B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6274/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6274/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1940 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin beziehungsweise Gast) beantragte am 19. Juni 2014
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für ei-
nen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Fol-
genden: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Bern
(Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 5/165 ff.).
B.
In einem Einladungsschreiben vom 15. Juni 2014 bestätigte der Gastgeber
gegenüber der Schweizer Vertretung, dass er die Gesuchstellerin – seine
Mutter – während drei Monaten bei sich zu Besuch haben möchte. Sie sei
schon wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und habe das
Land jeweils ordnungsgemäss wieder verlassen (SEM act. 5/151).
C.
Mit Formularentscheid vom 14. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt. Zudem sei der Nachweis genügender Subsistenzmittel
zur Bestreitung der mit einer solchen Reise verbundenen Kosten nicht er-
bracht worden (SEM act. 5/164 f.).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. Juli 2014 Einsprache
beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat
für Migration SEM). Zur Begründung führte er sinngemäss an, Zweifel an
einer fristgerechten Wiederausreise seiner Mutter, der Gesuchstellerin,
seien nicht gerechtfertigt. Diese sei insgesamt schon etwa zehnmal in die
Schweiz zu Besuch gekommen. Zwar sei sie nach einem Besuchsaufent-
halt im Jahre 2007 versehentlich einen Tag zu spät ausgereist. Sie habe
dann aber im Jahre 2009 erneut ein Visum erhalten und sei nach diesem
Besuch wieder rechtzeitig ausgereist (SEM act. 2/107).
E.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gesuchsteller er-
gänzende Auskünfte eingeholt (kantonale Akten S. 63 ff.) und an die Vor-
instanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom
10. Oktober 2014 ab (SEM act. 9/176 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung
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der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im
Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuch-
stellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere
in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Asylgesuche sri-lanki-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz hätten im Jahre 2013 wieder stark
zugenommen. Die Erfahrung zeige auch, dass viele ältere und alleinste-
hende Personen aus Sri Lanka versuchten, zu ihren bereits im westlichen
Ausland lebenden Familienangehörigen zu ziehen. In den persönlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form beson-
derer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren
könnten. Die Gesuchstellerin sei 74 Jahre alt und verwitwet. Sie verfüge
nicht über eigenes Einkommen und sei auf die finanzielle Unterstützung
ihrer Söhne und Töchter angewiesen. Diese seien alle in Westeuropa
(Schweiz und Deutschland) ansässig. Zwar habe sich die Gesuchstellerin
in der Vergangenheit mehrmals zu Besuch in der Schweiz beziehungs-
weise im übrigen Schengen-Raum aufgehalten, letztmals im Jahre 2009.
Ihre heutige Situation sei jedoch nicht mit derjenigen im Jahre 2009 ver-
gleichbar, weil sie damals noch mit ihrem Ehemann zusammen gelebt
habe.
F.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 28. Oktober
2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten
Visums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen nochmals geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die all-
gemeinen Verhältnisse in Sri Lanka seien nicht erst seit kurzem schwierig.
Nichts desto trotz hätten sich seine Eltern nie mit dem Gedanken getragen,
ihre Heimat zu verlassen. Für die Gesuchstellerin gebe es auch jetzt keinen
Grund, in die Schweiz zu emigrieren. Ein solcher Schritt käme schon aus
gesundheitlichen Gründen nicht in Frage, ertrage sie doch die Kälte nicht
und sei deshalb bisher auch nie im Winter in die Schweiz gekommen. Für
ihren Lebensunterhalt könne sie selbst aufkommen; sie sei Besitzerin bzw.
Vermieterin mehrerer Wohnungen. Und schliesslich habe sie auch an ih-
rem Wohnort in Sri Lanka ein soziales Beziehungsnetz aus Bekannten und
engen Familienfreunden.
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Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bank-
auszug der National Savings Bank (NSB) in Colombo vom 30. Juni 2014
und eine Stellungnahme seiner Wohngemeinde vom 23. Oktober 2014 zu
den Akten, mit der eine Visumserteilung befürwortet wird.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der
Folge auf die Einreichung einer Replik.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
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Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
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Seite 8
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
5.3
5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage
aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht
als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka ge-
mäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als
Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen
Entwicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD
(3'414 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum
von 7% dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die
Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich – wie
bei den Einkommen – ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa
die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Co-
lombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Ar-
mut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im
Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentli-
che Gesundheitsversorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimen-
täre Behandlungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu ei-
ner anhaltend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Aus-
wärtigen Amtes: , Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, be-
sucht im November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen,
als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im
Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden
kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle der Gesuchstellerin
insofern zu relativieren, als diese nicht etwa in einem der ehemaligen Kon-
fliktgebiete im Norden oder Osten des Landes, sondern in der Hauptstadt
Colombo lebt.
5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Er-
fahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur
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erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Ge-
suchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu ver-
lassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 75-jährige
Frau, die seit August 2012 verwitwet ist (SEM act. 5/138). Ihre Söhne und
Töchter halten sich alle im Ausland auf: Nebst dem Gastgeber, der inzwi-
schen das Schweizer Bürgerrecht besitzt, wohnen ein weiterer Sohn und
eine Tochter in der Schweiz. Zwei Söhne leben in Deutschland (SEM act.
5/150 und act. 5/159). Gemäss den Auskünften der Gesuchstellerin gegen-
über der Schweizer Vertretung lebt sie in Colombo zusammen mit einem
Neffen im eigenen Haus (SEM act. 5/159 und 5/169). Aufgrund der Anga-
ben in früheren Visumsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass
die Gesuchstellerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann zwar ur-
sprünglich von Pungudutivu, einer kleinen Insel im Norden Sri Lankas
stammten, seit vielen Jahren aber in Colombo lebten (SEM act. 1/11 und
12, act.1/38, act. 1/85). An den Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-
nach die Gesuchstellerin an ihrem Wohnort sozial gut vernetzt sei, ist nicht
zu zweifeln.
6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Gesuchstellerin in un-
günstigen finanziellen Verhältnissen bzw. in finanzieller Abhängigkeit von
den Söhnen und Töchtern befindet. Tatsächlich erklärte die Gesuchstelle-
rin gegenüber der Schweizer Vertretung, ihre Söhne und Töchter sorgten
für ihren Unterhalt (SEM act. 5/159). Von dieser Sachlage ging auch die
Schweizer Vertretung aus. Gleichzeitig bemängelte sie in einer Notiz an die
Vorinstanz, dass der als Beweismittel eingereichte Bankauszug Guthaben
der Söhne und Töchter der Gesuchstellerin ausweise (SEM act. 5/162).
Tatsache ist aber, dass besagte Bankbestätigung vom 30. Juni 2014 (SEM
act. 5/148), mit der Guthaben in einem Gesamtbetrag von umgerechnet
rund CHF 15'609.00 ausgewiesen werden, auf den Namen der Gesuch-
stellerin ausgestellt wurde und bei allen drei darin aufgeführten Konten die
Gesuchstellerin als zumindest Mit-Inhaberin aufgeführt ist (Account Hol-
der's Name). Auf die vom Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfah-
ren (Stellungnahme des Einsprechers vom 10. September 2014; kantonale
Akten S. 66) vorgebrachte und in der Beschwerde teilweise wiederholte
Ergänzung, wonach die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt aus dem
Ertrag von vermieteten Wohnungen bestreiten könne und daneben über
Erspartes sowie den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes verfüge,
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Seite 10
ging die Vorinstanz weder in ihrem Einspracheentscheid noch in ihrer Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein. Im Einspracheentscheid wurde (in of-
fenbarer Anlehnung an eine ursprüngliche Einschätzung durch die schwei-
zerische Vertretung in Colombo) nur gerade wiederholt, dass die Gesuch-
stellerin über kein eigenes Einkommen verfüge und deshalb auf eine finan-
zielle Unterstützung durch Ihre Söhne und Töchter angewiesen sei. Damit
ist die Vorinstanz ihrer in Art. 12 VwVG statuierten Pflicht zur Abklärung
des entscheidswesentlichen Sachverhalts nicht nachgekommen; es hätte
ihr im Zweifelsfall offen gestanden, im Einspracheverfahren von der Partei
weitere Aufschlüsse und Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ein-
zufordern. Dies hätte sich umso mehr gerechtfertigt, als der Ehemann zu
Lebzeiten offenbar Besitzer oder zumindest Betreiber eines Hotels bzw.
Gästehauses in Colombo war. Davon, dass sich die Gesuchstellerin in un-
vorteilhaften finanziellen Verhältnissen oder auch nur in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen und Töchtern befände, kann auf-
grund der bestehenden Akten jedenfalls nicht ausgegangen werden.
6.3 Zwar trifft zu, dass die Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtun-
gen in ihrem Heimatland hat, welche die von der Vorinstanz angenommene
allgemeine Migrationsgefahr wesentlich relativieren könnten. Bei der Risi-
kobewertung fällt aber positiv ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin in der
Vergangenheit bereits mehrmals in der Schweiz zu Besuch bei ihren hier
ansässigen Söhnen und der Tochter war, dies jeweils in Begleitung ihres
inzwischen verstorbenen Ehemannes. Allein in den letzten fünfzehn Jahren
erhielten die Beiden viermal entsprechende Visa. Aufgrund der in den Ak-
ten vorhandenen Passkopien hielt sich die Gesuchstellerin 2004 vom
25. Juli bis 22. August (SEM act. 5/155), 2005 vom 30. September bis
18. November (SEM act. 5/154) und 2009 vom 5. Juli bis 30. September
(SEM act. 5/155) in der Schweiz auf. Im Jahre 2007 reiste sie am 1. Juli in
die Schweiz ein. Dass sie den für maximal 60 Tage bewilligten Aufenthalt
(SEM act. 5/154) nach Darstellung des Beschwerdeführers um einen Tag
überzogen haben soll, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Zwei
Jahre später erhielt sie denn auch erneut ein Visum zum Besuchsaufent-
halt, welches sie korrekt benutzte. Die Gesuchstellerin hat sich demnach
bei wiederkehrenden Gelegenheiten im Grossen und Ganzen korrekt ver-
halten und die Obliegenheiten (insbes. diejenige zur anstandslosen Wie-
derausreise aus der Schweiz) respektiert. Unter diesen Umständen kann
die Tatsache, dass der früher mitreisende Ehegatte inzwischen verstorben
ist, für sich allein nicht schon zu einer völlig anderen Risikobeurteilung füh-
ren. Dies umso weniger, als die Annahme, wonach sich die wirtschaftlichen
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Seite 11
Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, durch das Able-
ben des Ehemannes wesentlich verschlechtert haben sollen, in den Akten
keine Stütze findet.
6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Nor-
men nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend
doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es be-
stünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG
für die Erteilung des beantragten Visums.
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im
Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von
Fr. 800.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: