Abtei lung III
C-626/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter
Blaise Vuille; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber
Rudolf Grun.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Peter Bolzli, Lang-
strasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung in Bezug auf A._______,
B._______ und C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971, Staatsangehöriger von Serbien)
gelangte Ende 1995 in die Schweiz, heiratete am 10. Februar 1996 die
Schweizer Bürgerin W._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthalts-
bewilligung, welche letztmals bis 9. August 2000 verlängert wurde.
im Juni 1999 reisten B._______ und C._______ (geb. 1993 und 1995), die
aus einer Verbindung mit D._______ (geb. 1971) stammen, zu ihrem Vater
(Beschwerdeführer). Im Juli 1999 kam auch D._______ in die Schweiz und
ersuchte um Asyl. Sie gebar im Januar 2001 E._______ und im Mai 2002
F._______, wobei der Beschwerdeführer der Vater dieser beiden Kinder
ist. Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 schloss die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) dieses Asylverfahren ab und ordnete die vorläu-
fige Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der bei-
den jüngeren Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und die vier gemeinsamen
Kinder leben alle zusammen in einem Haushalt.
B. Am 18. September 2001 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2000 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und hielt im Wesentlichen fest, dass mit einer
Wiederaufnahme der im Dezember 1998 aufgegebenen ehelichen Bezie-
hung zwischen ihm und W._______ nicht mehr gerechnet werden könne,
womit sich Ersterer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch for-
mell bestehende Ehe berufe. Mit Beschluss vom 9. Februar 2005 wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs ab und beauftragte das Migrationsamt, die 1999 in die Schweiz
eingereisten Kinder des Beschwerdeführers, B._______ und C._______, in
dessen Wegweisung einzubeziehen und dem BFM die Akten betreffend
D._______, E._______ und F._______ vorzulegen zwecks Prüfung der
Frage, ob deren vorläufige Aufnahme infolge Wegweisung des
Beschwerdeführers und der älteren Kinder aufzuheben sei. Die gegen
diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. August 2005 letztinstanzlich ab.
C. Auf kantonalen Antrag vom 17. Februar 2006 hin dehnte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und
C._______ mit Verfügung vom 22. Februar 2006 auf das ganze Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus. Die Ausreisefrist wurde
auf den 30. April 2006 festgesetzt und das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Februar 2006 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und der beiden
jüngeren Kinder auf.
D. Mit Eingabe vom 22. März 2006 legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein mit dem
3Begehren, die Verfügung betreffend ihn und der beiden älteren Kinder sei
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Würdigung des Sachverhalts
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festszustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Sistierung des Verfahrens, bis über den bei der ARK ein-
gereichten Rekurs seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder
E._______ und F._______ entschieden worden sei, bzw. um eine
Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung wird unter Hinweis auf den Inhalt des bei der ARK einge-
reichten Rekurses insbesondere eine mangelhafte Würdigung des Sach-
verhalts geltend gemacht, indem die Vorinstanz sich nicht mit dem Asyl-
verfahren der Lebenspartnerin auseinandergesetzt habe. Dem Beschwer-
deführer sei es nicht zumutbar, zusammen mit seiner Familie wieder nach
Südserbien zurückzukehren. Als Angehörige der albanischen Minderheit
seien sie dort Behelligungen ausgesetzt, die es der Familie insgesamt ver-
unmöglichten, eine Existenzgrundlage zu finden. Die Familie würde nicht
nur kein Erwerbseinkommen erzielen können, sondern auch beim Zugang
zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung noch schlechter versorgt sein
als die Mehrheitsbevölkerung, der es angesichts der anhaltenden Krise
seit dem Krieg wirtschaftlich ohnehin ebenfalls sehr schlecht gehe. Eine
solche desolate Situation würde die Familie aber auch psychisch derart
belasten, dass das Kindeswohl aller betroffenen Kinder beeinträchtigt wür-
de. Andererseits seien – wie aus einem Bestätigungsschreiben der Stadt-
verwaltung Illnau-Effretikon vom 17. März 2006 hervorgehe – der Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen in der Schweiz gut inte-
griert. Schliesslich würden bei einer ganzheitlichen Betrachtung im Sinne
der Praxis der ARK zu Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie zur Kinderrechtskonvention die beiden seit lan-
ger Zeit eingeschulten Kinder den Ausschlag dafür geben, dass der Voll-
zug der Wegweisung für alle Betroffenen unzumutbar sei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte der damals zuständige
Beschwerdedienst des EJPD die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her und wies das Migrationsamt des Kantons Zürich an, einstweilen
von Vollzugsmassnahmen abzusehen und dem Beschwerdeführer sowie
den beiden älteren Kinder die Anwesenheit im Kanton während der Dauer
des Verfahrens zu gestatten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Sistierung
des Verfahrens abgewiesen.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 auf Ab-
weisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass sich die Situa-
tion der ethnischen Albaner in Südserbien seit dem Friedensschluss vom
21. Mai 2001 sichtlich stabilisiert habe. Weder die geographische noch die
ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie wür-
den somit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
G. In der Replik vom 7. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und verweist im Wesentlichen nochmals auf die Verwurze-
4lung in der Schweiz, die auch im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) zu berücksichtigen sei. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei die Dau-
er der bisherigen Anwesenheit und das Ausmass der Integration von ent-
scheidender Bedeutung. Ein Herausreissen aus dieser Verwurzelung hätte
im vorliegenden Fall eben eine unzumutbare Härte zur Folge.
Auf die weitere Begründung wird – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
H. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 wies die ARK die Beschwerde der Le-
benspartnerin und der beiden jüngeren Kinder letztinstanzlich ab und be-
stätigte die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wo-
bei deren Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet wurde. Gleichzeitig wurde auch die von der Vorinstanz implizit fest-
gestellte Unzuständigkeit zur Prüfung einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage der beiden älteren Kinder (Nichteinbezug in das asylrechtli-
che Verfahren der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren
werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Be-
willigung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt
die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zustän-
dige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthalts-
berechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist
anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem
Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszurei-
sen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus dem
Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung
oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungs-
5verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, in-
dem dort (letzter Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Re-
gel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt,
"wenn nicht aus besonderen Gründe dem Ausländer Gelegenheit geboten
werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung
nachzusuchen".
3.1 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzuweisen.
Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt
oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2
ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er keine Bewilligung und kann er sich
auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, ist sein Aufenthalt ille-
gal, und er ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen
(vgl. Art. 18 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en
droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
Seine Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgend-
wie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme
zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Been-
digung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53
mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stel-
lende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde
kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die
Wegweisung kann bei dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass die Ausreisefrist thematisiert wird, beispiels-
weise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Vorbringen, die solches
zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsverfahren oder – nach Verwei-
gerung einer Bewilligung – in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfah-
ren einzubringen (vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von
Artikel 14a ANAG, dazu weiter unten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
3.2 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wirkende
Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an einen ne-
gativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen
und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in der Schweiz (Art.
1a ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des
Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im
Sinne von Artikel 14a ANAG, dazu weiter unten). Es ist ihm namentlich
verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der
Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche
Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts und ein Aufenthaltsrecht, das not-
wendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer
durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies
ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Lega-
6lisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompe-
tenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der
Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Rege-
lung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine
Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Aus-
länders anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG; vorbe-
halten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die
vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAV zu ver-
stehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn dem
Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in
einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen (vgl. BGE 129 II 1
E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an
der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf der anderen Seite
nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, ist Art. 17
Abs. 2 ANAV in dem Sinne auszulegen, dass von einer Ausdehnung Ab-
stand genommen werden kann, wenn in einem Drittkanton ein Bewilli-
gungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufent-
halt während des Verfahrens gestattet. Im Verhältnis zum wegweisenden
Kanton erübrigt sich jede Massnahme, weil die Ausdehnungsverfügung
von Gesetzes wegen dem Schicksal der kantonalen Wegweisung folgt (Ak-
zessorietät der Ausdehnungsverfügung). Ist die kantonale Wegweisung
vorderhand nicht wirksam, weil beispielsweise ein ordentliches Rechtsmit-
tel mit aufschiebender Wirkung ergriffen oder einem ausserordentlichen
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dann ist es
auch die Ausdehnungsverfügung nicht. Dasselbe gilt, wenn der wegwei-
sende Kanton um Wiedererwägung ersucht und dem Betroffenen im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Verfah-
rens gestattet wird. Wird schliesslich die kantonale Wegweisung aufgeho-
ben, fällt auch die Ausdehnungsverfügung dahin. In allen diesen Fällen tre-
ten die Wirkungen in Bezug auf die Ausdehnungsverfügung ein, ohne dass
es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
4. Der Beschwerdeführer besass nach der durch den Entscheid des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2005 bestätigten Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der ihm den
weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Die bei-
den älteren Kinder hatten gar nie einen entsprechenden Aufenthaltstitel
und wurden mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
9. Februar 2005 in die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kan-
ton einbezogen. Daran vermag auch das am 15. März 2006 beim Kanton
Zürich eingereichte Wiedererwägungsgesuch betreffend Verlängerung
bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, welches am 11. Mai 2006 erstin-
stanzlich abgewiesen wurde und zur Zeit beim Regierungsrat des Kantons
Zürich hängig ist, nichts zu ändern. In der Beschwerde wird sodann nicht
geltend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und C._______ zu regeln.
Daher besteht kein Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung der
7kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen.
Das hat auch zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Argumente
mehr vorgebracht werden können, die das rechtskräftige abgeschlossene
Aufenthaltsbewilligungsverfahren betreffen bzw. dort oder im hängigen
Wiedererwägungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen (u.a.
die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]). In einem Urteil vom 19. Dezember 2003 (2P.143/2003
E. 3) stellte denn auch das Bundesgericht fest, dass in der Durchsetzung
eines rechtskräftigen Entscheids – und darum geht es auch im
vorliegenden Ausdehnungsverfahren – kein Verstoss gegen das beiläufig
mitangerufene Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK
liegen kann.
5. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prü-
fen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art.
14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt
auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen
(vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en ma-
tière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fis-
cal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es
darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Weg-
weisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt
(BBl 1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdeh-
nungsverfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 62.52).
6. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Per-
son weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der EMRK und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6.1 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner bei-
den älteren Kinder stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe
ihnen in ihrem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausa-
mer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2
i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.2 Demgegenüber stellt sich vorliegend die Frage einer konkreten Gefähr-
dung. Eine solche kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschen-
den politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
8tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefah-
renmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen
die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr
in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzge-
fährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt nament-
lich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer als Hindernis für
den Wegweisungsvollzug hauptsächlich geltend, er und seine Familie sei-
en als Angehörige der albanischen Minderheit in Südserbien Behelligun-
gen ausgesetzt, die es ihnen verunmöglichten, eine Existenzgrundlage zu
finden.
Wie bereits die ARK in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2006 (Ziff. 5.3.1)
diesbezüglich zutreffend festhielt, ist die allgemeine Situation in Südser-
bien nicht konfliktfrei, die Integration der albanischen Bevölkerung in serbi-
sche Strukturen verbesserungswürdig, die ökonomischen Verhältnisse
schlecht und die Arbeitslosigkeit – insbesondere unter der albanischen Be-
völkerung – hoch. Solche Faktoren stellen wohl ein gewisses Gefähr-
dungspotenzial dar; es droht aber weder ein bewaffneter Konflikt, noch
kann von allgemeiner Gewalt und damit konkreter Gefährdung der ethni-
schen Albaner im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden.
Insgesamt hat sich die Lage trotz Aktivitäten von extremistischen Kräften
auf albanischer und serbischer Seite stabilisiert. Aus den Akten (insbeson-
dere den beigezogenen Asylakten N ... der Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers) geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Lebenspartnerin in ihrer Heimat über enge verwandtschaftliche Be-
ziehungen verfügen. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
lebten ferner vor ihrer Ausreise in einer Region Südserbiens, die zu 50 bis
80 % von einer albanischen Bevölkerung bewohnt wird. Dies, die engen
verwandtschaftlichen Beziehungen und die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer bis zum 25. Altersjahr in Südserbien gelebt hat, dürfte die Reinte-
gration bei einer Rückkehr in die Heimat erleichtern. Sein Alter von 36 Jah-
ren sowie seine in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit sprechen eben-
falls dafür, dass er sehr wohl in der Lage sein dürfte, sich in der alten Hei-
mat eine neue Existenz aufzubauen. Die damit verbundenen vorüberge-
henden Unannehmlichkeiten wie Wohnungs- und Arbeitssuche sind dabei
in Kauf zu nehmen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Familie
allenfalls mit einer finanziellen Unterstützung durch den in der Schweiz le-
benden Onkel der Lebenspartnerin rechnen kann.
6.2.2 Im Weitern bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen der Zumutbarkeit
9des Wegweisungsvollzugs sei im Sinne der Praxis der ARK zu Art. 44 Abs.
3 AsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) die Dauer der bisherigen
Anwesenheit und das Ausmass der integration mitzuberücksichtigen. Ins-
besondere die beiden seit langer Zeit in der Schweiz eingeschulten Kinder
B._______ und C._______ würden den Ausschlag dafür geben, dass der
Vollzug der Wegweisung für alle Betroffenen unzumutbar sei.
Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass Artikel 44 Abs. 3 AsylG
(im übrigen mit der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
per 1. Januar 2007 aufgehoben) im vorliegenden Verfahren nicht anwend-
bar ist. Zudem ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und ins-
besondere seine eingeschulten Kinder seit vielen Jahren in der Schweiz
aufgehalten (bei B._______ und C._______ ist es sogar der überwiegende
Teil ihres Lebens) und sich bis zu einem bestimmten Grad integriert ha-
ben, grundsätzlich nicht relevant. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kommt es nämlich nicht
auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer, Integration, Einschu-
lung, hier lebende Verwandte), sondern in erster Linie auf die Situation im
Heimatland an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006
vom 28. März 2007 E. 5.2, sowie VPB 62.52). Den hier eingeschulten Kin-
dern, die den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz ver-
bracht haben, dürfte die Reintegration in eine für sie ungewohnte Umge-
bung wohl nicht leicht fallen. Andererseits sind sie in einem Alter (12 und
14 Jahre), indem noch immer die Eltern die engsten Bezugspersonen dar-
stellen. Die gemeinsame Rückkehr und das Zusammenleben mit den
engsten Bezugspersonen dürfte ihnen die Reintegration nach anfänglichen
Schwierigkeiten denn auch erleichtern. Von einer übermässigen Härte und
damit einer relevanten Beeinträchtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) kann daher nicht ausgegangen
werden. Im Übrigen können aus der Kinderrechtskonvention weder ein
Aufenthaltsanspruch noch das Recht auf den Aufenthaltsort abgeleitet
werden, der für das Wohl des Kindes am besten ist.
6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers und der Kinder B._______ und C._______ als
zumutbar erweist.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen. Damit wird der mit Zwischenverfügung des EJPD vom 7. April
2006 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen mit beilie-
gendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, an-
gefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. ... und N ... zurück)
- dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH ...
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand am: