B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6257/2011
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener mazedonischer Staats-
angehöriger, im Jahr 2005 eine in der Schweiz niedergelassene Lands-
frau heiratete, mit der er ein gemeinsames Kind hat (geb. 2008),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am
8. Februar 2006 in die Schweiz gelangte und zum Verbleib bei der Ehe-
frau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erhielt, welche
letztmals mit Wirkung bis 7. Februar 2010 verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2010 wegen Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) zu einer (bedingt erlassenen) Freiheitsstrafe von 22 Monaten
verurteilt wurde,
dass deshalb die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Be-
schwerdeführer am 2. Februar 2011 eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid der
Migrationsbehörde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. August
2011 in letzter Instanz bestätigte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. September 2011 ein
Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer in Aussicht stellte und ihm dazu
rechtliches Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 10. Oktober
2011 beantragte, mit Rücksicht auf seine familiäre Situation sei die Mass-
nahme auf maximal vier Jahre zu beschränken,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 gegen den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot von vier Jahren Dauer verhängte und
dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS veran-
lasste,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. November 2011 Rechtsmit-
tel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf Reduk-
tion des Einreiseverbots auf höchstens ein Jahr,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. April 2012 an seinem
Rechtsmittel unverändert festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Einreiseverbot
auf vier Jahre Dauer begrenzte und damit dem im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs gestellten Antrag des Beschwerdeführers voll entsprach,
dass bei dieser Sachlage fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die Be-
rechtigung zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG allein aus seiner
Eigenschaft als materieller Verfügungsadressat ableiten kann,
dass diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden muss,
da sich die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art.
49 ff. VwVG) ohnehin als unbegründet erweist,
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass ein Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre Dauer verhängt wird, es
sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
22 Monaten verurteilt wurde,
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dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab zur Anwendung ge-
bracht wird (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3;)
dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Umsiedlung in die
Schweiz aus rein egoistischen Gründen an einem Geschäft mitwirkte, in
dessen Rahmen mit knapp einem halben Kilogramm Heroin eine beacht-
liche Menge harter Drogen umgesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer dieses Drogengeschäft nicht nur vermittelte,
sondern in prominenter Stellung an seiner Abwicklung beteiligt war, indem
er Geld und Drogen überbrachte bzw. in Empfang nahm und weitergab,
dass der Beschwerdeführer dabei offensichtlich vorbestehende Kontakte
zu Drogenlieferanten nutzte und nur minime Hemmschwellen überwinden
musste, bevor er sich auf die Straftaten einliess,
dass unter den gegebenen Umständen von einem schweren Verschulden
des Beschwerdeführers in einem aus ausländerrechtlicher Sicht besonde-
ren sensitiven Bereich ausgegangen werden muss,
dass in dieser Situation selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko ei-
nes Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.),
dass der Beschwerdeführer zwar Ersttäter ist, in den Genuss des beding-
ten Strafvollzugs kam und sich – soweit bekannt – seit der Straftat im
Jahr 2009 nichts weiteres zuschulden kommen liess,
dass jedoch die näheren Umstände der Straftat auf ein aktuelles, durch
die vergleichsweise kurze Bewährungszeit seit der Tatbegehung im Jahr
2009 nicht entscheidend relativiertes Rückfallrisiko schliessen lassen,
dass deshalb dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein
bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Strafta-
ten entgegensteht, das selbst ein langjähriges Einreiseverbot rechtfertigt,
dass sich der Beschwerdeführer der Massnahme gegenüber nur auf sein
Interesse an einem von staatlichen Engriffen ungestörten Kontakt zur
Ehefrau und zum Kind beruft, die beide mit einer Niederlassungsbewilli-
gung in der Schweiz leben,
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dass die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie unter den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fal-
len,
dass Art. 8 Ziff. 2 EMRK indessen Eingriffe in das Familienleben zulässt,
wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung
zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind,
dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten
Eingriff in das konventionsrechtlich garantierte Familienleben darstellt,
weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im In-
land nicht verunmöglicht werden,
dass ein Einreiseverbot nämlich in Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AuG auf
Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise
ausgesetzt werden kann,
dass der vom Beschwerdeführer in der Replik erstmals erhobene Ein-
wand, Ehefrau und Kind litten seit der Trennung von ihm unter ernsthaf-
ten psychischen Beeinträchtigungen, in der vorgebrachten unsubstantiier-
ten Form nicht überzeugt,
dass auf der anderen Seite, wie bereits dargelegt, zur Verhinderung wei-
terer Straftaten ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer langfristi-
gen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht,
dass die Vorinstanz mit der Begrenzung der Fernhaltemassnahme auf
vier Jahre Dauer einen angemessenen und verhältnismässigen Ausgleich
zwischen diesen kollidierenden Interessen vorgenommen hat,
dass daher die Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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