Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6289/2010
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Kosovo),
vertreten durch Andrea MüllerRanacher, Rechtsanwältin,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A.________, geboren 1968 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) – vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller
Ranacher – mit Eingabe vom 30. September 2008 bei der IVStelle
W._______ (nachfolgend: SVA), sich zur Früherfassung/berufliche
Integration/Rente anmeldete und darin angab, er sei kosovarischer
Staatsangehöriger (act. IV/1, 7),
dass die SVA – nach Ermittlung des Sachverhalts und Einholung einer
Stellungnahme durch ihren regionalärztlichen Dienst RAD – die Akten am
18. Juni 2009 an die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz) überwies, da der Versicherte "serbischer Nationalität" (act.
IV/94.1) sei und seinen Wohnsitz per 1. Januar 2009 aus der Schweiz
nach Kosovo verlegt habe (act. IV/99),
dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28.
September 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
stellte, da keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu
begründen vermöge (act. IV/116),
dass der Versicherte am 4. Januar 2010 im Wesentlichen einwendete, es
stehe ihm ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zu (act.
IV/139),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 8. Januar 2010
aufforderte, weitere wirtschaftliche und medizinische Unterlagen zur
Weiterbearbeitung der Anmeldung einzureichen (act. IV/141),
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010, am 2. März 2010 und
am 17. März 2010 aufforderungsgemäss weitere medizinische Akten
einreichte (act. IV/149151, 156162),
dass die Vorinstanz dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom
12. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte, da
zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (act. IV/164),
dass sie mit Verfügung vom 13. Juli 2010 den Vorbescheid bestätigte und
das Leistungsbegehren mit derselben Begründung abwies (act. IV/168),
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dass der Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea MüllerRanacher – diese Verfügung am 3. September 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfocht
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung
einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz, alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, beantragte (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte (act. 5),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 20. Januar 2011 an
seinen Anträgen festhielt (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. März 2011
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Müller
Ranacher als amtlich bestellte Anwältin guthiess (act. 12),
dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (act. 13),
weshalb der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 7. April 2011
abschloss (act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Zuständigkeit der IVStellen in Art. 55 IVG und Art. 40 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) geregelt ist und in der Regel diejenige IVStelle zuständig
ist, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren Wohnsitz hat,
dass deshalb grundsätzlich für eine im Ausland wohnhafte versicherte
Person die IVSTA zuständig ist, welche aufgrund ihrer Kenntnisse und
Erfahrung besser als eine kantonale IVStelle in der Lage ist,
Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante
Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4),
dass indessen eine einmal begründete Zuständigkeit der IVStelle im
Verlauf des Verfahrens erhalten bleibt (perpetuatio fori; Art. 40 Abs. 3
IVV), was im Grundsatz auch für Fälle gilt, in denen der
Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Einleitung des IVVerfahrens
ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.4, mit Hinweisen auf die
höchstrichterliche Praxis),
dass Verfügungen einer örtlich unzuständigen Vorinstanz in der Regel
nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar sind und aus
prozessökonomischen Gründen die Beschwerdeinstanz von der
Anfechtung der Verfügung einer unzuständigen IVStelle und von der
Überweisung der Sache an die zuständige kantonale IVStelle absehen
kann, sofern die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird, und aufgrund
der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann,
dass der bei der Anmeldung bei der Schweizerischen
Invalidenversicherung im Kanton W._______ wohnhafte
Beschwerdeführer sein Gesuch bei der zuständigen SVA einreichte,
diese umfangreiche Akten einholte, im November und Dezember 2008
ein Arbeitsassessment durchführte (act. IV/47) und eine Stellungnahme
des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2009 einholte (act.
94.4 f.), jedoch infolge Verlegung des Wohnsitzes des Versicherten ins
Ausland die Angelegenheit an die IVSTA überwies, ohne in der Sache
selber zu entscheiden (act. IV/99),
dass festzustellen ist, dass vorliegend die SVA den Sachverhalt im
Wesentlichen abgeklärt hatte, sich keine Notwendigkeit ergab, entgegen
Art. 40 Abs. 3 IVV das Verfahren vor Abschluss an die IVSTA zu
überweisen, zumal diese nach der Überweisung vom Beschwerdeführer
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einzig ärztliche Berichte einholte und diese durch ihren RAD beurteilen
liess, weshalb vorliegend die SVA hätte verfügen müssen und sich der
Zuständigkeitswechsel als rechtswidrig erweist,
dass ungeachtet dieses Verfahrensmangels die Sache aus anderen –
nachfolgend aufzuzeigenden – Gründen zur weiteren Abklärung und
neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
dass jedoch unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten
Zuständigkeiten die Rückweisung an die SVA zu erfolgen hat,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten zwar
einerseits hervorgeht, der Beschwerdeführer sei Kosovare (act. IV/7), und
andererseits angegeben wird, er sei Serbe (act. IV/94.1), den Akten
indessen kein Nationalitätsnachweis (wie z.B. eine Passkopie) beiliegt,
dass die Widersprüchlichkeit der dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Akten zur Nationalität des Versicherten jedoch insofern
keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch des Versicherten auf
Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung hat, als jedenfalls das
Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt,
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dass die Verwaltung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu
Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass gemäss einer summarischen Aktenprüfung der Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B._______ vom RAD W._______ in
seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2009 ausführte, aus somatischer Sicht
könne auf die Abklärung des Universitätsspitals V.________
(Arbeitsassessment, act. IV/47) abgestellt werden, bezüglich
"SMP/empfohlenem Zeitpunkt einer medizinischen Neubeurteilung im
Falle eines Leistungsanspruchs" könne jedoch erst nach erfolgter
psychiatrischer Abklärung Stellung genommen werden (act. IV/94 S. 5),
dass die von der IVSTA eingeholten Stellungnahmen des RAD
U._______ vom 12. August 2009 und vom 7. September 2009 vom
Generalisten Dr. C._______ (act. IV/110, 114) und der Internistin und
Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. D._______
(Bericht vom 23. Februar 2010, act. IV/155) stammen,
dass entgegen der Feststellung des RAD W._______, es könne ohne
psychiatrische Abklärung keine Stellung genommen werden, keinerlei
Abklärungen bzw. Beurteilungen in psychiatrischer Hinsicht eingeholt
wurden und die vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
eingereichten aktuellen neuropsychiatrischen Berichte (vgl. Arztbericht
vom 18. Februar 2009 [act. IV/149a], Arztbericht vom 19. März 2009 [act.
IV/149], Arztbericht von Dr. E._______ vom 14. Oktober 2009 [150a],
Arztbericht vom 26. Februar 2010 [160 f.]) nicht fachärztlich beurteilt
wurden (zur Prüfungspflicht der IVStellen in Bezug auf RADBerichte vgl.
z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C3768/2009 vom 15.
November 2011, E. 4.7, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung),
dass sich die von der IVSTA eingereichten Vorakten im Übrigen als
unübersichtlich und unvollständig erweisen (vgl. Nummerierung der SVA,
z.B. fehlende SVAAkten [unvollständige Aufzählung]: Nr. 15, 6.2, 7, 8,
12, 32.124, 32.2740, 32.4243, 32.4565, 33.2528, 33.3152),
dass die Beschwerde unter diesen Umständen gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die Akten
ordne und vervollständige, die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze,
allfällige notwendige medizinische Abklärungen insbesondere zum
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psychischen Gesundheitszustand vornehme, einen Erwerbsvergleich
erstelle und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden
Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. September 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Bearbeitung und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die IVStelle W._______
zurückgewiesen wird.
2.
Die Akten werden an die IVStelle W.______ überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– die IVStelle des Kantons W._______ (Ref.Nr. […], Einschreiben;
Beilagen: Vorakten IVSTA, Kopien Beschwerdedossier C6289/2010)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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