B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6255/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______, (Bosnien-Herzegowina),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Renteneinstellung;
Verfügung der IVSTA vom 10. Oktober 2017.
C-6255/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende, geschie-
dene Vater einer Tochter und gelernter Maschinenmechaniker, A._______
(im Folgenden: Versicherter) hat zuletzt als Werkhofmitarbeiter bei der
Stadtverwaltung (…) (Kanton B._______) mit befristeter Anstellung vom 1.
September 1999 bis 31. Juli 2000 gearbeitet (Vorakten der IV-Stelle [IV-
act.] 1, 2 und 100). Der Versicherte beantragte am 30. Januar 2001 bei der
damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden IV-
Stelle) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wegen ei-
nes radikulären Reizsyndroms C6 links (IV-act. 1). Nach Vorliegen der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Abklärungen in
beruflich-erwerblicher (IV-act. 2, 12, 52) und medizinischer Hinsicht, na-
mentlich aufgrund der Diagnosen Dysthymia [ICD-10: F34.1], maladapti-
ves Überzeugungs- und Bewältigungsmuster in Zusammenhang mit einem
chronischen Schmerzsyndrom [ICD-10: F54] sowie chronisches Zerviko-
und oberes Thorakovertebralsyndrom mit Brachialgie links [ICD-10:
M54.2]; IV-act. 73), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung
vom 28. Februar 2006, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51%, rück-
wirkend ab dem 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente sowie eine or-
dentliche Kinderrente zu (IV-act. 81). Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Auf ein neues Leistungsbegehren des Versicherten vom 28. Februar 2007
trat die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Verfügung vom 27. Septem-
ber 2007 nicht ein (IV-act. 90).
C.
Mit Datum vom 20. November 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen
eine Rentenrevision ein (IV-act. 93). Gestützt auf diverse medizinischen
Berichte (IV-act. 96, 98, 99) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 21.
April 2009 mit, dass wegen unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch
auf eine halbe Rente bestehe (IV-act. 104).
D.
Mit Wohnsitznahme in seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina,
wurde die Sache per 9. Februar 2010 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) überwiesen ([IV-act. 5).
C-6255/2017
Seite 3
E.
E.a Am 5. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter ein Revisionsgesuch stellen, es sei ihm die Rente wegen Verschlech-
terung des (insbesondere psychischen) Gesundheitszustandes zu erhö-
hen (IV-act. 114). Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wies die IVSTA das Re-
visionsgesuch ab und bestätigte den weiteren Anspruch auf eine halbe
Rente (IV-act. 149).
E.b Mit Eingabe vom 9. August 2013 liess der Versicherte (im Folgenden
auch: Beschwerdeführer) am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung erheben (IV-act. 154). Mit Zwischenverfügung vom 29.
Januar 2016 machte der Instruktionsrichter ihn auf die Möglichkeit eines
Beschwerderückzugs – unter Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung
seiner prozessualen Situation (Reformatio in pejus) – aufmerksam (IV-act.
168), von welcher der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar
2016 verzichtete (vgl. C-4494/2013 Sachverhalt Q. und R.). Mit Urteil C-
4494/2013 vom 27. April 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 25. Juli
2013 aufhob und die IVSTA anwies, ergänzende Abklärungen (interdiszip-
linäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung) vorzunehmen und
anschliessend neu zu verfügen (IV-act. 169).
E.c
E.c.a In der Folge veranlasste die IVSTA eine bidisziplinäre psychiatrisch-
rheumatologische Begutachtung, die am 7. Dezember 2016 stattfand (IV-
act. 212, 214) und von den beiden Medizinern Dr. med. C._______, FMH
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, beide in (…), durchgeführt wurde. Inter-
disziplinär wurden insbesondere die folgenden Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: anhaltende Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) mit Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), Ab-
hängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.2) und ärztlich verordneter
Benzodiazepine (Lorazepam ICD-10 F13.2) sowie Gebrauch von Alkohol
in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0). Im Weiteren stellten sie als Diagno-
sen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chroni-
sches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Kopf-
und Halsbereich sowie im Brustkorb mit linksbetonter Ausstrahlung in die
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Seite 4
Arme, im Weiteren kommt ein Nikotinkonsum sowie ein Reizmagen-Syn-
drom hinzu (IV-act. 212 S. 8).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestand gemäss Beurteilung von Dr. med.
C._______ aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit spätestens
dem Zeitpunkt dieser Begutachtung (7. Dezember 2016) für die vom Ver-
sicherten früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten keine
Einschränkung mehr. Seit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med.
E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, (…), vom 20. April 2005 sei
keine wesentliche Veränderung (Verbesserung oder Verschlechterung)
des Gesundheitszustands weder aufgrund der Angaben der versicherten
Person, noch aufgrund der Akten und/oder der aktuellen Untersuchungs-
ergebnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Somit be-
steht gemäss Gutachten von Dr. med. D._______ aus rein psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 35% (für
die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sowie für allfällige Ver-
weistätigkeiten).
E.c.b Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten teilte die Vorinstanz vor-
bescheidsweise am 16. März 2017 mit, es bestehe kein Anspruch auf Ren-
tenleistungen mehr (IV-act. 222). Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der
Versicherte Einwand, die ausführlichen medizinischen Berichte der behan-
delnden Ärzte seien nicht berücksichtigt worden (IV-act. 226). Zu den neu
eingereichten Arztberichten nahmen Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, sowie Dr. med. G._______, FMH Rheumatologie,
beide vom medizinischen Dienst der IVSTA, Stellung. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz gestüzt auf das bidisziplinäre
Gutachten sowie auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes den Vor-
bescheid (IV-act. 240).
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der IVSTA (im Folgen-
den auch: Vorinstanz) vom 10. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei die
halbe IV-Rente nicht einzustellen bzw. eine ganze IV-Rente zuzusprechen
oder die Sache zur Neuabklärung zurückzuweisen. Im Weiteren sei der
Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da er ausser der halben
IV-Rente über kein weiteres Einkommen verfüge (Beschwerdeakten [B-
act.] 1).
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Seite 5
F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist den Kostenvorschuss
von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 2), welcher Aufforderung der Beschwerde-
führer am 4. Dezember 2017 nachkam (B-act. 4).
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung mit der Begrün-
dung, das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen
überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiteraus-
richtung der Rente (B-act. 6).
H.
Mit Bezug auf die ständige Gerichtspraxis verfügte der Instruktionsrichter
am 4. Januar 2018 (B-act. 7) die Abweisung der aufschiebenden Wirkung.
I.
Mit Vernehmlassung in der Sache stellte die Vorinstanz am 14. Februar
2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung
der Verfügung vom 10. Oktober 2017, da auch mit der Beschwerde keine
neuen Gesichtspunkte erkennbar und daher insgesamt eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten sei (B-act. 11).
J.
Mit Replik vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest (B-act. 13).
K.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 9. März 2018 (B-act. 14)
reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht vom
12. März 2018 ein (B-act. 15), der ebenso der Vorinstanz am 18. April 2018
zur Kenntnis gebracht wurde (B-act. 18).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-6255/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs.
1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art.
60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
2.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die
für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 10. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 10. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer
8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen,
die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit
dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
C-6255/2017
Seite 7
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego-
wina und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Bos-
nien-Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen und die dazugehö-
rige Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12)
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz
der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4
des Sozialversicherungsabkommens).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
C-6255/2017
Seite 8
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.6.1 Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält-
nisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in
geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt
eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie-
benen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar
(BGE 112 V 371E. 2b; Urteil BGer 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 2.2;
Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.6.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf-
tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch
SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung gilt
dies auch für eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung feststellt,
es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetre-
ten; denn laut Art. 74ter Bst. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die
Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision wei-
ter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung ver-
langt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt
einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil BGer 9C_46/2009
vom 14. August 2009 E. 3.1; Urteil BGer 8C_527/2018 vom 1. April 2019
E. 5.2).
C-6255/2017
Seite 9
2.6.3 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010
IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010
vom 29. August 2011 E. 3.1).
2.6.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
2.6.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf-
hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge-
kommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
2.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
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gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not-
wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.9 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18
[9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2).
2.10 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
2.11 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be-
rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits
und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
C-6255/2017
Seite 11
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
3.
Die Vorinstanz hat eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu-
standes festgestellt und die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG vorgenommen.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde (ab 1. Januar 2002) zunächst eine
halbe IV-Rente zugesprochen. Die IV-Stelle des Kantons B._______
stützte sich insbesondere auf die Expertisen der MEDAS-Ärzte Dr. med.
H._______, Chefarzt, und I._______, Facharzt für Innere Medizin/Rheu-
matologie, sowie Dr. med. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie. Die
polydisziplinäre Begutachtung ergab zusammenfassend die folgenden Di-
agnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: Dysthymia
(ICD-10: F34.1), Maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster in
Zusammenhang mit einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F54),
chronisches Zerviko- und oberes Thorakovertebralsyndrom mit Brachialgie
links (ICD-10: M54.2) bei/mit perineuraler Fibrose der Wurzel C6 links bei
Status nach Foraminotomie und mikrochirurgischer Sequesterentfernung
(vom 9. März 2001) bei intraforaminaler Diskushernie C5/C6 links, ausge-
dehntem myofaszialem Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance und
referred pain-Symptomatik, funktionellen Rippenstörungen 1-4 links, rönt-
genologisch Osteochondrose C5/C6 mit leicht pathologischem Alignement
C4/C5 und rudimentären Halsrippen beidseits sowie als Nebendiagnosen
(ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit): leichte Schleier-
senkung, Leukozytose (kontrollbedürftig). Polydisziplinär beurteilt, sei zu-
sammen mit der Arbeitsunfähigkeit von 35% aus psychiatrischer Sicht von
einer gesamten Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen (IV-act. 73). Der
Invaliditätsgrad von 51% resultierte aus dem Einkommensvergleich und
ergibt einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. IV-act. 74 und 75 S. 7).
Der Invaliditätsgrad von 51% wurde am 21. April 2009 durch die IV-Stelle
des Kantons B._______ mittels Mitteilung bestätigt (IV-act. 104). Der An-
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Seite 12
spruch auf eine halbe Rente wurde in Verbindung mit dem weiteren Revi-
sionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2012 (IV-act. 114) mit
Verfügung vom 25. Juli 2013 bestätigt (IV-act. 149). Diese Verfügung wurde
jedoch vom Beschwerdeführer angefochten.
3.2 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditäts-
grad erheblich geändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), ist die letzte rechtskräf-
tige Verfügung – bei einer Bestätigung der Rente allenfalls die Mitteilung
(Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG) –, welche auf einer materiellen An-
spruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsak-
tes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen
beruht, die in Anbetracht von möglicherweise veränderten Tatsachen not-
wendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE
133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhalt-
lich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung,
-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (vgl. Urteil BGer
8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134,
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). Die Vorinstanz wählte als Ver-
gleichsbasis die Mitteilung vom 21. April 2009 (vgl. IV-act. 189 S. 4). Für
die Mitteilung vom 21. April 2009 (IV-act. 104) hinsichtlich unveränderter
Rente stützte sich die Vorinstanz gemäss Case Report (IV-act. 103) ledig-
lich auf zwei Arztberichte von behandelnden Ärzten, auf denjenigen von Dr.
med. J._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember
2008, der weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätigte (IV-act.
96), sowie auf denjenigen von Dr. med. K._______, FMH allgemeine Me-
dizin, (…), mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von unverändert
50% (IV-act. 98 S. 2-5). Diese Mitteilung erfüllt nicht die Voraussetzungen,
um einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt zu werden. Die Mitteilung
beruhte weder auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung noch auf einer Beweiswürdigung sowie auf der
Durchführung eines Einkommensvergleichs. Unter Berücksichtigung, dass
dem Beschwerdeführer 2006 eine halbe Rente wegen psychiatrischen und
somatischen Gesundheitsstörungen zugesprochen wurde, ist die eben er-
wähnte Mitteilung vom 21. April 2009 im konkreten Fall nicht geeignet, um
als Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenaufhebung zu gelten. Massge-
bende Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich erhebli-
chen Veränderung ist vielmehr der Sachverhalt, welcher der Zusprechung
C-6255/2017
Seite 13
der halben Rente (ab 1. Januar 2002) durch die IV-Stelle des Kantons
B._______ am 28. Februar 2006 zugrunde lag.
3.3 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 240)
liegen das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______, FMH In-
nere Medizin und Rheumaerkrankungen (IV-act. 212), und Dr. med.
D._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 214), vom 25.
Januar 2017 zugrunde.
Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit langdauernden Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit
o Angst und depressiver Störung, gemischt (ICD-10 F41.2),
o Abhängigkeitssyndrom von Tabak und ärztlich verordneter
Benzodiazepine sowie Gebrauch von Alkohol in unklarem
Ausmass
Sowie folgende Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit:
Chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom mit Schmer-
zen im Kopf- und Halsbereich sowie im Brustkorb mit linksbetonter
Ausstrahlung in die Arme
o Nicht ausreichend somatisch abstützbar
o Krankheitsfremde Faktoren
o Primäres Fibromyalgie-Syndrom
o Diffuse Druckschmerzangabe
o Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
o Multiple Beschwerden mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Ner-
vosität
Nikotinkonsum von circa 30 pack years
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
3.3.1 In der Begutachtung von Dr. med. C._______, FMH Innere Medizin
und Rheumaerkrankungen (IV-act. 212) schilderte der Versicherte diffuse
Schmerzen, die sich für den Begutachter vordergründig nicht auf ein be-
kanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen liessen, zumal
kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund, wie eine Myogelose
oder ein Triggerpunkt, objektivierbar vorliege. Bei diffuser Druck-
schmerzangabe chronisch generalisierter Beschwerden, die auch den Kör-
perstamm beträfen sowie mit Schlafstörungen und Müdigkeit einhergingen,
sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu den-
ken, insbesondere an die primäre Form, die im Gegensatz zu den sekun-
dären Formen zumeist nicht somatisch abstützbar sei. Auch könnten an
den oberen Extremitäten keine klinisch-pathologischen Befunde und keine
Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Wenn er
C-6255/2017
Seite 14
die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen im soma-
tischen Teil des MEDAS-Gutachtens 2005 vergleiche, könne er eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes festhalten. So bestehe kein Schul-
tertiefstand links mehr. Die Schulterbeweglichkeit sowie das skapulothora-
kale Gleitlager beidseits seien wieder frei. Auch die Skapula-Fixatoren
beidseits seien wieder frei beweglich, es könne keine Kiblersche Hautfalte
linksseitig mehr objektiviert werden. Der Versicherte schildere keine Dys-
ästhesien mehr im Bereich der linken Hand. Insgesamt beurteilt der Begut-
achter die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Um-
fang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren soma-
tisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation
seien grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, wie ein Aggravationsverhal-
ten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy-
chiatrische Affektion zu diskutieren. Ab welchem Zeitpunkt seit dem ME-
DAS-Gutachten eine Besserung des Gesundheitszustandes aus somati-
scher Sicht eingetreten sei, lasse sich deshalb nur schwer beurteilen. So
sei gemäss neurologischem Konsiliumsbericht von Dr. med. L._______,
Klinik M._______, vom 22. Dezember 2006 kein Hinweis mehr auf eine
symptomatische Radikulopathie, eine radikuläre Reiz- oder Ausfallkompo-
nente oder auf eine Muskelhypotrophie objektiviert worden. Gemäss die-
sem Bericht fänden sich insbesondere im Hinblick auf die jahrelang beste-
hende C6-Symptomatik in der neurologischen Untersuchung weder
Paresen noch Atrophien, Reflexausfälle sowie auch keine sensible Störung
(IV-act. 85). In einem weiteren neurochirurgischen Konsiliarbericht von
Prof. Dr. med. N._______, Neurochirurgie, Klinik O._______, (…), vom
19. Juni 2007 (IV-act. 87) wird in der Befundbeschreibung vorwiegend auf
die Einschätzung des Versicherten mit Druckschmerzen und Bewegungs-
schmerzen hingewiesen. Obwohl keine massiven Hinweise für eine Aggra-
vation beständen, müsse von einer nicht unerheblichen psychischen Über-
lagerung ausgegangen werden, da der Patient jetzt mit den zunehmenden
linksseitigen pseudoradikulären Beschwerden und den zunehmenden
Kopfschmerzen bei Wetterwechsel auch diffuse Kopfschmerzen und ein
Verschwommensehen vor den Augen angebe, was morphologisch nicht er-
klärt werden könne. Zusammenfassend müsse von einer psychosomati-
schen Stigmatisierung ausgegangen werden, die ausserdem durch die ext-
rem enge finanzielle Situation bei dem Patienten verstärkt werde. Gemäss
Prof. Dr. med. N._______ seien keine weiteren diagnostischen Massnah-
men oder neurologisch/neurochirurgische Kontrolluntersuchungen mehr
sinnvoll, weil das Gesamtproblem überwiegend durch die psychosozialen
Komponenten wie Isolierung (alleinlebend), Arbeitslosigkeit und durch
C-6255/2017
Seite 15
enge finanzielle Situation bestimmt würden (IV-act. 87). Ein klinisch-patho-
logischer Befund, wie eine Dysfunktion oder ein Muskelhypertonus, wird
gemäss Dr. med. C._______ (IV-act. 212) nicht mehr beschrieben. Daher
müsste sich der Gesundheitszustand bereits im Dezember 2006 bzw. ab
Juni 2007 verbessert haben. Diese Berichte seien möglicherweise bei der
Rentenbestätigung vom 21. April 2009 nicht beachtet worden. Zusammen-
fassend hält Dr. med. C._______ fest, dass seit dem MEDAS-Gutachten
vom 25. Mai 2005 im somatischen Bereich eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nunmehr
für die in der Schweiz aufgeführte berufliche Tätigkeit nicht mehr gegeben.
3.3.2 Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung (u.a. wurde das
Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung der psychischen Belastung
«Symptom-Checkliste 90 revidiert, Derogatis» [SCL-90-R] sowie der
«Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale [MADRS], einem Fragebo-
gen zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven Syn-
droms, durchgeführt) und nach Aktenstudium hielt Dr. med. D._______,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zusammenfassend fest, es sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht (weiterhin) von einer anhalten-
den Schmerzstörung als Hauptdiagnose gemäss ICD-10 F45.4 auszuge-
hen. Der Versicherte zeige immer wieder unterschiedlich ausgeprägte
ängstlich-depressive Verstimmungen. Diese seien in den Akten als Angst
und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), aber auch als depres-
sive Episoden gemäss ICD-10 F3 bzw. als Dysthymia (ICD-10 F34.1) be-
nannt worden. Eine depressive Episode sei gegenwärtig jedoch nicht vor-
handen. Die Verstimmungen in der Folge des chronischen Schmerzsyn-
droms seien als gemischte Angst und depressive Störung einzuordnen.
Ausserdem sei auf ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F17.2),
auf (ärztlich verordnete) Benzodiazepine (Lorazepam, ICD-10 F13.2) so-
wie auf den Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0)
hinzuweisen.
Die Diagnosen stellte Dr. med. D._______, FMH Psychiatrie und Psycho-
therapie, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss ICD-10. Die Diag-
nose der «anhaltenden Schmerzstörung» F45.4 sei nur teilweise erfüllt
(zwei der fünf Kriterien sind vollständig erfüllt), da insbesondere beim Ver-
sicherten hartnäckiges Fordern nach medizinischen Untersuchungen fehle
und ausserdem in den ärztlichen Berichten immer wieder von somatischen
Befunden als mögliche Begründung für die Symptome gesprochen werde.
Teilweise sei auch erfüllt, dass der Versicherte über heftige körperliche
Schmerzen klage, diese jedoch in der Begutachtung nicht als andauernd,
C-6255/2017
Seite 16
schwer und quälend erkennbar seien. Die Schmerzen seien aus Sicht der
versicherten Person weiterhin im Vordergrund und würden eine Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Unklar bleibe für den Gutachter
das Kriterium, bei dem der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Kon-
flikten oder psychosozialen Belastungen auftrete. So gehe zwar aus den
Akten hervor und wurde auch vom Versicherten genannt, dass seit dem
Jahr 2000 eine Zunahme der Schmerzen bei psychosozialen Belastungen
bestehe. Hinweise auf einen tatsächlichen relevanten emotionalen Konflikt
seien jedoch weder aus der Begutachtung noch aus den Akten zu erken-
nen. Diagnostische Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung seien daher nur teilweise erfüllt. Die ICD-10 Kriterien einer depres-
siven Episode seien objektiv nicht (mehr) erfüllt, da der Schweregrad nicht
(mehr) das notwendige Ausmass erreiche. So fehlten für die Kategorie
F32/F33 bereits die Eingangskriterien der dauerhaften Hemmung der
Psychomotorik und wesentliche Verminderung der affektiven Schwin-
gungsfähigkeit. Die vom Versicherten geschilderten ängstlich-depressiven
Verstimmungen seien in Umfang und Schwere durch die Diagnose einer
Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) ausreichend erklärbar.
Die geklagten Beschwerden der versicherten Person seien überwiegend
als rein subjektive Symptome einzuordnen, die zudem von vielfältigen so-
zialen (nicht krankheitsbedingten) Faktoren aufrechterhalten würden wie
beispielsweise finanzielle Sorgen, Erwerbslosigkeit und prekäre Lebens-
umstände. Die Diagnose «Angst und depressive Störung, gemischt» (ICD-
10 F41.2) sei aufgrund der nachvollziehbaren Angaben in den Akten und
der durchgeführten Untersuchung als eigenständiges Störungsbild mit
Krankheitswert einzuordnen. Dr. med. D._______ bestätigt insgesamt die
Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit ge-
mäss psychiatrischem MEDAS-Teilgutachten vom 20. April 2005 von Dr.
med. E._______. Eine wesentliche Veränderung seither lasse sich weder
aufgrund der Angaben der versicherten Person, noch aufgrund der Akten
und/oder der aktuellen Untersuchungsergebnisse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit begründen. Es sei weiterhin aus rein psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 35% anzunehmen
(für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten sowie für allfällige
Verweistätigkeiten).
3.4 Insgesamt bestätigt das bidisziplinäre Gutachten eine Arbeitsunfähig-
keit von 35%. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einschätzung, in dem
er auf die regelmässigen ärztlichen Behandlungen in Bosnien verweist und
der Beschwerde vom 6. November 2017 (B-act. 1) einen weiteren Bericht
C-6255/2017
Seite 17
des behandelnden Psychiaters, Dr. P._______, (…), beilegt sowie auf ei-
nen zuvor eingereichten MRI-Bericht und CD-Aufnahmen vom 19. Mai
2017 hinweist, die eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegen sollen. Gemäss Stellung-
nahme von Dr. med. G._______, FMH Rheumatologie, des ärztlichen
Dienstes (IV-act. 237), ergeben sich aus dem MRI-Bericht von Dr. med.
Q._______, Radiologe, vom 19. Mai 2017 (IV-act. 232 inkl. Übersetzung)
sowie aus der eingereichten CD keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
Die CD vom 19. Mai 2017 zeige neben der sagittalen Ebene nur wenige
axiale Abschnitte. Gemäss MRI-Bericht von Dr. med. Q._______ seien
keine traumatischen Verletzungen oder Nachwirkungen von Traumata,
keine Myelopathie sowie kein Wirbelkörperkolaps («vertebralnih kolapsa»)
sichtbar. Es gebe degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich
C2 bis C6. Auf der Ebene C3 und C4 zeige sich eine dorsale rechtsseitige
Protrusion mit Kontakt zur Wurzel sowie auf Ebene C5 und C6 eine dorsale
Protrusion mit Kontakt zu beiden Wurzeln. Im Weiteren würden die cervi-
kalen MRT-Bilder insgesamt keine signifikanten neuen medizinischen Er-
kenntnisse zeigen. Es gebe auch keine Rechtfertigung für eine Neubewer-
tung in der Schweiz. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. März 2018
(B-act. 13) kritisiert der Beschwerdeführer wiederholt die Unterschiede zu
den Begutachtungen in der Schweiz, der RAD-Stellungnahmen zu den
spezialärztlichen Dokumentationen der behandelnden Ärzte in Bosnien,
wonach sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlimmert habe. Die
Beurteilungen der Vorinstanz betreffend Arbeitsfähigkeit könnten weder
aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht akzeptiert werden.
Inwiefern sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, be-
gründet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Gemäss dem medizinischen
Bericht von Dr. P._______ vom 12. März 2018 (B-act. 15; Übersetzung B-
act. 17) seien die subjektiven Beschwerden mit leichten Schwankungen
weiterhin konstant. Als psychiatrische Diagnosen erwähnt er anhaltende
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Angst und depressiver Störung, ge-
mischt (ICD-10 F41.2). Bei Verschlechterung der depressiven Symptome
werde die Venlafaxin-Therapie erhöht. Wie sich die Verschlechterung im
Detail äussert, führt er jedoch nicht aus. Im Bericht vom 12. März 2018 (B-
act. 15 und 17) weist Dr. P._______ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
70% aus, ebenso in den Berichten vom 21. Februar 2013 (IV-act. 145) und
vom 16. September 2013 (IV-act. 157). Im Bericht vom 27. Oktober 2017
attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 60%. Im Vergleich dazu
schätzte Dr. P._______ die Arbeitsunfähigkeit am 13. August 2012 noch zu
100% ein (IV-act. 127). Inwiefern sich der Gesundheitszustand wie vom
Beschwerdeführer behauptet wird, laufend verschlechtert haben soll, ist
C-6255/2017
Seite 18
mit den eingereichten medizinischen Berichten nicht nachvollziehbar be-
legt.
4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Februar
2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Oktober 2017
in rentenrelevanter Weise verändert hat und dass nunmehr eine renten-
ausschliessende Arbeitsunfähigkeit von 35 % besteht.
4.1 Gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 240) sei ein Revisi-
onsgrund gegeben, weil sich aus dem beweiskräftigen bidisziplinären Gut-
achten von Dr. med. C._______, FMH Innere Medizin und Rheumaerkran-
kungen, und von Dr. med. D._______, FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 25. Januar 2017 (IV-act. 212, 214) ergebe, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht ver-
bessert habe. Daher bestehe aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Weiterhin bestehe aus rein psychiatrischer
Sicht eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 35%.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrun-
des. Er hält an seiner Beschwerde fest, da es seit der Verfügung vom 28.
Februar 2006 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszu-
standes bzw. der Erwerbsfähigkeit gekommen sei. Wegen der ständigen
Verschlechterung seines (insbesondere des psychischen) Gesundheitszu-
standes sei er in den vergangenen 7 ½ Jahren in Bosnien in regelmässiger
Behandlung gewesen. Auch aus den eingereichten MRI-Berichten und der
CD-Aufnahmen gehe hervor, dass die beschriebenen physischen Be-
schwerden ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussten.
Deshalb seien auch die Beurteilungen (8. März und 15. August 2017) bei-
der RAD-Ärzte der Fachrichtung Rheumatologie nicht akzeptabel. Ausser-
dem besteht der Beschwerdeführer auf einer stationären Untersuchung in
der Schweiz für mindestens zehn Tage.
4.3 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit sowie der Veränderung des Gesundheitszustandes stellte
die Vorinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie von Dr. med. D._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2017 ab. Dieses Gutach-
ten basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anamneseerhebung und
auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen,
C-6255/2017
Seite 19
die am 7. Dezember 2016 stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine in-
terdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der von der Vorinstanz
gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwer-
den und dem Verhalten des Beschwerdeführers eingehend auseinander.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesund-
heitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende
Behörde nachvollziehbar begründet.
4.3.1 So wird im Gutachten schlüssig dargelegt, dass aus somatischer
Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit im
angestammten Beruf mehr bestehe. Die somatischen Diagnosen hätten
keine langdauernden Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit in der zu-
letzt in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Insgesamt beurteilt
der Begutachter die vom Versicherten geschilderten Beschwerden bezüg-
lich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunde abstützbar.
4.3.2 Ebenso wird auch im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar auf-
gezeigt, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhal-
tenden Schmerzstörung in Zusammenhang mit ängstlich-depressiven Ver-
stimmungen (Angst und depressive Störung, gemischt) sowie mit einem
Abhängigkeitssyndrom (von ärztlich verordneten Benzodiazepinen und
weiteren Abhängigkeiten) die Einschätzung von Dr. med. E._______, (ME-
DAS-Gutachten vom 20. April 2005) bestätigt wird. Eine wesentliche Ver-
änderung des psychiatrischen Gesundheitszustands lässt sich weder auf-
grund der Angaben der versicherten Person, noch aufgrund der Akten so-
wie der Untersuchungsergebnisse der Begutachtung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit begründen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht ist weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 35% anzunehmen. Diese Be-
urteilung kann gut nachvollzogen werden.
4.3.3 Geht es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um psychische Er-
krankungen, namentlich – wie vorliegend – um eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung, ist rechtsprechungsgemäss (BGE 141 V 281) eine
Prüfung der Standardindikatoren beachtlich (vgl. vorne E. 2.11). Um das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus
psychiatrischer Sicht festlegen zu können, liess die Vorinstanz die psychi-
atrische Begutachtung durch Dr. med. D._______ anhand Standardindika-
toren (vgl. Fragekatalog, IV-act. 189) prüfen.
C-6255/2017
Seite 20
4.3.3.1 Zur im Komplex Gesundheitsschädigung zu prüfenden Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde ist gemäss Dr. med. D._______ weiterhin
von einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rezidivierenden
ängstlich-niedergeschlagenen Verstimmungen (Angst und depressive Stö-
rung, gemischt (ICD-10 F41.2) ausgegangen. Gegenwärtig sei jedoch
keine depressive Episode vorhanden. Die Schmerzstörung habe sich seit
Mitte der 1990er Jahre entwickelt. Die damit verbundenen objektiven psy-
chopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeuti-
scher Sicht gar nicht bis gering ausgeprägt. Als Folge der ängstlich, de-
pressiven Verstimmungen sei insbesondere das Abhängigkeitssyndrom
von (nota bene ärztlich verordneten) Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) so-
wie der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass (ICD-10 Z72.0) zu be-
achten. Dieser Konsum habe sich (parallel) neben einem chronischen
Schmerzsyndrom entwickelt. Einfache suchtspezifische therapeutische
Massnahmen seien bislang nicht unternommen worden (z.B. Entzugsthe-
rapien). Es sei ausdrücklich festgestellt, dass neben der anhaltenden
Schmerzstörung im Fall der versicherten Person keine psychisch ausge-
wiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komor-
bidität aus rein psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht begründet wer-
den könne. Sowohl die gemischte Angst und depressive Störung, als auch
das Abhängigkeitssyndrom von (ärztlich verordneten) Benzodiazepinen
und der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass seien im Fall der ver-
sicherten Person jeweils nicht als eigenständiges Störungsbild mit Krank-
heitswert einzuordnen. Aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht
seien keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund
eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Be-
wältigung begründen könnten (z.B. durch krankheitsbedingt fehlende Res-
sourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung in-
nerpsychischer Konflikte).
4.3.3.2 Mit Bezug auf den Komplex Persönlichkeit sei gemäss Akten auf
verminderte persönliche Ressourcen der versicherten Person hinzuwei-
sen; er sei sehr einfach, wenig geschult, wenig differenziert und habe eine
sture Haltung. Der Versicherte selbst nenne die Fähigkeit, seine innersee-
lischen Defizite mit entsprechender Anstrengung überwinden zu können.
Bereits Dr. med. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, habe im ME-
DAS-Gutachten vom 20. April 2005 festgehalten, dass, obwohl der Versi-
cherte in psychiatrischer Behandlung stehe und mit Antidepressiva behan-
delt werde, diese Behandlung bisher nicht gefruchtet habe, was u.a. auch
auf die Persönlichkeitsstruktur des Patienten zurückzuführen sei. Eine
Wiedereingliederung mit Blick auf das Alter des Versicherten würde sich
C-6255/2017
Seite 21
aufdrängen, doch sei dies wegen seiner sturen Haltung betreffend die Ar-
beitsunfähigkeit und Behinderung nicht durchführbar (IV-act. 73 S. 24).
4.3.3.3 Der soziale Kontext beschreibt der Gutachter als objektiv und sub-
jektiv geordnet. So pflege der Versicherte regelmässig vielfältige direkte
und telefonische soziale Kontakte mit Verwandten, Kollegen und den bei-
den ehemaligen Ehefrauen. Zudem erwähne er selbst soziale Ressourcen
(z.B. Aktivitäten des täglichen Lebens, Tätigkeit im Haushalt, Interesse am
sozialen Geschehen, Reisetätigkeit).
Mit Bezug auf die Kategorie Konsistenz mit den Indikatoren gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe-
reichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie-
sener Leidensdruck diagnostiziert der Gutachter die objektiven psychopa-
thologischen Befunde als aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus, wie sie von der
versicherten Person für alle vergleichbaren Lebensbereiche genannt
werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begrün-
den. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven De-
fizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zu-
mutbar und tatsächlich möglich (z.B. erhaltene, bzw. wieder gewonnene
Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale/familiäre
Kontakte zu pflegen, Reisen zu unternehmen). Aus psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen
seien dokumentiert, jedoch als wenig ausgebaut zu bezeichnen. Darüber
hinaus sei eine aktive Überwindung dieser Beschwerden (Expositions-
übungen) sogar aus therapeutischer Sicht dringend indiziert, um eine Re-
mission des ängstlichen Syndroms zu unterstützen. Die Schmerzstörung,
die Angst und depressive Störung sowie das Abhängigkeitssyndrom von
Benzodiazepinen und der Gebrauch von Alkohol in unklarem Ausmass
würden grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte
fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstellen.
Eine Motivation für eine solche Behandlung bestätige der Versicherte je-
doch nur teilweise, auch sei keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur The-
rapieadhärenz vorhanden.
4.3.4 Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
des medizinischen Dienstes nahm am 8. Februar 2017 Stellung zu den
Indikatoren und zum psychiatrischen Gutachten (IV-act. 217). Er hielt fest,
dass aus rein psychiatrischer Sicht kaum funktionelle Einschränkungen be-
stehen würden, vielmehr müsse von einer Selbstlimitierung ausgegangen
C-6255/2017
Seite 22
werden. Das psychiatrische Gutachten berücksichtige die vorgesehenen
Qualitätsleitlinien, wende die Standard-Indikatoren an und sei nachvoll-
ziehbar. Hereditär sei der Versicherte in psychiatrischer Hinsicht nicht be-
lastet. Die erhobenen Befunde und die durchgeführten Tests belegten die
von Dr. med. D._______ gestellten Diagnosen – die im Übrigen auch vom
behandelnden Psychiater, Dr. P._______, bestätigt würden –, die ausführ-
liche Diskussion des klinischen Teils und die Auseinandersetzung mit den
Vorakten liessen keine Zweifel an seinen Schlüssen zu. Unter Berücksich-
tigung der Befunde müssten gemäss Dr. med. R._______ die daraus ab-
zuleitenden funktionellen Einschränkungen zu einer geringeren grossen
Arbeitsunfähigkeit führen. Dennoch bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit
von 35% und damit aus psychiatrischer Sicht eine unveränderte gesund-
heitliche Situation zur MEDAS-Begutachtung.
4.3.5 Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med.
C._______, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie von Dr.
med. D._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Januar
2017, die allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.8). Dieser
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen sich auch die Ärzte des me-
dizinischen Dienstes, Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie (Stellungnahme vom 8. Februar 2017, IV-act. 217), Dr.
med. S._______, Facharzt Rheumatologie (Stellungnahme vom 8. März
2017, IV-act. 221), Dr. med. G._______, Fachärztin für Rheumatologie
(Stellungnahme vom 15. August 2017, IV-act. 237), sowie Dr. med.
F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahme vom 2.
September 2017, IV-act. 238), an. Das bidisziplinäre Gutachten äussert
sich auch hinreichend zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medi-
zinischer Sicht, indem die Gutachter den vergangenen mit dem aktuellen
Gesundheitszustand vergleichen.
4.3.6 Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Begutachtung in der
Schweiz, da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im Voraus fest-
stehe. Insbesondere treffe dies auf sämtliche Gutachten von Dr. med.
D._______ und von Dr. med. C._______ zu. Er bemängelt auch die zeitli-
che Dauer der psychiatrischen Begutachtung, die entgegen der im Gutach-
ten gemachten Angaben nur 1 ½ Stunden gedauert haben soll. Mit Schrei-
ben vom 25. Juli 2016 (IV-act. 184) gab die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 44 ATSG die Namen der Begutachter bekannt und
gewährte ihm auch die Möglichkeit, innert Frist von zehn Tagen nach Erhalt
des Schreibens allfällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ab-
lehnungsgründe gegen die erwähnten Gutachter vorzubringen. Von dieser
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Möglichkeit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch, zumal
er mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (IV.act. 186) explizit sein Einverständnis
erklärte und die Begutachter nicht ablehnte. Wenn nun der Beschwerde-
führer behauptet, der beauftragte Begutachter sei vorbelastet, weil das Er-
gebnis der Arbeitsfähigkeit bereits im Voraus feststehe, kann ihm nicht ge-
folgt werden.
4.4 Gemäss verschiedenen medizinischen Berichten (21. Februar 2013,
20. Mai 2016) des behandelnden Psychiaters Dr. P._______ sowie der Ein-
gaben des Beschwerdeführers (letztmals mit Schreiben vom 19. Mai 2019;
B-act. 22) müsse der Versicherte die Behandlungen selbst bezahlen. Aus
finanziellen Gründen könne er jedoch die Behandlungen und Therapien
nicht regelmässig durchführen. Belege, die eine fehlende Finanzierung der
von den Psychiatern empfohlenen Therapien beweisen würden, sind vom
Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht worden. Dass dem Beschwer-
deführer aus finanziellen Gründen eine adäquate psychiatrische Behand-
lung nicht möglich ist, hat auf den Erhalt der Invalidenrente keinen Einfluss,
weil die Arbeitsunfähigkeit von 35% nicht rentenbegründend oder –erhal-
tend ist. Finanzielle Gründe gelten überdies als invaliditätsfremde Fakto-
ren.
4.5 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten gestützt auf das bidisziplinä-
ren Gutachten vom 25. Januar 2017 insgesamt zu Recht von einer wesent-
lichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Aus soma-
tisch-rheumatologischer Sicht ist nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit zu
100% sowie aus psychiatrischer Sicht von einer unveränderten Arbeitsun-
fähigkeit von 35% in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit erübrigt sich die
Durchführung eines Einkommensvergleichs.
5.
Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann erst
erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren best-
möglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist prinzipiell auch im Re-
visionsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grund-
sätzlich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befin-
det (Urteil des BVGer C-5144/2017 vom 12. September 2018 E. 9 mit Be-
zug auf das Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5.3).
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch at-
testierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteinglie-
derung verwertbar. Indes sind bei Personen, deren Rente revisionsweise
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herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn
Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb-
lich zu verwerten (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1;
9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 9C_367/2011 vom 10. August
2011 E. 3.2; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1). Ausnahmen vom
Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen dann vor,
wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde
Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, ge-
wandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders
breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer
konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person
könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten-
bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel-
lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des BGer
9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5). Für die Bestimmung der mass-
gebenden Rentenbezugsdauer und des erreichten Altersjahres ist auf den
Zeitpunkt der Revisionsverfügung bzw. den darin festgelegten Zeitpunkt
der Rentenaufhebung abzustellen (BGE 141 V 5).
5.2 Der Beschwerdeführer war im festgelegten Zeitpunkt der Rentenaufhe-
bung (30. November 2017) 56 Jahre alt und bezog damals seit etwas mehr
als 15 Jahren eine Invalidenrente. Damit ist ein langjähriger Rentenbezug
im Sinne der hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung gegeben. Deshalb
wäre grundsätzlich vor Einstellung der Rentenleistungen zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg
der Selbsteingliederung zumutbar ist. Darauf kann jedoch verzichtet wer-
den, wenn die versicherte Person nie vollständig arbeitsunfähig bezie-
hungsweise – wie im vorliegenden Fall – zumindest zu 50% arbeitsfähig
und seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt daher nicht invaliditätsbedingt
gewesen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_1/2018 vom 16. August 2018 E. 5).
Mit Blick auf die durchgehend gegebene Restarbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm die
Selbsteingliederung zuzumuten ist.
5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit
von 50% seit Jahren nicht mehr verwertet hat, kann nicht invaliditätsbedingt
begründet werden. Dies bestätigt auch Dr. med. D._______ im Gutachten
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vom 25. Januar 2017 zur Frage der Abgrenzung der Funktionseinschrän-
kungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, und
zu den nicht versicherten invaliditätsfremden Faktoren. Dr. med.
D._______ hält dazu fest, dass bei der versicherten Person die nicht krank-
heitsbedingten sozialen Faktoren wie z.B. Lebensalter, sozioökonomische
Lebensumstände, langjähriger Rentenbezug, Rentenwunsch, Abstinenz
vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, alleinlebend, die Moti-
vation beeinträchtigt und die in der Begutachtung erkennbare Diskrepanz
zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Ar-
beitsunfähigkeit der versicherten Person erklärt (IV-act. 214 Seite 28). So-
mit ist insgesamt die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Oktober 2017
auch unter eingliederungsrechtlichem Blickwinkel gerechtfertigt.
6.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an-
gefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 zu bestätigen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf
Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz
hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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