Abtei lung II I
C-6259/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A. und B. X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6259/2009
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2009 beantragte Z._______ (Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik, geboren 1986; nachfolgend Gesuchsteller)
bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
Besuchsaufenthalt von drei Wochen bei den Beschwerdeführern. Nach
formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Ausland-
vertretung das Gesuch mit der Empfehlung, es abzuweisen, zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen ein-
geholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom
22. September 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirt -
schaftlichen Situation im Herkunftsland nicht als gesichert angesehen
werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2009 beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des beantragten Einreisevisums. Sie machen geltend, sie
möchten ihrem Neffen fünf Wochen Ferien in der Schweiz ermög-
lichen. Sie garantierten für seine fristgerechte Heimreise nach dem
Besuchsaufenthalt und seien gerne bereit, eine Kaution zu hinter -
legen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. November 2009
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung 25. November 2009 wurde den Beschwerdeführern die
Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Davon machten sie keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hin-
weisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
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keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unter-
liegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuch-
steller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine
nicht gesichert.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der all -
gemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers oder der Ge-
suchstellerin ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persön-
liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Dominikanische Republik gilt heute, nach grossen Schwierig-
keiten in den ersten Jahren des neuen Jahrhunderts, aufgrund ihres
wirtschaftlichen Erfolges als Mittellohnland, was allerdings an der
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hohen Arbeitslosigkeit von rund 16 % (Stand 2008) und auch an der
erheblichen Armutsrate (2007: 48,5 %) nichts geändert hat. Zudem hat
sich die Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich ab-
schwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch,
dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern
einen beachtlichen Teil (2009: 6,5 %) zum Bruttoinlandprodukt bei-
tragen (Quellen: Deutschen Auswärtiges Amtes, www.auswaertiges-
> Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik >
Wirtschaft, Stand: September 2010; Weltbank, >
Countries > Dominican Republic > Data & Statistics > Country Data
sowie Country Data Profile. Beide Seiten besucht im November 2010).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen
von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher
Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
7.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
7.5 Der Gesuchsteller ist 24 Jahre alt und ledig. Aus den Auskünften,
welche die Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde
gegenüber gegeben haben, geht hervor, dass er mit der Mutter der
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Beschwerdeführerin zusammenlebt und als Verkäufer im Lebens-
mittelbereich tätig ist. Die Schweizer Vertretung teilte der Vorinstanz
mit, er erziele nur ein bescheidenes Einkommen (umgerechnet etwa
Fr. 350.- pro Monat).
Diese spärlichen Informationen lassen keine Verpflichtungen er-
kennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration ab-
halten könnten. Dies gilt auch für seine wirtschaftliche Situation, erzielt
er doch ein auch für dominikanische Verhältnisse sehr niedriges Ein-
kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3710/2010 vom
7. Oktober 2010 E. 7.2) und könnte deshalb versucht sein, sich in der
Schweiz oder in einem anderen Land Europas niederzulassen, um
eine wirtschaftlich bessere Existenz aufzubauen. Auch die persönliche
Situation des Gesuchstellers ist demnach nicht geeignet, die aufgrund
der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik negativ aus-
gefallene Prognose positiv zu beeinflussen.
7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi -
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch
die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusicherungen, der
Gesuchsteller werde in sein Heimatland zurückreisen, nichts zu
ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht
durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein
bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Was das Angebot der Beschwerdeführer anbelangt, eine Kaution zu
hinterlegen, so fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage.
Finanzielle Mittel in Form von Verpflichtungserklärung, Kaution oder
anderen Sicherheiten dienen nicht zur Absicherung der Wieder-
ausreise an sich, sondern zur Deckung allfälliger Aufenthalts-,
Betreuungs- oder Rückreisekosten (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
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9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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