B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6303/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-6303/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene in Ungarn wohnhafte ungarische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte
am 3. Januar 2013 aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit in der
Schweiz Antrag auf Ausrichtung einer Rente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (im Folgenden: AHV; Akten [im Folgenden: act.] der
Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]
1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Renten-
gesuch ab, da nur während fünf Monaten Beiträge abgerechnet worden
seien (ein Monat im Jahr 1980, vier Monate im Jahr 1981) und die Vor-
aussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die
Verfügung wurde im Juli 2013 eröffnet (act. 7 und 10). Mit Eingabe vom
24. Juli 2013 (eingegangen bei der Vorinstanz am 2. August 2013) erhob
der Versicherte gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013 Einsprache
und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente. Im Wesent-
lichen machte er geltend, er habe nicht nur in den Monaten Dezember
1980 bis April 1981, sondern auch vom 1. Februar 1980 bis zum
8. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und seine Beitragszeit in der
Schweiz betrage total 6.5 Monate (act. 10). Mit Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2013 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte
sie aus, im individuellen Konto seien fünf Beitragsmonate (Dezember
1980 und Januar bis April 1981) aufgeführt. Zusätzliche Abklärungen bei
der zuständigen Ausgleichskasse Hotela hätten gezeigt, dass vom Hotel
B._______ für die Monate Februar bis April 1980 keine Einkommen des
Versicherten deklariert worden seien. Da keine Beweise vorlägen, welche
Beitragszahlungen oder Lohnabzüge in den Monaten Februar bis April
1980 belegen würden, sei von den Eintragungen im individuellen Konto
auszugehen. Da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei, bestehe kein An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV (act. 23).
B.
Gegen die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013 erhob der Versi-
cherte am 30. Oktober 2013 (Postaufgabe am 6. November 2013) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer or-
dentlichen Altersrente. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Zeit-
räumen 1. Februar 1980 bis 10. April 1980 sowie 19. Dezember 1980 bis
23. April 1981 im Hotel B._______ gearbeitet, und Sozialversicherungs-
beiträge seien ihm vom Lohn abgezogen worden. Mit seiner Beschwerde
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reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen der ungarischen na-
tionalen Philharmonie Nonprofit GmbH ein, in welchen bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet und Einkommen
erzielt habe. In der Bescheinigung vom 27. April 1981 wurde eine Er-
werbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem 19. Dezember 1980 und
dem 23. April 1981 zu einem Einkommen von CHF 13'530.- festgehalten.
Im Beleg vom 21. Oktober 1913 wurden zudem eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz zwischen dem 1. Februar 1980 und 10. April 1980 zu einem
Einkommen von CHF 7'480.- aufgeführt (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer-act.] 1).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie gel-
tend, im individuellen Konto des Beschwerdeführers seien lediglich fünf
Beitragsmonate registriert, zusätzliche Abklärungen bei der zuständigen
Ausgleichskasse hätten keine Beitragsleistungen für die Monate Februar
bis April 1980 ergeben, und die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
lege würden nicht beweisen, dass im betreffenden Zeitraum Beitragsleis-
tungen entrichtet oder Lohnabzüge erfolgt seien. Selbst wenn dem Be-
schwerdeführer im Jahre 1980 drei Beitragsmonate angerechnet würden,
resultierte eine Beitragszeit von total acht Monaten, und die Vorausset-
zungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente der AHV wären
auch unter dieser Annahme nicht erfüllt (BVGer-act. 5).
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen
(BVGer-act. 6).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 48 VwVG und
Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.3 Das Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung richtet sich unter
Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis
VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurtei-
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lung des am 3. Januar 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich
demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fas-
sung sowie nach der AHVV (SR 831.101) in der seit 1. Januar 2013 gülti-
gen Fassung.
2.5 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II
des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments
und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom
16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG)
des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März
1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen spre-
chen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des
Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl.
BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben er-
wähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E.
2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
3.
Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung vom 3. Oktober 2013,
mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
mangels ausreichender Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine ordentliche Rente der AHV.
4.
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben nach Art. 29 Abs. 1
AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person ins-
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gesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versi-
chert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art.
50 AHVV). Nach Art. 1a AHVG sind bei der AHV versichert die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
4.1 Da der Versicherte nie einen Wohnsitz in der Schweiz begründete, ist
für die Versicherungsdauer die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit
massgebend. Voraussetzung einer ordentlichen Rente der AHV ist vorlie-
gend eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während insgesamt mehr als
elf Monaten.
4.2 Nach den Eintragungen im IK-Auszug wurde vom Beschwerdeführer
während fünf Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ausgeübt. Umstritten ist ob in den Monaten Februar bis April
1980 eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und entsprechend
drei weitere Beitragsmonate anzurechnen seien.
4.3 Die unabdingbare Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von
einem vollen Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG wäre auch
bei Berücksichtigung von weiteren drei Beitragsmonaten nicht gegeben.
Eine ordentliche Altersrente könnte somit auch dann nicht zugesprochen
werden, wenn bewiesen wäre, dass eine beitragspflichtige Erwerbstätig-
keit während dieser Zeitspanne ausgeübt wurde. Das Rentengesuch
wurde von der Vorinstanz somit zu Recht abgewiesen. Ob in den Mona-
ten Februar bis April 1980 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, und ob
Lohnabzüge erfolgt sind, kann offenbleiben, und es ist in diesem Verfah-
ren darüber kein Beweis zu führen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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