Abtei lung II I
C-6266/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
I._______ und A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6266/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1967, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 7. Mai 2009 bei der Schweizerischen
Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für eine
Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er den
Besuch von Familienangehörigen an.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
(Schwester und Schwager des Gesuchstellers, nachfolgend: Be-
schwerdeführer) ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ab-
lehnendem Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vor-
instanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. August 2009 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte.
Zwar handle es sich bei ihm um einen verheirateten Familienvater, der
aber nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stehe. Entsprechende
Nachweise über eine berufliche Tätigkeit oder ein geregeltes
Familieneinkommen würden nicht vorliegen. Auch werde – gemäss
Angaben der Gastgeber bei der kantonalen Migrationsbehörde – ein
Aufenthalt von unbestimmter Dauer bzw. bis zu drei Monaten ge-
wünscht, was mit den bestehenden familiären und allfälligen beruf-
lichen Verpflichtungen nicht ohne weiteres vereinbar sei. Das Risiko
einer nicht anstandslosen Wiederausreise müsse daher als hoch ein-
gestuft werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2009 beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur
Begründung wird insbesondere vorgebracht, dass dessen Aufenthalt in
der Schweiz von ihnen zu 100 Prozent finanziert werde. Spätestens
nach Ablauf des Visums werde der Gesuchsteller die Schweiz ver-
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lassen. In seiner Heimat habe er eine Ehefrau, vier Kinder, einen
Enkel und eine Mutter. Drei seiner Kinder besuchten noch die Schule.
Seine Mutter sei 69 Jahre alt und leide an Altersbeschwerden. Zudem
habe seine Familie einen kleinen Hof (eine Kuh, ein Pferd, Schafe,
Ziegen und Hühner), der viel Arbeit verlange. Daneben arbeite er
temporär als Maler. Während seines Aufenthalts in der Schweiz werde
ausnahmsweise sein Nachbar auf dem Hof aushelfen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November
2009 auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest,
dass nach wie vor keine Belege über eine gefestigte Berufstätigkeit
bzw. ein regelmässiges Familieneinkommen des Gesuchstellers vor-
liegen würden. Gerade die schleppende wirtschaftliche Entwicklung
und die mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten führten dazu, dass
auch Personen mit familiären Verpflichtungen versuchten, anderswo
nach besseren Lebens- oder Arbeitsbedingungen zu suchen.
E.
In ihrer Replik vom 29. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest, sind
jedoch damit einverstanden, dass dem Gesuchsteller ein Visum für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt ausgestellt werde. Ferner er-
klären sie sich bereit, eine Kaution bis Fr. 10'000.- zu leisten, um die
pünktliche Wiederausreise des Gesuchstellers sicherzustellen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
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sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
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Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009
(Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien; ABl. L
336 vom 18.12.2009, S. 1–3) unterliegt der Gesuchsteller als
kosovarischer Staatsangehöriger der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft -
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit -
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Be-
völkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. Weltbank, > Countries >
Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April 2010, besucht
im September 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt
nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit
in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung –
dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wie-
derausreise auf andere Weise zu umgehen.
Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der
schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahr 2009 4.3%
der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der
Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an
siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
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Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja,
welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird.
Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4.
Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. und
2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf 140; Kosovo liegt damit aber
immer noch an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden
(vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 3. und 4. Quartal 2009 sowie
kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010).
6.4 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemei-
nen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbin-
den die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen.
6.5 Beim Gesuchsteller handelt es um sich einen 43-jährigen, ver-
heirateten Mann und Vater von vier Kindern, wovon drei noch zur
Schule gehen. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass er für
die Dauer des Besuchsaufenthaltes seine Ehefrau, die Kinder und
seine ebenfalls im gleichen Haus lebende 70-jährige Mutter in der
Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung
sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Ver-
hältnisse nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der
Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland später
nachfolgen zu lassen.
6.6 Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus dem Kosovo
anhält, wurde bereits gesagt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, in
denen sich der Gesuchsteller befindet, lassen nicht auf eine günstige
Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen.
Über sein Vermögen und sein Einkommen als Bauer und als temporär
tätiger Maler ergibt sich nichts aus den Akten. Irgendwelche Belege
sind denn auch weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerde-
verfahren eingereicht worden. Der in der Rechtsmitteleingabe be-
schriebene landwirtschaftliche Kleinbetrieb, den der Gesuchsteller
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bewirtschaftet (eine Kuh, ein Pferd und Kleinvieh), reicht mit Sicherheit
nicht aus, um die ganze Familie zu ernähren. Zudem räumen die Be -
schwerdeführer selbst ein, dass der Gesuchsteller aufgrund der
prekären wirtschaftlichen Situation im Kosovo als temporär tätiger
Maler sehr wenig Arbeitseinsätze hat. Besondere berufliche oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen können daraus nicht abgeleitet werden.
Obwohl seit Einreichung der Replik vom 29. Dezember 2009 – wie im
Übrigen schon bei der Einreichung des Einreisegesuchs – nur noch
ein Besuchsaufenthalt von 30 Tagen beantragt wird, wäre es dem
Gesuchsteller nämlich ohne weiteres möglich, bis zu drei Monaten von
Hof und Familie fernzubleiben (vgl. die gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde gemachten Angaben der Beschwerdeführer vom
25. Juli 2009).
6.7 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu
ändern. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der
entsprechenden Verpflichtungserklärung am 24. Juni 2009 geschehen
ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten
während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall- und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes können sie aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – nicht garantieren, auch nicht mit der
Hinterlegung einer Geldsumme (Kaution) für den Fall, dass der Gast
die Schweiz nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder ver-
lassen sollte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/2008
vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen). Im Übrigen steht den Be-
schwerdeführern weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller im
Kosovo zu besuchen.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel -
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tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 3. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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