B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6296/2011
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ GmbH, Z._______,
Waldegg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
4. November 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 die
A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
rückwirkend auf den 1. September 2006 zwangsweise angeschlossen hat
und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Entscheid C-6489/2008 vom 15. September 2009 rechtskräftig abge-
wiesen wurde (B-act. 14 Beilage 1),
dass die Vorinstanz am 17. Juni 2011 der Beschwerdeführerin die Bei-
tragsrechnung (Faktura 1-50325-49566-03-11-1, B-act. 14 Beilage 2)
über insgesamt Fr. 30'464.- zustellte und am 23. März 2012 den Betrag
von Fr. 30'464.- nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2011 zuzüglich
Mahn- und Inkassokosten von insgesamt Fr. 150.- in Betreibung setzte
(B-act. 14 Beilage 3),
dass die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 6. August 2011 so-
wie vom 12. Oktober 2011 an die Auffangeinrichtung gelangte, um ihren
Standpunkt in der Sache darzulegen, und darin etliche Fragen zur oben
erwähnten Rechnung stellte (B-act. 1 Beilagen 5, 5a), die beiden Schrei-
ben in der Folge unbeantwortet blieben,
dass das Betreibungsamt Y._______ am 27. Oktober 2011 in der Betrei-
bung Nr […] einen Zahlungsbefehl über Fr. 30'464.- nebst Zinsen zu 5%
seit dem 31. März 2011 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten über insge-
samt Fr. 150.- sowie Betreibungsgebühren über Fr. 103.- ausstellte (B-
act. 14 Beilage 4),
dass die Arbeitgeberin am 1. November 2011 anlässlich der Zustellung
des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhob (B-act. 14 Beilage 4),
dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag mit Beitragsverfügung
vom 4. November 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 30'717.- nebst Zins
zu 5% ab dem 31. März 2011 auf Fr. 30'464.- aufhob und die Kosten der
Verfügung auf Fr. 450.- festsetzte (B-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2011 dage-
gen Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
beantragte (B-act. 1),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Pauschalrech-
nung für den Zwangsanschluss über Fr. 30'464.- könne angesichts der
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gemeldeten Lohnsumme nicht richtig sein; bis zum Datum der Beschwer-
deeinreichung habe sie von der Vorinstanz weder eine detaillierte Ab-
rechnung noch Antworten auf ihre diversen Schreiben erhalten,
dass sie weiter beantragte, die Vorinstanz solle eine detaillierte Abrech-
nung darüber erstellen, welche Beiträge für welche Personen zu bezah-
len seien; weiter solle die Vorinstanz sie darüber informieren, wann und
wie die zu bezahlenden Beiträge an die betroffenen bereits pensionierten
Personen ausbezahlt würden, die Beiträge an die beiden bereits pensio-
nierten Gesellschafter seien zu stornieren,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 aufforderungsgemäss
einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- einbezahlte,
dass sie im Beschwerdenachtrag vom 13. März 2012 geltend machte, die
ihr von der Vorinstanz neu zugestellten Lohnausweise seien nicht von ihr
unterschrieben und stimmten nur teilweise; seit dem 1. Juli 2007 sei die
Firma inaktiv und den Belegen könne man entnehmen, dass nur noch die
Gesellschafter im Jahr 2009 BVG-pflichtige Löhne bezogen hätten, und
zwar sehr kleine Beträge (B-act. 10),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (B-act. 14),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin sei seit dem 1. September 2006 rechtskräftig bei ihr angeschlossen;
laut den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
(AZA) habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2006 bis zum
30. Juni 2007 mehrere dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt,
ein Ausnahmetatbestand sei nicht ersichtlich; die Beiträge seien korrekt
anhand der Lohnbescheinigungen der AZA berechnet, die Kosten und
Gebühren anhand des Kostenreglements erhoben worden (B-act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. April
2012 der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Unterlagen zustellte
und ihr Gelegenheit bot, eine Replik einzureichen (B-act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni
2012 davon Kenntnis nahm, dass die Beschwerdeführerin innert Frist
keine Replik eingereicht hat, und den Schriftenwechsel abschloss,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG
gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wes-
halb auf die Beschwerde vom 18. November 2011 einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti-
ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können;
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfü-
gung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht erfüllt sind, nämlich
– die relevante Beitragsperiode;
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– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta).
dass die Vorinstanz am 4. November 2011 die angefochtene Bei-
tragsverfügung erliess (B-act. 18), ohne dass die im obigen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehalten
worden wären,
dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar
war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachge-
recht anzufechten,
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die
angefochtene Beitragsverfügung vom 4. November 2011, mit welcher der
Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und
Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,
dass zudem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3802/2012
vom 17. Juli 2013 E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das Rechtsöff-
nungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) stützt und
Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegen-
heit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich
festhalte, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-)
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Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gibt,
dass vorliegend die Vorinstanz zwei Schreiben der Beschwerdeführerin
nicht beantwortete und sie es zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungs-
richterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei
zu einer Stellungnahme einzuladen,
dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz
von Art. 29 Abs. 2 BV fällt und deshalb auch aus diesem Grund die vor-
liegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die
Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen
kann (BGE 132 V 387 E. 5),
dass ferner das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-
8470/2010 vom 17. September 2013 kürzlich festgehalten hat, dass die
Vorinstanz nicht berechtigt ist, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15
BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehen-
den Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Er-
lass der neuen Beitragsverfügung zu beachten sein wird,
dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den
Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 103.-)
aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E.
5.4.4),
dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem
Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenver-
ordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuld-
betreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der
Betrag von Fr. 450.- zwar innerhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgege-
benen Rahmens liegt, jedoch Gebühren für eine Beitragsverfügung nur
im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags erhoben werden dür-
fen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6790/2008 vom 2. Dezember
2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3),
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dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum
einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mah-
nung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis
zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2),
dass schliesslich Mahngebühren (Fr. 50.-) nur dann erhoben werden dür-
fen, wenn tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist –
wie oben erwähnt – in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die
Mahngebühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und C-
1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),
dass zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin
gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse
nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorge-
sehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG geltend zu machen wä-
ren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Ok-
tober 2013 E. 5.2.3),
dass aus den Akten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen sind, die Lohnbescheinigungen abändern zu lassen, und deshalb
die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne zu Recht auf die Lohnbe-
scheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E.
5.2),
dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Stornierung der Beiträ-
ge für die Gesellschafter nicht möglich ist, da keine Ausnahme von der
Versicherungspflicht gemäss Art. 1j BVV 2 vorliegt (zur Qualifikation von
Gesellschaftern als Arbeitnehmer vgl. BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 mit
Hinweisen),
dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsver-
fügung vom 4. November 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vor-
instanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vor-
gehe und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
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Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorlie-
genden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keine solchen geltend
gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. November 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 4. November 2011 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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– die Oberaufsichtskommission BVG
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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