Abtei lung II I
C-6279/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
T._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Stephan Wolf, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6279/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juli 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in R._______ (BS).
Bereits zuvor war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben, da-
tiert vom 28. Juni 2008, an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin
führte er unter anderem aus, dass er die Gesuchstellerin anlässlich ei-
nes Ferienaufenthalts im Januar 2008 auf Phuket kennen gelernt habe.
Nach einem weiteren Aufenthalt auf Phuket habe ihn die Gesuchstelle-
rin im Juni 2008 freundlicherweise in ihren Heimatort Roi Et geführt,
um ihm die thailändische Kultur und den thailändischen Lebensstil nä-
herbringen zu können. Im Gegenzug lade er die Gesuchstellerin, die
für ihn mittlerweile zu einer guten und vertrauten Freundin geworden
sei, nun in die Schweiz ein. Geplant seien eine Art Bildungsreise, ge-
paart mit Ferien. Die Gesuchstellerin habe ihre bisherige Arbeitsstelle
gekündigt und befinde sich momentan "between jobs".
Die Schweizer Vertretung in Bangkok leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 28. Au-
gust 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufli-
che noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären
Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde-
re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
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C.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2008 lässt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu ertei-
len. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht da-
von aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Schon die im Zusammenhang
mit der Abweisung des Visumsgesuchs verwendete allgemeine Be-
hauptung, wonach ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck aus
Thailand bestehe, sei unzutreffend. Sie sei von der Vorinstanz nicht
näher belegt und laufe auf ein generelles "Einreiseverbot" für thailändi-
sche Staatsangehörige hinaus, was wiederum einer völkerrechtswidri-
gen Rassendiskriminierung gleichkomme. Was die Gesuchstellerin
selbst betreffe, so habe diese entgegen den Feststellungen der Vorin-
stanz durchaus berufliche Verpflichtungen. Seit dem 1. August 2008
sei sie wieder fest angestellt bei der Firma K._______. Zudem sei sie
seit 2002 als Inhaberin einer in Bangkok gelegenen Firma P._______
im Handelsregister eingetragen, und sie habe jederzeit die Möglich-
keit, die Führung dieser Firma selbst zu übernehmen. Angesichts der
beruflichen Veränderungen sei auch die ursprüngliche Absicht, für vol-
le drei Monate in die Schweiz zu kommen, nicht mehr aktuell. Die Ge-
suchstellerin beabsichtige nunmehr, die Einladung lediglich während
eines Monats in Anspruch zu nehmen.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei im
Falle Thailands aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse tatsächlich ein Zuwanderungsdruck festzustellen. Im Falle
der Gesuchstellerin vermöge der zwischenzeitlich erfolgte Stellenan-
tritt nicht zu einer andern Risikoeinschätzung zu führen.
E.
In einer Replik vom 15. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Dokumente wird,
soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechts-
mittel ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
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5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten
Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit
dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands
deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Ex-
portabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde
der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die po-
litische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regie-
rungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Be-
setzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem
massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat
zwar auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und be-
reits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Kon-
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junkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd.
Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend
bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren
internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändi-
schen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsich-
tig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwi-
schen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der
Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslo-
senquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf
3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand:
Mai 2009, besucht im Oktober 2009).
Dass – gerade vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse,
aber auch angesichts der landesintern bestehenden grossen Unter-
schiede in der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke einzelner Ge-
biete – eine namhafte Migrationsbewegung vorab in Teilen der jünge-
ren, erwerbsfähigen Bevölkerung besteht, lässt sich nicht ernsthaft in
Frage stellen. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss
dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde
im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlän-
gern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine
andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
Die Gesuchstellerin gab in ihrem Visumsantrag als ständigen Wohnort
Roi Et an. Dieser Ort liegt in der gleichnamigen Provinz im Nordosten
des Landes. Die betreffende Region gehörte schon vor der Wirt-
schaftskrise im landesweiten Vergleich zu den am wenigsten entwi-
ckelten (Quelle: U.S. Department of State, ,
Countries > Background Notes > Thailand, Stand: Juli 2009, besucht
am 19. Oktober 2009).
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
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Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, ge-
schiedene Frau, die gemäss den Anmerkungen der Schweizer Vertre-
tung in Bangkok Mutter eines Sohnes ist. Dieser soll – wiederum ge-
mäss den Anmerkungen der Schweizer Vertretung – bei seinem Vater
(dem geschiedenen Ehemann der Gesuchstellerin) leben. In Thailand
(Roi Et) wohnen zudem die Eltern der Gesuchstellerin. Diese hat dem-
nach nahe Angehörige und – daraus abzuleiten – familiäre Bindungen
in ihrer Heimat. Zwingende Verantwortlichkeiten ihren Angehörigen ge-
genüber, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration
abhalten könnten, sind aufgrund der Akten aber nicht erkennbar und
werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Zwar gab
der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Ba-
sel-Stadt in seinen schriftlichen Auskünften an, die Gesuchstellerin
werde sich nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz unter ande-
rem um ihre mittlerweile gebrechlichen Eltern und um ihren in Bangkok
lebenden Sohn kümmern. Derartige Verpflichtungen werden aber in
der Beschwerde nicht thematisiert.
8.2 Die Gesuchstellerin geht zur Zeit offenbar keiner Erwerbstätigkeit
nach. Eine am 1. August 2008 angetretene Arbeitsstelle hat sie ge-
mäss Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik nach kurzer
Zeit bereits wieder verloren. Im Weiteren ist nicht bekannt, wie die Ge-
suchstellerin zurzeit ihren Unterhalt bestreitet und in welchen wirt-
schaftlichen Verhältnissen sie und ihre Angehörigen leben. Soweit in
der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei als Inhaberin einer Fir-
ma in Bangkok im Handelsregister eingetragen, kann daraus noch
nichts Konkretes zu ihrer wirtschaftlichen Situation abgeleitet werden.
Insbesondere wurde nicht näher dargelegt, ob die Firma noch aktiv
durch Drittpersonen geführt wird und der Gesuchstellerin Erträge ab-
wirft. Demnach sind bei der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hin-
sicht keine Umstände ersichtlich, welche die Prognose einer anstands-
losen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten.
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8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Die an-
gefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
9.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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