B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6302/2013
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Antidoping Schweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr Dopingmittel; Verfügung der Stiftung Antidoping
Schweiz vom 9. Oktober 2013.
C-6302/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit zwei Meldungen vom 29. August 2013 zeigte die Eidgenössische
Zollverwaltung EZV, Zürich-Flughafen (nachfolgend: EZV), der Stiftung An-
tidoping Schweiz, nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (nachfol-
gend: Antidoping Schweiz oder Vorinstanz) an, sie habe gemäss Sportför-
derungsgesetz zwei verdächtige Sendungen, je adressiert an A._______,
je mit Absender in Griechenland, zurückgehalten. Die erste Sendung ent-
halte zwei Ampullen Decatec 300, Nandrolon Decanoat 300 mg/ml; zwei
Ampullen Trenatec A 100, Trenbolon acetat 100 mg/ml; und fünf Ampullen
Mastatec 100, Drostanolon Propionate 100 mg/ml. Die zweite Sendung
enthalte 100 Tabletten OxanoTec, Oxandrolon 10mg; 100 Tabletten Primo-
Tec, Primolan Methenolon Acetat 10mg; 300 Tabletten StanoTec, Stanozo-
lol 10mg; 300 Tabletten TurinaTac, Chlorodehydromethyltestosteron 10
mg; und 100 Tabletten Halotec, Fluoxymesteron 10 mg (Anabolika; Be-
schwerdeakten [B-act.] 8 Beilage 1).
A.b Mit zwei Vorbescheiden vom 9. September 2013 teilte Antidoping
Schweiz A._______ (nachfolgend: Adressatin oder Beschwerdeführerin)
mit, die EZV habe Antidoping Schweiz mitgeteilt, sie habe zwei an die Ad-
ressatin adressierte Sendungen mit Absender in Griechenland zurückge-
halten und zählte den jeweiligen Inhalt der Pakete auf. Sie führte weiter
aus, bei den zurückgehaltenen Inhalten handle es sich um Mittel und Me-
thoden, deren Herstellung, Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung, Vermitt-
lung, Vertrieb, Verschreibung, Inverkehrbringen, Abgabe, Besitz oder An-
wendung bei Dritten gemäss Art. 1 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich verboten
sei. Antidoping Schweiz könne unabhängig von einem allfälligen Strafver-
fahren die Einziehung und Vernichtung der vorgenannten Inhalte verfügen.
Die Einfuhr der zurückgehaltenen Inhalte sei nicht zulässig und es sei vor-
gesehen, diese unter Kostenfolge zu vernichten. Gleichzeitig räumte sie
der Adressatin die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen B-act. 8 Bei-
lage 2).
A.c Am 26. September 2013 nahm die Adressatin – vertreten durch
Rechtsanwalt B._______ – aufforderungsgemäss Stellung. Sie teilte mit,
sie stimme keineswegs einer Einziehung und Vernichtung zu und ersuche
um die umgehende Freigabe der Sendung und Auslieferung an sie. Sie
werde auch eine den Vorbescheid umsetzende Verfügung anfechten. In
ihrer Begründung bestritt sie die Anwendbarkeit des SpoFöG im vorliegen-
den Fall und führte weiter aus, der Erwerb der entsprechenden Substanzen
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Seite 3
zum Eigengebrauch sei bei Anwendung des SpoFöG nicht strafbar und
eine Einziehung und Vernichtung unzulässig (B-act. 8 Beilage 3).
A.d Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 ordnete die Vorinstanz die Einzie-
hung und Vernichtung der Inhalte der am 29. August 2013 zurückgehalte-
nen zwei Sendungen an und auferlegte der Adressatin eine Gebühr von Fr.
400.–. Als Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Einfuhr der
zurückgehaltenen Inhalte nicht zulässig sei. Dies gelte unabhängig von
den Begriffen des Dopingzwecks im Sport sowie des Eigengebrauchs und
unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (B-act. 1
Beilage 4).
B.
B.a Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – wiederum
vertreten durch Rechtsanwalt B._______ – am 8. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die zurückbehaltenen
Sendungen der Beschwerdeführerin zuzustellen. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die zu-
ständige Instanz Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut zu über-
weisen.
In ihrer Begründung bestritt sie die Anwendbarkeit des Sportförderungsge-
setzes und daraus folgend die Zuständigkeit der Vorinstanz. Nach dem
Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Begriffs Doping würden Mittel und
Methoden, welche nicht zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit
im Sport verwendet würden, nicht unter den Anwendungsbereich fallen.
Die Vorinstanz sei nur für den Missbrauch von leistungsfördernden Mitteln
im Sport zuständig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht die Absicht,
die zurückbehaltenen Substanzen zur Steigerung ihrer körperlichen Leis-
tungsfähigkeit im Sport zu missbrauchen, sondern es sei die Verwendung
im Rahmen von Anti-Aging geplant gewesen. Der Einsatz der zurückbehal-
tenen Substanzen im Sinne des Eigengebrauchs im Bereich Anti-Aging sei
in der Schweiz weder vom SpoFöG noch durch eine andere gesetzliche
Grundlage untersagt. Eine entsprechende Einziehung und Vernichtung
könne daher weder gestützt auf das SpoFöG noch durch die Vorinstanz
erfolgen. Zu ihrem Eventualantrag führte sie aus, das Heilmittelgesetz
(HMG; SR 812.21) erlaube explizit die Einfuhr von Arzneimitteln durch Ein-
zelpersonen für den Eigengebrauch, weshalb die Angelegenheit bei Gut-
heissung des Eventualantrags an die dafür zuständige Swissmedic weiter-
zuleiten sei (B-act. 1).
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Seite 4
Am 14. Dezember 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht der einge-
forderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 4).
B.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung
vom 9. Oktober 2013 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Sie äusserte sich ausführlich zum Sinn und Zweck
des geltenden Dopingrechts, bei dem unter anderem die Verfügbarkeit von
Dopingmitteln und -methoden verhindert werden solle, unabhängig davon,
ob die Mittel tatsächlich zu Dopingzwecken im Sport verwendet würden
und ob ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Alle hier in Frage stehen-
den Mittel seien als verbotene exogene anabol-androgene Steroide gelis-
tet. Sie verwies weiter auf ihre Kompetenz, über den Einzug von Doping-
mitteln zu verfügen. Die vorliegend in Frage stehenden Anabolika seien
verboten und es bestehe kein legitimer medizinischer Zweck für deren Ver-
wendung. Es bleibe im Übrigen fraglich, inwiefern die von der Beschwer-
deführerin eingeführten Steroide dem Anti-Aging dienen sollten (B-act. 8).
B.c Am 31. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und
ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Sie wiederholte im Wesentli-
chen, der vorliegende Fall betreffe nicht die Regelungen betreffend die Ver-
hinderung von Doping. Der Schutzzweck der Norm betreffe nur den Sport
und nicht den allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor potenziell gefährli-
chen Substanzen. Zudem begründe weder Art. 19 noch Art. 20 Abs. 4
SpoFöG eine Zuständigkeit der Vorinstanz, weshalb der Einziehung vorlie-
gend von vornherein die Grundlage entzogen sei (B-act. 10).
B.d In ihrer Duplik vom 26. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest, verwies auf ihre Zuständigkeit entge-
gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das geltende internatio-
nale und nationale Recht und dessen Anwendbarkeit bei Dopingmitteln und
deren (behaupteten) Verwendungszweck ausserhalb des Sports (…).
B.e Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 übermittelte der Instruktionsrichter die
Duplik an die Beschwerdeführerin und räumte ihr Gelegenheit ein, dazu
Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte er mit, im Unterlassungsfall gelte
der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-act. 15).
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
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Seite 5
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach dem VwVG und dem VGG.
1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen aus-
serhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öf-
fentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG).
Da Antidoping Schweiz eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19
Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Be-
wegung vom 17. Juni 2011 [Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0])
und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und
Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR
415.01]; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009
zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informations-
systeme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189 S. 8239, nachfol-
gend: Botschaft SpoFöG 2009), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel
als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung
hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 besonders berührt und hat
an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der
auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten.
2.
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Seite 6
2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend wurden die in Frage stehenden Produkte im August 2013 von
der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehalten (oben Bst. A.a) und
hat die Vorinstanz am 9. Oktober 2013 darüber verfügt. Da grundsätzlich
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind demnach die Bestimmungen des SpoFöG sowie der SpoFöV
anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
3.
Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz zu Recht die Einziehung
und Vernichtung des Inhalts der zwei von der EZV zurückgehaltenen, an
die Beschwerdeführerin adressierten Sendungen angeordnet und der Be-
schwerdeführerin dafür eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegt hat.
3.1 Am 1. Oktober 2012 sind das Sportförderungsgesetz und die Sportför-
derungsverordnung in Kraft getreten. Beide Erlasse enthalten Bestimmun-
gen zum Kampf gegen Doping (vgl. Art. 19 ff. SpoFöG und Art. 73 ff.
SpoFöV).
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Seite 7
Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Mass-
nahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale
Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erfor-
derlichen Verfügungen. Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat
mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping,
Antidoping Schweiz (Vorinstanz), nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV).
Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch
Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie
die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG (siehe hiernach E. 3.2)
zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des
Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen
Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zustän-
dige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -me-
thoden einzuschränken. Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht ei-
ner Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze o-
der in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen
gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Ab-
klärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Die nach Artikel 19
für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von
einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Do-
pingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung
und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (vgl. Art. 20 Abs.
3 und 4 SpoFöG).
3.3 Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung
oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale
Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Die Strafbestimmungen werden in
Art. 22 SpoFöG geregelt. Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums
erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4
SpoFöG).
Verbotene Dopingmittel in Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss
Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren
Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der
optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die ver-
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Seite 8
botenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet. Dazu ge-
hören unter anderem Anabolika und andere anabol wirkende Substanzen
(vgl. Ziff. I.2 Bst. a des Anhangs).
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das SpoFöG enthalte
Regelungen zum Doping im Sport. Sie beabsichtige aber nicht, die bestell-
ten Substanzen zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im
Sport zu missbrauchen, sondern diese seien im Rahmen des Anti-Agings
geplant. Diese Verwendung der zurückbehaltenen Substanzen sei nicht
vom SpoFöG erfasst (vgl. B-act. 1 Ziff. 11 und 10 Ziff. 7). Da es sich nicht
um Doping im Sport handle, sei vorliegend auch nicht die Vorinstanz zu-
ständig gewesen, über die Einziehung und Vernichtung der Paketinhalte
zu verfügen.
3.4.1 Der Begriff Doping steht – allgemein aufgefasst – als Oberbegriff für
den Einsatz sämtlicher unerlaubter Wirkstoffe oder Methoden, welche als
solche oder bei Überschreitung eines definitiven Grenzwertes die Leistung
eines Sportlers oder eines für den Wettkampf eingesetzten Tiers steigern
können (vgl. SCHERRER/MURESAN/LUDWIG, Sportrecht, 3. Aufl. 2014
S. 103; vgl. zum Begriff Doping auch MARKUS NATSCH, Dopingbekämpfung
und Unschuldsvermutung, 2009, S. 39 f., je mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 Im Rahmen der Verabschiedung der Konvention des Europarates ge-
gen Doping durch die Bundesversammlung am 22. September 1992 (SR
0.812.122.1; AS 1993 1238; BBl 1992 VI 150) wurde sowohl in der Bot-
schaft wie auch in den Debatten der Räte ausgeführt, dass Doping nicht
nur ein Problem des Spitzensportes sei, sondern auch eines des Breiten-
sportes (beispielsweise vermehrter Medikamentenabusus mit Anabolika in
Fitnesszentren [vgl. Botschaft über die Konvention des Europarates gegen
Doping vom 12. Februar 1992 {nachfolgend: Botschaft Konvention, BBl
1992 1345} S. 1350 sowie Amtliches Bulletin des Ständerats {AB S} vom
2. Juni 1992 f. und Amtliches Bulletin des Nationalrates {AB N} vom 22.
September 1992 S. 1667]). Bereits die Konvention enthielt im Rahmen der
Bekämpfung des Dopings die Verpflichtung der Vertragsparteien, Mass-
nahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln (insbe-
sondere von Anabolika) zu erlassen (Botschaft Konvention [BBl 1992 1345]
S. 1352 sowie Art. 4 Abs. 1 der Konvention in der geltenden Fassung). Eine
weitere entsprechende Verpflichtung der Schweiz, Massnahmen zur Ein-
schränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und
Methoden im Sport zu treffen, findet sich in Art. 8 des internationalen Über-
einkommens gegen Doping im Sport vom 13. Juni 2008 (SR 0.812.122.2).
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Die geltende Norm im nationalen Recht mit dem Zweck, die Verfügbarkeit
von verbotenen Wirkstoffen und Methoden zu verhindern, findet sich heute
in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG und deren Umsetzungskompetenz in Art. 20 Abs.
3 und 4 SpoFöG, wonach die zuständige Antidoping Schweiz – unabhängig
von einem allfälligen Strafverfahren – die Einziehung und Vernichtung von
Dopingmitteln (oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung
und Anwendung von Dopingmethoden dienen), verfügen kann (vgl. hierzu
die Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die
Informa-tionssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November
2009 [BBl 2009 8189, S. 8239], die zu Art. 19 Abs. 3 des Entwurfs folgende
Ausführungen enthält: "Die Bestimmung sieht vor, dass die Dopingmittel
[…] unabhängig von einem Strafverfahren eingezogen und vernichtet wer-
den können. Damit ist gewährleistet, dass potenziell gefährliche Substan-
zen sowie solche, die zwar nicht auf der Liste der strafbaren Dopingmittel
figurieren, die aber gemäss den jeweiligen Listen der World Anti-Doping
Agency WADA als Dopingmittel verboten sind, aus dem Verkehr gezogen
werden können"). Art. 19 Abs. 3 des Entwurfs beziehungsweise Art. 20 Abs.
3 im geltenden Gesetz blieb beim Bundesgesetzgeber unbestritten (vgl.
AB N 2010 S. 1264 [Sitzung vom 15. September 2010] und AB S 2010
S. 1185 f. [Sitzung vom 8. Dezember 2010]).
3.4.3 Gestützt auf den dargelegten Umfang der Regelung von Art. 20
SpoFöG folgt, dass verbotene Dopingmittel unabhängig ihrer allfälligen
Verwendung von der Vorinstanz eingezogen und vernichtet werden kön-
nen. Es ist auch unerheblich, ob die eingeführten Dopingmittel für den
Eigenbedarf vorgesehen sind oder nicht. Diesbezüglich ist einzig in Art. 22
Abs. 4 SpoFöG für den Fall eines allfälligen Eigenbedarfs vorgesehen,
dass der Täter beziehungsweise die Täterin straflos bleibt.
Zu ergänzen bleibt, dass sich der Schweizer Gesetzgeber im Wesentlichen
bereits im Jahr 1992 im Rahmen des Beitritts zur Konvention des Europa-
rates verpflichtet hat, die Verfügbarkeit verbotener Dopingmittel wie Ana-
bolika mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Insofern verankern die
seit 1. Oktober 2012 geltenden Antidoping-Bestimmungen im SpoFöG
diese Verpflichtung auf Stufe Bundesgesetz. Die sinngemässe Argumen-
tation der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen des SpoFöG und der
SpoFöV beträfen nur den Sport, ausserhalb des Sports sei die Verwendung
der eingeführten Substanzen zulässig, erweist sich demnach als nicht zu-
treffend. Der Begriff "Doping" bezieht sich zwar – wie die Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich zu Recht ausführt – auf die Verwendung von verbote-
nen Substanzen im Sport zur Leistungssteigerung. Sie übersieht indes den
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Seite 10
klaren gesetzgeberischen Willen, zum Zweck der Einschränkung der Ver-
fügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden bereits die Einfuhr der unzu-
lässigen Substanzen zu verbieten (vgl. dazu bereits die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 und C-
6725/2012 vom 4. Dezember 2014).
3.4.4 Die in Frage stehenden Produkte, welche von der EZV zurückgehal-
ten wurden (siehe oben Bst. A.a), sind alle als verbotene Anabolika und
andere anabol wirkende Substanzen, im Besonderen als "exogene anabol-
androgene Steroide" gemäss Anhang Ziff. I.2 Bst. a SpoFöV gelistet. Deren
Einführung ist demnach unabhängig von deren Verwendungszweck und
deren Menge verboten (vgl. hierzu auch /marktüber-
wachung, Information über Risiken und gesetzliche Grundlagen und Tipps
zu Arzneimitteln im Internet, Import von Arzneimitteln aus dem Ausland und
Import von Präparaten zum Muskelaufbau, wonach für den Import von [ge-
listeten] Dopingmitteln andere Regeln als beim Import von Arzneimitteln
gelten, in der Regel bei Dopingmitteln Nulltoleranz; B-act. 14 Beilage 1).
3.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie beabsichtige die Ver-
wendung der zurückgehaltenen Substanzen zum Zweck von Anti-Aging,
belegt sie dies im Übrigen nicht ansatzweise. Zudem bleibt für das Bun-
desverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zweifelhaft, inwiefern ihr die Ana-
bolika für Anti-Aging dienen sollten (… [Ausführungen zur von der Be-
schwerdeführerin gemäss Internetauszügen betriebenen Sportart]).
3.5 Im Ergebnis steht fest, dass die zurückgehaltenen Anabolika verbotene
Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a SpoFöV sind. Die nach
Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zu-
ständige Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einziehung und Vernich-
tung der am 29. August 2013 zurückgehaltenen Produkte angeordnet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden ist. Sie ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde dage-
gen abzuweisen.
Unter diesen Umständen ist auf den Eventualantrag der Beschwerdefüh-
rerin, die Angelegenheit sei an Swissmedic zu überweisen, nicht einzuge-
hen.
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Seite 11
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Prozesskosten, welche auf
Fr. 800.– festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
5.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden
Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 9.
Oktober 2013 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: