B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6281/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch C._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, BVG-Aufsicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Aufsichtsbeschwerde vom 19. No-
vember 2012 bei der BBSA Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (Vor-
instanz) geltend machten, der Stiftungsrat der X._______ Vorsorge-
Stiftung (Vorsorgestiftung) habe beim Erlass des neuen Organisations-
und Wahlreglements des Vorsorgewerks Y._______ (Vorsorgewerk) ge-
setzliche Bestimmungen zur Parität verletzt, weshalb sie bei der Vorin-
stanz um Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragten (act. 1/1),
dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsbe-
schwerde mit Gesuch vom 14. Dezember 2012 bei der Vorinstanz um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchten (act. 1/2),
dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2013 an die Vorinstanz
gelangten und geltend machten, sie habe weder die Aufsichtsbeschwerde
noch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen behandelt, in-
zwischen hätten auf Stufe Versicherungskommission und auf Stufe Stif-
tungsrat Wahlen und Sitzungen stattgefunden und es seien Entscheide
getroffen worden, weshalb die Sache dringlich sei und die Vorinstanz er-
sucht werde, ihnen mitzuteilen, bis wann mit einen Entscheid gerechnet
werden könne (act. 1/3),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Ok-
tober 2013 bekanntgab, den Entscheid voraussichtlich bis Ende 2013 fäl-
len zu können (act. 1/4),
dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eine als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs-
beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Vorinstanz einreichten
(act. 1), welche sie am 19. November 2013 mit den Originalunterschriften
verbesserten (act. 4), worin sie das unrechtmässige Verzögern bzw. Ver-
weigern der Behandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde durch die Vorinstanz
rügten und ersuchten, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend vorsorg-
liche Massnahmen gemäss dem Gesuch vom 14. Dezember 2012 zu er-
greifen oder über die Aufsichtsbeschwerde vom 20. (recte: 19.) Novem-
ber 2012 zu entscheiden,
dass die Beschwerdeführenden den ihnen mit Zwischenverfügung vom
25. November 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- am
29. November 2013 einbezahlt haben (act. 5, 7),
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. 11/1) über
die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden entschied, dabei den
aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf bezüglich des Organisations- und
Wahlreglements des Vorsorgewerks feststellte (Dispositivziffer 1), ent-
sprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Stiftungsrat
der Vorsorgestiftung anordnete (Dispositivziffer 2, 3) und die Aufsichtsbe-
schwerden der Beschwerdeführenden vom 20. (recte: 19.) November
2012 und 22. Oktober 2012 guthiess (Dispositivziffer 4),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 5. Februar 2014 erklärten, ihre Rechtsverzögerungsbe-
schwerde gegen die Vorinstanz sei, da diese die Aufsichtsbeschwerde
nun behandelt habe, wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
(act. 11),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde sowie ebenfalls die Abschreibung des Ver-
fahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragte (act. 12),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) – sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist – in Verb. m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt,
dass eine Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn die Vorinstanz
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder
verzögert (Art. 46a VwVG),
dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. Januar 2014 über die
von den Beschwerdeführenden bei ihr eingereichte Aufsichtsbeschwerde
vom 19. November 2012 entschied, so dass sie damit den von den Be-
schwerdeführenden als verzögert bzw. verweigert gerügten Verwaltungs-
akt erliess,
dass unter diesen Umständen der Streitgegenstand nachträglich weg-
gefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Ver-
fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1
Bst. a VGG),
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dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG),
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und den Beschwer-
deführenden der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die
Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG)
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