B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6278/2012
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C-6278/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener gambischer Staatsangehöri-
ger, gelangte im März 2005 illegal in die Schweiz und ersuchte hier – unter
Verwendung einer falschen Identität – um Asyl. Sein Gesuch wurde mit
Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2005 abgewiesen und er selbst
aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft. Dennoch kam der Beschwerdeführer seiner Aus-
reiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal in der Schweiz. Nach ei-
nem ersten erfolglosen Versuch wurde er am 6. August 2009 ein zweites
Mal in Ausschaffungshaft genommen und neun Tage später in sein Heimat-
land ausgeschafft.
B.
Noch während seines Aufenthaltes in der Schweiz war der Beschwerde-
führer eine Beziehung mit der Schweizer Bürgerin Y._______ eingegan-
gen, und am 28. Mai 2009 kam die gemeinsame Tochter Z._______ zur
Welt.
C.
Am 8. Februar 2010 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
die Kindsmutter. Gestützt auf diese Eheschliessung kam er im Rahmen
des Familiennachzugs am 7. April 2011 erneut in die Schweiz und erhielt
im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
D.
Im Dezember 2011 gaben die Beteiligten die eheliche Gemeinschaft auf
und am 3. Februar 2012 schlossen sie vor dem Regionalgericht Oberland
in Thun eine Trennungsvereinbarung. Vor gleicher Instanz anerkannte der
Beschwerdeführer am 28. März 2012 seine Vaterschaft und Unterhalts-
pflicht der Tochter Z._______ gegenüber.
E.
Am 3. Juli 2012 übersteuerte der Migrationsdienst der Stadt Thun die Be-
willigungsangelegenheit mit einem Antrag auf Zustimmung zur weiteren
Regelung des Aufenthalts an die Vorinstanz. Dabei machte der Migrations-
dienst allerdings seine Bereitschaft zur weiteren Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung von der Erfüllung einer Reihe von Bedingungen abhängig,
die zum einen Gegenstand einer 13. April 2011 eingegangenen Integrati-
onsvereinbarung bildeten und zum anderen das Verhältnis zur Tochter
Z._______ betrafen.
C-6278/2012
Seite 3
F.
In einem Schreiben vom 27. Juli 2012 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme. Davon liess er durch einen mandatierten Rechtsvertreter
mit einer schriftlichen Eingabe vom 28. September 2012 Gebrauch ma-
chen.
G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers und wies ihn aus der Schweiz weg.
H.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht.
I.
Mit einer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 lehnte es das Bundes-
verwaltungsgericht ab, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dies wurde damit begründet, dass
einerseits der Beschwerde reelle Aussichten auf Erfolg abgesprochen wer-
den müssten und andererseits die geltend gemachte Prozessarmut nicht
ausgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom
30. Mai 2013 ab (2C_155/2013).
J.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 informierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine sofortige Man-
datsniederlegung.
K.
Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vorinstanz in einem Schreiben
vom 7. Oktober 2013 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm anschlies-
send gewährten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
L.
In einem offenbar vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Schreiben
vom 14. Oktober 2013 wandte sich eine Ärztin für innere Medizin aus
C-6278/2012
Seite 4
H._______ an die Vorinstanz und ersuchte um eine "Aufenthaltsverlänge-
rung" für ihren Patienten. Er leide an einer "behandlungsbedürftigen Er-
krankung" und eine Operation sei geplant. Für weitere Auskünfte wolle man
sich an den Beschwerdeführer oder dessen Partnerin Q._______ wenden.
Die Vorinstanz leitete besagtes Schreiben kommentarlos an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die
Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfah-
ren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt
wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichun-
gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
3.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle
des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des
BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grund-
C-6278/2012
Seite 5
lagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfah-
ren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehe-
lichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht
aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten.
3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid
einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1
VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs.
2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt
von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG).
4.2 Vom Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens wird gemäss Art. 49
AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich na-
mentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehen-
der Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu
beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein län-
gerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermög-
lichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E.
3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in
besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der
grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit
(Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4).
Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher an-
zunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntle-
bens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen
zu müssen (Urteil des Bundegerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember
2010 E. 2.3.1).
C-6278/2012
Seite 6
4.3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren erwerben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern ei-
nen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
AuG), der vom weitern Schicksal der Ehe unabängig ist (Art. 34 Abs. 1
AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E.
3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf
dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens
drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E.
3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
dass die eheliche Gemeinschaft im Dezember 2011 aufgegeben worden
sei und keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnsitze im Sinne von Art.
49 AuG vorlägen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m.
Art. 49 AuG geltend machen könne. Ansprüche könne er aber auch nicht
aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG ableiten. Die eheliche Gemeinschaft
habe weniger als drei Jahre Bestand gehabt, weshalb seine Integration un-
ter dieser gesetzlichen Norm gar nicht weiter zu beurteilen sei. Wichtige
persönliche Gründe für eine Verlängerung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG
seien nicht gegeben; weder sei er selbst Opfer ehelicher Gewalt noch er-
scheine seine soziale Wiedereingliederung in Gambia als stark gefährdet.
Er erfülle auch nicht die sonstigen Kriterien zur Annahme eines persönli-
chen Härtefalles. Seine berufliche Integration sei nicht überdurchschnittlich
und seinen finanziellen Verpflichtungen sei er in der Vergangenheit nicht
immer nachgekommen, er habe vielmehr sogar Sozialhilfe in Anspruch ge-
nommen. Darüber hinaus sei er immer wieder straffällig geworden. Ansprü-
che könne er auch nicht aus der Beziehung zu seinem in der Schweiz le-
benden Kind ableiten. Es sei ihm nicht gelungen, wesentliche Betreuungs-
aufgaben zu übernehmen und ein kontinuierlich gepflegtes Verhältnis zu
seiner Tochter aufzubauen. Zudem sei er nicht in der Lage, namhafte Un-
terstützungsbeiträge zum Unterhalt der Tochter zu leisten.
C-6278/2012
Seite 7
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteieingabe vom
4. Dezember 2012 im Wesentlichen Folgendes ein:
5.2.1 Er habe entgegen der Meinung der Vorinstanz nach wie vor einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG. Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art.
171 ff. ZGB seien darauf ausgelegt, eine Ehe zu retten und zu erhalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, sehe das ZGB die vorübergehende Trennung
vor. Komme hinzu, dass er und seine Ehefrau eine Trennungsvereinbarung
auf freiwilliger Basis eingegangen seien. Seine Ehe bestehe weiterhin und
es sei nicht ausgeschlossen (vielmehr mit den getroffenen Eheschutz-
massnahmen sogar gesetzlich vorgesehen), dass das Zusammenleben in
Zukunft wieder aufgenommen werde. In dieser Situation sei ein wichtiger
Grund im Sinne von Art. 76 VZAE anzunehmen, der vom Erfordernis des
Zusammenwohnens dispensiere.
5.2.2 Doch selbst wenn entgegen seiner Ansicht davon ausgegangen
würde, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgelöst sei, könne er
Ansprüche auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend
machen; dies gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Buchstabe b bzw. Abs. 2 AuG. Bei
Beurteilung seiner sozialen und beruflichen Integration sei zu berücksich-
tigen, dass er bei seiner Einreise des Lesens und Schreibens unkundig
gewesen sei. Er habe zwischen Sommer 2011 und Sommer 2012 zuerst
einen Deutsch- und dann einen Alphabetisierungskurs besucht. Zudem
habe er im Sommer 2011 während fünf Monaten in einem Gastronomiebe-
trieb gearbeitet und werde aktuell bei der Fachstelle Arbeitsintegration
Thun beschäftigt. Die Arbeitssuche gestalte sich aufgrund seines Bildungs-
mangels als schwierig. Er sei aber bei acht verschiedenen Arbeitsvermitt-
lungsagenturen angemeldet. Die im Gesamtbetrag von mehr als
Fr. 30'000.- bezogene Sozialhilfe gelte es vor dem Hintergrund seines ge-
ringen Bildungsniveaus und der Tatsache, dass mit dem erhaltenen Geld
nicht nur er selbst, sondern auch seine Ehefrau und das Kind unterstützt
worden seien, zu relativieren.
5.2.3 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, den von ihm er-
wirkten strafrechtlichen Sanktionen lägen vergleichsweise belanglose De-
likte zugrunde. Das zeige sich am jeweils verhängten geringen Strafmass
und daran, dass seine Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz ledig-
lich in Übertretungen wegen Konsums von Marihuana bestanden hätten.
Komme hinzu, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auch auf An-
zeigen gestützt habe, die definitiv nicht zu einer Verurteilung geführt hätten.
C-6278/2012
Seite 8
5.2.4 Als unrichtig rügt der Beschwerdeführer auch die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach er keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung
zu seiner Tochter habe. Er verbringe aktuell drei bis vier Nachmittag pro
Woche bei seiner Ehefrau und der Tochter. Er betreue das Kind, spiele mit
ihm und gebe sich intensiv mit ihm ab. Selbst seine Ehefrau sei der Auffas-
sung, dass es für seine Tochter von Vorteil wäre, wenn er in der Schweiz
bleiben könnte. Auch wenn er seine Tochter nicht im wünschbaren Masse
finanziell unterstützen könne, so tue er doch sein Möglichstes.
5.2.5 Schliesslich und endlich müsse nach Auffassung des Beschwerde-
führers entgegen der Meinung der Vorinstanz davon ausgegangen werden,
dass seine Wiedereingliederung in Gambia stark gefährdet wäre. Die all-
gemeine Lage in diesem Land sei von Gewalt und staatlicher Willkür ge-
prägt. Die Lebensbedingungen seien prekär und er könnte bei einer defini-
tiven Rückkehr dort nicht auf Unterstützung zählen.
6.
6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer nach dem bereits Gesagten auf den
Standpunkt stellt, dass er nach wie vor einen Anspruch auf Aufenthaltsre-
gelung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG habe, kann auf das
Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2013 vom 30. Mai 2013 (E. 4.2 f.) ver-
wiesen werden. Das Bundesgericht hat dort – zum identischen Einwand
des Beschwerdeführers – festgehalten, dass seine Sichtweise in deutli-
chem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung stehe, wonach eine Fa-
miliengemeinschaft auch bei zeitweilig getrennten Wohnorten fortbestehen
müsse.
6.2 Im Falle des Beschwerdeführers konnte schon im Zeitpunkt des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung nicht mehr in guten Treuen davon aus-
gegangen werden, die wegen ehelicher Probleme erfolgte Trennung sei
nur vorübergehender Natur. Die Trennung bestand damals schon seit gut
10 Monaten. Tritt hinzu, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung gegen
den Beschwerdeführer eine vorübergehende polizeiliche Fernhalteverfü-
gung von ihrem Wohn- und Arbeitsort erwirkt hatte und auf Anfrage hin in
einem Schreiben vom 16. April 2012 an die Adresse der Migrationsbehörde
der Stadt Thun klar äusserte, dass ein erneutes Zusammengehen für sie
unter keinen Umständen mehr in Frage komme. Dass die Ehegatten zu
irgend einer Zeit Bemühungen unternommen hätten, um die eheliche Ge-
meinschaft wieder herzustellen, ist nicht aktenkundig. Inzwischen sind seit
der Trennung mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass wesentliche Ver-
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Seite 9
änderungen in den persönlichen Verhältnissen erkennbar wären. Im Ge-
genteil: Das an die Vorinstanz gerichtete Schreiben einer Ärztin vom 14.
Oktober 2013 lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine
neue Partnerin hat.
6.3 Gesamthaft betrachtet war somit offenkundig zu keinem Zeitpunkt von
einer bloss vorübergehenden Trennung auszugehen, wie dies Art. 76
VZAE i.V.m. Art. 49 AuG voraussetzt. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die
äusseren Umstände annehmen, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz
sei im Dezember 2011 nach etwas mehr als acht Monaten definitiv aufge-
geben worden. Dieser Schluss kann auch mit dem besonderen Hinweis
des Beschwerdeführers auf die zivilrechtliche Tragweite von Eheschutz-
massnahmen nicht in Frage gestellt werden. Hat aber schon nach so kur-
zer Zeit keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG mehr
bestanden, so kann der Beschwerdeführer auch nicht einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
geltend machen.
7.
7.1 Doch selbst wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre oder länger
gedauert hätte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ablei-
ten, weil es – wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird – am kumulativ
zu erfüllenden Kriterium der erfolgreichen Integration fehlen würde (Art. 50
Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG).
7.2 Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden
Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E.
4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfas-
sung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekun-
det (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt
sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bun-
desverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingun-
gen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsle-
ben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs
C-6278/2012
Seite 10
"namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen
in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich,
dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Wür-
digung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendi-
gerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu
bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November
2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
7.3
7.3.1 Beim inzwischen seit mehr als acht Jahren in der Schweiz anwesen-
den Beschwerdeführer kann unter keinem Aspekt auf eine erfolgreiche In-
tegration geschlossen werden. In beruflicher Hinsicht ist einzig eine Tätig-
keit in einem Gastgewerbebetrieb im Sommer 2011 während fünf Monaten
und eine Beschäftigung unbekannter Dauer im Rahmen eines Integrations-
programmes im Jahre 2012 aktenkundig. Sonstige Bemühungen um Erhalt
eines Arbeitsplatzes wurden zwar behauptet, sind aber (bis auf die Bestä-
tigung eines Arbeitsvermittlungsbüros vom 15. August 2012 über die Re-
gistrierung) nicht ausgewiesen. Ihr vollständiges Fehlen lässt sich mit dem
Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Bildungslosigkeit nicht entschul-
digen. Der Beschwerdeführer hatte bisher reichlich Zeit, sich aktiv um die
Verbesserung seiner Grundlagen für eine wirtschaftliche Selbständigkeit
zu bemühen und allfälligen Hindernissen in Form fehlender Bildung und
fehlender Sprachkenntnisse zu begegnen. In letzterer Hinsicht wurden
zwar im vorinstanzlichen Verfahren zwei Bestätigungen der "HEKS Integ-
rationsprogramme HIP" ediert, wonach der Beschwerdeführer dort zwi-
schen August 2011 und Januar 2012 wöchentlich eine Stunde Deutschun-
terricht genommen und zwischen Februar und Juni 2012 von total 62 Lek-
tionen eines Alphabetisierungskurses insgesamt 36 Stunden besucht
habe. Diese Bemühungen zeugen für sich alleine aber nicht von besonde-
rer Ernsthaftigkeit in der Bestrebung, beruflich und wirtschaftlich in der
Schweiz Fuss zu fassen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer muss offenbar nach wie vor finanziell mit Mit-
teln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einer Bestäti-
gung der zuständigen Sozialdienste vom 3. April 2012 schlug die geleistete
Unterstützung bis zu diesem Zeitpunkt mit rund 31'500 Franken zu Buche.
C-6278/2012
Seite 11
7.4 Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
nichts aktenkundig. So ist beispielsweise nicht bekannt, welchen Freizeit-
beschäftigungen er nachgeht, wie sich sein persönliches Umfeld zusam-
mensetzt und ob er sich in Vereinen, kulturellen oder sonstigen Einrichtun-
gen engagiert.
7.5 Von einer erfolgreichen Integration kann beim Beschwerdeführer auch
unter dem Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung nicht ausgegangen
werden, hat er doch im Laufe der Zeit folgende strafrechtlichen Sanktionen
erwirkt:
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 27. August
2006. Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 30 Tagen wegen Wi-
derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121).
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 23. Okto-
ber 2007. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- wegen Widerhandlungen gegen das ANAG. Ergangen
als Gesamtstrafe zum Strafmandat vom 27. August 2006.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2007. Verur-
teilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Missachtung
einer Massnahme und Hinderung einer Amtshandlung. Ausgespro-
chen als Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich
Limmat vom 23. Oktober 2007.
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar
2009. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.
30.- wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-
Mittelland vom 23. November 2011. Verurteilung zu einer Busse
von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland, Thun, vom 5. Dezem-
ber 2011. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- wegen der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der Fälschung von Ausweisen und we-
gen rechtswidrigen Aufenthaltes.
C-6278/2012
Seite 12
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Oberland vom 10. April 2012. Verurteilung zu einer Busse von
Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Oberland vom 19. September 2012. Verurteilung zu einer Busse
von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Oberland vom 19. Juli 2013. Verurteilung zu einer Busse von
Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers können seine straf-
rechtlichen Verfehlungen in ihrer Bedeutsamkeit nicht damit relativiert wer-
den, dass ihnen mehrheitlich nur Bagatellcharakter zukomme. Immerhin
mussten gegen den Beschwerdeführer nebst einer fünfmonatigen Frei-
heitsstrafe auch mehrfach Geldstrafen von 90 und mehr Tagessätzen ver-
hängt werden. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer über den
ganzen Zeitraum seiner Anwesenheit hinweg immer wieder delinquiert hat;
dies auch trotz der von ihm am 13. April 2011 eingegangenen Integrations-
vereinbarung, in der er sich u.a. zur strikten Einhaltung der Schweizeri-
schen Rechtsordnung verpflichtet hatte und trotz des hängigen Aufent-
haltsbewilligungsverfahrens.
7.6 Mit dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe hat der Beschwerdefüh-
rer weitere Umstände gesetzt, die gegen eine erfolgreiche Integration spre-
chen. Aus der Tatsache, dass diese Hilfe nicht nur ihm selbst, sondern auch
seiner Familie zugutegekommen sein soll, kann der Beschwerdeführer
nichts besonderes für sich ableiten. Seine von ihm getrennte Ehefrau war
und ist gemäss seiner eigenen Darstellung in einem Teilpensum erwerbs-
tätig und betreut das gemeinsame Kind. Unter diesen Umständen ist nicht
erstellt, dass sie die Sozialhilfeabhängigkeit auch nur mit verschuldet hat.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das ihr Mögliche getan hat, um
eine solche Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.
7.7 Muss dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration solchermas-
sen abgesprochen werden, so ist ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auch aus diesem
Grund zu verneinen.
8.
C-6278/2012
Seite 13
8.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob "wichtige persönliche Gründe" im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz "erforderlich" machen und ihm des-
halb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermit-
teln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich
vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde,
die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wieder-
eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. dazu BGE
136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch
die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes"
und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzge-
ber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im
Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden
Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Hand-
kommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
8.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende
Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust des Aufenthaltsrechts
nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Um-
stände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Le-
benslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn
ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Be-
troffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität dro-
hen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und
in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Her-
kunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im
Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz
nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz ge-
knüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine beson-
deren Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
8.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann
sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalter-
fahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland
ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle
nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu
C-6278/2012
Seite 14
grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz ge-
meinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der
Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe
geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwer-
wiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS
1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung
ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den
Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären
und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
8.4 Im Zusammenhang mit dem Verlauf der Ehe resp. der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft sind – mit Ausnahme der (nachfolgend noch unter
E. 9 zu behandelnden) Tatsache, dass der Ehe ein gemeinsames Kind ent-
sprungen ist – beim Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen,
die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu
berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft wurde nur während re-
lativ kurzer Zeit gelebt und der Beschwerdeführer behauptet zu Recht
nicht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein.
8.5 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass im Falle einer er-
zwungenen Rückkehr nach Gambia seine Wiedereingliederung stark ge-
fährdet wäre. Dies, weil er dort nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz
zurückgreifen könne. Dass der heute 26-jährige Beschwerdeführer, wel-
cher sein Heimatland im Jahre 2011 im Alter von 23 Jahren gestützt auf die
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin aus freien Stücken und ohne
Not verlassen hat, nunmehr dort über kein soziales Beziehungsnetz mehr
verfügen soll, kann nicht ohne weiteres geglaubt werden. Dagegen spricht
nicht zuletzt der Umstand, dass er sich gemäss einer Mitteilung der zustän-
digen Migrationsbehörde erst vor kurzem um Ausstellung eines Rückreise-
visums bemühte, um eine Heimatreise unternehmen zu können. Dessen
unbesehen stellt sich ohnehin die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer
für eine erfolgreiche Reintegration in seinem Heimatland überhaupt auf ein
soziales Beziehungsnetz angewiesen wäre. Er ist in Gambia geboren, auf-
gewachsen und hat dort bis zu seiner erstmaligen Ausreise im Jahre 2005
und später auch noch zwischen Mai 2009 und April 2011 gelebt.
C-6278/2012
Seite 15
8.6 In gesundheitlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer im Rechtsmit-
telverfahren keine Hindernisse für die Wiedereingliederung im Heimatland
geltend gemacht. Die während des Beschwerdeverfahrens am 14. Oktober
2013 von seiner Hausärztin an die Vorinstanz gerichtete Information über
eine anstehende Operation und Bitte um befristete Verlängerung der An-
wesenheitserlaubnis kann nicht schon als Indiz für die Existenz solcher
Hindernisse betrachtet werden.
8.7 Gesamthaft gesehen sind in den Akten keine Hinweis erkennbar, wel-
che auf eine erhebliche Gefährdung der Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers in seinem Herkunftsland schliessen lassen könnten.
9.
9.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen, können aber nach dem bereits Gesagten
auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwe-
senheitsberechtigten Kind bestehen (Urteil des Bundesgerichts
2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2 in fine, nicht publiziert in BGE 137 I
247).
9.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränk-
tem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Be-
suchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht er-
forderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie
das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Ge-
sichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie
Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchs-
recht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden
kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend
auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2). Nach der zi-
tierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen weiterge-
hende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass
der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab übli-
chen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch erforderlich, dass
auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwi-
schen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und
dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S. 321 f. E. 2.5).
C-6278/2012
Seite 16
9.3 Zur emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Tochter Yasira ergibt sich aus den Akten folgendes:
9.3.1 Z._______ wurde Ende Mai 2009 ausserehelich geboren, zweiein-
halb Monate bevor der Beschwerdeführer – der sich nach Abschluss eines
unter falscher Identität geführten Asylverfahrens noch während Jahren ille-
gal in der Schweiz aufgehalten hatte – in sein Heimatland ausgeschafft
wurde. Gestützt auf seine spätere Heirat mit der Kindsmutter gelangte der
Beschwerdeführer anfangs April 2011 wieder in die Schweiz. Aufgrund ei-
ner Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt (Verdacht auf Dro-
hung, evtl. Nötigung) wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2011 mit
einer zeitlich begrenzten polizeilichen Fernhalteverfügung – das eheliche
Domizil und den Arbeitsplatz seiner Ehefrau betreffend – belegt. Danach
hielt er sich offenbar während längerer Zeit in einer Einrichtung der Heils-
armee auf. Am 12. Dezember 2011 wurde Z._______ ein Beistand zur
Seite gestellt und damit beauftragt, das Kindsverhältnis zum Vater feststel-
len zu lassen und den Unterhaltsanspruch des Kindes zu regeln. Am 3.
Februar 2012 schlossen die Parteien vor dem Regionalgericht Oberland in
Thun eine Trennungsvereinbarung. In einer weiteren Vereinbarung vom
28. März 2012 wurde vor dem gleichen Gericht festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer das Kind Z._______ als das seinige anerkenne.
9.3.2 In einer Stellungnahme vom 16. April 2012 hielt die Ehefrau und
Kindsmutter zuhanden der Migrationsbehörde u.a. fest, dass der Be-
schwerdeführer seine Tochter sporadisch, sicher alle zwei Wochen einmal
sehe, allerdings nur, wenn sie sich bei ihm melde. Von ihm komme über-
haupt nichts; er habe kein Interesse, seine Tochter zu sehen und sei in der
Vergangenheit auch nicht bereit gewesen, auf allergiebedingte Besonder-
heiten in der Ernährung und medizinischen Betreuung des Kindes Rück-
sicht zu nehmen. Die Besuche fänden jeweils in ihrer Begleitung oder der-
jenigen ihrer Mutter an einem öffentlichen Ort statt und dauerten zwischen
zwei und drei Stunden. Der Beschwerdeführer teilte auf eine gleichartige
Fragestellung in einem Schreiben vom 21. Mai 2012 mit, er unterhalte sich
zwei- bis dreimal wöchentlich telefonisch mit seiner Tochter; manchmal sei
er es, der anrufe, manchmal sei es die Kindsmutter, die den Kontakt her-
stelle. Im März 2012 habe er seine Tochter dreimal gesehen, im April vier-
mal und im Mai fünfmal. Normalerweise treffe er das Kind in der Wohnung
der Kindsmutter und sie gingen dann gemeinsam auf den Spielplatz oder
in den benachbarten Wald. Die Termine würden spontan vereinbart, sei es
durch die Kindsmutter oder durch ihn. In einer weiteren Stellungnahme
vom 19. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer festhalten, er sehe seine
C-6278/2012
Seite 17
Tochter im Moment einmal pro Woche. Er liebe sie und habe grosses Inte-
resse an ihr. In der Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 schliesslich wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer verbringe ca. drei bis vier Nach-
mittage pro Woche bei seiner von ihm getrennten Ehefrau und dem ge-
meinsamen Kind.
9.3.3 Der Amtsbeistand hielt in einer schriftlichen Stellungnahme vom
16. Januar 2012 an die Adresse des Regionalgerichts fest, dass die Vater-
schaftsanerkennung bis dato wegen fehlender Unterlagen nicht habe erfol-
gen können. Der Beschwerdeführer eigne sich nicht zuletzt aufgrund sei-
ner aktuellen Wohnsituation nicht als Inhaber der elterlichen Obhut. Ge-
mäss Auskunft der Kindsmutter habe er sich schon während der Zeit des
gemeinsamen Haushalts "eher wenig" mit dem Kind befasst und es bei-
spielsweise während ihren arbeitsbedingten Abwesenheiten nicht selbst
betreut. Er (der Amtsbeistand) habe den Beschwerdeführer zu einer Stel-
lungnahme eingeladen und werde nach deren Eingang wahrscheinlich mit
einer Vaterschaftsklage an das Gericht gelangen.
9.3.4 Der Beschwerdeführer hat seine Tochter offensichtlich erst mit gros-
ser zeitlicher Verzögerung und vor dem Hintergrund einer drohenden Va-
terschaftsklage anerkannt. Überhaupt erwecken die vorhandenen Akten
den Eindruck, dass er lange Zeit nicht ernsthaft bemüht war, eine emotio-
nale Bindung zu ihr aufzubauen. Die Bestrebungen, regelmässige Kon-
takte herzustellen, scheinen zumindest in der Vergangenheit eher von der
Kindsmutter als vom Beschwerdeführer ausgegangen zu sein. Die Schil-
derungen der Beteiligten zur Qualität der emotionalen Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Kind sind nicht in allen Punkten de-
ckungsgleich und lassen beim Beschwerdeführer eindeutig den Versuch
einer Auf-, bzw. Überbewertung erkennen, was angesichts der Bedeutung
für seine weitere Anwesenheit nicht erstaunlich sein kann. So wurde jeden-
falls die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe, wonach er wöchentlich drei bis vier Nachmittage bei seiner Familie
verbringe, von der Ehefrau in deren Stellungnahme vom 29. November
2012 nicht bestätigt. Sie äusserte sich darin überhaupt nicht zur Häufigkeit
gegenseitiger Kontakte. Von einer besonders tiefen emotionalen Bezie-
hung kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden.
9.4 In wirtschaftlicher Hinsicht scheint der Beschwerdeführer bisher über-
haupt keine Beziehung zu seinem Kind aufgebaut zu haben. In der von den
Parteien am 3. Februar 2012 vor dem Regionalgericht Oberland in Thun
C-6278/2012
Seite 18
geschlossenen Trennungsvereinbarung wurde unter anderem festgehal-
ten, dass sie zurzeit nicht in der Lage seien, gegenseitig Unterhaltsbeiträge
zu leisten. In der weiteren Vereinbarung vom 28. März 2012 wurde vor dem
gleichen Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zurzeit prak-
tisch nicht leistungsfähig" sei und er wurde verpflichtet, von der ihm ausge-
richteten Integrationszulage bis auf weiteres Fr. 50.- monatlich an den Un-
terhalt seiner Tochter zu leisten. Irgendwelche Belege über geleistete Un-
terhaltszahlungen finden sich in den Akten nicht. Dass der Beschwerdefüh-
rer sich nicht ohne weiteres auf eine unverschuldete Arbeitslosigkeit beru-
fen kann, wurde bereits unter dem Aspekt der beruflichen Integration an
anderer Stelle festgestellt. Im Übrigen kann er die Ernsthaftigkeit entspre-
chender Bemühungen auch nicht damit belegen, dass er bei seinen Besu-
chen gelegentlich Nahrungsmittel mitbringe.
9.5 Ebenfalls schon dargelegt wurde, dass das bisherige Verhalten des Be-
schwerdeführers nicht als tadellos betrachtet werden kann. Er ist ursprüng-
lich illegal in die Schweiz gelangt, hat hier unter falscher Identität ein Asyl-
gesuch gestellt und durch Verheimlichung seiner wahren Identität auch
während langer Zeit den Vollzug seiner Wegweisung verhindert. Tritt hinzu,
dass er seit Jahren Drogen (Marihuana) konsumiert und in diesem, aber
auch in anderem Zusammenhang immer wieder straffällig wurde.
9.6 Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer somit weder
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch
gestützt auf Völkerrecht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung geltend machen.
9.7 Der Beschwerdeführer kann auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im
Rahmen der ermessensgesteuerten Bewilligungserteilung nach Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehler-
haft entschieden hätte. Die Wertungsgesichtspunkte, die gemäss Art. 31
Abs. 1 VZAE bei Beurteilung einer möglichen Härtefallsituation heranzu-
ziehen sind, wurden im Wesentlichen schon im Zusammenhang mit den
Anspruchstatbeständen geprüft und als nicht entscheidend taxiert.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verweigerung der Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden ist.
C-6278/2012
Seite 19
11.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite-
res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlus-
ses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungs-
richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem
zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. De-
zember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Als gesetzliche Folge der nicht
mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die
Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob
Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art.
83 Abs. 2 – 4 AuG) und die Vorinstanz gestützt hierauf die vorläufige Auf-
nahme hätte verfügen müssen.
11.1
11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
11.1.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer, für den Fall einer Rückkehr nach Gambia, dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hin-
weisen). Solches lässt sich im vorliegenden Fall mit den lediglich pauschal
gehaltenen allgemeinen Ausführungen zum "Regime des in Gambia herr-
schenden gewalttätigen Präsidenten" nicht belegen.
11.2
11.2.1 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut-
bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
C-6278/2012
Seite 20
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu
begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn
dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existen-
ziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach
ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert
sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11).
11.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Gambia ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung
der dort herrschenden allgemeinen Situation keine Gründe ersichtlich sind,
die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen las-
sen. Es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die politische
Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste, beziehungsweise Anlass
zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde (vgl. statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1167/2014 vom 19. März 2014, E.
8.2.2).
11.2.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben
sich ferner auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Gambia, wo er bis
zu seiner Ausreise im Jahre 2005 gelebt hat, aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell
betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein ausgetrockneter
Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen ver-
mögen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4339/2009 vom 8. De-
zember 2011, E. 7.4 [mit Hinweisen]).
12.
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer schliesslich noch, ihm
sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Verbeistän-
dung verweigert worden. Das Verfahren vor erster Instanz sei nicht aus-
sichtslos und seine Prozessarmut hinlänglich bewiesen gewesen. Darüber
hinaus habe er auch die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechts-
verbeiständung erfüllt: Das Bewilligungsverfahren sei für ihn von grosser
persönlicher Tragweite und habe schon vor erster Instanz eine hohe Kom-
C-6278/2012
Seite 21
plexität aufgewiesen. Komme hinzu, dass er in rechtlichen Belangen abso-
lut unkundig und des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei. Nur wer
die Rechtsgrundlagen kenne, könne abschätzen, welche Umstände in den
persönlichen Verhältnissen relevant und deshalb bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorzubringen seien.
12.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab
und begründete dies damit, dass eine anwaltschaftliche Rechtsvertretung
nicht notwendig gewesen sei. Im nichtstreitigen Verfahren vor dem BFM –
das nicht durch besondere Formvorschriften belastet sei und in dem dem
Betroffenen der Untersuchungsgrundsatz zugutekomme – gehe es primär
um Erfassung der persönlichen Verhältnisse.
12.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
tatsächlich auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt angewiesen
war, kann offen gelassen werden, da die primären Voraussetzungen für die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, insbesondere diejenige intakter
Erfolgsaussichten, nicht gegeben waren. Schon bei summarischer Prüfung
der Aktenlage musste dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter
bewusst sein, dass die bisherigen Integrationsbemühungen, aber auch das
Legalverhalten und die wirtschaftliche Eigenständigkeit für eine Bewilli-
gungsverlängerung absolut ungenügend waren. Die Abweisung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist daher im Resultat nicht zu
beanstanden.
13.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
C-6278/2012
Seite 22
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS Ref-Nr. [...])
– den Migrationsdienst der Stadt Thun (Beilage: Akten ad ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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