B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6291/2014
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung
vom 29. September 2014).
C-6291/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der österreichische Staatsangehörige K.________, geboren 1964, hatte in
den Jahren 1984 bis 1990 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz im Gastge-
werbe gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vgl. IV-act. 15 und 32).
Mit Datum vom 7. Oktober 2013 beantragte er über den österreichischen
Versicherungsträger eine IV-Rente (vgl. IV-act. 1 S. 7).
A.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) forderte beim öster-
reichischen Versicherungsträger die medizinischen Akten (IV-act. 9) und
bei K.________ insbesondere Angaben zu den erwerblichen Verhältnissen
und allfällige medizinische Unterlagen an (IV-act. 10). Der österreichische
Versicherungsträger teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 mit, auf-
grund der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für eine (österreichische)
Invaliditätspension seien keine ärztlichen Untersuchungen vorgenommen
worden (IV-act. 11). K.________ reichte den Austrittsbericht des
A.________ vom 25. Juni 2013 (IV-act. 12) und die von der IVSTA zuge-
stellten Fragebogen ein (Eingang am 13. Februar 2014). Auf dem – unaus-
gefüllten – „Fragebogen für den Arbeitgeber“ war der Vermerk „keine Be-
schäftigung seit 2005“ angebracht (IV-act. 14 S. 6). Im „Fragebogen für
den Versicherten“ gab er an, er habe vom 1. April bis 31. August 2005 als
Immobilienverkäufer gearbeitet, danach habe er nur noch eine geringfü-
gige Beschäftigung (wöchentlich ca. 4 Std., monatlicher Bruttolohn ca.
EUR 250.-) ausgeübt. Am 2. Februar 2010 habe er auch diese Tätigkeit
aufgrund seiner Krankheit aufgegeben (IV-act. 14 S. 1 ff.). Mit Schreiben
vom 18. Februar 2014 stellte die IVSTA fest, dass wesentliche Informatio-
nen fehlten. Sie forderte K.________ auf, den „Fragebogen für den Arbeit-
geber“ vom letzten Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, auch wenn das Ar-
beitsverhältnis schon länger zurückliege oder der Beschäftigungsgrad we-
niger als 100% betragen habe. Falls er seit 2005 nicht mehr gearbeitet
habe, sei das Formular „Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte“
auszufüllen. Weiter sei der vollständig ausgefüllte „Fragebogen zur Bestim-
mung des Status des Versicherten“ einzureichen (IV-act. 25). Mit Datum
vom 27. Februar 2014 übermittelte der österreichische Versicherungsträ-
ger die drei Fragebogen (teilweise ausgefüllt) sowie eine Besprechungs-
notiz, in welcher K.________ zu Protokoll gab, dass sich sein Hauptwohn-
sitz in einer karitativen Einrichtung für Obdachlose befinde und keine wei-
teren Haushaltsangehörigen vorhanden seien. Zudem teile er mit, dass
C-6291/2014
Seite 3
sein letzter Dienstgeber in Österreich infolge Konkurs nicht mehr existiere
(IV-act. 27 S. 9).
A.b Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung nahm Dr. B.________,
FMH allgemeine Medizin, medizinischer Dienst IVSTA, am 27. März 2014
Stellung. In seiner Beurteilung hielt er fest, die pulmonalen Beschwerden
(bei pulmonaler Sarkoidose und chronisch obstruktiver Bronchopneumo-
pathie) würden grundsätzlich weiterhin eine leichte bis mittelschwere Arbeit
zulassen. In den medizinischen Unterlagen würden aber zusätzlich ortho-
pädische Diagnosen aufgelistet. Es sei ein orthopädischer Untersuchungs-
bericht anzufordern (IV-act. 29). Nach Eingang des Gutachtens von
Dr. C.________ vom 2. Mai 2014 (IV-act. 33) attestierte Dr. B.________ in
seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 25% ab 25. Juni 2013 (IV-act. 37).
A.c Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2014 stellte die IVSTA K.________ die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 38). Dieser erhob
Einwand und reichte unter anderem den Austrittsbericht der A.________
betreffend stationäre Behandlung vom 24. Juni bis 3. Juli 2014 ein (IV-
act. 39 und 42). Dr. B.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Au-
gust 2014 namentlich fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, ob die an-
gestammte Tätigkeit körperlich belastend sei. Bisher sei er von einer eher
leichten Tätigkeit ausgegangen (IV-act. 44). Mit Schreiben vom 13. August
2014 forderte die IVSTA K.________ erneut auf, einen ausgefüllten Arbeit-
geberfragebogen einzureichen und detaillierte Angaben zu seinen Arbeits-
tätigkeiten während der letzten fünf Jahre, auch für die Zeit in der Karibik,
zu machen (IV-act. 45). Daraufhin gab K.________ an, er sei bis Ende April
1995 als Vermögensberater selbständig erwerbstätig gewesen. Vom 1. Mai
bis 4. November 2005 habe er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt
(5 Std. pro Woche, Bruttolohn EUR 280.- pro Monat); die Firma sei 2005
infolge Konkurs aufgelöst worden (IV-act. 47). In den letzten fünf Jahren
sei er keiner Beschäftigung nachgegangen (vgl. IV-act. 46 S. 3).
A.d Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 48).
B.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2014 rügte K.________, der Rentenan-
C-6291/2014
Seite 4
spruch sei zu Unrecht verneint worden und beantragte, es sei eine medizi-
nische Untersuchung „vor Ort“ vorzunehmen. Zudem stellte er ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).
C.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde (act. 10).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von
den Verfahrenskosten) gut (act. 17).
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein (act. 21).
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 23).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
C-6291/2014
Seite 5
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzu-
legen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Weiter haben die Sozialversicherungsgerichte nach ständiger Recht-
sprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel
nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Verfügungserlasses
gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil BGer 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015
E. 3.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Vorliegend sind die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) anwendbar
(vgl. zum intertemporalrechtlichen Aspekt: BGE 139 V 297 E. 2.1; 130 V
445 E. 1.2.1). Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese
Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
C-6291/2014
Seite 6
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne
Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mit-
gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlos-
sen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger
sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre
Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt
sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die
Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und de-
nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss
Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
C-6291/2014
Seite 7
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich
aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei-
dend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstä-
tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15
E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3).
2.4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).
Art. 27 IVV (SR 831.201) definiert den Aufgabenbereich der im Haushalt
tätigen Versicherten beziehungsweise der Angehörigen einer klösterlichen
Gemeinschaft.
2.4.3 Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest-
C-6291/2014
Seite 8
gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die In-
validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei-
chen zu bemessen (gemischte Methode; vgl. jedoch Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen Di Trizio gegen
die Schweiz vom 2. Februar 2016 [7186/09], wonach die Anwendung der
gemischten Methode zu einer Verletzung des Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK
führt).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.
Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine IV-Rente hat.
3.1 Der Beschwerdeführer hat mehrfach bestätigt, dass er seit (spätes-
tens) 2006 keine beziehungsweise höchstens noch eine geringfügige Er-
werbstätigkeit (von wöchentlich vier oder fünf Stunden) ausgeübt hat (IV-
act. 14 und 47). Weiter gab er an, dass er auch ohne Einschränkung der
Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 27). Auch
sei er nicht im Haushalt (Aufgabenbereich) tätig (act. 27 S. 3 i.V.m. S. 9).
Die Angaben betreffend Erwerbstätigkeit stehen weitgehend im Einklang
mit den vom österreichischen Versicherungsträger bescheinigten Versiche-
rungszeiten (vgl. IV-act. 3 [hier werden für Oktober 2009 bis Februar 2010
weitere fünf Monate als Versicherungszeiten aufgeführt]). Der Antrag auf
eine Invaliditätspension wurde vom österreichischen Träger mit der Be-
gründung abgewiesen, es lägen – selbst unter Berücksichtigung der
schweizerischen Versicherungszeiten – nicht genügend Beitragszeiten vor
(Bescheid vom 11. Oktober 2013 [IV-act. 4]). Gesundheitliche Probleme
sind erst seit dem Jahr 2013 dokumentiert (vgl. IV-act. 12 und 16 ff.).
3.2 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbs-
ausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden
C-6291/2014
Seite 9
an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust
der Erwerbsmöglichkeit (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Art. 1a
Bst. b IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die In-
validenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesund-
heitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere
Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (BGE
135 V 58 E. 3.4.1).
3.3 Die Vorinstanz hat – zumindest zunächst – angenommen (vgl. IV-
act. 28), der Beschwerdeführer sei teilweise erwerbstätig und überdies im
Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Der Beschwerdeführer lebt jedoch in ei-
ner karitativen Einrichtung für Obdachlose und führt keinen Haushalt. Nach
der Rechtsprechung ist selbst bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit
eigenem Haushalt nicht in jedem Fall anzunehmen, es liege auch ein Auf-
gabenbereich vor (vgl. Urteil BGer 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2).
Da hier zweifellos kein Aufgabenbereich vorliegt, käme die gemischte Me-
thode selbst dann nicht zur Anwendung, wenn diese EMRK-konform (vgl.
E. 2.4.3) wäre.
3.4 Entsprechend der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirt-
schaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit
Hinweisen), ist das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung die Er-
werbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbs-
einbusse abhängt. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr
wirtschaftliches Potential nicht voll ausnützt, indem sie zwar in der Lage
wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet,
um mehr Freizeit zu haben, begnügt sich mit einem Teilzeitlohn und ver-
zichtet damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte,
wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert
ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbs-
fähigkeit ist damit nicht versichert (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen).
Gemäss dem zitierten Urteil des Bundesgerichts ergibt sich aus diesen
Überlegungen, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufga-
benbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im
Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Be-
schäftigungsgrad entspricht, erleidet und deshalb auch nur in diesem Um-
fang ein Ausgleich stattfinden kann (BGE 142 V 290 E. 7.1; 8C_846/2015
E. 6.2).
Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist somit die an-
hand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde
C-6291/2014
Seite 10
Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional –
im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen.
Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im er-
werblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher
durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen
(BGE 142 V 290 E. 7.3).
3.5 Da der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkun-
gen keine (oder höchstens eine sehr geringfügige) Erwerbstätigkeit aus-
üben würde, könnte nach der dargelegten Rechtsprechung selbst bei voll-
ständigem Wegfallen des funktionellen Leistungsvermögens keine renten-
anspruchsbegründende Invalidität entstehen. Auch wenn er weiterhin eine
Teilerwerbstätigkeit von 10 bis 15% ausüben würde, könnte er höchstens
in diesem Umfang invalid sein. Ob der medizinische Sachverhalt hinrei-
chend abgeklärt wurde, muss deshalb nicht geprüft werden (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b).
3.6 Demnach hat die Vorinstanz den Rentenanspruch im Ergebnis zu
Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. D bzw. act. 17) ist indessen auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
4.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6291/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: