B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6300/2011
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente, Verfügung vom 1. November 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren am
22. November 1946, Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Ungarn, sich mit
dem Formular vom 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (SAK, Eingang: 27. Juni 2011) für eine Hinterlassenenrente für
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz angemeldet hat (SAK-
act. 15),
dass die Gesuchstellerin vom 14. Oktober 1989 bis 26. April 1999 mit
B._______ (nachfolgend: Ex-Ehemann) verheiratet war (SAK-act. 17/8-
10), der am 29. März 1934 geboren und am 16. Oktober 2010 verstorben
ist (SAK-act. 17/13),
dass der verstorbene Ex-Ehemann in den Jahren 1972–1999 in der
Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung entrichtet hat (SAK-act. 7),
dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Dezember 2009 eine vorbezogene
Altersrente erhält und zuvor eine ordentliche (ganze) Invalidenrente be-
zogen hat (SAK-act. 8, 13),
dass die SAK mit Verfügung vom 12. Juli 2011 (SAK-act. 16) das Gesuch
um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat mit der Begründung,
die Gesuchstellerin erfülle keine der Voraussetzungen für einen Anspruch
auf eine Hinterlassenenrente,
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Schreiben vom
25. Juli 2011 (SAK-act. 17) Einsprache erhoben und insbesondere gel-
tend gemacht hat, sie habe mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann bereits
vor der Eheschliessung, vom 15. Juli 1988 bis 13. Oktober 1989, und
damit insgesamt mehr als zehn Jahre in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt, was gemäss Beilage von zwei Zeugen schriftlich bestätigt werde
(SAK-act. 17/4),
dass die Gesuchstellerin weiter ausgeführt hat, sie beziehe lediglich eine
Rente von Fr. 740.- und lebe alleine mit ihrer Mutter, die über 90 Jahre alt
und krank sei,
dass die SAK die Einsprache mit Verfügung vom 1. November 2011
(SAK-act. 18) abgewiesen und ihre Verfügung vom 12. Juli 2011 bestätigt
hat mit der Begründung, als geschiedene Witwe ohne Kinder hätte die
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Gesuchstellerin mit ihrem Ex-Ehemann mindestens zehn Jahre oder
mehr verheiratet sein müssen, um einen Anspruch auf eine Witwenrente
zu erlangen, und es sei dabei strikt auf die Ehedauer abzustellen, wes-
halb die mit ihrem Ex-Ehemann vor der Heirat verbrachte Zeit nicht ange-
rechnet werden könne,
dass die SAK sodann darauf hingewiesen hat, es dürfe laut Gesetz nicht
gleichzeitig eine Altersrente und eine Witwenrente ausgerichtet, sondern
nur die höhere dieser Renten bezahlt werden, und es könnten für im Aus-
land wohnhafte Rentner keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Ein-
spracheentscheid mit Eingabe vom 16. November 2011 (act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. November 2011)
erhoben und sinngemäss beantragt hat, es seien die Monate vor dem
14. Oktober 1989, in welchen sie mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann
bereits in gemeinsamem Haushalt gelebt habe, an die Ehedauer anzu-
rechnen und ihr folglich eine Witwenrente auszurichten, wobei sie die hö-
here (Witwen- oder Alters-)Rente beanspruchen und wenn möglich in die
Schweiz zurückkehren würde,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die in der Einsprache vom
25. Juli 2011 gemachten Ausführungen wiederholt und der Beschwerde
verschiedene Dokumente in Kopie beigelegt hat (act. 1/1-13),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011
(act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung beantragt hat mit der Begründung, die Ehe der Beschwer-
deführerin mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann habe weniger als zehn
Jahre gedauert und die Ehedauer zwischen der Heirat und der Scheidung
könne nicht durch ein gemeinsames Zusammenleben vor der Heirat er-
streckt werden, weil die schweizerische Gesetzgebung die Dauer des
gemeinsamen Wohnsitzes vor der Heirat der Zeit nach der Eheschlies-
sung nicht gleichsetze,
dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik
nicht wahrgenommen hat (act. 4, 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
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SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG besteht,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde
legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat,
dass gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG eine geschiedene Person in Bezug
auf den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente einer verwitweten gleich-
gestellt ist, wenn: a.) sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschie-
dene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b.) die geschiedene Ehe
mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung
des 45. Altersjahres erfolgte; c.) das jüngste Kind sein 18. Altersjahr voll-
endet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückge-
legt hat,
dass gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG, sofern nicht mindestens eine der
Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt ist, ein Anspruch auf eine Witwen-
oder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person
Kinder unter 18 Jahren hat,
dass der Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Frauen, welche am
1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, sich nach dem bis
zum 31. Dezember 1996 gültigen Art. 23 Abs. 2 AHVG richtet (nachfol-
gend: aAHVG), sofern kein Anspruch nach dem neuen Art. 24a AHVG
besteht (Bst. f Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]),
dass nach Art. 23 Abs. 2 aAHVG die geschiedene Frau nach dem Tode
des geschiedenen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen wie
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eine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern der Mann ihr ge-
genüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert hat,
dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie habe Kinder,
dass die am 22. November 1946 geborene Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (26. April 1999) 52-jährig
war,
dass die geschiedene Ehe nachweislich vom 14. Oktober 1989 (act. 1/7)
bis 26. April 1999 (act. 1/8) gedauert hat, was eine Ehedauer von neun
Jahren und sechs Monaten sowie zwölf Tagen ergibt,
dass die Beschwerdeführerin keine weitere Ehezeit nachgewiesen hat,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Erfordernis der
mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen
Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen ist (BGE 115 V 77),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Hinweis auf das
AHVG die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden (unverheirate-
ten) Personen nicht gleich behandelt werden wie die verheirateten und
ihnen demzufolge der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente – im Ge-
gensatz zu verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen – nicht
zusteht (BGE 125 V 205 E. 7a),
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeit von knapp
15 Monaten (15. Juli 1988 bis 13. Oktober 1989) in nichtehelicher Le-
bensgemeinschaft vor der Heirat deshalb nicht berücksichtigt werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine der in Art. 24a
AHVG oder in Art. 23 Abs. 2 aAHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt
und folglich kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht,
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich
unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist,
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dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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