar könnte in vielen Fällen nur auf ein Kriterium abgestellt
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Seite 12
werden, es sei aber nicht zulässig, für den TQV nur auf das Kriterium der
gleichen Indikation abzustellen, wenn wie hier auch Arzneimittel mit ähnli-
cher Wirkungsweise zur Verfügung stünden. Die Vorinstanz dürfe in sol-
chen Fällen das Kriterium nicht nach Gutdünken frei wählen, sondern es
sei vielmehr die gleiche Indikation und die ähnliche Wirkungsweise heran-
zuziehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die wesent-
liche Indikation von F._______, E._______ und B._______ gleich sei. Aus
Sicht des Arztes handle es sich um untereinander austauschbare (…) ge-
gen (…). Aus den Fachinformationen ergebe sich, dass bei allen drei Arz-
neimitteln der Wirkmechanismus dazu diene, die Ursachen (…) zu beseiti-
gen. Die Indikation meine immer die Beeinträchtigung durch (…), unabhän-
gig davon, ob man die Krankheit dahinter (…) oder einfach direkt (…)
nenne. Es handle sich lediglich um unterschiedliche Diagnosebegrifflich-
keiten, was keinen Einfluss auf die Vergleichbarkeit haben dürfe. Gestützt
auf das im Rahmen der Replik eingereichte Gutachten macht die Be-
schwerdeführerin zudem geltend, dass bei F._______ und E._______ nicht
bloss faktisch, sondern auch heilmittelrechtlich die gleiche Indikation wie
bei B._______ vorliege. Es liege somit keine off-label Anwendung vor. Auch
sei bei F._______ und E._______ von einer ähnlichen Wirkungsweise wie
bei B._______ auszugehen.
7.
Zunächst erfolgt ein Überblick über die zur Diskussion stehenden Arznei-
mittel:
7.1 B._______ ist seit (…) im Sinne des Heilmittelgesetzes vom 15. De-
zember 2000 (HMG, SR 812.21) laut der Fachinformation für die folgenden
Indikationen zugelassen: (…).
Bei B._______ handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arz-
neimittel der Abgabekategorie D (Abgabe nach Fachberatung; Art. 26 der
Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 [VAM, SR 812.212.21]). Es
ist in der IT-Gruppe (…) (…) der Spezialitätenliste eingeteilt.
7.2 Das von der Vorinstanz in den TQV miteinbezogene D._______ ist heil-
mittelrechtlich seit (…) zugelassen. Laut der Fachinformation bestehen fol-
gende Indikationen: (…).
D._______ befindet sich ebenfalls in der Abgabekategorie D sowie in der
IT-Gruppe (…).
C-6252/2014
Seite 13
7.3 Dem weiteren in den TQV miteinbezogenen C._______ wurde die heil-
mittelrechtliche Zulassung in der Zwischenzeit per (…) entzogen, und es
wurde per (…) aus der Spezialitätenliste gestrichen. Laut Fachinformation
war C._______ für folgende Indikationen heilmittelrechtlich zugelassen:
(…).
Bei C._______ handelte es sich ebenfalls um ein Arzneimittel der Abgabe-
kategorie D, das der IT-Gruppe (…) zugeteilt war.
7.4 Das von der Beschwerdeführerin für den TQV vorgeschlagene
F._______ ist seit dem (…) heilmittelrechtlich laut der Fachinformation für
die Indikation (…) zugelassen. Es ist in der Abgabekategorie B (Abgabe
auf ärztliche Verschreibung; Art. 24 VAM) und in der IT-Gruppe (…) einge-
teilt.
7.5 E._______ ist seit (…) heilmittelrechtlich laut der Fachinformation für
die Indikation (…) zugelassen. Es handelt sich um ein Arzneimittel der Ab-
gabekategorie B, das ebenfalls der IT-Gruppe (…) zugeteilt ist.
7.6 H._______ ist seit (…) heilmittelrechtlich zugelassen und laut Fachin-
formation zur Behandlung und Rezidiv-Prophylaxe von Erkrankungen wie
(…) indiziert. Es ist der Abgabekategorie B sowie der IT-Gruppe (…) (…)
zugeteilt.
8.
Zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz durchgeführte TQV, insbesondere
die Auswahl der Vergleichspräparate, den rechtlichen Anforderungen ent-
spricht.
8.1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die «indizierte Heilwir-
kung» mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet (Art. 65b
Abs. 1 KVV). Laut Art. 65b Abs. 2 KVV ist die Wirtschaftlichkeit eines Arz-
neimittels unter anderem aufgrund des «Vergleichs mit anderen Arzneimit-
teln» zu beurteilen. In Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV wird der Kreis der für
den TQV heranzuziehenden Arzneimittel auf solche «gleicher Indikation
oder ähnlicher Wirkungsweise» festgelegt.
8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet mittels TQV eine
indirekte Kosten-Nutzen-Analyse statt. Dabei wird die Wirksamkeit des
Arzneimittels einer vergleichenden Wertung mehrerer zum gleichen Be-
handlungszweck zur Verfügung stehender Heilmittel unterzogen und in Zu-
sammenhang gesetzt mit den Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu
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den Kosten der anderen Arzneimittel gleicher Indikation oder ähnlicher Wir-
kungsweise (BGE 142 V 26 E. 5.3 mit Hinweisen). Die vergleichende Wer-
tung hat zwischen Arzneimitteln zu erfolgen, welche sich mit Bezug auf die
Indikation oder die Wirkungsweise nicht wesentlich voneinander unter-
scheiden. Nicht massgebend sind in diesem Zusammenhang Art und
Menge des Wirkstoffes der zu vergleichenden Präparate. Auch kann sich
unter Umständen der Preisvergleich auf ein einziges Präparat beschrän-
ken (BGE 127 V 275 E. 2b mit Hinweisen).
8.3 Mit den Beschwerdeparteien ist festzuhalten, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. b
und c KLV keine Priorisierung eines der Auswahlkriterien («gleich Indika-
tion», «ähnliche Wirkungsweise») vorsieht. Aus dieser Bestimmung kann
zudem nicht abgeleitet werden, dass mit dem TQV entweder ausschliess-
lich Arzneimittel gleicher Indikation oder ausschliesslich Arzneimittel ähnli-
cher Wirkungsweise zu vergleichen sind. Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV
schreibt auch keine primäre und ausschliessliche Berücksichtigung von
Arzneimitteln gleicher Indikation vor. Der Vorinstanz steht hinsichtlich des
anwendbaren Kriteriums sowie bei der Auswahl der Vergleichspräparate
ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BVGer C-6875/2014
vom 18. Juli 2016 E. 4.3.3). Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV ist somit nicht
zu entnehmen, dass die Vorinstanz den TQV unter Anwendung beider Kri-
terien durchführen muss, wenn im konkreten Fall Arzneimittel mit gleicher
Indikation und solche ähnlicher Wirkungsweise vorhanden sind. Es ist da-
her nicht grundsätzlich unzulässig, dass die Vorinstanz lediglich Ver-
gleichspräparte gleicher Indikation herangezogen hat. Zu prüfen bleibt
aber, ob die Vorinstanz bei der Auswahl der Vergleichspräparate ihr weites
Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
8.4 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass vorliegend nur Arzneimittel in den
TQV miteinzubeziehen sind, die über möglichst identische Indikationen ge-
mäss der Zulassung von Swissmedic verfügen. Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den Fachinformationen, dass C._______ und D._______ über
weitgehend identische Indikationen wie B._______ verfügen, was unbe-
stritten ist. Dagegen weisen E._______ und F._______ nur die Indikation
der (…) auf, währenddem B._______ laut Fachinformation zusätzlich für
(…), (…) und (…) indiziert ist. Nach Art. 65b Abs. 1 KVV bezieht sich die
Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die «indizierte Heilwirkung» des zu prüfen-
den Arzneimittels, weshalb es angezeigt ist, sämtliche zugelassenen Indi-
kationen von B._______ im Rahmen des TQV zu berücksichtigen. Insofern
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend jene Arzneimit-
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Seite 15
tel in den TQV miteinbezieht die möglichst sämtliche zugelassenen Indika-
tionen von B._______ abdecken (vgl. dazu auch FELIX KESSELRING/STEFAN
KOHLER, Aktuelles aus der Preissenkungspraxis des BAG, 25. September
2013, abrufbar unter ). Zudem ist es sachgerecht, dass
die Vorinstanz dabei auf den Wortlaut der heilmittelrechtlichen Zulassung
bzw. der entsprechenden Fachinformation abstellt, zumal ein Arzneimittel
nur in den Grenzen der von Swissmedic zugelassenen Indikationen und
Anwendungsvorschriften in die Spezialitätenliste aufgenommen werden
darf (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 622 Rz. 701).
8.5 Sind wie hier zwei Vergleichspräparate mit weitgehend identischer zu-
gelassener Indikation vorhanden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vo-
rinstanz die Vergleichsgruppe nicht auf Arzneimittel ausdehnt, die zwar
nicht nach der Swissmedic-Zulassung, aber nach Ansicht der Beschwer-
deführerin in der Praxis über eine gleiche bzw. ähnliche Indikation verfü-
gen. Diese in der Praxis gleiche bzw. ähnliche Indikation will die Beschwer-
deführerin mittels diagnosebezogener Verschreibungszahlen belegen. Im
Rahmen des TQV muss die therapeutische Gleichwertigkeit jedoch mit kli-
nischen Studien belegt werden (vgl. Urteil des BVGer C-5912/2013 vom
30. April 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]; THOMAS GÄCHTER/AR-
LETTE MEIENBERGER, Rechtsgutachten vom 8. Februar 2013 zuhanden der
Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zur Evaluation der Zulassung und
Überprüfung von Medikamenten in der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung, S. 33 Rz. 46; SL-Handbuch C.2.1.4). Die Massgeblichkeit von
Umsatzzahlen lässt sich auch nicht aus Art. 65f KVV ableiten, wie die Be-
schwerdeführerin anzunehmen scheint. Mit dem in Art. 65f KVV per 1. Juni
2013 eingeführten Prävelanzmodell, das vorsieht bei Indikationserweite-
rungen die Preissenkungen anhand des erwarteten Mehrumsatzes zu be-
rechnen, verfolgte der Verordnungsgeber das Ziel, den Zulassungsinhabe-
rinnen einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, neu zugelassene Indikationen
dem BAG mitzuteilen (vgl. BAG-Kommentar zu den Änderungen der KVV
und der KLV per 1. Oktober 2009 und 1. Januar 2010, S. 4). Daraus lässt
sich nicht entnehmen, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung generell auf
Umsatzzahlen abzustellen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin
keine konkreten Fälle bezeichnet, die belegen, dass die Vorinstanz in der
Praxis regelmässig auf Umsatzzahlen abstellt. Unter diesen Umständen ist
nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Daten ein-
zugehen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verlet-
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zung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, zumal die Vorinstanz gegen-
über der Beschwerdeführerin mehrmals erläutert hat, weshalb sie nicht auf
die eingereichten Verschreibungsdaten abstellen will.
8.6 Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass B._______ und
die für den Vergleich berücksichtigten C._______ und D._______ in der
Abgabekategorie D eingeteilt sind, währenddem es sich bei F._______ und
E._______ um Arzneimittel der Abgabekategorie B handle. Laut Art. 23
Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschrei-
bungspflicht eingeteilt. Der Bundesrat legt die Einteilungskriterien fest und
Swissmedic ordnet jedes von ihr zugelassene Arzneimittel einer Kategorie
zu (Art. 23 Abs. 3 HMG). Der Bundesrat hat Arzneimittel in die Abgabeka-
tegorie A-E eingeteilt, wobei die Abgabekategorie A dem höchsten, die
Abgabekategorie E dem niedrigsten Gefährlichkeitsgrad entspricht (HEIDI
BÜRGI, in: Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, N 11 zu Art. 23). Swiss-
medic teilt die Wirkstoffe in Stofflisten ein, die diesen Abgabekategorien
entsprechen (Art. 20 Abs. 1 VAM). Dabei sind die pharmakologische Wir-
kung, die akute und chronische Toxizität, die klinischen Erfahrungen (Ver-
träglichkeit, unerwünschte Nebenwirkungen), das Anwendungsgebiet, das
Missbrauchspotential sowie die Notwendigkeit einer ärztlichen Diagnose
oder Überwachung der Therapie massgeblich (Art. 20 Abs. 2 VAM; GI-
GER/SAXER/WILDI/FRITZ, Arzneimittelrecht, 2013, S. 103 f.). Die Einteilung
in unterschiedliche Abgabekategorien weist also auf heilmittelrechtlich re-
levante Unterschiede der entsprechenden Arzneimittel hin, weshalb die
Vorgehensweise der Vorinstanz nachvollziehbar ist. Insgesamt ist die Ein-
schränkung der Vergleichspräparate auf Arzneimittel mit praktisch identi-
scher Indikation gemäss Swissmedic-Fachinformationen und der gleichen
Abgabekategorie als im Rahmen des weiten Ermessen der Vorinstanz lie-
gend zu betrachten. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Frage, ob es sich bei der beantragten Berücksichtigung von F._______ und
E._______ um einen off-label-use oder um einen faktischen on-label-use
handeln würde, ist daher nicht weiter einzugehen.
8.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bei F._______ und
E._______ nicht bloss in der Verschreibungspraxis, sondern auch heilmit-
telrechtlich die gleiche Indikation vorliege, vermag das nicht zu überzeu-
gen. Die heilmittelrechtliche Zulassung nach Art. 9 HMG wird ausdrücklich
für definierte Indikation(en) oder Anwendungsgebiete erteilt (vgl. PETER
MOSIMANN/MARKUS SCHOTT, in: Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, N
20 zu Art. 9). Es ist der Vorinstanz daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im
Rahmen des TQV auf den Wortlaut der Fachinformationen abstellt. Wie die
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Beschwerdeführerin auch selbst einräumt, stimmt der Wortlaut der Indika-
tionen in den Fachinformationen von F._______ und E._______ mit derje-
nigen von B._______ nicht überein (Rz. 34 der Beschwerde). Daher lässt
sich auch aus dem Parteigutachten von Prof. Dr. med. G._______, mit dem
die Beschwerdeführerin belegen will, dass die Indikationen von F._______
und E._______ mit denjenigen von B._______ im heilmittelrechtlichen Sinn
entgegen dem Wortlaut der Fachinformationen identisch sind, nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Auf das Parteigutachten von Prof. Dr. med.
G._______ ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. Es ist
aber darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer gleichen Indikation
im von Prof. Dr. med. G._______ dargelegten Sinn auszugehen wäre, es
an der Beschwerdeführerin läge, dies im entsprechenden heilmittelrechtli-
chen Verfahren nachzuweisen und die Fachinformation zu ändern. Dafür
steht das Preisüberprüfungsverfahren nicht zur Verfügung.
8.8 Da im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz durchgeführte TQV mit
C._______ und D._______ als Vergleichsmittel mit gleicher Indikation nicht
zu beanstanden ist, kann offengelassen werden, ob bei F._______ und
E._______– trotz heilmittelrechtlich eingeschränkterer, spezifischer Indika-
tion sowie unterschiedlicher Abgabekategorie – von einer ähnlichen Wir-
kungsweise wie bei B._______ auszugehen ist.
8.9 Aus dem Dargelegten folgt, dass der von der Vorinstanz durchgeführte
TQV den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. b und c KLV entspricht.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind unter
Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par-
teien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hier auf
Fr. 4'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
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Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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