Abtei lung II I
C-6306/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
J._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
15. August 2007 (zweites Gesuch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6306/2007
Sachverhalt:
A.
Die am 26. November 1961 geborene, in ihrer Heimat aufgewachsene
spanische Staatsbürgerin J._______ war von 1983 bis 2000 in der
Schweiz wohnhaft sowie arbeitstätig und entrichtete entsprechend
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Im Mai 2001, wenige Monate nach ihrer Rück-
kehr nach Spanien, wurde bei der Versicherten Brustkrebs
diagnostiziert. Als Folge dieser Krankheit musste bei ihr im November
2002 eine Brustamputation vorgenommen werden. Mit Verfügung vom
6. Oktober 2004 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein
erstes von der Versicherten am 16. Oktober 2003 gestelltes Gesuch
um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente mit der Be-
gründung ab, dass trotz des Gesundheitsschadens eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich in rentenausschliessender Weise zumut-
bar bleibe (act. 20).
B.
Am 30. März 2005 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland ein erneutes Leistungsbegehren. Gestützt auf die
von der Versicherten unterbreiteten Atteste von Dr. K._______ vom
17. November 2004 und von Dr. C._______ vom 19. November 2004
sowie den vom spanischen Instituto Nacional de la Seguridad Social
eingereichten medizinischen Bericht vom 3. Oktober 2005 hielt der
medizinische Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in seinen
Ausführungen vom 8. Juni 2005 und 9. Februar 2006 fest, dass die
Versicherte im Wesentlichen an einer durch die Krebserkrankung
ausgelösten Depression, an Nacken- und Rückenschmerzen sowie
möglicherweise auch an einem leichten Lymphödem im rechten Arm
leide. Die funktionellen Einschränkungen seien jedoch schwach, ins-
besondere hinsichtlich der oberen Gliedmassen, auch sprächen die
nicht sehr häufigen Behandlungstermine gegen die Schwere der De-
pression. In der Folge wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
11. April 2006 und mit Einspracheentscheid vom 15. August 2007 ab.
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C.
Gegen letzteren Entscheid erhob J._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. September 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene
Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr
eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte die Be-
schwerdeführerin geltend, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine
Tätigkeit in rentenausschliessender Weise auszuüben. Seit der Brust-
operation leide sie an einem Lymphödem im rechten Oberarm, was
zusammen mit einer Schultergelenksentzündung zu einer Funktions-
einschränkung der rechten Schulter von 25 Prozent führe. Die Be-
schwerden an der Hals- und der Lendenwirbelsäule brächten eine
Herabsetzung von 35 bzw. 54 Prozent mit sich. Zusätzlich zu den
physischen Leiden, welche gemäss dem Gutachten von Dr. K._______
vom 17. November 2004 eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von
insgesamt achtzig Prozent zur Folge hätten, würde auch, wie der Be-
richt ihres Psychiaters Dr. G._______ vom 27. Oktober 2006 zeige,
eine erhebliche Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit die
Arbeitsfähigkeit herabsetzen. Die Vorinstanz habe sich dagegen einzig
auf den vom spanischen Instituto Nacional de la Seguridad Social
eingereichten medizinischen Bericht vom 3. Oktober 2005 gestützt,
welcher den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten in keiner Art
und Weise genüge. Um ihren Gesundheitszustand umfassend ab-
klären zu können, wäre eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt.
Im Übrigen würden die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz be-
stritten, sei in den Akten doch keine konkrete Invaliditätsberechnung
vorhanden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den
Einspracheentscheid vom 15. August 2007, wonach die Beschwerde-
führerin gemäss der spezifischen Methode in der Haushaltstätigkeit
eine Einbusse von dreissig Prozent erleide und die Angaben im
psychiatrischen Bericht von Dr. G._______ vom 27. Oktober 2006
keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erkennen liessen.
Im Übrigen führte sie aus, dass ihr ärztlicher Dienst in sorgfältiger
Auswertung sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen zu einer
eindeutigen Beurteilung gelangt sei und sich aus der Beschwerde
keine neuen Gesichtspunkte ergäben, welche die Einholung eines zu-
sätzlichen Gutachtens notwendig machen würden.
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E.
Mit Replik vom 5. Mai 2008 brachte die Beschwerdeführerin er-
gänzend vor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt,
insbesondere ihre psychische Gesundheit, nicht genügend abgeklärt
habe, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, einen ent-
sprechenden Arztbericht einzuverlangen. Das von ihr in Auftrag ge-
gebene Gutachten von Dr. G._______ vom 27. Oktober 2006 zeige
deutlich, dass ihre Arbeitsfähigkeit auch aus psychischer Sicht erheb-
lich herabgesetzt sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie die
Vorinstanz zu einer dreissigprozentigen Einschränkung im Haushalt
gelange, zumal sie mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sei.
F.
Mit Duplik vom 19. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
G.
Ein Kostenvorschuss wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht ein-
gefordert.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme mit Bezug auf
das Sachgebiet ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
15. August 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht
(Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Bernard
Maitre der Abteilung II und Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist für im Aus-
land wohnende Versicherte grundsätzlich die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zu-
ständig. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst nach ihrer Rück-
kehr nach Spanien bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland war somit zuständig, die Anmeldung ent-
gegenzunehmen, zu prüfen und die entsprechenden Verfügungen zu
erlassen.
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft
seit dem 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG
sowie der IVV.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 15. August 2007) eingetretenen Sachverhalt
abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind
im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen
der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
zitiert.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
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beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und auf eine
Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
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zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Dagegen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG Volljährige, die vor der
Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Zum Auf-
gabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten zählen nach
Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er-
ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätig-
keiten. Bei nichterwerbstätigen Personen ist somit ein Betätigungs-
vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der ver-
minderten Leistungsfähigkeit zu bestimmen.
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Was die Tätigkeit im eigenen Haushalt
betrifft sei erwähnt, dass der in der Invalidenversicherung allgemein
gültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht auch die invalide
Hausfrau betrifft (vgl. BGE 107 V 20 f. Erw. 2c, ZAK 1982 S. 34, ZAK
1984 S. 135 ff.). Sie hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Be-
hinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und
die ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der
Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die im Haushalt tätige Person
wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch müh-
sam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster
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Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der
Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem
sind die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf
Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
(vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
6. Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit -
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
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in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ab-
sehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa-
tionen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Wartezeit von einem Jahr bezweckt die
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung; letztere
haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei
Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach
Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wies die Vorinstanz das erste
Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Fehlens einer renten-
begründenden Invalidität ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen
auf den vom spanischen Instituto Nacional de la Seguridad Social
eingereichten medizinischen Bericht vom 2. Februar 2004 sowie auf
die dazugehörige Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
29. September 2004. Dem spanischen Dokument lässt sich ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Amputation der
rechten Brust und der Entnahme von Lymphknoten aus der rechten
Achselhöhle an einer durch die Krebserkrankung ausgelösten De-
pression sowie an einem leichten Lymphödem im rechten Arm leide.
Sie spreche jedoch auf die Therapie gut an. Ihr psychischer Zustand
habe sich seit der letzten Konsultation stark gebessert. Eingeschränkt
sei sie einzig bei Arbeiten, bei denen sie den rechten Arm über die
Horizontale hinaus heben müsse. Daraus schloss der medizinische
Dienst der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten,
die keine dauernde Belastung der rechten oberen Extremität,
Zwangshaltung oder Arbeiten über Kopf erfordern, vollumfänglich zu-
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mutbar seien. Sie sei somit trotz des leichtgradigen Lymphodems am
rechten Arm in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu führen.
7.2 Mit Eingabe vom 30. März 2005 meldete sich die Beschwerde-
führerin erneut zum Leistungsbezug an. Ob eine anspruchs-
begründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
analog zur Rentenrevision gemäss aArt. 41 IVG (heute: Art. 17
Abs. 1 ATSG, Art. 87 IVV) durch den Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt des letzten Ablehnungsentscheids bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheids. Im vorliegenden
Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht demnach zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf ihre Leistungs-
fähigkeit seit dem rechtskräftigen Entscheid vom 6. Oktober 2004 und
bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids vom
15. August 2007 insoweit verändert hat, dass nunmehr eine renten-
begründende Invalidität eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet auch nach der
neuesten Rechtsprechung die letzte, der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71ff.).
7.3 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz auch das zweite
Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat. Dem vom spanischen
Instituto Nacional de la Seguridad Social eingereichten medizinischen
Bericht vom 3. Oktober 2005 lässt sich entnehmen, dass die über
generelle Muskel-Skelett-Schmerzen, eine depressive Verstimmung
sowie einen linksseitigen Hörverlust klagende Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Behandlung sei und Antidepressiva sowie ent-
zündungshemmende Medikamente einnehme. Das verminderte Hör-
vermögen stehe im Zusammenhang mit der operativen Entfernung
einer Einwucherung im Mittelohr. Trotz Arthrose an der Halswirbelsäule
und degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule lägen
keine ausreichenden Gründe für eine permanente Arbeitsunfähigkeit
vor. Gestützt auf dieses und weitere medizinische Dokumente hielt der
medizinische Dienst der Vorinstanz am 9. Februar 2006 fest, dass der
schwere Hörverlust auf dem linken Ohr, eine leichte Prellung eines
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Brustwirbels im Jahre 1993, die anlässlich der Operation eines
Leistenbruches vorgenommene Sterilisation, Inkontinenz sowie Über-
gewicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin hätten. Auswirkungen haben könnten dagegen die Nacken-
und Kreuzschmerzen, die seitliche Verkrümmung der Wirbelsäule, eine
leichte Schädigung am fünften Lendenwirbel, das leichte Lymphödem
am rechten Arm sowie die durch die Krebserkrankung ausgelöste
Depression. Was die Gelenke und die Wirbelsäule betreffe, seien die
funktionellen Einschränkungen jedoch, insbesondere bezüglich der
oberen Extremitäten, sehr schwach. Hinsichtlich der Depression liege
keine Beschreibung der konkreten Klagen vor, die Häufigkeit der
Sitzungen spreche aber gegen die Schwere dieser Krankheit.
Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nicht wesentlich verändert, weshalb es nicht genügend Gründe gebe,
die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung an-
schliessen. Im zweiten vom spanischen Instituto Nacional de la
Seguridad Social eingereichten medizinischen Bericht ist vom
Lymphödem am rechten Arm nicht mehr die Rede. Ebenfalls wird die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr auf Tätigkeiten,
welche den Arm nicht zu sehr belasten, eingeschränkt. Offensichtlich
hat sich diesbezüglich ihr Gesundheitszustand verbessert. Ferner
dürften die von Dr. C._______ im medizinischen Bericht vom
19. November 2004 aufgezählten Veränderungen an der Wirbelsäule
grösstenteils bereits älteren Datums sein. So entsteht eine Skoliose,
eine seitliche Verkrümmung der Wirbelsäule, gewöhnlich während der
Wachstumsphase. Der Beschwerdeführerin war es trotz dieser Defizite
möglich, in der Schweiz im Hotelbetrieb sowie in der Fabrik tätig zu
sein. Den Ausführungen von Dr. C._______ lässt sich denn auch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Dagegen scheint die
im von der Beschwerdeführerin eingebrachten Gutachten von
Dr. K._______ vom 17. November 2004 behauptete Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit aufgrund von Leiden an der Hals- und der
Lendenwirbelsäule von 35 bzw. 54 Prozent weder nachvollziehbar
noch zutreffend. Ebenfalls nicht teilen kann das Bundesverwaltungs-
gericht die vom behandelnden Psychiater Dr. G._______ im Attest
vom 27. Oktober 2006 geäusserte Ansicht, wonach die Beschwerde-
führerin wegen schwerer chronischer Depression dauerhaft arbeitsun-
fähig sei. Einerseits ist nicht belegt, dass sich die Krankheit
chronifiziert hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach wie
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vor psychopharmazeutisch behandelt wird, deutet zumindest darauf
hin, dass die Medikamente ihre Wirksamkeit nicht verloren haben.
Andererseits spricht, wie der medizinische Dienst der Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, eine geringe Anzahl von Therapiesitzungen
gegen die Schwere der Depression. Im Übrigen lässt sich dem Bericht
von Dr. G._______ keine Verschlechterung der psychischen Gesund-
heit der Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2004 entnehmen.
Zusammenfassend kann festhalten werden, dass keine Hinweise vor-
liegen, wonach die beiden vom spanischen Instituto Nacional de la
Seguridad Social eingereichten medizinischen Berichte sowie die vom
medizinischen Dienst der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüsse nicht
lege artis erstellt bzw. vorgenommen worden wären. Auch ist der
Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb sich weitere Unter-
suchungen erübrigen. Der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin hat sich insgesamt nicht wesentlich verändert. Bezüglich der
rechten oberen Extremität hat er sich mit Wegfall oder zumindest
Linderung des Lymphödems und der Schultergelenksentzündung
sogar verbessert. Die Beschwerdeführerin hat am 5. August 2004 den
Haushalt betreffenden Fragebogen vollständig ausgefüllt. In Ver-
bindung mit der Krankengeschichte errechnete der medizinische
Dienst der Vorinstanz am 26. Juli 2007 in nachvollziehbarer Weise
einen Invaliditätsgrad von dreissig Prozent. Demnach hat die Vor-
instanz mit Verfügung vom 15. August 2007 zu Recht einen Renten-
anspruch der Beschwerdeführerin verneint und deren Einsprache ab-
gewiesen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]).
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C-6306/2007
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 507.61.857.255)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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