B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6292/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 30.
Oktober 2012.
C-6292/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, heute in seiner Heimat wohnhafte türkische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) kam im
Jahr 1978 in die Schweiz (Akten der Vorinstanz [act. I und II]; act. I 24).
Hier arbeitete er bis 1993 bei verschiedenen Arbeitgebern unter anderem
als Schweisser, Manschinenschleifer sowie zuletzt als Abkanter und ent-
richtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV, [act. I 5, 9, 17.]).
Am 8. März 1993 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle
B._______) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an
(act. 5 ff.). Er machte geltend, aufgrund dauernder Atemnot arbeitsunfähig
zu sein. In der Folge tätigte die IV-Stelle B._______ medizinische und er-
werblich-berufliche Abklärungen (act. I 6 ff.). Mit Verfügung vom 28. März
1994 sprach sie dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen
Massnahmen die Kostenübernahme für eine einjährige Umschulung zum
Kleingerätemonteur (Anlehre) zu (act. I 32). Das zweite Ausbildungsjahr
wurde mit Verfügung vom 20. Juli 1995 bewilligt (act. I 45). Die Anlehre
schloss der Beschwerdeführer im August 1996 erfolgreich ab (act. I 52
ff.).
Ein zweites Gesuch um berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle
B._______ mit Verfügung vom 3. März 1997 ab (act. I 72). Den Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte sie mit Verfügung
vom 4. März 1997 (act. I 73).
B.
Am 3. Juni 1997 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis-
tungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. I
77). Die IV-Stelle B._______ tätigte weitere medizinische Abklärungen.
Ausgehend davon, dass nun auch im angelernten Beruf als Kleingeräte-
monteur eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sprach sie dem Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung vom 9. April 1998 rückwirkend ab 1. September 1997
eine Viertelsrente bzw. mit Wirkung ab 1. November 1997 bis 30. Novem-
ber 1997 eine halbe Rente (act. I 105) und mit Verfügung vom 26. März
1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente zu (act. I 104).
Das im Juni 1999 erste eingeleitete Revisionsverfahren (act. I 110 ff.)
schloss die IV-Stelle B._______ am 10. August 1999 mit der Mitteilung an
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Seite 3
den Beschwerdeführer, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze
Rente bestehe (act. I 113).
Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Juni 2000 in sein Heimatland zu-
rückgekehrt war (act. I 115 f.) leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) im April
2003 ein zweites Revisionsverfahren ein (act. I 122 ff.). Am 18. Mai 2004
teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass auch künftig eine ganze
Invalidenrente ausgerichtet werde (act. I 164).
Anlässlich des im Mai 2009 eingeleiteten dritten Revisionsverfahrens kam
die IVSTA zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers sich verbessert habe (act. 170 ff.). Nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren stellte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2010 mit Wirkung ab 1. April 2010 ein (act. I 207).
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, am 8. März 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil C-1412/2010 vom
29. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer-
de in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 26. Januar 2010 aufgeho-
ben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der psychischen Situation
und Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wurde (act. I 218).
C.
Am 2. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer gegenüber der IVSTA
eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen. Dies mit der Begründung,
es würde sich neben der ergänzenden Abklärung der psychischen Situa-
tion auch eine Neubeurteilung der somatischen Situation aufdrängen
(act. II 4). Am 28. Januar 2011 beauftragte die IVSTA das Medizinische
Zentrum C._______ mit einer interdisziplinären Abklärung (act. II 12 ff.).
Am 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer an einem Tag im
C.______ untersucht und begutachtet (act. II 58). Im interdisziplinären
Gutachten vom 4. Januar 2012 kamen die begutachtenden Ärzte zum
Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich ge-
bessert habe. Es bestehe im Umschulungsberuf oder in einer optimal
adaptierten Tätigkeit seit Juni 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Gestützt auf das C.______-Gutachten (nachfolgend auch: Gutachten)
stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Febru-
ar 2012 die Einstellung der Rente in Aussicht (act. II 62). Am 19. März
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und 10. Mai 2012 liess der Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand
erheben (act. II 67, 71).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 stellte die IVSTA die Invalidenrente
des Beschwerdeführers wie angekündigt mit Wirkung ab 1. April 2010 ein
(act. II 82).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, am 5. Dezember 2012 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer; act. BVGer 1). Die Verfügung
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze
Rente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Vorinstanz. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, aus den medizinischen Unterlagen sei nicht ersicht-
lich, dass der Gesundheitszustand sich gegenüber dem Zustand im Jahr
1997 tatsächlich verbessert habe. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Ärzte heute einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt
mit Blick auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilten.
Eine solche Beurteilung könne für die Rentenrevision nicht massgeblich
sein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 5). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers sei die Verbesserung der Gesundheit und der Ar-
beitsfähigkeit durch das Gutachten des C.______ eindeutig nachgewie-
sen bzw. bestätigt worden.
F.
Mit Replik vom 8. April 2013 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen festhalten (act. BVGer 8). Ergänzend führte er aus, so-
wohl die psychischen als auch die somatischen Beeinträchtigungen wür-
den aufgrund von Belastungssituationen in ihren Ausprägungen stark va-
riieren. Daher hätten die Beschwerden über längere Zeit unter körperli-
cher Belastung beobachtet werden müssen, was vorliegend nicht ge-
schehen sei. Es könne somit nicht zuverlässig beurteilt werden, wie sich
die Beschwerden bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entwickelten.
Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren.
C-6292/2012
Seite 5
G.
Mit Duplik vom 15. April 2013 verzichtete die Vorinstanz sinngemäss auf
eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihre Anträge und die Be-
gründung in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 (act. BVGer 11).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber als amtliche Anwältin bei-
geordnet (act. BVGer 13).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes anwendbar, wenn und soweit die einzelnen So-
zialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestim-
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Seite 6
mungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2012 ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
1.5 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art.
62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung be-
stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II
145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich-
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ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) –
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversiche-
rungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen
Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge-
richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom-
men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Fra-
ge, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversiche-
rungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide aus-
ländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invalidi-
tätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
2.3 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 30. Oktober 2012 in Kraft standen, weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision],
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision] und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012
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in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659, 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fas-
sungen der 4., 5. und 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
2.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision bzw. der 6. IV-Revision, erstes Massnah-
menpaket, nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Beg-
riffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für ei-
nen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss
Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das
Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität
und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Ein-
gliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkom-
men, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva-
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liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtspre-
chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts [BGer]) stellt die-
se Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Wie be-
reits erwähnt enthält das Sozialversicherungsabkommen keine solche
abweichende Regelung (vgl. vorstehende E. 2.1).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
C-6292/2012
Seite 10
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva-
lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten
für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums
neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
4.3 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt indessen
nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR 2004
IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhen-
de, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisions-
begründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER,
Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenver-
sicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der
früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv
nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des me-
dizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3). Auch eine Veränderung von
versicherungsmedizinischen Beurteilungsparametern kann zu einer ab-
weichenden ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich
gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurtei-
lung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei
psychosomatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE
136 V 279 und 132 V 65) begründet wird, kann weder unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel
eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201 und
215; vgl. aber die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim-
mung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Eine zwischenzeitlich
veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erhebli-
chen Tatsachenänderung berücksichtigt werden. Sie könnte auch nicht
als Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden, weil de-
ren Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Rechtspraxis im Zeitpunkt
der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden.
C-6292/2012
Seite 11
4.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des BGer 9C_889/2011 vom
8. Februar 2012 E. 3.2).
4.5 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR
2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des BGer 9C_961/2008 vom 30. November
2009 E. 6.3).
5.
5.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz die ganze IV-Rente des Beschwerde-
führers zu Recht eingestellt hat. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen,
ob sich die tatsächlichen Verhältnisse derart erheblich verändert haben,
dass damit eine Änderung des Invaliditätsgrads einhergeht.
5.2
5.2.1 Anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug nannte der Haus-
arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.______, FMH Allgemeine Medi-
zin, im Bericht vom 20. April 1993 folgende Diagnosen: Asthma bronchia-
le vom extrinsic Typ mit Sensibilisierung auf Hausstaub und Milben; chro-
nisch obstruktive Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus; microcytare
Anämie. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit bis auf
weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er empfehle eine Umschulung in eine
weniger körperbelastende Tätigkeit in staubfreier Umgebung (act. I 6).
5.2.2 Im Rahmen der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bildeten in
medizinischer Hinsicht folgende Arztberichte die Grundlage für die Ren-
tenzusprache:
Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum Kleingerätemonteur
machte der Hausarzt im Bericht vom 30. Juni 1997 eine Verschlechterung
des Gesundheitszustand geltend (act. I 85). Als Diagnosen nannte er
schweres extrinsic- und intrinsic-Asthma bronchiale sowie reaktive de-
pressive Entwicklung. Es sei nach vorübergehender Besserung des
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Seite 12
Asthmas während der Umschulung ab April 1997 zu einer massiven Ver-
schlechterung gekommen, welche mit medikamentösen Massnahmen
nicht befriedigend habe behandelt werden können. Der erhebliche schwe-
regrad des Asthmas werde auch von der Lungenspezialistin als proble-
matisch erachtet. Seit Februar 1997 sei eine reaktive Depression hinzu-
gekommen. Der Beschwerdeführer werde mit Antidepressiva behandelt.
Zudem sei er an die Sozialpsychiatrische Beratungsstelle E._______
überwiesen worden. Als Kleingerätemonteur sei der Beschwerdeführer
zur Zeit zu 50 % arbeitsunfähig, da sich der Gesundheitszustand auch
durch relativ geringe körperliche Anstrengung verschlechtert habe.
Im Bericht der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle E._______ vom 21.
Oktober 1997 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine langandau-
ernde depressive Episode ohne psychotische Symptome. Aus psychiatri-
scher Sicht sei der Beschwerdeführer unter Einbezug des körperlichen
Leidens zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (act. I 98).
5.2.3 Anlässlich der Überprüfung der Invalidenrente im Jahr 1999 führte
der Hausarzt des Beschwerdeführers aus, der Gesundheitszustand sei
seit seinem letzten Bericht im Wesentlichen unverändert. Hinzugekom-
men seien Polyarthralgien unklarer Genese (IV-act. 111). Einen fachärztli-
chen psychiatrischen Bericht holte die IV-Stelle B._______ nicht ein.
5.2.4 Zur Überprüfung der Invalidenrente im Jahr 2003 reichte der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz Arztberichte betreffend die somatischen
Beschwerden ein (act. I 123 ff.). Hinsichtlich des psychiatrischen Ge-
sundheitszustandes führte Dr. med. F._______ am 8. September 2003
aus, der Beschwerdeführer leide an einer ängstlichen Depression und
müsse seine medikamentöse Behandlung fortsetzten (act. I 160). Nach
Sichtung der medizinischen Unterlagen kam IV-Arzt Dr. med. G._______
zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
seit der Rentenzusprache nicht verändert (act. I 163).
5.2.5 Für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva-
liditätsgrads in zeitlicher Hinsicht ist die Verfügung vom 26. März 1998
massgebend. Die Überprüfungen des Rentenanspruchs in den Jahren
1999 und 2003 erfolgten nicht aufgrund einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und ent-
sprechender Beweiswürdigung und vermögen den Überprüfungszeitpunkt
daher nicht zu beschränken (vgl. BGE 133 V 108).
C-6292/2012
Seite 13
5.3
5.3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stützt sich die Vorin-
stanz insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten des C._______
vom 4. Januar 2012 (IV-act. 58). Der Beschwerdeführer wurde am 8. No-
vember 2011 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht
und begutachtet. Aus somatischer Sicht wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches Lumbovertebral-
syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 und beginnend L4/5; chronisches
Cervikalsyndrom bei Osteochondrose, Spondylarthrose und Unkover-
tebralarthrose C6/7; Asthma bronchiale. Aus psychiatrischer Sicht wurde
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt und das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint (act. II 58, S. 36
ff.).
Hinsichtlich der seit der Rentenzusprache neu hinzugetretenen Be-
schwerden am Bewegungsapparat wurde im C._______ Gutachten im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch degenerativ
bedingte Rückenbeschwerden eingeschränkt sei. Körperlich schwere Ar-
beiten, vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten, das repetitive
Heben, Tragen von Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 15 kg und
Arbeiten mit Zwangshaltung der Lenden- oder Halswirbelsäule sowie
Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit einer Extension der Halswirbel-
säule, seien ihm nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwe-
re, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit die Körperposition
häufig zu wechseln, seien unter Berücksichtigung der oben genannten
Einschränkungen zu 100 % und vollschichtig möglich (IV-act. 58, S 48).
Aus internistischer Sicht habe aufgrund der aktuell erhobenen Befunde
eine gegenüber der zuvor bestehenden Situation verbesserte Lungen-
funktion festgelstellt werden können. Im angestammten Beruf als Abkan-
ter bzw. Schweisser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer ange-
passten Tätigkeit, ohne Exposition gegenüber Allergenen und durch Ar-
beitsprozesse verursachte ungewöhnliche Stäube oder Gase, welche das
allergische Asthma beeinflussen könnten, sei der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsfähig. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der Dia-
betes mellitus und die erhöhten Triglyceridwerte sowie die mikrozytäre
Anämie (IV-act. 58, S. 42).
Psychiatrisch sei ein weitgehend normaler psychischer Befund festge-
stellt worden. Eine klinisch relevante, die Leistungsfähigkeit beeinträchti-
gende psychische Störung bestehe nicht. Die vom Beschwerdeführer be-
C-6292/2012
Seite 14
schriebenen Ängste und Irritationen seien aus der aktuellen Situation
nach Sistierung der Rente nachvollziehbar. Retrospektiv lasse sich der
Verlauf einer möglicherweise zuvor bestehenden psychischen Störung
nicht beurteilen. Der letzte verwertbare psychische Befund sei im Arztbe-
richt vom 21. Oktober 1997 dokumentiert, wobei die Arbeitsfähigkeit unter
Einbezug der körperlichen Leiden und ohne weitere Differenzierung beur-
teilt worden sei. Dr. med. F._______ habe im Bericht vom 8. September
2003 eine ängstliche Depression festgestellt. Die Diagnose depressive
Störung im Bericht von Dr. med. H._______ vom 11. November 2010 sei
sodann nicht ausreichend differenziert, um daraus eine Einschätzung der
Leistungsfähigkeit ableiten zu können (act. II 58, S. 43).
Zusammengefasst, sei der Beschwerdeführer im Umschulungsberuf oder
in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Juni 2007 zu 100% arbeitsfä-
hig (act. II 58, S. 43).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Gesund-
heitszustand habe sich seit 1997 nicht im revisionsrechtlich relevanten
Sinn erheblich verändert. Beim C._______-Gutachten handle es sich so-
mit lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts.
6.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer
entscheidungserheblichen Differenz in den – hier dem medizinischen
Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen
gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist
zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig,
sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen
Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt
folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthe-
ma – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des
BGer 9C_418/2010 vom 28. August 2011 E. 4.2).
C-6292/2012
Seite 15
6.3
6.3.1 Aus somatischer Sicht erfolgte die Rentenzusprache im Jahr 1997
aufgrund einer Verschlechterung des Asthma bronchiale nach Beendi-
gung der Umschulung zum Kleingerätemonteur. Dr. med. I._______,
Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Lungenerkrankungen, hielt im
Bericht vom 23. Juni 1997 zu Handen des Hausarztes des Beschwerde-
führers fest, die Lungenfunktionsprüfung zeige eine schwere Obstruktion
mit gutem Ansprechen auf Bronchospasmolyse mit Ventolin sowie eine
leichte restriktive Komponente. In der Allergietestprüfung seien für Haus-
staubmilben positive Resultate erhoben worden (act. I 84).
6.3.2 Im Gutachten wird die Verbesserung des Gesundheitszustands hin-
sichtlich der asthmatischen Beschwerden mit den Ergebnissen der
durchgeführten Lungenfunktionsprüfung begründet. Diese habe eine
normale Spirometrie ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restrik-
tive Ventilationsstörung ergeben (act. II 58, S. 23). In der kleinen Lungen-
funktion zeige der Beschwerdeführer sowohl in der Basisuntersuchung
wie nach der Inhalation mit Ventolin Normalwerte (IV-act. 58, S. 26). Auch
die Lungenfunktionsprüfungen der Jahre 2007 bis 2009 würden nur noch
auf eine leichte Form des Asthma bronchiale hinweisen. Der letzte Bericht
über eine Lungenfunktionsprüfung liege in Form eines Attest der Universi-
tätsklinik J._______ vom 22. November 2010 vor. Darin sei eine extreme
Senkung der Ephor-Kapazität festgestellt worden (act. II 58, S 16). Die
aktuellen Werte hätten sich demgegenüber jedoch wieder verbessert (IV-
act. 58, S. 45). Sodann betrage der Bode-Index 2 Punkte, was die Aus-
übung einer leichten Arbeit ermögliche (act. II 58, S. 27).
6.3.3 Soweit im Gutachten die Verbesserung des Gesundheitszustandes
hinsichtlich der asthmatischen Beschwerden im Wesentlichen vom Er-
gebnis der spirometrischen Untersuchung abgeleitet wird, ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass der spirometrische Schweregrad einer obstruk-
tiven Ventilationsstörung nicht zwingend mit dem Schweregrad der asth-
matischen Erkrankung übereinstimmen muss (vgl. die Leitlinien für die
sozialmedizinsche Begutachtung, Leistungsfähigkeit bei chronischer obst-
ruktiver Lungenkrankheit [COPD] und Asthma bronchiale; nachfolgend:
Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung, S. 17; abrufbar unter
> Infos für Experten > Begutach-
tung > Leitlinien > Krankheiten des Atmungssystems; zuletzt abgerufen
am 18. August 2014). Des Weiteren unterliegen spirometrische Befunde
selbst bei optimaler Mitarbeit häufig Schwankungen, sodass Wiederho-
lungsuntersuchungen obligat sind (Leitlinien für die sozialmedizinische
C-6292/2012
Seite 16
Begutachtung, S. 27). Bei der Bestimmung des klinischen Schweregra-
des von Asthma sind sodann ausser Spirometriedaten auch andere Pa-
rameter heranzuziehen. So sind zum Beispiel bei Asthma auch die tage-
zeitabhängige Symptomatik (tagsüber – nachts) sowie die PEF-
Schwankungen zu berücksichtigen. Selbst bei präbronchodilatorisch ge-
messener normaler Spirometrie kann ein mitteschweres persistierendes
Asthma vorliegen, wenn nächtliche Asthmaanfällen auftreten (Leitlinien
für die sozialmedizinische Begutachtung, S. 39). Entscheidend für die
Leistungsbeurteilung ist die Häufigkeit der Asthmaanfälle, die Schwere
der Atemwegsobstruktion anhand der klinischen Befunde und der Funkti-
onsbefunde (Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung, S. 40).
6.3.4 Dass anlässlich der eintägigen Begutachtung im C._______ eine
spirometrische Wiederholungsuntersuchung stattgefunden hätte – welche
als obligat erachtet wird – kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er leide sehr unter
Dyspnoebeschwerden, vor allem wenn er sich beeilen oder sonst an-
strengen müsse (z.B. beim Treppensteigen). Nachts wache er wegen
Dyspnoebeschwerden auf (act. II 58, S. 25, 27, 33). Inwiefern diese
anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Be-
stimmung des Schweregrads asthmatischer Beschwerden gemäss den
Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung ebenfalls massgeblich
sind, in die gutachtliche Beurteilung eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere wurde auch die Häufigkeit und Schwere der Symptome
nicht erhoben, was nicht nur mit Blick auf die Leistungsbeurteilung aus
somatischer Sicht, sondern auch hinsichtlich der psychischen Auswirkun-
gen zwingend zu eruieren gewesen wäre (vgl. nachfolgende E. 6.4). So-
dann sind – mit Ausnahme eines Gehtests, welcher eine verminderte
Gehstrecke aufgrund einer Anstrengungsdyspnoe ergab (act. II 58, S. 40)
– keine weiteren Belastungsuntersuchungen dokumentiert. Schliesslich
wurde anlässlich der Begutachtung keine Allergiediagnostik durchgeführt,
obwohl im Gutachten die Diagnose eines allergischen Asthmas gestellt
wurde. Es wurde einzig die im Jahr 1984 festgestellte Allergie auf Haus-
staubmilben, Mandeln und Haustiere aufgeführt. Bereits im Schlussbe-
richt der Umschulungsstädte vom 6. September 1996 wurde jedoch aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz auf chemische Pro-
dukte mit Atemproblemen reagiert; zudem seien während der Umschu-
lung teilweise beträchtlichen gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten
(act I 55). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdeführer an,
er reagiere bei Kontakt mit verschiedenen Substanzen mit Atemnot (act II
58, S. 24). Dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt wur-
C-6292/2012
Seite 17
den, ist nicht nachvollziehbar, zumal die allergische Komponente des
Asthmas gerade für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptier-
ten Tätigkeit von Bedeutung gewesen wäre. Ungeachtet dessen wurde
dem Beschwerdeführer im Gutachten eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit im
Umschulungsberuf als Kleingerätemonteur attestiert, was von der Vorin-
stanz im Rahmen der Invaliditätsbemessung übernommen wurde. Dass
der Beschwerdeführer – wie sich bei der Umschulung gezeigt hat – offen-
bar auch bei dieser Tätigkeit in Kontakt mit Substanzen kommt, die sich
negativ auf seine asthmatischen Beschwerden auswirken können, wurde
nicht in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen. In diesem Zusam-
menhang wurde auch keine berufliche Anamnese, welche ein wesentli-
cher Bestandteil einer Begutachtung bildet (vgl. Urteil des BVGer C-
5948/2012 vom 20. Mai 2014 E. 8.3 m.H.), hinsichtlich der Allergenexpo-
sition bei der Ausübung dieser Tätigkeit erhoben (ausführlich zur Abklä-
rung und Diagnose von Arbeitsplatz-assoziiertem Asthma vgl. etwa das
Factsheet der Schweizerischen Unfallversicherung SUVA; abrufbar unter
zuletzt abgerufen am 11.
August 2012).
6.3.5 Zusammenfassend erweist sich die Begutachtung betreffend die
asthmatischen Beschwerden als unvollständig. Einerseits ist nicht ersicht-
lich, dass ausser Spirometriedaten auch andere Parameter, wie Häufig-
keit und Schweregrad der Symptome berücksichtigt worden wären. Ande-
rerseits wurde weder die Reaktion auf Belastung genügend getestet noch
der aktuelle Allergiestatus erhoben.
6.3.6 Des Weiteren fällt auf, dass die Verbesserung der asthmatischen
Beschwerden im Wesentlichen mit den Lungenfunktionsprüfungen aus
der Jahre 2007 und 2009 sowie die anlässlich der Begutachtung durchge-
führte Lungenfunktionsprüfung begründet wird (betreffend letzterer ver-
gleiche jedoch vorstehende E. 6.3.4). Diese würden nur noch ein mildes
Asthma bronchiale dokumentieren (act. II 58, S. 45). Gemäss der Aufstel-
lung der im Zeitraum 1992 bis 2009 durchgeführten Lungenfunktionsprü-
fungen von IV-Arzt Dr. med. K._______, welche in das Gutachten über-
nommen wurde, ergaben die in diesem Zeitraum gemessenen Spiro-
metrien indessen unterschiedliche Werte. Mit der Lungenfunktionsprüfung
aus dem Jahr 2003 – anhand welcher IV-Arzt Dr. med. G._______ im
damaligen Revisionsverfahren zum Schluss kam, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers habe sich nicht anspruchswesentlich ver-
ändert (act. I 163) – haben sich die Gutachter jedoch nicht auseinander-
gesetzt. Nicht weiter erwähnt wird sodann der Abfall der Werte der im
C-6292/2012
Seite 18
Jahr 2009 zuletzt durchgeführten Lungenfunktionsprüfung gegenüber den
vorhergehenden Untersuchungen. Verschlechterte Werte gegenüber Vor-
untersuchungen wurden auch im Bericht der Universitätsklinik J._______
vom 22. November 2010 festgestellt. Im Gutachten wurde diesbezüglich
einzig festgehalten, die aktuellen Werte hätten sich wieder verbessert,
ohne die Ursachen solcher Schwankungen näher zu begründen bzw. in
die Beurteilung miteinzubeziehen (act. II 58, S. 11, S. 39. S. 45).
6.3.7 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Schwere-
grad des Asthmas und die damit verbundene Beeinträchtigung bereits im
Zeitpunkt der Rentenzusprache unterschiedlich ausfiel. Wie bereits er-
wähnt, traten offenbar auch während der Umschulung teilweise beträcht-
liche gesundheitliche Beschwerden auf (act. I 55). Sodann hielt Dr. med.
D._______ damals fest, es sei nach Beendigung der Umschulung bereits
im Juni 1996 eine kurzzeitige Phase eines exazerbierten Asthmas zu ver-
zeichnen gewesen, welches nach Ausbau der der medikamentösen The-
rapie wieder habe verbessert werden können. Mitte April 1997 sei wieder
eine progrediente Verschlechterung der Asthmasituation eingetreten (IV-
act. I 85). Auch im Bericht von Dr. med. D._______ vom 22. Juli 1999 war
von rezidivierenden Exazerbationen des Asthmas die Rede (act. I 111).
Mithin war der Verlauf der asthmatischen Beschwerden bereits im Zeit-
punkt der Rentenzusprache schwankend. Daran scheint sich aufgrund
der Aktenlage auch im langjährigen Beobachtungszeitraum bis zur Be-
gutachtung nichts geändert zu haben. Es ist zwar nicht auszuschliessen
und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch das Asthma –
klimatisch bedingt und ohne körperliche Belastung – phasenweise gerin-
ger beeinträchtigt wird. Eine konstante Verbesserung erscheint jedoch
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge-
wiesen. Einerseits vermag die Beurteilung des Schweregrades der Be-
schwerden ohne Einbezug weiterer Parameter wie es die Leitlinien für die
sozialmedizinische Begutachtung vorsehen, nicht zu überzeugen. Ande-
rerseits können körperliche Anstrengung und Exposition mit Noxen un-
verändert zu einer Verschlechterung führen. Diesbezüglich sind die An-
gaben des Beschwerdeführers konsistent.
6.4
6.4.1 Auch aus psychiatrischer Sicht geht das Gutachten von einer Ver-
besserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache aus. Die
Aktenlage betreffend die psychiatrischen Beschwerden im Zeitpunkt der
Rentenzusprache ist eher dürftig. Die der damaligen Verfügung zugrun-
deliegenden Abklärungen entsprechen jedoch durchaus dem früher übli-
C-6292/2012
Seite 19
chen Umfang der medizinischen Entscheidungsgrundlagen. Damals wur-
de eine langandauernde depressive Episode ohne psychotische Sym-
ptome diagnostiziert. Befundmässig wurden Störungen der Vitalgefühle,
wie Herabsetzung des Gefühls von Kraft und Lebendigkeit, negativ beton-
te Befindlichkeit im Sinn einer niedergedrückten und niedergeschlagenen
Stimmung sowie einer pessimistischen Grundstimmung mit reduzierter
Zukunftsorientierung festgestellt (act. I 98).
6.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten führt der Gutachter aus, beim Be-
schwerdeführer sei ein "weitgehend normaler psychiatrischer Befund"
festgestellt worden. Eine nähere Differenzierung inwieweit der Befund von
einem Normalbefund abweicht, kann dem Gutachten jedoch nicht ent-
nommen werden. Dies wäre für den Vergleich mit der Situation im Zeit-
punkt der Rentenzusprache und damit der Beurteilung des im Revisions-
verfahrens massgebenden Beweisthemas, erhebliche Änderung des
Sachverhalts, jedoch gerade von Bedeutung gewesen. Die Feststellung
über eine seit der Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist
nämlich nur dann genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachver-
ständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank-
heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen
diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der
Störung geführt haben (Urteil 9C_418/2010 E. 4.3). Eine eigentlicher Ver-
gleich des aktuellen Zustandes mit demjenigen im Zeitpunkt der Renten-
zusprache, findet im Gutachten jedoch nicht statt. Mithin wird hinsichtlich
des psychiatrischen Zustands im Zeitpunkt der Rentenzusprache einzig
dahingehend Stellung genommen, es sei im Arztbericht vom 21. Oktober
1997 die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der körperlichen Leiden beurteilt
worden, ohne dass eine weitere Differenzierung erfolgt sei (act. II 58, S.
43). Sodann führt der psychiatrische Gutachter aus, retrospektiv lasse
sich "der Verlauf einer möglicherweise zuvor bestehenden psychischen
Störung nicht beurteilen". Die psychiatrische Begutachtung erscheint da-
her auch überwiegend die isolierte Darstellung des aktuellen Gesund-
heitszustandes wiederzugeben. Unter diesen Umständen ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass heute im Vergleich zu damals andere versiche-
rungsmedizinische Massstäbe herrschen, was jedoch weder unter dem
Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungs-
titel zum Anlass für eine neue Beurteilung des Anspruchs genommen
werden kann (vgl. Urteil 9C_418/2010 E. 4.1).
6.4.3 Die psychiatrische Beurteilung vermag jedoch aus weiteren Grün-
den nicht zu überzeugen. Für den medizinischen Laien ist insbesondere
C-6292/2012
Seite 20
nicht nachvollziehbar, dass die Auswirkungen der asthmatischen Erkran-
kung auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht Thema
der Begutachtung war, zumal das Auftreten von Angststörungen, Panik-
störungen, Depressivität und gestörtem Selbstvertrauen häufige Folge ei-
ner Asthmaerkrankung sind (vgl. Leitlinien für die sozialmedizinische Be-
gutachtung, S. 42). Namentlich die Ängste, die aus dem wiederholten
nächtlichen Aufwachen unter Atemnot resultieren, sind für den medizini-
schen Laien gut nachvollziehbar. Insofern erscheint auch die Entwicklung
einer reaktiven Depression, wie sie von Dr. med. D._______ im Zeitpunkt
der Rentenzusprache aufgeführt wurde, nachvollziehbar. Anlässlich der
aktuellen Begutachtung gab der Beschwerdeführer Angstzustände und
Zukunftsängste an (act. 58, S. 18, 33). Gerade vor dem Hintergrund der
Asthmaerkrankung wären die Ursache, Häufigkeit und der Schweregrad
der Angstzustände zu erheben und zu würdigen gewesen. Substantiierte
Überlegungen zu dieser Problematik finden sich im Gutachten jedoch
nicht. Vielmehr führt der Gutachter die "Ängste und Irritationen" allein auf
die Aufhebung der Invalidenrente zurück, was nicht zu überzeugen ver-
mag. Er verkennt dabei, dass der Entzug der Existenzgrundlage als wei-
tere Ursache für Angstzustände neben die weiterhin vorhandene Atemnot
bei Asthmaanfällen, tritt. Eine ängstliche Depression hielt Dr. med.
F._______ sodann bereits in seinem Bericht vom 8. September 2003 fest
(act. I 160). Eine unmittelbare Aufhebung der Invalidenrente stand zu die-
sem Zeitpunkt indessen nicht im Raum. Zudem gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe sich zu Dr. med. F._______ in Behandlung gegeben,
nachdem er eine Panikattacke auf dem Balkon erlitten habe (act. II 58, S
34). Des Weiteren ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass der psychiat-
rische Gutachter keine ausführliche Fremdanamnese beim behandelnden
Psychiater Dr. med. H._______ eingeholt hat. Dieser diagnostizierte im
Bericht vom 11. November 2010 eine depressive Störung. Befundmässig
hielt er depressive und ängstliche Gefühle, Anhedonie, Anergie, erwar-
tungsgemässe Ängste, Schlaflosigkeit sowie soziale-berufliche Beein-
trächtigung fest. Er verordnete sodann unter Weiterführung der Behand-
lung eine medikamentöse Therapie (act. II 3). Im Gutachten wurde dies-
bezüglich ausgeführt, der Bericht des behandelnden Psychiaters enthalte
keinen psychischen Befund und die Diagnose depressive Störung sei
nicht ausreichend differenziert, um daraus eine Einschätzung der Leis-
tungsfähigkeit ableiten zu können. Die Notwendigkeit der Einholung einer
Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist zwar in erster Linie
eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteile des BGer
8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_76/2014 vom 30. April 2014
E. 3.2 und 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4); liegt jedoch ein Be-
C-6292/2012
Seite 21
richt eines behandelnden Arztes vor, der relevante Befund wiedergibt, die
jedoch nach Ansicht des Gutachters nicht ausreichend begründet sind,
erscheint es regelmässig geboten, den Sachverhalt durch Einholung ei-
ner Fremdanamnese zu ergänzen. Dass dies vorliegend unterlassen
wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Grunderkrankung des Asth-
mas nachweislich Auswirkungen auf die Psyche hat und diese Auskünfte
gerade auch weitere Erkenntnisse über den nach Ansicht des Gutachters
nicht beurteilbaren Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes hät-
ten geben können.
6.4.4 Nach dem Gesagten zeigen die Feststellungen im psychiatrischen
Gutachten – und das ist hier allein entscheidend – nicht auf, dass und in-
wiefern sich der tatsächliche Zustand seit der Rentenzusprache verändert
haben sollte. Der Gutachter geht selbst davon aus, dass er den Verlauf
des psychischen Gesundheitszustandes nicht beurteilen könne. Offenbar
war auch für die Vorinstanz nicht klar, ob aufgrund des Gutachtens auf
eine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ge-
schlossen werden kann. Sie unterbreitete die Frage, ob sich eine Verbes-
serung ergeben habe und worin diese genau bestehe bzw. ob eine ande-
re Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
vorliege, einem Psychiater des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Rhone
(act. II 77 ff.). Dieser ging in seiner Beurteilung des Falles jedoch einzig
auf den aktuellen Gesundheitszustand ein und beschränkte sich im We-
sentlichen auf die Frage, ob die Berichte von Dr. med. H._______ vom
11. November 2010 und vom 29. März 2012 etwas an der gutachterlichen
Beurteilung zu ändern vermögen. Zum revisionsrechtlich massgebenden
Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts seit der Ren-
tenzusprache, äusserte sich auch der RAD-Arzt nicht (act. II 81, S 3).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schluss-
folgerung, wonach eine wesentliche tatsächlichen Änderung des Ge-
sundheitszustandes zu bejahen sei, vor Bundesrecht nicht standhält. Eine
anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche
es dem Beschwerdeführer nunmehr erlauben würde seine Arbeitsfähig-
keit um 70 % zu steigern, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr handelt es sich bei der aktuellen
Beurteilung um eine originäre medizinische Neubeurteilung, das heisst
um eine im Sinn der Rechtsprechung nicht revisionsbegründende abwei-
chende Einschätzung. Daher kann auch – soweit sich die medizinische
Neubeurteilung wie vorstehend dargelegt als unvollständig erwiesen hat –
von weiteren Abklärungen abgesehen werden, zumal aufgrund der Akten-
C-6292/2012
Seite 22
lage davon keine neue relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizi-
pierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Unbestritten leidet der
Beschwerdeführer wie bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache weiter-
hin an somatischen Beeinträchtigungen, welche auf Grund von körperli-
chen Belastungen und Exposition mit Noxen stark variieren können. Auf-
grund der konsistenten Angaben des Beschwerdeführers sowie der medi-
zinischen Berichte (vgl. die in E. 6.3.6 erwähnten Berichte), welche den
schwankenden Verlauf der astmathischen Beschwerden bestätigen, ist es
nicht notwendig, diese bereits aktenkundigen Angaben und Untersu-
chungsergebnisse im Rahmen einer erneuten klinischen Untersuchung
nochmals zu erheben. Die Symptomatik für die immer noch bestehende
depressive Problematik kombiniert mit Angstzuständen wurde vom Be-
schwerdeführer ebenfalls bereits geschildert. Sie steht in einem kausalen
Zusammenhang mit den weiterhin vorhandenen somatischen Beschwer-
den, wobei namentlich die auftretende Atemnot als für die Angstsympto-
matik verantwortlich zeichnet. Auch diesbezüglich sind hinsichtlich des
Beweisthemas einer revisionserheblichen Sachverhaltsveränderung von
einer weiteren Abklärung keine neue Erkenntnisse zu erwarten. Nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast bleibt es demzufolge beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des BGer
9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3, Urteil 9C_418/2010 vom
29. August 2011 E. 3.1). Damit besteht unverändert Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen.
7.
Im Sinn eines obiter dictums ist darauf hinzuweisen, dass die angefoch-
tene Verfügung selbst dann aufzuheben gewesen wäre, wenn entgegen
der vorstehenden Ausführungen von einer anspruchserheblichen Sach-
verhaltsveränderung hätte ausgegangen werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attes-
tierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar. Andererseits können nach langjährigem
Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An-
rechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi-
nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Ak-
ten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leis-
tungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah-
men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E.
C-6292/2012
Seite 23
4.2.2 mit Hinweisen). Ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung
der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, ist dann bundesrechtswidrig,
wenn sich bei einer Invalidenrentenrevision nach langjähriger Bezugs-
dauer keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliede-
rung bieten (Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2009 E.
4.1.2). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms-
weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Be-
lastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungs-
massnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_163/2009 E.
4.1.2). Schliesslich präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung
dahingehend, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken
ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die
das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren
bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und
3.4), wobei sich die beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbe-
zug 15 Jahre an die von den Eidgenössischen Räten am 18. März 2011
beschlossenen Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision anlehnen (BBl
2011 2735). Den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentnern wird im
revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungs-
rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext zugestanden, dass ihnen – von
Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder ei-
ner langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Der am (…) 1956 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Be-
gutachtung (8. November 2011) das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt
und seit dem 1. September 1997, mithin seit rund 14 ¼ Jahren, eine Inva-
lidenrente bezogen. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz ver-
pflichtet gewesen vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit
der Selbsteingliederung zu prüfen. Da den Akten nicht zu entnehmen ist,
dass die Vorinstanz diesbezüglich Abklärungen getätigt hat, hätte die an-
gefochtene Verfügung jedenfalls als rechtswidrig aufgehoben und an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz
werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese ist unter Berücksichtigung
des aktenkundigen Aufwands und des Umstands, dass vorliegend keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2), auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen)
festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
30. Oktober 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat unverändert
Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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