B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6302/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene Beschwerdeführerin ist vietnamesische Staatsange-
hörige. Am 18. Juli 2011 beantragte sie bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Hanoi die Erteilung eines Schengen-Visums für einen geplanten
Aufenthalt von 90 Tagen bei ihrem Freund A._______ in Chur.
B.
Die Schweizer Vertretung wies den Antrag am 23. Juni 2011 mit der Be-
gründung ab, die Wiederausreise bei Ablauf der Visumsdauer sei nicht
gesichert. Zudem bestünden Zweifel über den Zweck des beabsichtigten
Aufenthalts.
C.
Gegen diese Ablehnung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2011
eine Einsprache, welche das BFM – nach kantonalen Abklärungen – mit
Verfügung vom 27. Oktober 2011 abwies. Zur Begründung führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen versuchten, ins-
besondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Dies vor allem dann, wenn dort bereits ein familiäres Bezie-
hungsnetz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zudem jung, ledig und
habe keine Kinder. Sie verfüge zur Zeit über keine feste Anstellung. Man-
gels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass
ihr keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen oblägen, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer
nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
liessen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2011 gelangten Gast und
Gastgeber durch einen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
liessen um Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2011 sowie um Er-
teilung eines Visums für X._______ für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die Zweifel der Vorinstanz an der bekundeten Absicht
der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszu-
reisen, könnten mit aller Deutlichkeit widerlegt werden. Der Vertreter des
Gastgebers könne persönlich garantieren, dass X._______ nach Ablauf
C-6302/2011
Seite 3
des Visums fristgerecht wieder ausreisen werde. Die Eingeladene werde
auf seine Anordnung hin den Rückflug entsprechend buchen müssen.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde festgehalten, die individuellen
Verhältnisse und Kriterien seien massgebend für die Beurteilung derarti-
ger Gesuche und nicht die Verhältnisse in einer Region oder in einem
Land. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass X._______ gegen-
über ihrem Arbeitgeber in Vietnam keine Verpflichtungen habe. Immerhin
stehe sie in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Von
Seiten des Arbeitgebers werde ihr ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub
gewährt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, es sei zweifelhaft, ob der Gastgeber überhaupt als zur
Beschwerde berechtigt betrachtet werden könne, da er am vorangegan-
genen Einspracheverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zudem wurde sie
aufgefordert, eine Vollmacht nachzureichen. In der Folge reichte sie mit
schriftlicher Eingabe vom 3. Dezember 2011 eine Vollmacht ein, welche
den jetzigen Mandataren zur Vertretung in der vorliegenden Streitsache
ermächtigt.
F.
Unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung beantragt die Vorin-
stanz in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 die Abweisung der
Beschwerde. Ein Doppel der Vernehmlassung stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2012
zur Kenntnisnahme zu.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43
E. 6.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
vietnamesischen Staatsangehörigen, die für drei Monate in die Schweiz
einreisen möchte, um ihren hier lebenden Freund besuchen zu können.
Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen be-
rufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht
überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
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Seite 5
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
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vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und ge-
suchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausrei-
se nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Viet-
nam zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Vi-
sumspflicht.
5.2 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2011 wird geltend
gemacht, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Be-
schwerdeführerin, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen.
Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wieder-
ausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz – entgegen den
beschwerdeweisen Vorbringen – nicht vorzuwerfen, dass sie auch auf die
allgemeine Situation im Herkunftsland abstellt. Darüber hinaus gilt es, die
persönliche Situation des Eingeladenen näher zu betrachten. Das Beste-
hen von beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im
Heimatland kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen
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nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus
dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen 20 Jahren äusserst erfolgreich. Gemäss
Weltbank wuchs die Wirtschaft zwischen 1990 und 2010 im Durchschnitt
jährlich um 7.3% und das Pro-Kopf Einkommen hat sich in dieser Zeit
verfünffacht. Gemäss Weltbankdefinition ist Vietnam seit Beginn des Jah-
res 2011 ein Schwellenland. Eine eindrückliche Errungenschaft für ein
Land, das vor 20 Jahren zu den Ärmsten der Welt gehörte. Im Jahr 2011
verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.9%. Das schnelle
Wachstum hat jedoch seinen Preis. Die Situation Ende 2010/Anfang 2011
wies alle Anzeichen der Überhitzung aus: Massiver Einfluss von auslän-
dischem Kapital, eine stark ansteigende Geldmenge inkl. Kreditauswei-
tung, ein wachsendes Handels- und Haushaltsdefizit, zunehmender
Druck auf den Dong, steigende Preise und damit steigende Teuerung. Die
Inflation betrug Ende 2011 hohe 18.1%. Diese Inflationsrate macht Viet-
nam zum Land mit der höchsten Teuerung in ganz Asien (Quelle: Staats-
sekretariat für Wirtschaft, Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Vietnam [Stand:
Februar 2013, besucht im März 2013]). Die Leistungsbilanz Vietnams
2011 ist nur dank grosszügiger Rücküberweisungen von im Ausland täti-
gen Vietnamesen (9 Mrd. USD), ausländischen Investitionen (realisiert 11
Mrd. USD) und Entwicklungshilfeleistungen (3,65 Mrd USD) positiv (Quel-
le: Deutsches Auswärtiges Amt, > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam > Wirtschaft
[Stand: Oktober 2012, besucht im März 2013]).
6.2 Vor diesem Hintergrund manifestiert sich ein Wunsch nach Auswan-
derung vor allem bei denjenigen, die von der boomenden Wirtschaft nicht
profitieren. Die Entscheidung auszuwandern fällt insbesondere denjeni-
gen leichter, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im
Ausland verfügen.
6.3 Nebst der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist jedoch – wie bereits
dargelegt – eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Nament-
lich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
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6.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 29-jährige
ledige und kinderlose Frau, die in Ho Chi Minh City lebt. Aus den Akten
ergibt sich lediglich, dass auch ihre Eltern und Geschwister dort leben.
Nähere Angaben sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wird hingegen
explizit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keinerlei familiäre
oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland, womit aufgrund
der in sozialer Hinsicht fehlenden Verantwortung bzw. Abhängigkeit keine
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland besteht.
6.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. So stehe sie in Viet-
nam in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Zudem sei
ihr von Seiten des Arbeitgebers ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub
gewährt worden. Dem Visumantrag vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bei der L._______
Ltd. im "Customer Service" tätig gewesen sei (vgl. Frage 19 und 20).
Gemäss einer Befragung vom 22. Juni 2011, welche bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Hanoi durchgeführt wurde, habe sie ihre damalige
Arbeitsstelle im Hinblick auf ihren Aufenthalt in der Schweiz gekündigt.
Eine entsprechende Kündigungsbestätigung ("Job quitting decision") liegt
den Akten bei (vgl. Schreiben L._______ Ltd. vom 11. Mai 2011). Zwar ist
aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle haben soll, allerdings handelt es
sich hierbei lediglich um eine befristete Stelle vom
25. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 (undatierter Arbeitsvertrag C._______), die
am 7. November 2011 um drei Monate verlängert wurde (vgl. Schreiben
der C._______). Abgesehen davon, lässt der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtun-
gen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll aus-
schöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Be-
rufsleben schliessen.
6.3.3 Nichts abgeleitet werden kann auch aus dem zu den Akten gereich-
ten Kontoauszug für die Zeitspanne vom 9. Mai 2011 bis 17. Juni 2011.
Die Beschwerdeführerin war immerhin noch bis am 11. Mai 2011 bei der
L._______ Ltd. angestellt, wo sie ein monatliches Gehalt von 3'200'000
VND erhalten haben soll (vgl. Arbeitsvertrag L._______ Ltd. vom 1. März
2011). Auf dem Kontoauszug ist jedoch ersichtlich, dass im obgenannten
Zeitraum Geldbeträge mit einem Total von 89'069'384 VND auf das Konto
einbezahlt wurden. Die diversen Einzahlungen wurden nicht näher erläu-
tert, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass es sich um Unterstützungs-
C-6302/2011
Seite 10
beträge handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin ihre neue Stelle erst am 25. Juli 2011 angetreten hat. Es ist somit
nicht davon auszugehen, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt. Daran kann auch die eingereichte Bestätigung über den Landbesitz
("rural land") der Beschwerdeführerin nichts ändern, sind darin doch kei-
nerlei Angaben zum Kaufpreis bzw. zum Wert des Bodens ersichtlich.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, dass die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin
nicht gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Vertreter ihre Ausreise nach Ablauf des Visums persönlich garantiert und
dafür sogar persönlich besorgt sein will. Immerhin kann weder der Gast-
geber noch sonst eine Drittperson für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sens des Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), weshalb auch die
am 20. September 2011 unterzeichnete Verpflichtungserklärung von
A._______ am Resultat nichts zu ändern vermag.
8.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit (vgl. E. 4.5) werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge-
macht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Gastgeber – der sich
gemäss Einsprache vom 16. Juli 2011 bereits mehrere Male besuchswei-
se in seinem Heimatland aufgehalten hat – ist es denn auch unbenom-
men, die Beschwerdeführerin in Vietnam zu besuchen. Dort hat sich das
Paar im Übrigen auch kennengelernt (vgl. Beschwerde vom 18. Novem-
ber 2011).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügun-
gen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 16 990 887 retour)
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: