B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6275/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Spezialitätenliste (Publikumspreis für diverse Arzneimittel,
Preissenkung nach dreijährlicher Überprüfung); Verfügung
des BAG vom 2. November 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Folgenden auch: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 2. November 2012 die Spezialitätenlistenpreise
für 38 Arzneimittelpackungen der A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführerin) per 1. Dezember 2012 neu festgesetzt und einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzo-
gen hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und de-
ren Aufhebung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin
auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde am 17. Dezember 2012 abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht – auf Antrag der Beschwerdeführerin
– am 17. Januar 2013 der Beschwerde vom 3. Dezember 2012 die auf-
schiebende Wirkung erteilt hat,
dass das BAG mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juli 2013 seinen
Entscheid vom 2. November 2012 aufgehoben und in der Sache einen
neuen Entscheid gefällt hat,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 8. Juli 2013 mitgeteilt hat, sie akzeptiere die neu verfügten Preise
und werde gegen die Wiedererwägungsverfügung kein Rechtsmittel er-
greifen, was sie dem BAG bereits mitgeteilt habe, womit die Wiedererwä-
gungsverfügung unmittelbar rechtskräftig werde; vor diesem Hintergrund
verzichte sie auf eine Beurteilung der Beschwerde und könne das vorlie-
gende Verfahren vollumfänglich als gegenstandslos abgeschrieben wer-
den, was sie hiermit beantrage,
dass die Beschwerdeführerin weiter erklärt, auf jegliche Nach- oder Rück-
forderung der Preisdifferenz zu verzichten, welche durch die während den
Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 (provisorisch geltenden) tiefe-
ren Preise entstanden sei, was sie auch dem BAG mit Schreiben vom
3. Juli 2013 mitgeteilt habe,
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dass sie auf die Geltendmachung von Parteikosten im Beschwerdever-
fahren verzichte und den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten beantrage,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier –
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
wozu auch das BAG zählt,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüngli-
chen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzuset-
zen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2013 –
durch den Verzicht auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung,
durch ihre gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Erklä-
rung und durch den Antrag auf vollumfängliche Abschreibung des vorlie-
genden Verfahrens als gegenstandslos – klar zum Ausdruck bringt, dass
sie an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein In-
teresse mehr hat und dieses vollumfänglich gegenstandslos geworden
ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass vorliegend – entsprechend dem von der Beschwerdeführerin gestell-
ten Antrag – auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu
verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der von der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- ihr zurückzuerstatten ist,
dass unter antragsgemäss keine Parteientschädigung an die obsiegende
Beschwerdeführerin auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 VGKE),
dass sich die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juli 2013 als gegenstandslos erweist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013
ist gegenstandslos.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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