B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6266/2013
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m
2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik X.________,
vertreten durch Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Graubünden, Standeskanzlei,
Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Vorinstanz.
Gegenstand
Spitalliste Psychiatrie, Beschluss der Regierung des Kantons
Graubünden vom 8. Oktober 2013.
C-6266/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 erliess die Regierung des Kantons
Graubünden (nachfolgend: Regierung GR) die neue Spitalliste Psychiat-
rie und setzte diese auf den 1. November 2013 in Kraft. Gleichzeitig hob
sie ihre bisher gültige Spitalliste (Stand Juli 2012), Teil Psychiatrie, auf.
Mit der neuen Spitalliste wurde der Klinik X._______ ein Leistungsauftrag
für Stressfolgeerkrankungen (Akutpsychiatrie) erteilt (Protokoll Nr. 936
[nachfolgend: RRB 936] sowie amtliche Publikation vom 10. Oktober
2013; act. 1 Beilage [B] 2 und 3). Im Unterschied zum bisherigen Leis-
tungsauftrag wurde keine Beschränkung der Bettenkapazität mehr vorge-
nommen.
B.
Gegen den RRB 936 erhob der Kanton Zürich, vertreten durch die Ge-
sundheitsdirektion des Kantons Zürich, mit Datum vom 11. November
2013 Beschwerde und beantragte, die Spitalliste Psychiatrie des Kantons
Graubünden vom 8. Oktober 2013 sei mit Bezug auf die Zulassung der
Klinik X._______ (nachfolgend Klinik oder Beschwerdegegnerin) aufzu-
heben und zum neuen Entscheid an die Regierung GR zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Leistungsauftrag an die Klinik auf die Zulassung von
insgesamt fünf Betten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung (OKP) zu beschränken.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit,
dass er durch die unbeschränkte Aufnahme der Klinik in die Spitalliste
Psychiatrie in mehreren schützenswerten Interessen betroffen sei, näm-
lich in seinem Mitwirkungsinteresse an der Planung, seinem finanziellen
Interesse und seinem Planungsinteresse.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die Beschwerdebefugnis des Kantons Zürich fraglich erscheine, und
beschränkte den Schriftenwechsel einstweilen auf die Frage der Legiti-
mation (act. 2).
D.
Die Klinik beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2013, es sei der
Beschwerde vom 11. November 2013 die aufschiebende Wirkung – ohne
vorgängige Anhörung der Gegenpartei – zu entziehen (act. 3).
C-6266/2013
Seite 3
E.
Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf superprovisorischen Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung
vom 19. Dezember 2013 ab (act. 4).
F.
Die Vorinstanz reichte am 19. Dezember 2013 ihre Stellungnahme zur
Frage der Beschwerdelegitimation ein und beantragte, auf die Beschwer-
de sei nicht einzutreten (act. 5).
G.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom
23. Dezember 2013, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
H.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Stellungnahme 3. Januar 2014 das Rechts-
begehren, dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zu
entsprechen (act. 8).
I.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zur Be-
schwerdelegitimation Stellung und stellte folgende Anträge: "1. Die Be-
schwerde vom 11. November 2013 sei mangels Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers" (act. 9).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab
und lud das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein, sich zur Beschwerde-
legitimation zu äussern (act. 10).
K.
Das BAG vertrat in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2014 die An-
sicht, dass ein Kanton nur unter besonderen – vorliegend nicht gegebe-
nen – Voraussetzungen beschwerdelegitimiert sein könne (act. 11).
L.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde den Parteien die Stellung-
nahme des BAG zur Kenntnis zugestellt und Frist zur Einreichung allfälli-
ger Bemerkungen (zur Frage der Legitimation) angesetzt (act. 12).
C-6266/2013
Seite 4
L.a Die Vorinstanz schloss sich in ihrer Eingabe vom 12. März 2014 den
Ausführungen des BAG an (act. 16).
L.b Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. März
2014 an ihren Anträgen vom 6. Januar 2014 fest, äusserte sich zum Be-
richt des BAG und begründete, weshalb der Kanton Zürich weder über
ein schutzwürdiges Mitwirkungsinteresse, noch über ein schutzwürdiges
Planungs- oder finanzielles Interesse verfüge (act. 17).
L.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. März
2014 an seiner Beschwerde fest. Er begründete eingehend, weshalb die
Bündner Spitalliste die bedarfsgerechte Spitalplanung des Kantons Zürich
beeinträchtige und für diesen zu erheblichen Mehrkosten führe. Weiter
nahm er zum Bericht des BAG Stellung (act. 18).
M.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdegegnerin ihre Kostennote ein (act. 19).
N.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG mit dem Bundesgericht einen Meinungs-
austausch über die Zuständigkeitsfrage. Es wies insbesondere darauf
hin, dass es bei der vom Kanton Zürich beim Bundesverwaltungsgericht
anhängig gemachten Beschwerde um eine Streitigkeit zwischen zwei
Kantonen gehe, weshalb sich die Frage stelle, ob diese nicht in den An-
wendungsbereich von Art. 120 Abs. 1 BGG falle (act. 21).
O.
Das Bundesgericht kam in seinem Antwortschreiben vom 6. Juni 2014
zum Schluss, die vom Kanton Zürich eingereichte Beschwerde sei durch
das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln (act. 22).
C-6266/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Schriftenwechsel wurde einstweilen auf die Eintretensfrage be-
schränkt. Darüber ist mit der vorliegenden Zwischenverfügung zu befin-
den.
2.
Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53 Abs. 1
KVG). Der angefochtene RRB 936 vom 8. Oktober 2013 wurde gestützt
auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts ist daher grundsätzlich gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
Vorliegend ist indessen die Besonderheit zu beachten, dass ein Kanton
gegen die Spitalliste eines anderen Kantons Beschwerde erhoben hat.
2.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG beurteilt das Bundesgericht öf-
fentlich-rechtliche Streitigkeiten auf Klage hin als einzige Instanz. Die
Klage ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch unzulässig, wenn ein
anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über
solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich
die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
2.2 Ob die in Art. 53 Abs. 1 KVG verankerte Zuständigkeitsregel auch bei
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen zwei Kantonen gilt oder die
Kantone – als souveräne Gliedstaaten – ihre Streitigkeiten betreffend Spi-
talplanung und –listen direkt vor dem Bundesgericht anhängig machen
können und sollen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4351; sie-
he auch Urteil des BGer 2E_3/2009 vom 11. Juli 2011 E. 2.1), hatte die
Rechtsprechung bisher nicht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte deshalb das Bundesgericht um einen Meinungsaustausch zur
Zuständigkeitsfrage (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG).
2.3 In seinem Schreiben vom 6. Juni 2014 führte das Bundesgericht dazu
insbesondere aus, vorliegend werde vom Kanton Zürich ein Beschluss
der Regierung GR angefochten, den diese gestützt auf Art. 39 KVG, d.h.
auf ein anderes Bundesgesetz, erlassen habe. Die Klage sei mithin nach
dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 BGG subsidiär zur Beschwerde, die hier
gemäss Art. 53 KVG beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden
könne und auch erhoben worden sei. Es obliege zunächst dem Bundes-
verwaltungsgericht, sich mit dieser Beschwerde zu befassen. Auch nach
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Seite 6
der ratio legis von Art. 120 BGG, es zwei Kantonen als souveräne Glied-
staaten zu ermöglichen, ihre Streitigkeiten untereinander direkt der neut-
ralen Gerichtsbarkeit der übergeordneten Gebietskörperschaft zu unter-
breiten, bestehe hier keine Notwendigkeit, der (grundsätzlich subsidiären)
Klage an das Bundesgericht ausnahmsweise den Vorrang vor der Be-
schwerde einzuräumen, nachdem für deren Behandlung das Bundesver-
waltungsgericht als Justizbehörde des Bundes zuständig sei.
2.4 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ist demnach zu bejahen.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
4.
Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
4.1 Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG – welche Art. 89
Abs. 1 BGG entsprechen (BGE 135 II 172 E. 2.1) – sind nach der Recht-
sprechung besonders bedeutend, wenn es um die Beschwerde eines
Dritten geht, der nicht Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den
Adressaten begünstigende Verfügung Beschwerde erhebt (Drittbe-
schwerden; BVGE 2012/30 E. 4.2 m.w.H.). Die Regelung soll die Popu-
larbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Be-
schwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstrei-
chen. Die Beschwerde führende Person muss durch den angefochtenen
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer be-
sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Inte-
resse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
selber – nicht zur Beschwerde (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145
E. 6.1, je m.w.H.).
C-6266/2013
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4.2 Wie die nachfolgende Zusammenfassung der Rechtsprechung zeigt,
ist die Beschwerdelegitimation im Bereich Spitallisten nach einem stren-
gen Massstab zu beurteilen (vgl. auch BVGE 2012/9 E. 4.3.2).
4.2.1 Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erhobe-
nen Beschwerde kann nicht die Spitalliste als solche sein. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qua-
lifizieren ist und ‒ was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streit-
gegenstandes entscheidend ist ‒ aus einem Bündel von Einzelverfügun-
gen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grund-
sätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, das heisst diejeni-
ge Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE
2012/9 E. 3.3). Daher ist ein Verband von Privatspitälern nicht zur Be-
schwerde gegen einen Spitallistenentscheid berechtigt (Urteil BVGer C-
325/2010 E. 2.2.3). Weiter hat ein Spital kein schutzwürdiges Interesse
daran, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne von Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird
(BVGE 2012/9 E. 4.3.2). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist auch ein
Vertragsspital im Sinne von Art. 49a Abs. 4 KVG, welches mit seiner Be-
schwerde eine mengenmässige Begrenzung der Leistungsaufträge an die
Listenspitäler (im Zusatzversicherungsbereich) erwirken will (BVGE
2012/30).
4.2.2 Als Verband der Krankenversicherer ist santésuisse weder aufgrund
von Art. 48 Abs. 1 VwVG, noch von Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert, Be-
schlüsse von Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimpla-
nung (bzw. die gestützt auf eine Planung erlassene Spital- oder Pflege-
heimliste) anzufechten (BVGE 2010/51). Das Interesse an einer kosten-
sparenden Spital- und Pflegeheimplanung vermag – als allgemeines Inte-
resse an der richtigen Rechtsanwendung – kein besonderes schutzwür-
diges Interesse zu begründen (BVGE 2010/51 E. 6.6.3). Ein finanzieller
Nachteil ist grundsätzlich geeignet, die Beschwerdelegitimation zu be-
gründen; dieser muss sich jedoch unmittelbar aus dem angefochtenen
Entscheid ergeben. Ein mittelbares finanzielles Interesse wird als nicht
genügend erachtet; erst bei konkreter Leistungspflicht wird die Legitimati-
on bei der Drittanfechtung bejaht. Dass der angefochtene Entscheid die
Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Dritten erhöht, reicht
nicht aus, um dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen (BVGE
2010/51 E. 6.7 m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
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Seite 8
Kein unmittelbarer finanzieller Nachteil entsteht den Krankenversicherern
auch aus der Verpflichtung, mit einem neu zugelassenen Leistungserb-
ringer Tarifverhandlungen zu führen (Urteil BVGer C-7165/2010 vom
24. Februar 2011 E. 5.4).
4.2.3 Nicht beschwerdelegitimiert sind sodann die vom Spital angestellten
Ärztinnen und Ärzte, die den ihren Arbeitgeber betreffenden Spitallisten-
entscheid anfechten wollen (Urteil BVGer C-426/2012 vom 5. Juli 2013
E. 1.4.3 ff.), sowie die Versicherten (BVGE 2010/51 E. 6.6.3, Urteil des
BVGer C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.2.2.1 [zur Publikation vor-
gesehen]).
4.3 Die Frage, ob ein Kanton berechtigt ist, gegen einen Spitallistenbe-
schluss eines anderen Kantons Beschwerde zu führen, hatte das Bun-
desverwaltungsgericht bisher nicht zu entscheiden (zur Unzulässigkeit
der Beschwerde eines Kantons gegen einen Beschluss des HSM-
Beschlussorganes vgl. Urteil des BVGer C-5634/2013 vom 9. Januar
2014 [zur Publikation vorgesehen]).
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerdelegi-
timation geltend, durch die unbeschränkte Aufnahme der Klinik in die Spi-
talliste Psychiatrie sei er in mehreren schützenswerten Interessen betrof-
fen, nämlich in seinem Mitwirkungsinteresse an der Planung, seinem fi-
nanziellen Interesse und seinem Planungsinteresse. Das Mitwirkungsinte-
resse begründet er damit, dass die bundesrechtlich vorgesehene inter-
kantonale Koordination eine bedarfsgerechte Spitalversorgung bezwecke,
was die Berücksichtigung der Planungsinteressen der anderen Kantone
verlange. Zum finanziellen Interesse wird darauf verwiesen, dass auch
ausserkantonale Wahlhospitalisationen zu Vergütungsansprüchen ge-
genüber dem Wohnkanton führen und die Klinik zur Akquisition von aus-
serkantonalen Patientinnen und Patienten in Zürich ein Ambulatorium
betreibe. Besonders tangiert werde aber auch seine eigene Versorgungs-
planung, wenn der Standortkanton eine Klinik, die innerkantonal nicht
oder nur marginal versorgungsnotwendig sei, auf seine Liste nehme und
damit in grossem Ausmass die Behandlung ausserkantonaler Wahlpatien-
ten ermögliche. Gerade bei Stressfolgeerkrankungen seien die Grenzen
zwischen gesund und krank oft fliessend und die Spitalbedürftigkeit nicht
eindeutig gegeben. Es bestehe daher die Gefahr einer angebotsinduzier-
ten Mengenausweitung. Die Schaffung nicht KVG-konformer Kapazitäten
beeinträchtige die bedarfsgerechte Spitalplanung anderer Kantone, na-
mentlich diejenige des Kantons Zürich. Der Kanton Zürich verfolge mit
C-6266/2013
Seite 9
seiner Psychiatrieplanung das Ziel, die stationären Behandlungen soweit
sinnvoll durch kostengünstigere ambulante Behandlungsangebote zu er-
setzen. Diese Bemühungen würden durch die mit der Bündner Spitalliste
zusätzlich geschaffenen Kapazitäten unterlaufen.
4.3.2 Die Vorinstanz verweist zur Begründung der fehlenden Beschwer-
delegitimation auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Unter Hinweis auf BVGE 2012/9 führt sie insbesondere aus, dass der
Gesetzgeber – hätte er eine Behördenbeschwerde gegen möglicherweise
KVG-widrige Spitallisten (eines anderen Kantons) zulassen wollen – dies
im KVG entsprechend hätte statuieren müssen.
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Kantone seien
zwar zur Koordination verpflichtet. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein
Kanton alle anderen Kantone zur Stellungnahme einzuladen und eine in-
terkantonale Planung vorzunehmen habe. Auch habe der Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren kein Recht auf Mitwirkung geltend
gemacht. Daher sei die Voraussetzung der formellen Beschwer nicht er-
füllt. Die materielle Beschwer sei bereits deshalb zu verneinen, weil sich
der Beschwerdeführer zur Begründung der Legitimation auf die in Art. 39
Abs. 2 KVG verankerte Koordinationspflicht und die Planungsgrundsätze
gemäss Art. 58a ff. KVV berufe; diese Bestimmungen seien jedoch erst
ab 1. Januar 2015 anwendbar. Zudem stellten die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Interessen (Mitwirkungsinteresse, Planungsinteresse
und finanzielles Interesse) selbst dann keine schutzwürdigen Interessen
dar, wenn die genannten Bestimmungen bereits anwendbar wären.
4.3.4 Das BAG führt in seiner Stellungnahme aus, die mit der KVG-
Revision zur Spitalfinanzierung neu eingeführten Instrumente der Leis-
tungsfinanzierung und der freien Spitalwahl dienten der Förderung der
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und des Qualitätswettbewer-
bes im Spitalbereich. Das revidierte KVG erlaube einen Wettbewerb unter
den Leistungserbringern auf zwei Stufen: erstens bei der Auswahl durch
die Kantone im Rahmen der Spitalplanung, zweitens bei der Auswahl
durch die Patientinnen und Patienten (bzw. deren behandelnden Ärztin-
nen und Ärzte). Die Spitalplanung müsse insbesondere den Wahlmög-
lichkeiten der Versicherten Rechnung tragen. Aus planungsmethodischer
Sicht sei nicht begründbar, dass ein Kanton gegen die Spitalplanung ei-
nes anderen Kantons zwecks Einschränkung der freien Spitalwahl Be-
schwerde erhebe. Weiter ergebe die systematische Interpretation von
Gesetz und Verordnung, dass eine Mengensteuerung die Entfaltung des
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Qualitätswettbewerbs im Rahmen der freien Spitalwahl einschränke. Ein
aus der Koordinationspflicht abgeleitetes schützenswertes Interesse
könnte ein Kanton nur dann geltend machen, wenn ein Spital, welchem er
einen Leistungsauftrag erteilt habe, seiner Aufnahmepflicht nicht mehr
nachkommen könne, weil andere Kantone das betreffende Spital neu auf
ihre Liste genommen hätten.
4.4 Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 89 Abs. 1 BGG ist auf Privatpersonen zugeschnitten; es bezweckt in
erster Linie den Schutz des Bürgers und der Bürgerin gegen fehlerhafte
Verwaltungsakte und nicht den Schutz des Gemeinwesens (vgl. BGE 136
V 346 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung kann sich auch das Gemein-
wesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid
gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss
das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend
macht (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 m.w.H., vgl. auch Urteil BVGer C-
8730/2010 vom 12. August 2011 E. 2.3, Urteil BVGer A-1275/2011 vom
20. September 2012 E. 3.4).
4.4.1 In BGE 138 II 506 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur
Beschwerdelegitimation eines Kantons beziehungsweise eines Gemein-
wesens wie folgt zusammengefasst: "Das Bundesgericht hat die allge-
meine Beschwerdebefugnis des Kantons namentlich bejaht in Fällen, in
denen einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufga-
benerfüllung zukam, so etwa wenn er zur Folge haben könnte, dass Be-
amte in einer Vielzahl von künftigen Fällen vor ungerechtfertigter Strafver-
folgung entgegen der Absicht des kantonalen Gesetzgebers keinen be-
sonderen Schutz geniessen, was sich nachteilig auf das Funktionieren
staatlicher Organe auswirken könnte (…), oder wenn er die Erteilung ei-
ner erheblichen Anzahl weiterer Bewilligungen zur Berufsausübung nach
sich ziehen würde, was der kantonalen Gesetzgebung widersprechen
und zugleich bedeutsame gesundheitspolizeiliche und -politische Interes-
sen berühren könnte (…). Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht die Le-
gitimation des Kantons, der geltend machte, sein (kantonales) Reglement
über die vereidigten Übersetzer sei entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz gesetzes- bzw. verfassungskonform (…). In jedem Fall aber setzt
die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine er-
hebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; ge-
stützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG
dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen
C-6266/2013
Seite 11
werden" (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 m.w.H.). In Erwägung 2.1.2 führte es
betreffend Entscheide mit finanziellen Auswirkungen verschiedene Kons-
tellationen auf, in welchen die Rechtsprechung die Legitimation von Kan-
ton oder Gemeinde bejaht habe, beispielsweise in seiner Eigenschaft als
Subventionsgesuchsteller. Anschliessend hielt es fest, zur Begründung
des allgemeinen Beschwerderechts genüge aber nicht jedes beliebige,
mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbunde-
ne finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 mit
Beispielen, in welchen die Legitimation verneint wurde). Sofern die
Rechtsprechung die Legitimation eines Gemeinwesens bejaht habe, wel-
ches in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger in fiskalischen Interessen be-
troffen gewesen sei, habe es sich in der Regel um Konstellationen ge-
handelt, "in welchen es im Grunde um einen Konflikt zwischen verschie-
denen Gemeinwesen geht, die einander nicht hoheitlich gegenüberstehen
oder in denen ein Gemeinwesen Adressat einer von einem anderen Ge-
meinwesen getroffenen Verfügung ist" (BGE 138 II 506 E. 2.3).
4.4.2 Steht die Betroffenheit in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Auf-
gabe in Frage, muss das Gemeinwesen ein eigenes schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes haben.
Die Beschwerdebefugnis ist in dann zu bejahen, "wenn das Gemeinwe-
sen als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentli-
che Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das
die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als verletzt gerügten Aufga-
benbereich rechtfertigen lässt. Verlangt wird mit anderen Worten eine
qualifizierte Betroffenheit in eigenen hoheitlichen Interessen; eine solche
Betroffenheit ist anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche Interes-
sen in einem Politikbereich betrifft, der dem beschwerdeführenden Ge-
meinwesen zur Regelung zugewiesen wurde" (BERNHARD WALDMANN, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N. 43).
4.5 Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Träger öffent-
licher Aufgaben hinreichend in schutzwürdigen, spezifischen öffentlichen
Interessen betroffen ist, ist zunächst auf wesentliche, den Kantonen ob-
liegende Aufgaben im Bereich der Spitalversorgung einzugehen.
4.5.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
C-6266/2013
Seite 12
gung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kate-
gorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
Weiter können die Versicherer mit Spitälern, die nicht auf der Spitalliste
stehen, die aber die Voraussetzungen nach Art. 38 und Art. 39 Abs. 1
Bst. a-c KVG erfüllen, Verträge über die Vergütung von Leistungen aus
der OKP abschliessen (sog. Vertragsspital; Art. 49a Abs. 4 KVG). Die
Vergütung entspricht maximal dem Anteil, den der Versicherer bei der
Wahl eines Listenspitals tragen würde (OKP-Anteil). Der kantonale Anteil
(im Sinne von Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KVG) ist nicht zu erbringen
(vgl. zur Rechtsstellung des Vertragsspitals im Unterschied zum Listen-
spital BVGE 2012/30 E. 4.6).
4.5.2 Mit der Spitalplanung – und der gestützt darauf zu erstellenden Spi-
talliste – haben die Kantone eine bedarfsgerechte Spitalversorgung für ih-
re Wohnbevölkerung zu gewährleisten (vgl. Art. 58a Abs. 1 KVV). Zu den
Zielen der Spitalplanung gehört zudem die Kostenbegrenzung im Ge-
sundheitswesen (RKUV 3/1999 KV 72 E. 3.4.2 und 3.4.3) beziehungs-
weise die optimale Ressourcennutzung (a.a.O. E. 3.2 [S. 222]); dies gilt
auch nach Inkrafttreten der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (vgl.
Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des Bun-
desgesetzes über die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004
5555, 5567 und 5575, nachfolgend: Botschaft KVG-Revision; Kommentar
des BAG, KVV Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kom-
mentar im Wortlaut, S. 4; BGE 138 II 398 E. 3.5.2).
4.5.3 Die gestützt auf Art. 39 Abs. 2ter KVG erlassenen Planungskriterien
(Art. 58a ff. KVV) sind entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seit
ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2009 von den Kantonen anzuwenden
(vgl. Urteil BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.6).
Für die bedarfsgerechte Versorgungsplanung müssen die Kantone ge-
mäss Art. 58b KVV zunächst den Bedarf (in nachvollziehbaren Schritten,
vgl. Abs. 1) sowie das Angebot ermitteln, das in Einrichtungen bean-
sprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind
(namentlich in ausserkantonalen Listenspitälern und Vertragsspitälern;
Abs. 2). Das mittels Spitalliste zu sicherende Angebot entspricht dem
Versorgungsbedarf im Sinne von Abs. 1 abzüglich des nach Abs. 2 ermit-
telten Angebots (Art. 58b Abs. 3 KVV).
C-6266/2013
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4.5.4 Die Kantone sind sodann verpflichtet, ihre Planungen zu koordinie-
ren (Art. 39 Abs. 2 KVG). Sie müssen gemäss Art. 58d KVV insbesondere
die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese
mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) sowie die Planungs-
massnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen
Kantonen koordinieren (Bst. b).
4.6
4.6.1 Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wollte der Gesetzgeber
in verschiedener Hinsicht mehr Wettbewerbselemente verankern (vgl. die
Übersicht von BERNHARD RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spital-
planung, 2011, S. 41 f.; nachfolgend: Spitalfinanzierung). Verstärkt wer-
den sollte insbesondere der interkantonale Wettbewerb durch die Neure-
gelung der ausserkantonalen Wahlbehandlung (vgl. BVGE 2013/17
E. 2.4.2 ff.). Nach Art. 41 Abs. 1bis KVG kann die versicherte Person für
die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der
Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt
sind (Listenspital). Neu muss sich auch der Wohnkanton an den Kosten
für eine ausserkantonale Wahlbehandlung beteiligen (vgl. Art. 41 Abs. 1bis
Satz 2 KVG). Den Wettbewerb fördern soll zudem das Institut des Ver-
tragsspitals (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.8). Der vom Gesetzgeber ange-
strebte Wettbewerb soll einerseits zwischen den Listenspitälern (inner-
kantonal und interkantonal) und andererseits zwischen Listenspitälern
und Vertragsspitälern spielen. Er ersetzt aber nicht die kantonale Planung
für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung, wie sowohl aus Art. 39 Abs. 1
Bst. d KVG als auch aus Art. 58a Abs. 1 KVV hervorgeht. Bedarfsgerecht
ist die Versorgungsplanung grundsätzlich dann, wenn sie den Bedarf –
aber nicht mehr als diesen – deckt.
4.6.2 Der Bundesrat als Rechtsprechungsbehörde hat in einem Entscheid
vom 17. Februar 1999 festgestellt, Planung bedeute, dass der Wettbe-
werb im OKP-Bereich seine Funktion als Koordinations- und Steuerungs-
prinzip nur beschränkt werde entfalten können. Staatliche Ordnungen, in
welchen die Koordination von Angebot und Nachfrage über einen Plan er-
folge, bildeten den Gegensatz zu einer vom Markt gesteuerten Wettbe-
werbswirtschaft (RKUV 3/1999 KV 72 E. 3.2). Trotz Stärkung der Wett-
bewerbselemente im revidierten KVG besteht die Pflicht der Kantone zur
Steuerung des Angebots mittels Spitalplanung und Spitalliste somit wei-
terhin (RÜTSCHE, Spitalfinanzierung, S. 42). Weil nun aber planwirtschaft-
liches System und Wettbewerbssystem gewissermassen nebeneinander
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stünden, ist nach RÜTSCHE im Rahmen der Auslegung und Umsetzung
des KVG nach Lösungen zu suchen, die Zielkonflikte vermeiden und bei-
de Systeme bestmöglich in Übereinstimmung bringen (RÜTSCHE, Spitalfi-
nanzierung, S. 42 f.).
4.6.3 Wie das BAG zutreffend ausführt, soll im Hinblick auf die Auswahl
der Leistungserbringer beziehungsweise die Vergabe von Leistungsauf-
trägen zwischen Spitälern ein Wettbewerb entstehen. Daher hat der Ge-
setzgeber mit Art. 39 Abs. 3ter KVG den Bundesrat beauftragt, einheitliche
Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit
zu erlassen (vgl. AB 2007 N 434 [Felix Gutzwiller]). Der einer Auswahl der
Spitäler notwendigerweise vorangehende Schritt der Ermittlung des zu-
künftigen Leistungsbedarfs erfolgt indessen nicht nach wettbewerblichen
Grundsätzen.
4.6.4 Von der Pflicht, den Leistungsbedarf beziehungsweise das Leis-
tungsangebot zu ermitteln, das mittels Spitalliste zu sichern ist (Art. 58b
Abs. 3 KVV), zu unterscheiden ist auch die Frage, ob und gegebenenfalls
in welcher Weise eine Beschränkung der Leistungsmenge in den Leis-
tungsaufträgen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG und Art. 58e KVV
durch den Kanton erfolgen darf oder muss. Diese Frage ist insbesondere
bei der leistungsorientierten Planung, welche im akutsomatischen Bereich
zwingend vorzunehmen ist (vgl. Art. 58c Bst. a KVV), umstritten (vgl. dazu
BGE 138 II 398 E. 3; RÜTSCHE, Spitalfinanzierung, S. 45 ff.; DERS., Spi-
talplanung und Spitalfinanzierung: Grundsatzurteil des Bundesgerichts,
HILL 2012 Nr. 50, Rz. 22 ff.). Im vorliegend interessierenden Bereich der
Psychiatrie kann die Versorgungsplanung gemäss Art. 58c Bst. a KVV
leistungsorientiert oder kapazitätsorientiert erfolgen.
4.6.5 Weiter ist zu den Ausführungen des BAG zu bemerken, dass die
OKP-Versicherten nur unter den Listenspitälern ihres Wohnkantons und
des Standortkantons frei wählen können (vgl. Art. 41 Abs. 1bis KVG); mög-
licherweise stehen zudem Vertragsspitäler (für die aber kein Kantonsan-
teil vergütet wird) zur Auswahl. Alle Listenspitäler müssen bedarfsnot-
wendig sein, das heisst, notwendig sein, um den Versorgungsbedarf des
Kantons, welcher die Leistungsaufträge erteilt, zu decken. Die Wahl eines
nicht bedarfsnotwendigen Spitals ist nur bei Vertragsspitälern möglich,
denn Vertragsspitäler sind bei der Ausgestaltung ihres Angebots im Rah-
men gesundheitspolizeilicher Vorschriften frei (BVGE 2012/30 E. 4.6).
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Soweit ein Kanton geltend macht, ein anderer Kanton habe ein nicht be-
darfsnotwendiges Spital in die Spitalliste aufgenommen und schaffe damit
KVG-widrige Kapazitäten, die aufgrund der freien Spitalwahl auch von
seiner Wohnbevölkerung in Anspruch genommen werden könnten, geht
es nicht um eine Einschränkung der freien Spitalwahl, wie sie das KVG
gewährleisten will.
4.6.6 Die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte Pflicht zur Koordination der
Planung war im Entwurf des Bundesrates zur KVG-Revision noch nicht
enthalten. Bereits vorgesehen war aber eine Kompetenz des Bundesra-
tes, Grundsätze für die Planung zu erlassen (vgl. BBl 2004 5595). In der
Botschaft führte der Bundesrat dazu aus, aufgrund der verfassungsrecht-
lichen Kompetenzausscheidung dürfe der Bund den Kantonen nicht eine
interkantonale Planung vorschreiben. Er könne aber Grundsätze festle-
gen, um eine gewisse Einheitlichkeit und eine bessere Koordination unter
den Kantonen zu erreichen (Botschaft KVG-Revision, S. 5567 f.). Obwohl
sich die Spitalwahlfreiheit gemäss Entwurf nur auf innerkantonale Spitäler
bezog (vgl. dazu auch BVGE 2013/17 E. 2.4.5 mit Hinweis auf Botschaft
KVG-Revision, S. 5576 und 5595), hob der Bundesrat in der Botschaft
hervor, dass ein Kanton nur bedarfsgerecht planen könne, wenn er die
Patientenströme kenne und seine Kapazitäten mit den Nachbarkantonen
koordiniere (a.a.O., S. 5575). Nachdem sich die nationalrätliche Kommis-
sion für die Einführung des "Cassis de Dijon-Prinzips" ausgesprochen
hatte, wurde bei den parlamentarischen Beratungen – auch vom zustän-
digen Bundesrat Pascal Couchepin – mehrmals darauf hingewiesen,
dass der Koordination der Planungen erhebliche Bedeutung zukomme;
es gehe nicht mehr nur um die Versorgungsregion Kanton, sondern dar-
um, die Planung auf eine überregionale beziehungsweise gesamtschwei-
zerische Spitallandschaft auszurichten und interkantonale Planungen zu
fördern, auch wenn das Primat der Planung bei den Kantonen bleibe (vgl.
AB 2007 432 ff., AB 2007 N 440 f.). Die GDK hatte gegen die vom Natio-
nalrat beschlossene freie Spitalwahl eingewendet, diese mache in einem
System, bei dem die Kantone zu einer Planung verpflichtet seien, wenig
Sinn (vgl. Votum von Kommissionssprecherin Erika Forster, AB 2007 S
752). Diese Einschätzung teilte jedoch die Mehrheit der ständerätlichen
Kommission – und in der Folge auch des Ständerates – nicht (vgl. AB
2007 S 752 ff.).
4.6.7 Eine bedarfsgerechte Spitalplanung nach revidiertem KVG setzt
somit voraus, dass die Kantone ihrer Pflicht zur Koordination nachkom-
men und – wie Art. 58d Bst. b KVV ausdrücklich vorschreibt – ihre Pla-
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nungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffe-
nen Kantonen koordinieren. Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht
nach, kann dies nicht nur seine eigene Versorgungsplanung, sondern
auch diejenige anderer Kantone tangieren. Die durch Art. 41 Abs. 1bis
KVG gewährleistete Spitalwahlfreiheit hinsichtlich ausserkantonalen
Wahlbehandlungen führt dazu, dass von einem Kanton geschaffene un-
zweckmässige oder überflüssige Spitalstrukturen die auch auf Kostenbe-
grenzung ausgerichteten Versorgungsplanungen anderer Kantone torpe-
dieren können.
4.7 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einer be-
darfsgerechten Versorgungsplanung (Planungsinteresse und Mitwir-
kungsinteresse) ist demnach als wesentliches Interesse zu qualifizieren,
das eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigt. Wie es sich mit
dem weiter vorgebrachten finanziellen Interesse verhält, muss daher vor-
liegend nicht geprüft werden.
4.8 Die formelle Beschwer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist
ohne Zweifel gegeben, denn der Beschwerdeführer rügt gerade, dass er
keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten
habe. Auch macht die Vorinstanz nicht geltend, der Beschwerdeführer sei
aus eigenem Verschulden (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.2.1) dazu nicht in der
Lage gewesen.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdelegitimation des
Kantons Zürich zu bejahen ist.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz oder der In-
struktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Anderen als Bundesbehör-
den, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten
jedoch nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Inte-
ressen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63
Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG). Nach der Praxis bestehen vorliegend
nicht (primär) Vermögensinteressen des Kantons, welche im Falle eines
Unterliegens die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 449; Urteil BVGer C-5634/2013
vom 9. Januar 2014 E. 4.1). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist deshalb zu verzichten.
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Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
6.
Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Bst. c KVG
ist der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Vernehmlassung anzusetzen. Die
Akten der Vorinstanz wurden bereits mit Verfügung vom 5. Dezember
2013 einverlangt; falls diese nicht vollständig vorgelegt wurden, wird die
Vorinstanz auch ihre vollständigen Akten (inkl. Aktenverzeichnis) einzu-
reichen haben. Art. 22a VwVG betreffend Stillstand der Fristen ist im vor-
liegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Die Vorinstanz wird ersucht, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
eine Vernehmlassung in 3 Exemplaren einzureichen.
3.
Die Beschwerdegegnerin erhält die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung eine Beschwerdeantwort in 3 Exemplaren einzureichen.
4.
Diese Verfügung geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 936; Einschreiben mit Rückschein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: