Abtei lung II I
C-6297/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A.________, Z.________ (Thailand),
vertreten durch B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Ausserordentliche Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 19. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6297/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist
1967 geboren und Schweizer Bürger. Er leidet seit seiner Geburt an
einer geistigen Behinderung (Oligophrenie) und bezog seit dem (...)
1985 – unterbrochen durch Eingliederungsmassnahmen – eine
ausserordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenent-
schädigung mittleren Grades und Ergänzungsleistungen (act. IV/51,
61, 64 – 68). Er lebt seit dem 30. September 2003 mit seiner Mutter in
Thailand (Beschwerdeakte act. 8.02, 8.03).
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2003 hob die Sozialversicherungs-
anstalt W._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV W._______), die
ausserordentliche IV-Rente, die Hilflosenentschädigung mittleren
Grades und die Ergänzungsleistungen per 30. September 2003 mit der
Begründung auf, diese Leistungen könnten nur für Versicherte mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt
werden. Einer gegen die Verfügung gerichteten Einsprache wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (act. IV/86). Die Verfügung erlangte
unangefochten Rechts-kraft.
C.
C.a Mit Faxschreiben vom 27. März 2008 liess die Mutter als Rechts-
vertreterin des Versicherten – ihrerseits vertreten durch B.________ –
den Anspruch ihres Sohnes auf eine Invalidenrente abklären (act.
IV/88 = 95). Anlässlich eines Auskunftsgesprächs vom 15. Mai 2008
bei der IV W._______ stellte sich heraus, dass der Versicherte seit
seiner Ausreise nach Thailand im Oktober 2003 bei der freiwilligen
Versicherung AHV/IV Beiträge entrichten liess (act. IV/92a = 96).
Die IV W._______ überwies in der Folge die Akten
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz; act. IV/94).
C.b Mit Mitteilung vom 28. Mai 2008 informierte die Vorinstanz den
Versicherten dahingehend, dass die ausserordentliche Invalidenrente
mit Verfügung vom 21. August 2003 anlässlich seiner Ausreise nach
Thailand zu Recht auf den 30. September 2003 aufgehoben worden
sei. Ein allfälliges formelles Gesuch um Wiederausrichtung der Inva-
Seite 2
C-6297/2008
lidenrente bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Thailand bzw. um Ausrich-
tung einer ordentlichen Invalidenrente bei Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in Thailand müsste deshalb abgewiesen werden.
Die nach der Ausreise nach Thailand geleisteten Beitragszahlungen
an die freiwillige Versicherung könnten den Anspruch auf eine ausser-
ordentliche Invalidenrente nicht wieder aufleben lassen, da eine Ge-
burtsinvalidität bestehe, der Anspruch auf eine ausserordentliche Ren-
te bereits am 1. Februar 1985 (Versicherungsfall) eingetreten sei und
keine Änderungen erfahren habe. Die Beiträge an die freiwillige Ver-
sicherung würden aber einen Versicherungsschutz für allfällige im Aus-
land notwendige Eingliederungsmassnahmen darstellen und bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles „Alter“ als Beitragszahlungen für die Al-
tersrente angerechnet.
C.c Am 27. Juli 2008 wurde der IVSTA eine Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene eingereicht (act. IV/104, 105).
C.d Mit Vorbescheid vom 11. August 2008 teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit, das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente
müsste abgewiesen werden, da vorliegend nach Eintritt des ausseror-
dentlichen Rentenanspruchs per 1. Februar 1985 kein neuer Anspruch
auf eine ordentliche Rente entstehen könne und ein Rentenanspruch
nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bestehe
(act. IV/107).
Mit Eingabe vom 3. September 2008 liess der Versicherte den Beleg
über den für das Jahr 2007 geleisteten Beitrag für die freiwillige Versi-
cherung einreichen und sinngemäss mitteilen, er verstehe nicht, wes-
halb die Versicherung Prämien entgegennehme und dafür keine Leis-
tungen erbringen müsse. Im Übrigen sei es doch viel sinnvoller, wenn
er in Thailand lebe, wo es ihm besser als früher in der Schweiz in
Heimbetreuung gehe, wo dem Staat viel höhere Kosten anfallen wür-
den (act. IV/108).
C.e Mit Verfügung vom 19. September 2008 wies die Vorinstanz das
Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (act. IV/110).
Seite 3
C-6297/2008
D.
D.a Gegen diesen Bescheid liess der Beschwerdeführer am
30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde füh-
ren (act. 1) und bat sinngemäss um gerichtliche Überprüfung der
Angelegenheit.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2009 verwies die Vor-
instanz auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19. September
2008 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.c In seiner Replik vom 18. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer
im Grundsatz daran fest, dass ihm eine Invalidenrente zustehe und
beantragte eine Rente von monatlich Fr. 2'000.--. Er führte im Wesent-
lichen weiter aus, die Auswanderung sei für ihn das Beste, da er in
Thailand ein Umfeld gefunden habe, welches bewirke, dass es ihm viel
besser gehe als in der Schweiz. Sein Unterhalt sei in Thailand trotz
Betreuungskosten relativ kostengünstig, aber ohne Unterstützung aus
der Schweiz sei ein weiterer Verbleib in Thailand finanziell nicht mög-
lich. Mit einer Rente aus der Schweiz könne auch die Wohnsituation
langfristig geregelt werden (act. 8).
D.d Am 19. Februar 2009 ging im Bundesverwaltungsgericht der mit
Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 geforderte Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 300.-- ein (act. 10).
D.e In ihrer Duplik vom 26. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 11).
D.f Mit Verfügung vom 9. März 2009 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (act. 12).
D.g Am 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht per Telefax ein Stimmungsbild aus Thailand zukom-
men und ersuchte um ein positives Urteil (act. 14).
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Seite 4
C-6297/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Der von seiner Mutter, C._______, gesetzlich vertretene
Beschwerdeführer (act. 8.02) hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. C._______ hat
B._______, Y._______, rechtsgültig mit der Wahrung der Interessen
ihres Sohnes A._______ beauftragt (act. 1.01). Der die Beschwerde
unterzeichnende B._______ ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der
auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
Seite 5
C-6297/2008
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in
Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leis-
tungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abge-
schlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den nach Rentenantrag vom
27. Juli 2008 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes,
hier der Verfügung vom 19. September 2008, eingetretenen Sachver-
halt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren materiellen
Bestimmungen des ATSG, des IVG und des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) sowie der dazu gehörenden Verordnungen (Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201] und Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
Seite 6
C-6297/2008
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die
Zusprache einer Invalidenrente verweigert hat.
4.1 Laut Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
ordentliche Rente der Invalidenversicherung, die bei Eintritt der Inva-
lidität während mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Die
Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG).
Das Schweizer Recht sieht somit vor, dass nur Personen Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente haben, die erwerbstätig und beitrags-
pflichtig sind bzw. waren und Pflichtbeiträge an die AHV/IV geleistet
haben.
Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ge-
burtsinvalid ist und deshalb nie erwerbsfähig und beitragspflichtig im
gesetzlichen Sinn war. Eine Zusprache einer ordentlichen Invaliden-
rente ist deshalb im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Unter diesen
Umständen stellt sich vorwiegend einzig die Frage, ob der Beschwer-
deführer Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente hat.
4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schwei-
zer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestim-
mungen des AHVG. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben
Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren
wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie
bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen
Jahres (bzw. drei Jahren für den Anspruch einer Invalidenrente) der
Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG).
Mit anderen Worten sind ausserordentliche Renten für jene Personen
bestimmt, welche nicht erwerbsfähig waren und deshalb keine Pflicht-
beiträge leisteten, aber die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für
eine Rente erfüllen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Änderung
Seite 7
C-6297/2008
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom
22. Juni 2005 [BBl 2005 4536]: „Empfänger dieser Leistungen
[ausserordentliche Invalidenrente] sind ausschliesslich Geburts- und
Frühinvalide, deren Rentenanspruch vor dem 21. Altersjahr beginnt.“).
4.2.1 Die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente setzt
wie oben erwähnt voraus, dass die ansprechende Person in der
Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den
Artikeln 23 – 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verweilens aufhält. Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevor-
mundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbe-
hörde ("abgeleiteter Wohnsitz"; vgl. hiezu im Zusammenhang mit der
Ausrichtung von ausserordentlichen Invalidenrenten und Hilflosenent-
schädigungen BGE 130 V 404, bestätigt in BGE 135 V 249).
4.2.2 Unbestritten ist und auch aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz Ende September 2003 definitiv ver las-
sen und in Thailand Wohnsitz genommen hat (vgl. act. 1, 8.02, 8.03).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend die
rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerdesache genannt (vgl. auch oben E. 4.1 f.). Entscheidend für
die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente ist, dass der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat hat (vgl. auch das Kreissschrei-
ben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV
(KSBIL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Rz. 7014 ff.).
Da der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
seit Oktober 2003 in Thailand liegt, hat der Beschwerdeführer seit die-
sem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Inva-
lidenrente nach Schweizer Recht. Dasselbe gilt für den Anspruch auf
eine ausserordentliche Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1
IVG. Auch die Zusprache von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente
erfordert den Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas-
Seite 8
C-6297/2008
senen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG;
SR 831.30]).
5.
Nachfolgend ist auf weitere Ausführungen und Rügen des Beschwer-
deführers einzugehen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe seit seiner Auswanderung ab
Oktober 2003 Beiträge an die freiwillige Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung geleistet (act. IV/94, 100, Beschwerdeakte act. 8.2.1, 8.2.2),
weshalb er Anspruch auf die Zusprache einer Invalidenrente habe.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführt, ist vorliegend,
da sich beim Beschwerdeführer die Invalidität nicht verändert hat und
kein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, für die Zusprache einer
ausserordentlichen Rente einzig ausschlaggebend, dass er in der
Schweiz wohnt (oben E. 4.2.2).
Im Rahmen der vierten Revision des IVG prüfte der Bundesrat, ob
ausserordentliche IV-Renten neu ins Ausland auszurichten seien. In
seiner Botschaft vom 21. Februar 2001 führte er diesbezüglich aus, die
ausserordentlichen Renten stellten wie die Ergänzungsleistungen und
die Hilflosenentschädigungen bedarfs- und nicht beitragsabhängige
Leistungen dar. Solche Leistungen würden grundsätzlich nur in der
Schweiz ausgerichtet (vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl
2001 3274). Der Gesetzgeber hat sich in der Folge dieser Auffassung
angeschlossen und explizit auf die Möglichkeit einer Ausrichtung von
ausserordentlichen Invalidenrenten und ausserordentlichen Hilflosen-
entschädigungen ins Ausland verzichtet (unter Vorbehalt des Wohn-
sitzes im EU-/EFTA-Raum; vgl. auch ULRICH MEYER-BLASER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010,
S. 420 f. sowie BGE 130 V 404 E. 6.2 und Urteil I 259/01 des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2001).
Aus diesen Gründen geht der Beschwerdeführer mit seiner Argumen-
tation fehl, aufgrund der geleisteten Beiträge an die freiwillige Ver-
sicherung habe er Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, besteht, solange der Be-
schwerdeführer der freiwilligen Versicherung untersteht und Beiträge
Seite 9
C-6297/2008
leistet, ein Anspruch auf allfällig im Ausland notwendige Eingliede-
rungsmassnahmen der IV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 1bis IVG in Verbindung
mit Art. 23ter IVV).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aus
Kostengründen sei vorliegend vom Gesetz abzuweichen, ist ihm ent-
gegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bezüglich Erstattung von aus-
serordentlichen Renten bei Wohnsitz im Nicht-EU/EFTA-Ausland be-
wusst keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen hat (siehe oben
E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass das Gericht an die
Gesetzgebung gebunden ist; über einen Ermessensspielraum verfügt
es (beziehungsweise die Verwaltung) nur dort, wo ihm der Gesetz-
geber einen solchen einräumt.
5.3 Was die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers gegenüber
der Vorinstanz – die Rente sei ihm auch deshalb zuzuerkennen, weil
die Heimatgemeinde und die IV W.______ Sorgfaltspflichten verletzt
hätten (vgl. act. IV/105) – betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen,
da diese Rügen weder begründet noch die diesbezüglichen
Andeutungen konkretisiert und auch nicht belegt sind. Dasselbe gilt
auch für die Argumentation in der Replik, man hätte die Mutter davon
abhalten müssen, mit dem Beschwerdeführer auszuwandern, ohne
finanzielle Unterstützung der Invalidenversicherung (act. 8 S. 2).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals
– im Rahmen der Rentenverfügungen – auf die Konsequenzen eines
Wegzugs ins Ausland hingewiesen wurde (Verfügungen vom 20. März
1986 und 2. Juni 1986, act. IV/64 und 68, je S. 2: „Bezüger von Renten
und Hilflosenentschädigungen haben der Ausgleichskasse jede
Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung
oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann,
sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist
insbesondere erforderlich bei mehr als drei Monate dauerndem
Auslandsaufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.“;
Mitteilung vom 3. März 1995, S. 2 act. IV/76: „Die Versicherte Person
bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hat jede Adressänderung sowie jede
Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche [...] den
Leistungsanspruch beeinflussen kann [...] unverzüglich zu melden.“;
Mitteilung vom 9. April 2001, act. IV/85: „Meldepflicht: Jede Änderung
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den
Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist uns schriftlich mitzuteilen.
Beim Bezug von Renten ist diese insbesondere notwendig bei einem
Seite 10
C-6297/2008
mehr als drei Monate dauernden Auslandsaufenthalt oder Verlegung
des Wohnsitzes ins Ausland [...].“). Im Übrigen wurde die Verfügung
der IV W.______ vom 28. August 2003, mit welcher die bisher
ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen wegen Wegzugs ins
Ausland per 30. September 2003 eingestellt wurden, nicht ange-
fochten. Erst im März 2008 – über vier Jahre später – wurden Schritte
unternommen, um wieder eine Rente der Schweizer Invalidenversiche-
rung zu erhalten.
Auch wenn das Gericht ein gewisses Verständnis für die Anliegen des
Beschwerdeführers hat, besteht kein Spielraum für eine andere Ent-
scheidung. Daran kann auch das eingereichte Stimmungsbild vom
5. Oktober 2009 nichts ändern.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass allfällige Sozial -
versicherungsansprüche des Bruders des Beschwerdeführers (vgl.
act. 8 S. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde hin-
sichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer Invalidenrente als offen-
sichtlich unbegründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist. Die
Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
6.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfälli -
ge Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 19. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 11
C-6297/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 12