Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6303/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Verfügung vom 24. Oktober 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2003 der freiwilligen Alters
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden:
freiwillige Versicherung) angeschlossen ist (Vorakten act. 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 die
Beitragsverfügung für das Jahr 2009 zukommen liess (Vorakten act. 5),
dass der eingeforderte AHV/IVBeitrag samt Veraltungskosten von
insgesamt Fr. 1'615.05 nicht innert gesetzter Frist geleistet wurde, so
dass die Vorinstanz am 30. August 2010 die Beschwerdeführerin unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnte (Vorakten act. 6)
dass die Zahlung auch weiterhin nicht einging, so dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2010 eine eingeschrieben versandte
zweite Mahnung zustellte und darin ausdrücklich, unter Hinweis auf die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung androhte (Vorakten act. 7),
dass die Beschwerdeführerin die Beiträge für das Jahr 2009 auch bis
zum 31. Dezember 2010 nicht leistete, so dass die Vorinstanz diese mit
Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Versicherung
ausschloss (Vorakten act. 8),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 6. April 2011 per Fax
Unterlagen zur Veranlagung für das Jahr 2009 zukommen liess (Vorakten
act. 10 und 11),
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011
am 2. Juni 2011 bei der Vorinstanz Einsprache erhob und darauf hinwies,
sie wolle nun doch bei der freiwilligen Versicherung bleiben, und
nachfragte, ob die Nachzahlung der Beiträge für das Jahr 2009 möglich
sei (Vorakten act. 11),
dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 2. Juni 2011 eintrat und
diese mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2011 abwies, da bei
Nichtleistung der Beiträge zwangsweise – ohne Berücksichtigung der
individuellen Sachlage – ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
erfolgen müsse (Vorakten act. 12),
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 15.
November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung
beantragte, obwohl sie die Beiträge bis zum 31. Dezember 2010 nicht
geleistet habe (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011, die
der Beschwerdeführerin zu Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung der
Beschwerde beantragte – unter Hinweis auf den Sachverhalt und die
bereits bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (BVGer act. 3),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten – so
insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde vom 7. Juli 2011 zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind,
dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 2. Juni 2011 eingetreten
ist, ohne zu prüfen, ob diese rechtzeitig eingereicht worden ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann die Verfügung vom 14.
Januar 2011 der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, so dass nach
Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die Einsprache
rechtzeitig erfolgte, und nicht beanstandet werden kann, dass die
Vorinstanz auf diese eintrat und die Sache materiell beurteilte,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen,
die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werden,
dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des
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folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]),
dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige
Entrichtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann
oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art.
13 Abs. 4 VFV),
dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren
gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt
worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach
Eröffnung der Beitragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein
erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem
Brief eine zweite Mahnung erfolgt, im welcher auf den drohenden
Ausschluss hingewiesen wird,
dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV
Beiträge für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet
worden sind,
dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sie
durch höhere Gewalt von der Beitragszahlung abgehalten worden sei
oder eine Überweisung in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre,
dass derartige Hinderungsgründe sich auch nicht aus den Akten
ergeben und die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine
nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich ist – auch dann
nicht, wenn wie vorliegend aus persönlichen Gründen (nachträglicher
Entschluss, bei der freiwilligen Versicherung zu bleiben) die Zahlung
nicht fristgerecht erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Beitragsverfügung,
die fristgemäss erfolgte erste Mahnung und die eingeschrieben
versandte zweite Mahnung erhalten zu haben, so dass aufgrund der
Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die
Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform erfolgt sind,
dass unter diesen Umständen ohne Zweifel feststeht, dass die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen hat,
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dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG), wobei von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werden
kann,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. November 2011 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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