Abtei lung II I
C-6254/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung von Reisedokumenten für eine ausländische
Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6254/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Angola stammende Beschwerdeführer T._______ reiste am
26. Januar 1994 in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung vom 7. Juli 1994 lehnte das damals zuständige
Bundesamt den Antrag ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Deren Vollzug wurde allerdings wegen Unzumutbarkeit
ausgesetzt und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezem-
ber 1998 vorläufig aufgenommen.
B.
Am 15. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstel-
lung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum, da er mit seinem
Sohn nach Frankreich und die DR Kongo reisen wolle. Dabei machte
er geltend, er sei schriftenlos. Er verfüge über keine gültigen heimatli-
chen Reisedokumente und könne diese bei der Auslandvertretung sei-
nes Heimatstaates auch nicht beantragen; Grund dafür seien die Prob-
leme, wegen denen er Angola verlassen habe. Zudem habe er keinen
Kontakt mehr mit Personen aus seiner Heimat.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 lehnte es die Vorinstanz ab,
einen Identitätsausweis mit Rückreisevisum auszustellen. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen festgehalten, es liege im Falle des Ge-
suchstellers keine Schriftenlosigkeit vor. Die Beschaffung heimatlicher
Reisepapiere sei möglich und könne von ihm auch verlangt werden. Im
Übrigen gehöre eine Ferienreise, wie sie der Beschwerdeführer plane,
nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Reisegründen, für die Reisepa-
piere ausgestellt werden könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuhe-
ben und es seien ihm schweizerische Ersatzreisepapiere auszustellen.
Zur Begründung bringt er vor, die Reise mit seinem Sohn sei nicht le-
diglich eine Besuchsreise zum Vergnügen. Vielmehr wolle er seine alte
und kranke Mutter wiedersehen, die vor Jahrzehnten von Angola nach
Kinshasa ausgewandert sei und dort lebe.
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E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. November
2009 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Dezember 2009 wurde dem
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Abschluss des
Schriftenwechsels – ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl.
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 der Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Das vorliegende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann das BFM Reisepapiere an schriften-
lose Ausländerinnen und Ausländer ausstellen. Diese Bestimmung
stellt eine der Grundlagen dar, auf welche sich die Reisedokumenten-
verordnung stützt (vgl. den Ingress der RDV).
3.1 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 RDV wird einer schriftenlosen
schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Per-
son ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn einer
der in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Reisegründe
vorliegt, das heisst bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienange-
hörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren
höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck von
grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehöri-
ge im Sinne von Abs. 2 Bst. a dieses Artikels gelten Eltern, Geschwis-
ter, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die einge-
tragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV).
Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Absatz 2 ge-
nannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt (Art. 5 Abs. 4 1. Satz
RDV).
Voraussetzung für die Abgabe eines Ersatzreisepapiers ist somit je-
doch stets, dass die darum ersuchende Person als schriftenlos im Sin-
ne der Reisedokumentenverordnung zu betrachten ist.
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3.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 RDV gilt als schrif-
tenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische
Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten
unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Ge-
suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rück-
reisevisums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem
provisorischen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die
dem Grundsatz nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht
durchführbaren Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine
vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von
Anfang an als ein darauf ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzi-
piert sein. Solchen Konstellationen wurde jedoch in der Reisedoku-
mentenverordnung weder durch einen spezifischen Tatbestand noch
durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermes-
sensspielräume Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4678/2007 vom 19. August 2009 E. 2.3). Ein Identi-
tätsausweis bzw. Rückreisevisum darf daher auch einer vorläufig auf-
genommenen Person nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraus-
setzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt sind.
4.
Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unab-
dingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen hei-
matlichen Behörden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erach-
tete.
4.1 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung
von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden
Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
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(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 2.1 mit Hinweis).
Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnah-
me mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht verlangt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 RDV). Dasselbe gilt gemäss
den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Perso-
nen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG bzw. dem damals gel-
tenden, inhaltlich gleichen Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
ANAG, BS 1 121) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 2 der Aus-
führungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2 zu den Weisungen und
Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, online zu
finden unter: , Themen > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschrei-
ben [ausser Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufent-
halt und Arbeitsmarkt > Weisungen).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwer-
deführer – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG bzw. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen wurden, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf
die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Nichts
spricht dafür, dass ihm zum heutigen Zeitpunkt die Kontaktaufnahme
mit den angolanischen Behörden nicht zuzumuten sein sollte. Seinem
diesbezüglich getätigten – lediglich pauschalen – Vorbringen, die
Beantragung von Reisedokumenten bei der Auslandvertretung seines
Heimatstaates sei wegen den Problemen, die ihn dazu veranlasst hät-
ten, Angola zu verlassen, nicht möglich (vgl. Gesuch vom 15.
September 2009) gilt es zu entgegnen, dass die vom
Beschwerdeführer im Asylverfahren gemachten Ausführungen von den
zuständigen Behörden geprüft und als nicht glaubhaft zurückgewiesen
wurden (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
vom 7. Dezember 1998 S. 16). Der Beschwerdeführer ist daher nicht
als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
4.2 Im Weiteren stellt gemäss gesicherten Erkenntnis der Vorinstanz
die diplomatische Vertretung von Angola ihren in der Schweiz wohn-
haften Staatsangehörigen auf Antrag hin gültige Reisepapiere aus. Der
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Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Dass er keine Per-
sonen in Angola kennt, wie er es im Gesuch vom 15. September 2009
geltend macht, erscheint in diesem Zusammenhang als nicht relevant:
Die für die Ausstellung von Reisedokumenten notwendigen Schritte
werden von der zuständigen ausländischen Behörde von der Schweiz
aus vorgenommen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokumentes sowohl zumutbar als auch objektiv
möglich. Er kann somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1
RDV betrachtet werden.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit
dem vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene getätigten weite-
ren Vorbringen zu den Reisegründen (vgl. Art. 5 Abs. 2 RDV). Diese
reinen Behauptungen wurden im Übrigen auch nicht nur ansatzweise
belegt.
6.
Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum zu Recht
verweigert hat. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner
hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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