Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6305/2009
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Türkei,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 01.09.2009
[Einstellung Invalidenrente]).
C6305/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, seit November 2007 in der Türkei wohnhafte
türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) war zuletzt von März 1995 bis April 1998 in der
Schweiz als Hilfspfleger tätig und entrichtete Beiträge an die
obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zufolge eines chronischen lumbovertebralen Syndroms
meldete er sich erstmals am 17. Mai 1998 bei der IVStelle des Kantons
Aargau (im Folgenden: IVStelle AG) zum Bezug von IVLeistungen in
Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an
(Akten [im Folgenden: act.] der IVStelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 16, 82). Nachdem die berufliche
Abklärung abgebrochen worden war (act. 17, 18, 21 bis 30) und weitere
medizinische Akten vorgelegen hatten (act. 31 bis 33), wurde der
Versicherte am 26. Juli 2000 über seinen Anspruch auf eine ganze Rente
ab 1. März 1998 orientiert (act. 35); die entsprechende Verfügung datiert
vom 17. November 2000 (act. 37) und wurde durch diejenige vom 18. Mai
2001 ersetzt (act. 40).
B.
Ab August 2001 führte die IVStelle AG eine Rentenrevision von Amtes
wegen durch (act. 41). Nach Vorliegen eines Arztberichts von Dr. med.
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April
2002 (act. 42) wurde der Versicherte mit Mitteilung vom 18. April 2002
darüber orientiert, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades (im
Folgenden auch: IVGrad) keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben
habe (act. 44).
C.
Am 25. Juli 2005 leitete die IVStelle AG ein weiteres Revisionsverfahren
ein (act. 51). Nach Vorliegen weiterer medizinischer Dokumente (act. 53,
55, 57, 61, 62, 64 und 65) beauftragte diese das D._______ mit einer
umfassenden Expertise; zufolge Wohnsitzverlegung des Versicherten in
die Türkei wurde der Gutachtenstermin annulliert und die Akten der
IVSTA überwiesen (act. 66 bis 77 und 80 bis 83). Nachdem Dr. med.
E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (RAD) am 30. April 2008 eine Stellungnahme abgegeben
hatte (act. 86), erfolgte am 16. Juni 2008 ein weiterer Gutachtensauftrag
an das D._______ (act. 89); der entsprechende Termin musste mehrmals
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verschoben werden (act. 91, 93 bis 95, 97 bis 120, 126 und 127).
Daraufhin erfolgten die Untersuchungen während eines stationären
Aufenthalts vom 9. bis 12. Februar 2009 und wurde am 9. April 2009 die
entsprechende Expertise erstellt (act. 133). Dazu nahm Dr. med.
E._______ am 14. Mai 2009 Stellung (act. 137). Nach Vorliegen des
Einkommensvergleichs vom 3. Juni 2009, welcher einen Invaliditätsgrad
(im Folgenden auch: IVGrad) von gerundet 16 % ergeben hatte (act.
138), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2009 die
Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (act. 139). Nachdem dieser,
vertreten durch B._______ (act. 140 und 141), dagegen am 2. Juli und
17. August 2009 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 146
und 149), erliess die IVSTA am 1. September 2009 eine dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher die
Rente per 1. November 2009 aufgehoben wurde (act. 151).
D.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 5. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte unter
anderem, die Verfügung vom 1. September 2009 sei aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IVRente auszurichten;
eventualiter sei die ganze Rente auf eine halbe zu reduzieren. Weiter sei
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die somatischen
Beschwerden hätten seit 1998 zugenommen. Die Schlussfolgerungen
des D._______ aus dem MRIBericht vom 13. Februar 2009 würden
bestritten. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen dem
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. der letzten
Überprüfung der Rente und demjenigen der Revisionsverfügung nicht
wesentlich geändert. In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung sei das
D._______Gutachten in verschiedener Hinsicht ungenügend und
widersprüchlich. Es handle sich bei den Ausführungen des D._______
lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts. Auch liege keine erhebliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens vor. Die Aufhebungsverfügung sei auch nicht
wiedererwägungsweise zu schützen, da es an der erforderlichen
offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fehle.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung der seit 1998
ausgerichteten ganzen IVRente unverhältnismässig sei. In Bezug auf
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den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten,
dass das Interesse des Beschwerdeführers an der seit 1998
ausbezahlten Rente gegenüber der Uneinbringlichkeit einer allfälligen
Rückforderung vorrangig zu gewichten sei.
E.
Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Eingabe vom 3. November
2009 beantragt hatte, es sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
nicht wiederherzustellen (Bact. 3), wurde mit Zwischenverfügung vom
13. November 2009 das diesbezügliche Gesuch abgewiesen und der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 wurde Ziffer 4 des
Dispositivs der Zwischenverfügung vom 13. November 2009 aufgehoben
und der Beschwerdeführer – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
– aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen einzureichen (Bact. 8); die verlangten
Unterlagen gingen am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
ein (Bact. 10).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
19. Januar 2010 unter Androhung des Entscheids aufgrund der Akten
aufgefordert worden war, innert Frist eine nachvollziehbare
Zusammenstellung der Einkünfte und Ausgaben sowie der
Vermögensverhältnisse einzureichen (Bact. 11) und ihm zur Einreichung
der bereits beschwerdeweise in Aussicht gestellten medizinischen
Unterlagen Fristerstreckungen gewährt worden waren (Bact. 12 bis 17),
ging mit der Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2010 unter
anderem das Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2010 ein (Bact. 18).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.
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Seite 5
zu leisten (Bact. 19); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B
act. 20).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Bact. 23).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im ausführlichen
Bericht vom 13. Juli 2010 (act. 155) sei der beurteilende RADArzt zur
Schlussfolgerung gelangt, dass hinsichtlich der psychischen Leiden im
massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung die Schlussfolgerungen des
D._______ vom 9. April 2009 durchaus ihre Gültigkeit beibehielten. Erst
die erneute Expertise von Dr. med. F._______ habe gezeigt, dass im
Zeitpunkt der Untersuchung eine Verschlechterung der psychischen
Verfassung eingetreten sei. Folglich verbleibe es in diesem
Revisionsverfahren bei der bisherigen Einschätzung.
J.
In der Replik vom 4. Oktober 2010 wurde im Wesentlichen ergänzend
ausgeführt, aus dem Gutachten von Dr. med. F._______ lasse sich eine
Besserung des Gesundheitszustandes herleiten, zumal dort nicht mehr
eine Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert worden sei und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur
noch auf eine mittelgradige Depression zurückgeführt werde. Es werde
deshalb beantragt, dass in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung aufgehoben werde und gestützt auf die Sach
und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem
Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei; die
Expertise von Dr. med. F._______ könnte der Vorinstanz allenfalls als
Grundlage dazu dienen, die Reduzierung der bisherigen ganzen
Invalidenrente auf eine halbe Rente zu prüfen. Weiter habe die
Vorinstanz auch die Eingliederungsfrage nicht einmal ansatzweise
geprüft. Jene habe die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich
als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die
Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt seien
(Bact. 31).
K.
In ihrer Duplik vom 5. November 2010 beantragte die Vorinstanz
weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Bact. 33).
C6305/2009
Seite 6
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die durch die Expertise neu
gewonnenen und begründeten Erkenntnisse des Dr. med. F._______
(erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung) sei bei einer neu
50%igen generellen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines neuen
Verfahrens zu berücksichtigen.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (Bact. 34).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
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Seite 7
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 (act. 151; vgl. auch
act. 150) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1.
September 2009 (act. 151; vgl. auch act. 150), mit welcher bei einem IV
Grad von 16 % (act. 138) die bisherige ganze IVRente per 1. November
2009 aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit
dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen
Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1
Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht
türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein
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Seite 8
Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass
ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen,
nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1
Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren
relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich
weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen
Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf
IVLeistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
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Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 1. September 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IVRevision (IVRevision 6a) sind
vorliegend nicht anwendbar.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
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zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IVRevision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz
ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE
127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung
begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
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Seite 11
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
(auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer
Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser
Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1). Diese für alle
Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder
menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204
E. 4.2).
In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass
die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich
schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V
396 E. 5.3.2).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche
Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als
Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn
verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können
psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht
werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur
Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten
psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem
blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294
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Seite 12
E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken. In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch
manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt,
wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin
verbreiteten biopsychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62
S. 204 E. 4.2).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IVRevision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IVRevision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
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während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine
neue Verwaltungs oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine
Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten
(BGE 115 V 308 E. 4a bb).
2.7. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision,
sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
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Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_46/2009 inzwischen darauf
hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die
bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf
entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV),
ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen)
rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, wo ein neuer
Einkommensvergleich nur durchgeführt werden muss, wenn dieser mit
Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheint.
Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich unveränderte Elemente
und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der
Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt
explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher
Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden
kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
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Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im
vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Mitteilung der Vorinstanz vom 18. April 2002 (act. 44) zu gelten, mit
welcher – nach Vorliegen eines Arztberichts des Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. med. C._______ vom 6. April 2002 (act. 42) –
oppositionslos weiterhin die mit ursprünglicher Verfügung vom 17.
November 2000 (act. 37) bzw. 18. Mai 2001 (act. 40; vgl. Bst. A. hiervor)
zugesprochene ganze IVRente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist
daher, ob zwischen der Mitteilung vom 18. April 2002 – auf welche hin
der Beschwerdeführer keine Verfügung verlangt hatte (vgl. E. 2.7. zweiter
Absatz hiervor) – und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1.
September 2009 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den IVGrad und
damit den Rentenanspruch in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen
(vgl. E. 2.6. hiervor).
3.1. Der damals zuständigen IVStelle AG diente – im Rahmen der die
bisherige ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 18. April 2002 – der
Bericht von Dr. med. C._______ vom 6. April 2002 (act. 42) als
Entscheidgrundlage. Darin wurde ein stationärer Gesundheitszustand
resp. eine Persistenz der Schmerzsymptomatik (ohne weitere
Ausweitung) und der (daraus resultierenden) Anpassungsstörung
erwähnt. Diese Angaben basierten implizit auf den umfangreicheren
Ausführungen von Dr. med. C._______ in seinem früheren Bericht vom
1. Juli 2000; darin wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumbovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und leichten
Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 sowie leichten Spondylarthrosen
L5/S1, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.4)
sowie eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung
(ICD10: F43.21) diagnostiziert. Dr. med. C._______ attestierte dem
Versicherten sowohl in der angestammten Arbeit als auch in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. 31).
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3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 stützte sich
die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Expertise
des D._______ vom 9. April 2009 (act. 133) und die Stellungnahme des
Allgemeinmediziners Dr. med. E._______ vom RAD vom 14. Mai 2009
(act. 137). Diese medizinischen Dokumente sind nachfolgend – nebst
weiteren – zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
3.2.1. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung durch das D._______
wurde eine akzentuierte Persönlichkeit mit rigiden, leicht zwanghaften
Zügen (ICD10: F60.8) diagnostiziert (S. 19) und berichtet, psychiatrisch
müsse eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung seit Jahren ausgemacht werden. Eine
invalidisierende Komorbidität liege nicht vor (S. 20). Es könne keine volle
Arbeitsunfähigkeit nur aus psychiatrischer Sicht begründet werden, und
der Versicherte sei in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit
vollschichtig arbeitsfähig. Psychiatrisch sei bereits 2000 eine
Anpassungsstörung diagnostiziert worden; eine solche sei nicht mehr
diagnostizierbar. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus
psychiatrischer Sicht bestehe nicht (S. 21).
Die fachärztliche Kommission für medizinische Begutachtung
diagnostizierte im D._______Gutachten mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer
Schmerzausstrahlung nach links bei leichter Bandscheibenprotrusion
L4/5 und L5/S1 und leichter Spondylarthrose L5/S1, Diskopathien ohne
Neurokompression sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit rigiden,
leicht zwanghaften Zügen. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung erwähnt (S. 22). Weiter wurde zusammenfassend
berichtet, die somatisch beklagten Beschwerden des Versicherten
könnten nicht vollumfänglich mit organischen Befunden erklärt werden;
eine deutliche funktionelle psychogene Komponente im Sinne einer
gestörten Schmerzverarbeitung sei anzunehmen. Aus psychiatrischer
Sicht fänden sich akzentuierte rigide Persönlichkeitszüge mit leicht
zwanghaften Zügen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Eine eigentliche zwangsneurotische Störung oder Zwangsneurose könne
jedoch nicht ausgemacht werden; dafür seien die Kontrollzwänge zu
wenig ausgeprägt und könnten vom Versicherten überwunden werden
(S. 24). Sollte dieser allein aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig
erklärt worden sein, was der behandelnde Psychiater 2000 noch
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angenommen habe, müsse dieser Einschätzung widersprochen werden.
Dr. med. C._______ habe von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und einer depressiven Reaktion im Rahmen einer
Anpassungsstörung gesprochen. Es könne davon ausgegangen werden,
dass diese "heute" remittiert sei. Es blieben die Angaben über die
Schmerzen. Selbst diese seien anlässlich der Untersuchung zumindest
beim Psychiater nicht im Vordergrund gestanden, sodass das Ausmass
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zugenommen
habe. Die Kriterien, welche eine Unzumutbarkeit der Willensanstrengung
der Schmerzüberwindung annehmen liessen, seien in keiner Weise
gegeben. Unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen
Aspekte sei der Versicherte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Krankenpfleger nicht mehr arbeitsfähig. In jeglicher adaptierten,
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte voll
arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte aus formalen Gründen ab dem
Zeitpunkt des Gutachtendatums (S. 25 f.).
Der RADArzt Dr. med. E._______ vertrat in seiner Stellungnahme vom
14. Mai 2009 die Ansicht, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung vorliege. Das Datum
der Verbesserung sei auf den 12. Februar 2009 zu legen.
3.2.2. Während des Beschwerdeverfahrens ging beim
Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2010 das Gutachten von Dr. med.
F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April
2010 ein (Bact. 18). Diese Expertise ist – zusammen mit der darauf
Bezug nehmenden Stellungnahmen der Dres. med. G._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und E._______ vom 12. resp. 13. Juli
2010 (act. 155) – vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen, da sie
(rückwirkend) Bezug auf den – bereits am 1. September 2009
vorgelegenen – gesundheitlichen Zustand nehmen, demnach mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und darüber
hinaus geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt dieses
Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5, 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 3.2.2; BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 18 V 200 E. 3a und BGE 116 V 80
E. 6b).
Dr. med. F._______ diagnostizierte eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10: F33.1) und
berichtete weiter, die Untersuchungsbefunde würden durch die
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Seite 18
durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen sowie die
fremdanamnestischen Angaben unterstützt. Die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10: F45.4) könne nicht
gestellt werden. Infolge der mittelgradig ausgeprägten Depression
bestehe aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten
Arbeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, den
somatischen Beschwerden angepasst. Es sei kaum mit einer
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu rechnen.
Dr. med. G._______ berichtete am 12. Juli 2010, die von Dr. med.
F._______ formulierte Kritik gegenüber dem D._______Gutachten sei
völlig stichhaltig. Was die Persönlichkeitszüge anbelange, so sei der
Gesundheitszustand im Wesentlichen identisch mit demjenigen, welcher
in der Expertise des D._______ beschrieben worden sei. Aber die
Kodifizierung sei – im Gegensatz zum D._______Gutachten – korrekt
(ICD10: Z73.1 und nicht F60.8). Die Leiden hätten keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend die Depression unterscheide sich der
von Dr. med. F._______ beschriebene Gesundheitszustand von
demjenigen, wie er im D._______Gutachten beschrieben worden sei. Es
liege "jetzt" ein depressiver Zustand vor, was die HamiltonSkala
bestätige. Wie in der Anamnese würden frühere Episoden beschrieben;
"momentan" liege eine mittelgradige depressive Episode vor (ICD10:
F33.1). Die Art, wie die Diagnose einer persistierenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD10: F45.4) ausgeschlossen werde, sei beispielhaft
korrekt. Im Gegensatz dazu sei die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
von 50 % nicht begründet; sie entspreche aber ganz der Beschreibung
der aktuellen Symptome, unter denen sich solche befänden, die sicherlich
einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (verminderter
Antrieb, Unschlüssigkeit und andere). Die depressiven Episoden seien in
ihrer Dauer beschränkt, ein Gutachter müsse immer Stellung zur
Anamnese (Häufigkeit, Schweregrad, Dauer der Episoden und Dauer der
Verbesserung zwischen den Episoden, Grad der vollständigen oder
unvollständigen Verbesserung) und Prognose (dieselben Kriterien)
beziehen. Dies habe jener unterlassen, was ein Mangel der Expertise
darstelle; abgesehen davon sei die Qualität der klinischen Arbeit
exemplarisch.
In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 führte Dr. med. E._______ im
Wesentlichen aus, die Schlussfolgerungen im D._______Gutachten vom
9. April 2009 seien im Zeitpunkt der RADBerichterstattung vom 14. Mai
2009 gültig.
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Seite 19
3.3.
3.3.1. Dr. med. F._______ hat betreffend die Beurteilung des
psychischen Status in der D._______Expertise das Fehlen von
fremdanamnestischen Angaben bemängelt. Dies fällt jedoch nicht
entscheidend ins Gewicht, da zu Beginn des Gutachtens über die
Anamnese berichtet resp. die Akten in chronologischer Reihenfolge
auszugsweise wiedergegeben worden sind. Weiter ist mit Blick auf die
übereinstimmenden Ausführungen der Dres. med. F._______ und
G._______ zwar davon auszugehen, dass die von Dr. med. H._______
vom D._______ verwendete Klassifikation – ICD10: F60.8 statt Z73.1 –
nicht korrekt gewesen war resp. die von der ICD10 geforderten
Diagnosekriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss
ICD10: F60.8 bei Weitem nicht erfüllt gewesen waren. Diesem Umstand
kommt jedoch ebenfalls keine grössere Relevanz zu, da der von Dr. med.
F._______ beschriebene Gesundheitszustand betreffend die
Persönlichkeitszüge im Wesentlichen mit demjenigen übereinstimmt, wie
er in der D._______Expertise geschildert worden war.
3.3.2. Entscheidender ist in Übereinstimmung mit Dr. med. F._______
vielmehr, dass in der D._______Expertise auf die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur rudimentär eingegangen
resp. diese nicht objektiviert und darüber hinaus Befunde teilweise nicht
erwähnt worden waren. Hinzu kommen die in der D._______Expertise
betreffend die anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhandenen
Widersprüche. So wurde einerseits erwähnt, psychiatrisch liege seit
Jahren eine Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung vor (S. 20 und 24), wobei diese – als
Nebendiagnose – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 22).
Andererseits wurde von einer nicht existierenden anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung berichtet (S. 21; vgl. auch E. 3.2.1
hiervor). Insbesondere auch mit Blick auf die Diagnosestellung von Dr.
med. F._______ in dessen Gutachten ist nicht rechtsgenüglich erstellt, ob
der Beschwerdeführer nun tatsächlich an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung leidet oder nicht und damit verbunden, ob
die Voraussetzungen – bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien – für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (vgl. hierzu E. 2.4
zweiter Absatz hiervor). Obwohl eine Diagnose für sich allein genommen
keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen),
bedürfen diese Fragen einer Klärung. Dass Dr. med. G._______ vom
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Seite 20
RAD die Art und Weise, wie Dr. med. F._______ die Diagnose einer
persistierenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10: F45.4)
ausgeschlossen hatte, als beispielhaft korrekt qualifizierte, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.3.3. Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeits resp.
Leistungsfähigkeit aufgrund des Gutachtens des D._______ nicht
schlüssig und zuverlässig beurteilen lassen. Der Expertise kommt
aufgrund der aufgezeigten inhaltlichen Mängel (nicht korrekte
Diagnosestellung resp. Widersprüche in der Erhebung der Diagnosen)
ohne nachträglich noch zu erfolgende Klarstellung, Präzisierung und
Ergänzung keine volle Beweiskraft zu (vgl. zum Ganzen E. 2.8 hiervor;
vgl. auch Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4; E.
3.5.1 und E. 4. hiernach). Unter diesem Aspekt kann auch den
Ausführungen von Dr. med. E._______ in dessen Stellungnahme vom
13. Juli 2010, wonach die Schlussfolgerungen im D._______Gutachten
im Zeitpunkt seines früheren RADBerichts vom 14. Mai 2009 zutreffend
seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr bedarf es unter diesen Umständen
einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Klärung der aufgezeigten
Widersprüche.
3.4. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. G._______ in dessen
Bericht vom 12. Juli 2010 kann – trotz stichhaltig formulierter Kritik am
D._______Gutachten und qualitativ sehr guter klinischer Arbeit – nicht
unbesehen auf das Gutachten von Dr. med. F._______ abgestellt
werden. Indem darin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10: F33.1), gestellt
wurde, unterscheidet sich der von Dr. med. F._______ beschriebene
Gesundheitszustand deutlich von demjenigen, wie ihn die Gutachter des
D._______ qualifiziert hatten. Zwar war auch Dr. med. G._______ der
Auffassung, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med.
F._______ ein durch die HamiltonSkala bestätigter depressiver Zustand
vorgelegen hatte. Jener bemängelte jedoch zu Recht, dass im Gutachten
von Dr. med. F._______ im Zusammenhang mit der von diesem
diagnostizierten depressiven Episode rechtsgenügliche Angaben
insbesondere zum Beginn resp. zur Dauer dieser Störung fehlen. Es ist
somit nicht rechtsgenüglich erstellt, ob das depressive Geschehen bereits
spätestens im Zeitpunkt der massgeblichen Verfügung vom 1. September
2009 einen Einfluss auf die Arbeits und Leistungsfähigkeit gehabt hatte
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Seite 21
oder nicht. Mit anderen Worten kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV
2001 U 413 S. 86 E. 5b) festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist und wenn ja,
ab wann. Unter diesen Umständen kann den am 13. Juli 2010 von
Dr. med. E._______ gemachten Ausführungen, wonach es zwischen der
Expertise des D._______ und derjenigen von Dr. med. F._______ durch
das Auftreten der depressiven mittelgradigen Episode zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei und als
Datum der Verschlechterung das Datum der Untersuchung bei Dr. med.
F._______ (15. März 2010) gelte, nicht gefolgt werden.
3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach
zusammengefasst als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich der
Sachverhalt in medizinischer, insbesondere psychischpsychiatrischer
Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist. In Bezug auf den
Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht ergibt sich weiter Folgendes:
3.5.1. Der Versicherte liess beschwerdeweise ausführen, die
somatischen Beschwerden hätten seit 1998 zugenommen und die
Schlussfolgerungen des D._______ aus dem MRIBericht vom 13.
Februar 2009 würden bestritten. Diese Kritik führt ins Leere. Einerseits
wurde diese seit 1998 geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenzusprache vom 17. November 2000 bzw. 18. Mai 2001
berücksichtigt. Andererseits liegen keine Hinweise dafür vor, die
bezüglich der rein somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gegen
die im D._______Gutachten abgegebene Beurteilung sprechen. Diese
leuchtet diesbezüglich ein und ist schlüssig und überzeugend.
3.5.2. Mit Blick auf die vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkte ist
somit erstellt, dass hinsichtlich der von Dr. med. C._______ aufgrund
zahlreicher fachärztlicher Dokumente (act. 6 bis 11) am 1. Juli 2000 bzw.
6. April 2002 (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor) diagnostizierten Leiden keine
nennenswerte resp. rentenrelevante Verschlechterung eingetreten ist.
Nach wie vor sind beim Beschwerdeführer in rein somatischer Hinsicht
ein (wiederkehrendes) lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine
leichte Bandscheibenprotrusion (L4/L5, L5/S1) sowie eine leichte
Spondylarthrose (L5/S1) vorhanden. An dieser Stelle ist schliesslich
daran zu erinnern, dass subjektive Schmerzangaben allein für die
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Seite 22
Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen;
vielmehr müssen diese durch damit korrelierende, objektiv schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten
liesse (Urteil des EVG I 382/00 vom 9. Oktober 2001, E. 2b).
4.
4.1. Da beim Beschwerdeführer verschiedene somatische und psychisch
psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammenwirken, hat die
Vorinstanz zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag
gegeben (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008
E. 6.2.2 mit Hinweisen). Zwar ist das D._______Gutachten in psychisch
psychiatrischer Sicht mit inhaltlichen Mängeln behaftet, die einer
Klarstellung, Ergänzung und Präzisierung bedürfen (vgl. E. 3.3.3.
hiervor). Da aber die Expertise im Übrigen bzw. in rein somatischer
Hinsicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entspricht (vgl. E. 2.8. und 3.5.1. hiervor), ist eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Vornahme der klarstellenden, ergänzenden und
präzisierenden Abklärungen möglich (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Die
angefochtene Verfügung vom 1. September 2009 ist daher in
Gutheissung der Beschwerde vom 5. Oktober 2009 aufzuheben.
4.2. Die im Rahmen der von der Vorinstanz durchzuführenden weiteren
medizinischen Abklärungen haben sich – sollte beim Beschwerdeführer
tatsächlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen – zu
den massgebenden Komorbiditätskriterien zu äussern resp. die Fragen
zu beantworten, ob bei diesem ein mitwirkendes psychisches Leiden von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht resp. ob die
anderen qualifizierenden Kriterien in derartiger Zahl, Intensität und
Konstanz vorliegen, dass insgesamt von einer unzumutbaren
Willensanstrengung zur Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft in der
bisherigen Beschäftigung und/oder in einer leidensadaptierte
Verweistätigkeit auszugehen wäre.
4.3. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der zusätzlichen
Ergebnisse in medizinischer Hinsicht einen Einkommensvergleich
durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I
462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22.
Juni 2010).
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Seite 23
4.4. Schliesslich ist zu beachten, dass ein allfälliger Rentenanspruch
grundsätzlich nicht entstehen kann, bevor Eingliederungsmassnahmen
geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2
IVG; BGE 126 V 241 E. 5; AHI 2001 S. 154 oben E. 3b [Urteil des EVG I
201/00 vom 20. November 2000]). Die Verwaltung ist daher in der Regel
gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob – nach
Vorliegen der weiteren Ergebnisse die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt resp. ob entsprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen mit
Blick auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers und die
langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt überhaupt noch durchführbar
sind. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der vom Rechtsvertreter
aufgeworfenen Frage nach der Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung
festzustellen, dass die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_163/2009 des
BGer vom 10. September 2010 (präzisiert im Entscheid 9C_228/2010 des
BGer vom 26 April 2011 E. 3.3) grundsätzlich auf Sachverhalte zu
beschränken ist, in denen die revisions oder wiedererwägungsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat. Diese Voraussetzungen waren beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1.
September 2009 längst nicht erfüllt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
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Seite 24
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 400. und für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100. und höchstens Fr.
300.]) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 5. Oktober 2009 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
C6305/2009
Seite 25
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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