B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6281/2015
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (ohne festen Wohnsitz und mit gemeldetem
Domizil in Deutschland),
Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz)
vertreten durch Werner Krempels, Rechtsanwalt,
(Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 14. September 2015.
C-6281/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am […] 1957, polnischer und deutscher Staatsangehöriger ohne festen
Wohnsitz, stellte am 4. März 2015 über den deutschen
Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer schwei-
zerischen Invalidenrente (Vorakten der IVSTA [IV] 4). Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Einholen einer Stellung-
nahme ihres medizinischen Dienstes teilte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 29. Juni 2015 mit, die Voraussetzungen für eine Renten-
gewährung seien nicht erfüllt (IV 35 f.). Dagegen erhob der Versicherte am
24. August 2015 Einwand. Nach ergänzender Stellungnahme durch den
medizinischen Dienst wies die IVSTA das Rentengesuch mit Verfügung
vom 14. September 2015 ab (IV 59, 64 f.).
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
focht A._______ die Verfügung vom 14. September 2015 an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das
Zusprechen einer Invalidenrente sowie beruflicher Massnahmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.b Mit Eingaben vom 14. und 21. Oktober 2015 substantiierte der Be-
schwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (B-act. 4, 6).
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 verwies die Vorinstanz
in medizinischer Hinsicht auf die ergänzende Stellungnahme der Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ihres medizinischen Dienstes
und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung (B-act. 7 f.).
B.d In seiner Replik vom 28. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer –
neu vertreten durch Rechtsanwalt Werner Krempels – fest, er sei nicht
kooperationsunwillig und beantrage eine zusätzliche psychiatrische Begut-
achtung in T._______ (DEUTSCHLAND) oder S._______ (Schweiz). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er ergänzend ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (B-act. 17).
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Seite 3
B.e Mit Duplik vom 15. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest (B-act. 20).
B.f Am 22. Februar 2016 brachte der Instruktionsrichter die Duplik dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-
act. 22).
B.g Am 9. Februar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
ausländischen Vertreter des Beschwerdeführers rechtliches Gehör zur
Rechtsprechung des Gerichts betreffend unentgeltliche Verbeiständung
durch nicht in der Schweiz in einem Anwaltsregister eingetragene Rechts-
anwälte. Der Vertreter nahm mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung. Am
13. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut (B-
act. 24-26).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-6281/2015
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, womit kein
Kostenvorschuss zu leisten war, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60
ATSG sowie Art. 52, 63 Abs. 4 und 65 Abs. 2 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist polnischer und deutscher Staatsangehöriger
mit gemeldetem Domizil in Deutschland (c/o C._______ in Z._______),
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1
Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleich-
wertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnun-
gen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
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Seite 5
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität
in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind.
Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durch-
führung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
14. September 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass
verfasste ärztliche Berichte können berücksichtigt werden, wenn sie
(rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80
E. 6b).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
C-6281/2015
Seite 6
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008 gültigen
Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-Revision 6a eine
Änderung erfahren.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen
bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
3.5 Bei Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit sind folgende,
von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu beachten (siehe Urteil
BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweisen):
3.5.1 Nach der Rechtsprechung führt eine Abhängigkeit von psychotropen
Substanzen (Alkohol, Medikamente, Drogen) als solche nicht zu einer In-
validität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invali-
C-6281/2015
Seite 7
denversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be-
wirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähig-
keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie
selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist,
dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leit-
satz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits
auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend
sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle
Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich
als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff.
ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Ver-
hältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und
fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert
(BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde
erheben, welche in der Suchtproblematik ihre hinreichende Erklärung
finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist,
dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (ange-
nommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchti-
gung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Ur-
teile BGer 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012
vom 19. August 2013 E. 2.2.1; 8C_582/2015 E. 2.2.1).
3.5.2 Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung
(BGE 120 V 95 E. 4c) ist nicht entscheidend, ob die Abhängigkeit von psy-
chotropen Substanzen Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund-
heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammen-
hangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstel-
lationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche
allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-
rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem
eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein,
wenn die Suchtproblematik – einem Symptom gleich – Teil eines Gesund-
heitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die
unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch
der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann
können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein
psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Substanzabhängig-
keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt
können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie
C-6281/2015
Seite 8
andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen,
wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits-
schadens beeinflussen (8C_582/2015 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteile
BGer 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom
19. August 2013 E. 2.2.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224
E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl.
z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010
E. 4.2.2).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die –
arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver-
sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
C-6281/2015
Seite 9
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hin-
weisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar
2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Er-
fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver-
sicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig er-
scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tat-
sache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b,
122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seiner multiplen Beschwerden Anspruch auf eine schweizerische In-
validenrente hat. Im Vordergrund stehen dabei der langjährige Missbrauch
von psychotropen Substanzen und seine Folgen.
C-6281/2015
Seite 10
5.2
5.2.1 Die Vorakten enthalten nur verhältnismässig wenige fachärztliche
Berichte. Aktenkundig sind ein Konsiliarbericht von Dr. D.a._______,
Chirurgie/Proktologie, vom 16. Februar 2012, in welchem die Ärztin
Hämorrhoiden 1. Grades diagnostiziert und als Therapie eine
Sklerosierungsbehandlung vorschlägt (B-act. 1 Beilage 8). In zwei
ärztlichen Verordnungen von Februar und März 2012 wird eine Mykose an
Füssen und Fussnägeln festgehalten (IV 42, 44). Dr. D.b._______,
Augenarzt, diagnostiziert in seinem Bericht vom 3. Mai 2012 eine
Hyperopie (Weitsichtigkeit) beidseits, einen Astigmatismus
(Hornhautverkrümmung) beidseits, eine Presbyopie (Alterssichtigkeit)
beidseits, eine (fachfremde) paranoide Schizophrenie, eine
Maculadegeneration (Netzhauterkrankung) beidseits sowie eine partielle
traumatische Optikusatrophie (degenerative Erkrankung des Sehnervs)
links. Die Minderung der Sehschärfe habe eine Einschränkung von 10%
zur Folge, die Gesichtsfeldeinschränkung eine solche von zusätzlichen
10% (IV 62). Dr. D.c._______, Neurologie, hält in seinem Bericht vom
16. November 2012 fest, das Elektroenzephalogramm (EEG) habe keine
pathologischen Verlangsamungen oder epilepsie-typischen Potenziale
ergeben; es liege eine Narkolepsie (übermässige Tagesschläfrigkeit) vor
(IV 16). In seinem Bescheid vom 19. April 2013 stellt das Landratsamt
Y._______ eine Schwerbehinderteneigenschaft, Grad der Behinderung:
70, fest (27.1; B-act. 1 Beilage 7). Als die Schwerbehinderteneigenschaft
begründende Funktionsbeeinträchtigung werden genannt: Seelische
Störung, Sehminderung beidseitig, Gesichtsfeldeinengung, degenerative
Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden,
Wirbelsäulenverformung, Funktionsbehinderung beider Handgelenke,
chronische Bronchitis, chronisches Ekzem, Funktionsbehinderung beider
Kniegelenke bei degenerativen Gelenksveränderungen, Schwerhörigkeit
beidseitig mit Ohrgeräuschen. In einem Attest vom 31. Mai 2013 hält
Dr. D.d._______, Allgemeinmedizin, fest, er verordne dem Patienten
Bettruhe wegen eines chronischen Wirbelsäulensyndroms und einer
Sprunggelenksverletzung rechts (IV 45). Aktenkundig ist weiter eine ärzt-
liche Verordnung für die Behandlung der Fussnägel vom 26. Juli 2013
(IV 41). Einer Aktennotiz des Jobcenters Landkreis Z._______ vom
28. November 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
Schwerbehinderung (Grad der E.: 50%) wegen Behinderung des Stütz-
und Bewegungsapparats sowie einer Sehbehinderung aufweise (IV 15).
Dr. D.c._______, Neurologie, attestiert in seinem Kurzbericht vom
9. Dezember 2013 eine Narkolepsie und verschreibt Modafinil
(Stimulantia).
C-6281/2015
Seite 11
5.2.2 In seinem Gutachten vom 7. Januar 2014 hält Dr. D.e._______ der
Bundes-agentur für Arbeit folgende Diagnosen fest: Polytoxikomanie -
aktuell fortbestehender Gebrauch von Cannabinoiden ([Codierung nach
ICD-10] F19.2: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:
Abhängigkeitssyndrom), dringender Verdacht auf schizotype Störung
(F21V), anamnestisch ADHS (F90.0: einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung), anamnestisch Narkolepsie (G47.4), Verdacht
auf Makuladegeneration (H35.3V: Degeneration der Makula und des
hinteren Poles), chronische Lumbalgien (M54.5: Kreuzschmerz).
Anamnestisch seien bekannt eine Polytoxikomanie seit frühen Jahren,
gewisse Wahrnehmungs- und Denkstörungen. Der Versicherte leide seit
über 20 Jahren an belastungsabhängigen Lumbalgien. 1986 habe er bei
einem Überfall in X._______ ein Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere
Prellung der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, in den 90-er Jahren eine
distale Unterschenkelfraktur rechts. Inzwischen sei eine
Sprunggelenksarthrose und gewisse Bandinstabilität feststellbar. 2005
habe der Versicherte wahnhafte Ideen entwickelt, die psychiatrisch
behandelt worden seien. Im September 2005 habe er sich bei einem Sturz
eine distale Radiusfraktur (handgelenksnaher Bruch der Speiche) rechts
zugezogen, mit Restbeschwerden; seit wenigen Jahren bestünden
belastungsabhängige Kniebeschwerden beidseits, seit 2012 eine
Chondropathie (Knorpelschaden) sowie ein Patella-Spitzensyndrom
(chronische Schmerzen am unteren Pol der Kniescheibe) links. Der
Versicherte sei mehrfach wegen Drogen (Kokain, Heroin) inhaftiert worden.
Es lägen zudem ein ADHS, Ohrgeräusche, eine Makuladegeneration so-
wie eine Narkolepsie vor. Aufgrund der psychophysischen Minderbelast-
barkeit, der Suchtmittelproblematik mit Aufmerksamkeitsstörung, Nar-
kolepsie, der psychischen und Verhaltensstörungen bei multiplem Sub-
stanzgebrauch sowie den belastungsabhängigen Rücken-, Knie- und
Sprunggelenksbeschwerden liege eine schwerwiegende Leistungsein-
schränkung vor; der Versicherte sei unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig
(IV 14).
5.2.3 Dem Austrittsbericht von Dr. D.f._______ der Psychiatrie-Dienste
E._______ vom 15. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 5. bis 14. Oktober 2014, nach vorgängiger
Verlegung aus dem Landesspital W._______ in V._______, wegen bizarr-
psychotischem Verhalten sowie Vergiftungs- und Verfolgungswahn
stationär behandelt und eine residuale Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung nach multiplem Substanzgebrauch und Konsum
C-6281/2015
Seite 12
anderer psychotroper Substanzen (F19.7) diagnostiziert worden sei. Der
Beschwerdeführer sei gestärkt aus der Behandlung entlassen worden
nach Deutschland, wo eine seit langem geplante Konsultation bei einem
Orthopäden anstehe (IV 54 und 61).
5.2.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerde-
führer einen weiteren Bescheid des Landratsamtes Z._______ betreffend
Neufeststellung des Grades der Behinderung vom 15. April 2015 zu den
Akten. Eine höhere Bewertung des Grades der Behinderung wurde darin
verneint; als relevante Funktionsbeeinträchtigungen nannte das Amt: See-
lische Störung, Hirnschädigung, Verhaltensstörungen, Narkolepsie, Ab-
hängigkeitserkrankung; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Bandscheibenschaden, Wirbelsäulenverformung; Sehminderung beid-
seits, Gesichtsfeldeinengung; Funktionsbehinderung beider Kniegelenke
bei degenerativen Gelenkveränderungen, Funktionsstörung durch beid-
seitige Fussfehlform; chronisches Ekzem; chronische Bronchitis; Schwer-
hörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen; Funktionsbehinderung beider
Handgelenke, Knorpelschaden der Hüftgelenke; Polyneuropathie (IV 38).
5.2.5 Im Beschwerdeverfahren wurden bereits aktenkundige Berichte so-
wie verschiedene Arztrezepte aus dem Zeitraum 2012 bis 2014 eingereicht
(B-act. 1), die keine verlässlichen Schlüsse auf die gesundheitliche Situa-
tion zulassen. Mit Eingabe des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
reichte der Beschwerdeführer ergänzend ein Arztrezept von
Dr. D.g._______, Orthopädie, vom 9. Oktober 2015 zu den Akten, in
welchem die Diagnosen rezidivierendes ligamentäres LWS-Syndrom,
Varicosis beider Beine sowie Chondropathia patellae beidseits gestellt
werden (B-act 4; B-act. 15 Beilage 2).
5.3 In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2015 hielt Dr. D.h._______ des
medizinischen Dienstes der Vorinstanz als Hauptdiagnosen einen Status
nach Polytoxikomanie, aktuell unter Cannabis-Einfluss, sowie einen Ver-
dacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung fest. Als Nebendiagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch festge-
haltene Narkolepsie, ein anamnestisches ADHS, chronische Lumbalgien
sowie einen Verdacht auf Maculadegeneration. Bei der Untersuchung
durch Dr. D.e._______ der Bundesagentur für Arbeit sei ein positiver
Cannabis-Blutspiegel festgehalten worden. Dies relativiere die Befunde
und anamnestischen Angaben. Bezüglich der Narkolepsie lägen keine
klaren Befunde vor. Die psychiatrischen Diagnosen seien von einem
Facharzt für Innere Medizin erhoben worden. Einzig gesichert seien der
C-6281/2015
Seite 13
aktuelle Cannabis-Gebrauch und ein offensichtlich abnormes soziales
Verhalten. Suchtkrankheiten begründeten bekanntlich keine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit. Solange der Beschwerdeführer unter
der Einnahme von Suchtsubstanzen stehe, sei eine stichhaltige Diagnostik
und Beurteilung einer rentenrelevanten Erkrankung nicht möglich. Dem
Beschwerdeführer sei eine Entzugsbehandlung für eine schlüssige
ärztliche Beurteilung der Gesundheitssituation und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV 35).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2015 hielt
Dr. D.h._______ fest, die neu eingereichten Schreiben (IV 41-46, 54, 61 f.
[vgl. IV 63]) belegten die bisher bekannte Gesundheitssituation, zudem
bestätige der Beschwerdeführer selber seine Toxikomanie („meine
Vorliebe zum hallozinogenen multiplen Substanzgebrauch“). Seine
Stellungnahme vom 20. Juni 2015 gelte somit weiterhin, insbesondere sein
fettgedruckter Hinweis (betreffend die zumutbare Entzugsbehandlung;
IV 64).
Am 23. Oktober 2015 nahm Dr. D.i._______, Fachärztin für Psychiatrie &
Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ergänzend Stellung (B-act. 8 Beilage 2). Sie führte
darin aus, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung als Elektrotech-
niker 1976 nicht abgeschlossen habe. Danach seien bis 2009 keine Nach-
weise für eine Arbeit vorhanden; von 2009 bis zum 14. April 2013 habe
Arbeitslosigkeit vorgelegen. Durch ein Augenleiden (Sehschwäche bei
nicht angepasster Sehkorrektur und Maculadegeneration) sei in Deutsch-
land eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10% bis maximal
20% vermerkt worden. Ein Bericht vom 14. Februar 2012 erwähne Hämor-
rhoiden ersten Grades, derjenige vom 12. Juli 2012 sei ein Rezept für ein
Antirheumatikum. Aus diesen Berichten ergäben sich keine Hinweise auf
eine Arbeitsunfähigkeit. Der Bericht vom 16. November 2012 lasse keine
Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu, da in erster Linie kurze anam-
nestische Angaben wiederholt würden und die für eine Narkolepsie typi-
schen Befunde und Symptome nicht enthalten seien. Die belegte Reise-
tätigkeit spreche zudem gegen eine Narkolepsie. Im Gutachten von
Dr. D.e._______ vom 7. Januar 2014 werde ein Abhängigkeitssyndrom
von multiplen psychotropen Substanzen diagnostiziert. Die genannten
Symptome wie Logorrhoe, sprunghafter Gedankengang, Ablenkbarkeit,
Perseveration und Mimik könnten auch durch psychotrope Substanzen
bedingt sein. Das erwähnte ADHS bewirke per se keine Arbeitsunfähigkeit.
Die attesttierte schizotype Störung könne weder aus dem Gutachten noch
C-6281/2015
Seite 14
aus dem Bericht Psychiatrie vom 15. Oktober 2014 abgeleitet werden.
Seine anamnestisch genannten Hobbies Reisen, Wandern und
Schachspielen sprächen gegen eine relevante Einschränkung der
Sehfähigkeit und der geistigen Fähigkeiten. Die vom Beschwerdeführer
geklagte Gehbehinderung lasse sich im Gutachten nicht nachweisen. Er
zeige ein zielgerichtetes Verhalten beim Eintreiben von Geld, was für eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis untypisch sei. Es gebe
in den Berichten keine Hinweise auf einen hirnorganisch bedingten
irreversiblen Schaden. Verhaltensstörungen besserten sich bei
langjähriger Sucht meist erst nach sechsmonatiger Abstinenz. Eine
Neubeurteilung sei deshalb nur möglich nach sechsmonatigem
stationärem Entzug, gesicherter Abstinenz und psychiatrischer
Beurteilung. Dieses Vorgehen sei zumutbar. Angaben zur Per-
sönlichkeitsstörung seien so kaum verwertbar, zu einer vernünftigen
Fremdanamnese werde man kaum kommen. Weitere medizinische Ab-
klärungen erübrigten sich, da die Kooperationsbereitschaft des Be-
schwerdeführers nicht gegeben sei und Vorakten fehlten, die eine schwere
psychische Erkrankung nebst der Polytoxikomanie belegten.
5.4
5.4.1 Wie in E. 3.5 festgehalten wurde, führen die Folgen der regel-
mässigen Einnahme psychotroper Substanzen nach schweizerischer
Rechtsprechung nicht zur Zuerkennung von Leistungen der Invalidenver-
sicherung. Der Beschwerdeführer nimmt aktenkundig und unbestritten seit
vielen Jahren psychotrope Substanzen ein, früher Cocain und Heroin,
heute Cannabinoide (IV 14 S. 4). Wie Dr. D.e._______ in seinem
Gutachten vom 7. Januar 2014 mit entsprechender Codierung nach ICD-
10 vermerkt hat, liegen beim Beschwerdeführer psychische und
Verhaltensstörungen als Folge multiplen Substanzgebrauchs vor (IV 14
S. 3). Die Ärzte des medizinischen Dienstes haben jedoch zur Frage, ob
die attestierten „psychischen und Verhaltensstörungen bei multiplem
Substanzgebrauch“ (IV 14 S. 4) eigenständigen Krankheitswert haben,
nicht explizit Stellung genommen.
5.4.2 Dr. D.h._______ hielt in seiner ausführlichen Beurteilung vom
20. Juni 2015 einleitend fest, die vorliegenden medizinischen Dokumente
eines Internisten und Neurologen enthielten und erlaubten diesen und
damit dem medizinischen Dienst hauptsächlich Verdachtsdiagnosen.
Einzig gesichert seien der aktuelle Cannabisgebrauch und das
offensichtlich abnorme soziale Verhalten. […] Bekanntlich begründe die
einzig gesicherte Diagnose einer Suchtkrankheit keine relevante
C-6281/2015
Seite 15
Arbeitsunfähigkeit (IV 35 S. 2). Verdachtsdiagnosen ohne klaren Nachweis
bzw. spätere Bestätigung der Diagnose sind zwar nicht per se geeignet,
eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen; zudem bleibt vorliegend unklar,
inwieweit die festgehaltenen Probleme aus dem psychiatrischen
Formenkreis direkt auf die regelmässige Einnahme von Cannabinoiden
zurückzuführen sind. Auf letztere Schwierigkeit in der ärztlichen
Beurteilung hat der medizinische Dienst in seinen Stellungnahmen vom
20. Juni und 4. September 2015 unter sinngemässem Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art 43
ATSG) zurecht hingewiesen. Anderseits hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil I 720/99 vom 16. Februar 2001 Folgendes
festgehalten: So ist nicht klar, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine vom
Drogengeschehen unabhängige psychische Grundkrankheit verursacht
worden ist oder nicht. Klarheit verschaffen auch die Stellungnahmen der
IV-Ärzte nicht, wonach eine psychische Grundkrankheit auf Grund des
beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers auszuschliessen und ein
Drogenentzug einschliesslich Psychotherapie als zumutbar zu erachten sei
mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ohnehin "nicht
aussagefähig zu begutachten, wenn er unter einem derartigen Cocktail
zentralnervös wirksamer Substanzen" stünde […]. Dies hat auch
vorliegend zu gelten: Zum einen enthalten verschiedene Akten Hinweise
darauf, dass eine eigenständige Erkrankung aus dem psychiatrischen
Formenkreis vorliegt (Gutachten von Dr. D.e._______: „dringender Ver-
dacht auf schizotype Störung“ [IV 14 S. 3], „Aufgrund krankheitsbedingter
Denk- und Wahrnehmungsstörungen ist eine Kommunikation erschwert“
[IV 14 S. 5]; Austrittsbericht von Dr. D.f._______ der Psychiatrie-Dienste
E._______ in U._______, vom 15. Oktober 2014 [IV 54, 61], in welchem
nach stationärer Behandlung vom 5. bis 14. Oktober 2014 als vorläufige
Diagnose eine „residuale Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach
multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper
Substanzen“ festgehalten und ausgeführt wird, dass der Versicherte durch
bizarr-psychotisches Verhalten, mit Vergiftungs- und Verfolgungswahn,
aufgefallen sei). Zum andern wurde in den fachspezifischen Beurteilungen
keine explizite und detaillierte Prüfung vorgenommen, ob eine
eigenständige psychische Erkrankung vorliegt oder dem zu beurteilenden
Krankheitsgeschehen eine psychische Erkrankung ursächlich zugrunde
liegt bzw. eine solche Prüfung unter expliziter Bezugnahme auf deren
Unmöglichkeit infolge Substanzgebrauchs ausgeschlossen. Der
Sachverhalt erweist sich aus der Optik der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum als ungenügend geklärt.
C-6281/2015
Seite 16
5.4.3 Den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ist zudem nicht zu
entnehmen, weshalb die Narkolepsie, die chronischen Lumbalgien sowie
die Maculadegeneration keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. In
seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2015 hielt Dr. D.h._______ in
Übernahme der Beurteilung von Dr. D.e._______, einem Facharzt für
Innere Medizin, die Maculadegeneration einzig als Verdachtsdiagnose fest.
Aktenkundig ist jedoch, dass Dr. D.b._______, Augenarzt, am 3. Mai 2012
unter anderem eine Maculadegeneration beidseits diagnostizierte und
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine zusätzliche Einschränkung von 10%
wegen Gesichtsfeldeinschränkung festhielt (IV 62). Auch das Jobcenter
Landkreis Z._______ hielt in seiner Aktennotiz vom 28. November 2013
fest, dass unter anderem eine Sehbehinderung vorliege, die (zusammen
mit anderen Diagnosen) einen Grad der Erwerbsunfähigkeit (GdE) von
50% bedinge (IV 15). Die Diagnose kann deshalb als gesichert gelten,
womit eine differenziertere Beurteilung durch den medizinischen Dienst
hätte erfolgen müssen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer seit Jahren
wegen Rückenproblemen in fachärztlicher Behandlung. Im Gutachten von
Dr. D.e._______ werden chronische Lumbalgien diagnostiziert
(anamnestisch wird ein 1984 erlittener Bandscheibenvorfall erwähnt [IV 14
S. 1]; auch im Bescheid des Landratsamts Y._______ vom 19. April 2013
wird als Funktionseinschränkung ein „Bandscheibenschaden“ genannt [IV
27 S. 1]), die in der sozialmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
mitberücksichtigt sind (IV 14). Weshalb diese Beschwerden keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, wird nicht näher erörtert.
Ähnliches gilt für die von Dr. D.c._______, Facharzt für Neurologie, im
November 2012 und Dezember 2013 diagnostizierte Narkolepsie (IV 16,
18). Die krankhafte und medikamentös behandelte Tagesschläfrigkeit
erscheint durchaus relevant in Bezug auf die Frage, ob eine die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung vorliege. Diesbezüglich
vermag die Begründung des medizinischen Dienstes, ADHS und
Narkolepsie schlössen sich gegenseitig aus, und die namhafte
Reisetätigkeit des Beschwerdeführers spreche gegen eine relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge Narkolepsie, nicht zu
überzeugen, zumal sie auf Annahmen basiert und keine spezifische Beur-
teilung erfolgte.
5.4.4 Bleibt festzuhalten, dass die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes hauptsächlich auf die Beurteilung der Polytoxikomanie ausge-
richtet waren und verschiedene Diagnosen oder Erkrankungen ohne
weitere Erklärung unberücksichtigt blieben. So hielt das Landratsamt
Y._______ in einem ersten Bescheid vom 19. April 2013, der auf eine
C-6281/2015
Seite 17
Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung: 70) schliesst,
folgende Funktionsbeeinträchtigungen fest: seelische Störung,
Sehminderung beidseitig, Gesichtsfeldeinengung, degenerative Ver-
änderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Wirbelsäulenver-
formung, Funktionsbehinderung beider Handgelenke, chronische Bronchi-
tis, chronisches Ekzem, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke bei de-
generativen Gelenksveränderungen, sowie Schwerhörigkeit beidseitig mit
Ohrgeräuschen (IV 27 S. 1). Ein weiterer Entscheid desselben Amtes vom
15. April 2015 nennt zusätzlich folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
Hirnschädigung, Verhaltensstörung, Narkolepsie, Abhängigkeitser-
krankung, Funktionsstörung durch beidseitige Fussfehlform, Knorpel-
schaden der Hüftgelenke sowie Polyneuropathie (IV 38 S. 2). In diesen
Aufzählungen finden beispielsweise die Hirnschädigung, die Funktionsbe-
hinderung beider Handgelenke sowie beider Kniegelenke, die chronische
Bronchitis, die Polyneuropathie sowie die Schwerhörigkeit beidseitig
keinen Niederschlag in der Beurteilung durch den medizinischen Dienst.
Auch die in den Akten erwähnte Sprunggelenksverletzung bzw. -arthrose
(IV 45, 14) findet keine Erwähnung und fehlt deshalb in einer gesamtheit-
lichen Würdigung der Krankheitsbilder. Schliesslich fehlt eine interdiszipli-
näre Würdigung der multiplen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Urteil
des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2).
5.5 Die Beurteilung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers erweist sich damit als ungenügend und unvollständig. Die Sache
ist deshalb – über den in der Replik gestellten Antrag auf Begutachtung
durch einen Facharzt der Psychiatrie der Universität T._______
(Deutschland) oder S._______ (Schweiz; s. B-act. 17) hinaus – zu weiteren
Abklärungen (unter Wahrung der in BGE 137 V 210 festgehaltenen
Mitwirkungsrechte) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Aufgrund der Aktenlage erweist sich die Durchführung
einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, mindestens in den
Fachbereichen Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie,
Otorhinolaryngologie und Augenheilkunde (vgl. zur Wahl der
Fachrichtungen: BGE 139 V 349 E. 3.3), als erforderlich. Zuvor ist der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mit-
wirkungspflicht – d.h. der vorübergehenden oder dauernden Kürzung oder
Einstellung der Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG – zur Durch-
führung eines ärztlich begleiteten Drogenentzugs aufzufordern (vgl. Urteile
des BVGer C-5905/2009 vom 7. Juli 2011 E. 6; C-2922/2008 vom 14. Juni
2010 E. 5).
C-6281/2015
Seite 18
Da vorliegend erstmalig eingehende polydisziplinäre Abklärungen zu
treffen sind und die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des
Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), spricht
die bundesgerichtliche Praxis nicht gegen eine Begutachtung des Be-
schwerdeführers in einer Medizinischen Abklärungsstelle (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4).
6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit als die Sache im Sinne der
Erwägung 5.5 zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und erweist sich das
mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 gutgeheissene Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Der
Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine
Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung des als notwendig zu er-
achtenden Aufwands (Anzeige des Vertretungsmandats [erst] am
6. November 2015 [B-act. 9], nachfolgende jeweils kurz verfasste Ein-
gaben) ist ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.– (inkl. Aus-
lagen) auszurichten, womit sich auch diesbezüglich die Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen-
standslos erweist. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6281/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
14. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Er-
wägung 5.5 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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