Abtei lung II I
C-6262/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6262/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige A_______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 25. Mai 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Vater D._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) und seiner Mutter in N._______. Nach
formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das
Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
B.
Von der Vorinstanz über das Gesuch informiert, veranlasste der Migra-
tionsdienst des Kantons Bern über die zuständige Einwohnergemein-
de beim Gastgeber weitere Abklärungen. Dabei wurde u.a. bestätigt,
dass der Gesuchsteller an der Universität von Pristina studiere und er
hier in der Schweiz seine Eltern besuchen wolle.
C.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise in einer
Verfügung 17. August 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im We-
sentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könnte. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei ihm selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflich-
tungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen,
die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausrei-
se abgeben könnten.
D.
Mit Beschwerde vom 18. September 2007 gelangte der Gastgeber an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Bewilligung zur Einreise sei zu er-
teilen. Zur Begründung rügt er, es bestünden keine Indizien für die
Richtigkeit der Annahme, der Gesuchsteller werde nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht fristgerecht wieder ausreisen. Komme hinzu,
dass das Familienleben im Lichte internationaler Konventionsnormen
nicht unnötig zu erschweren sei und die Vorinstanz mit ihrer Verweige-
rung auch gegen Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz ver-
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stosse. Er habe zuvor für seinen Sohn schon um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Die kantonale Migra-
tionsbehörde habe dieses Gesuch abgelehnt mit der Empfehlung, er
solle für seinen Sohn ein Dauervisum beantragen. Darauf habe er ver-
traut und im Gegenzug auf eine Anfechtung des verweigernden kanto-
nalen Bewilligungsentscheids verzichtet. Schliesslich kritisiert der Be-
schwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die
Vorinstanz lediglich einen standardisierten Blocksatz verwende, der in
keiner Weise auf die spezifischen Verhältnisse eingehe.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 11. Dezember 2007 an
seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Ver-
weigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz ver-
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weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz si-
chern zu können. Laut der "International Organization for
Migration" (IOM) haben in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchge-
führten Umfrage über 50% der Befragten angegeben, sie würden lie-
ber im Ausland leben und arbeiten. Auch die nun erfolgte Unabhängig-
keitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migra-
tionsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Aus-
wanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
Seite 5
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5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unver-
heirateten Mann. Seine Eltern und das einzige Geschwister (eine 1988
geborene Schwester) leben in der Schweiz. Der Vater (Beschwerde-
führer) verfügt seit 2002 über eine Niederlassungsbewilligung, Mutter
und Schwester zogen im Frühjahr 2006 hierher nach. Für den Sohn
(den Gesuchsteller) wurde am 25. Oktober 2006 ebenfalls ein Gesuch
um Bewilligung im Familiennachzug gestellt. Dabei wurde geltend ge-
macht, er studiere in Pristina und bewohne ein kleines Studentenzim-
mer. Daraus entständen erhebliche Kosten, die vom Vater getragen
werden müssten. Das gewünschte Studium in Österreich habe wegen
der Kosten nicht realisiert werden können. Um die Unterhaltskosten zu
senken, solle er inskünftig zumindest während der Semesterferien bei
den Eltern in der Schweiz wohnen. Durch diese Lösung wären sowohl
eine Zusammenführung der Gesamtfamilie wie auch das weitere
Studium gewährleistet. Aufgrund dessen Bildungsgrades könne mit ei-
ner raschen Integration des Gesuchstellers in der Schweiz gerechnet
werden.
5.3 Schon diese Ausführungen im Aufenthaltsbewilligungsverfahren
machen deutlich, dass der Gesuchsteller seine Zukunft nicht unbe-
dingt im Kosovo sieht. Das zeigt sich einerseits im ursprünglichen
Wunsch, in Österreich zu studieren, aber auch im Versuch, die Anwe-
senheit im Kosovo auf die effektive Studienzeit zu beschränken und
ansonsten in der Schweiz bei seinen Angehörigen leben zu können.
Letzterer Wunsch lässt sich angesichts der vergleichsweise hohen Le-
benshaltungskosten in der Schweiz eben gerade nicht mit wirtschaftli-
chen Einsparungen erklären.
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5.4 Aber selbst unbesehen dieser erst kurze Zeit zurückliegenden Be-
mühungen versteht sich vor dem Hintergrund der oben erwähnten
schwierigen Verhältnisse vor Ort von selbst, dass allein die Tatsache
einer laufenden Berufsbildung – selbst wenn diese wie vorliegend auf
akademischem Niveau ist – nicht schon den Schluss auf intakte Zu-
kunftsperspektiven und damit auf das Fehlen eines Migrationsdruckes
zulässt.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie in bloss pauschaler Weise auf die wirt-
schaftliche und soziokulturelle Lage im Kosovo hingewiesen habe,
ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzuge-
hen.
6.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden
kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid
stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 128).
6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf
die Verhältnisse des Gesuchstellers ein, als sie wertend feststellt, er
habe in seinem Heimatland weder berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die verlässlich
von einer Emigration abhalten könnten. Diese Feststellungen liessen
erkennen, welche Massstäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise setzt und erlaubten
dem Beschwerdeführer, sachgerecht Einwände zu erheben. Die dies-
bezügliche Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Verweigerung des Vi-
sums verstosse die Vorinstanz in seinem Fall gegen das verfassungs-
mässige Prinzip von Treu und Glauben. Denn das kantonale Migra-
tionsamt habe in seinem ablehnenden Bewilligungsentscheid im Sinne
einer Empfehlung auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen
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Auslandvertretung ein Dauervisum zu beantragen. Im Vertrauen auf
diese Möglichkeit habe er darauf verzichtet, Schritte gegen die Verwei-
gerung der Aufenthaltsbewilligung zu unternehmen.
7.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden setzt. Die unrichtige Zusicherung einer Behörde ist jedoch
nur dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit
Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Zusicherung
zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen für zu-
ständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung
nicht ohne weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtig-
keit der Zusicherung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-
teil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung
seit der Zusicherung keine Änderung erfahren hat (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_152/2008 vom 17. Juni 2008). Im vorliegenden Fall hat
nun aber der Migrationsdienst des Kantons Bern weder eine
Zusicherung abgegeben, noch sonstwie Verhaltensweisen an den Tag
gelegt, die geeignet wären, bestimmte Erwartungen zu begründen.
Vielmehr hat er in einem (dazu noch an den Rechtsvertreter ge-
richteten) Schreiben vom 16. November 2006 primär mitgeteilt, dass
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgrund des Alters
des Betroffenen klar nicht erfüllt seien und die Empfehlung ab-
gegeben, bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Pristina ein
Dauervisum zu beantragen. In der entsprechenden Empfehlung
wurden weder konkrete Rechtsfolgen verbindlich in Aussicht gestellt,
noch wurde der Anschein erweckt, dass der Gesuchsteller ohne
weiteres mit einem solchen Visum rechnen könne. Ein Anwendungsfall
von Art. 9 BV liegt daher nicht vor.
8.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der Ge-
suchsteller könne Ansprüche aus Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ) bzw. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ) ableiten. Soweit
er aber die Auffassung vertritt, das Familienleben werde im Lichte der
zitierten Normen unnötig erschwert, geht der Einwand an der Sache
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vorbei. Der Gesuchsteller ist längst volljährig, ein rechtserhebliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht nicht und es
geht auch nicht darum, Familienleben in der Schweiz zu verwirklichen.
Abgesehen davon verleiht die EMRK keinen Anspruch auf Ver-
wirklichung von Familienleben in einem Land seiner Wahl bzw. auf Ein-
reise in einen Vertragsstaat (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, N. 109).
9.
Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der
Schweiz bieten. Im Rahmen der von den Kantonen üblicherweise ein-
verlangten Garantien kann der Gastgeber zwar gewisse finanzielle Ri-
siken übernehmen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes einstehen.
Dies umso weniger, als selbst entsprechende Erklärungen des Gastes
nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im Zusammenhang mit
Studienaufenthalten Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeideparte-
ments vom 27. Juli 1992, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleis-
tet sei (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
11.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 065 171 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad 9 868 218
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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