B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6306/2013
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 4. Oktober 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2013
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 4. Oktober 2013 betreffend
die revisionsweise Aufhebung des Anspruchs auf eine ganze Rente der In-
validenversicherung (IV) mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 erhob (BVGer
act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat,
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), so dass das Gericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom
25. Juni 2014 neue medizinische Berichte eingereicht hatte (BVGer act.
15) – mit Duplik vom 21. Juli 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im
Sinn der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 16. Juli 2014 (Dr.
med. B._______) an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 17),
dass die Vorinstanz ihren Rückweisungsantrag im Wesentlichen mit der
Abklärungsbedürftigkeit der noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung
neu aufgetretenen Rückenproblematik aufgrund eines Motorradunfalls be-
gründete (BVGer act. 17, Duplikbeilage),
dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 12. September 2014 bzw. mit
ergänzender Triplik vom 22. Oktober 2014 weitere neue medizinische Be-
richte einreichte (BVGer act. 19, 23),
dass die Vorinstanz mit Quadruplik vom 17. Dezember 2014 an ihrem An-
trag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegen-
heit zur weiteren Abklärung festhielt, wobei sie mit Verweis auf die Stel-
lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. November 2014 geltend
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machte, aus somatischer Sicht sei der Sachverhalt nicht mehr weiter ab-
klärungsbedürftig; demgegenüber erachte der ärztliche Dienst gemäss sei-
ner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 weitere Abklärungen in psy-
chiatrischer Hinsicht für erforderlich (BVGer act. 27),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2. Februar 2015 aus-
führte, er sei sich betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in
Form einer Neubegutachtung und der Rückweisung im Sinn der gestellten
Anträge mit der Vorinstanz einig; gleichzeitig jedoch geltend machte, die
Frakturen des Motorradunfalls seien entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz nicht folgenlos verheilt (BVGer act. 29),
dass IV-Arzt Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychopathologie,
mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 ausführte, er könne die kli-
nisch gestellte Diagnose einer Bipolar-affektiven Störung, gegenwärtig hy-
pomanische Phase (ICD F 31.0), gemäss Bericht des Psychiatrischen
Zentrums D._______ vom 19. September 2014 nicht ausschliessen, wes-
wegen ein ausführliches "AZ" bei einem Psychiater, welcher den Be-
schwerdeführer therapeutisch nicht betreue, eingeholt werden müsse
(BVGer act. 27, Quadruplikbeilage),
dass Dr. med. C._______ den Sachverhalt aufgrund des im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts vom 19. September 2014
aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht für ergänzend abklärungsbedürftig
hält,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz auf
Rückweisung zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden könnte,
dass jedoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – der Sachverhalt
auch aus somatischer Sicht ergänzend abzuklären ist,
dass aufgrund der Aktenlage die Auswirkungen der nach der interdiszipli-
nären Begutachtung, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung
erlittenen Brustwirbelfrakturen bei vorbestehenden degenerativen Verän-
derungen an der Wirbelsäule, nicht abschliessend beurteilt werden kann,
dass – soweit sich die Vorinstanz in somatischer Hinsicht auf das Interdis-
ziplinäre Gutachten vom 21. September 2012 stützt – dem somatisch-rheu-
matologischen Gutachter damals ein MRI der LWS vom 13. Juli 2011 vor-
lag, das den Verdacht auf die Kompression nervaler Strukturen äusserte,
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der somatisch-rheumatologische Gutachter solche jedoch verneinte (IV-
act. 39-5 und 39-8; BVGer act. 15, Beilage 1),
dass sowohl im neurologischen Bericht vom 15. August 2014 als auch an-
hand des radiologischen Berichts vom 17. August 2014 (MRI LWS vom
14. August 2014) eine Kompression der Nervenwurzel L5 in ihrem links
recessalen Verlauf im Segment LWK 4/5 bei hypertropher Spondylarthrose
und Diskusbulbing festgestellt werden konnte und eine Irritation der Ner-
venwurzel L5 rechts als denkbar erachtet wurde (BVGer act. 19, Beilagen
6 und 7),
dass im MRI der LWS vom 13. Juli 2011 des Weiteren degenerative Ver-
änderungen im Bereich der Bandscheibe L5/S1 festgehalten wurden, wel-
che im Interdisziplinären Gutachten vom 21. September 2012 unerwähnt
blieben (BVGer act. 15, Beilage 1),
dass im neurochirurgischen Bericht vom 30. September 2014 ebenfalls
eine hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 bestätigt, aber "keine
direkte Kompressionen nervaler Strukturen" festgehalten wurden, und auf-
grund der gesamten Diagnosen eine "sehr starke Einschränkung der kör-
perlichen Belastbarkeit" festgehalten und schwere körperliche Arbeit als
nicht zumutbar erachtet wurde (BVGer act. 23, Beilage 10),
dass die Sache unter diesen Umständen sowohl zur Klärung des Sachver-
halts in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht ins Verwaltungs-
verfahren zurückzuweisen ist, wobei aufgrund der medizinischen Akten-
lage eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, rheu-
matologisch, neurologisch) angezeigt erscheint,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts
ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wird,
dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der
erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich
bleibt, da die weiteren Abklärungen sowohl in psychiatrischer als auch so-
matischer Hinsicht ergänzungsbedürftige Fragen (die nach der Begutach-
tung im September 2012 und – zumindest teilweise – noch vor Erlass der
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angefochtenen Verfügung aufgetreten sind) betreffen (BGE 137 V 210, E.
4.4.1 ff.),
dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens in die Schweiz verlegt hat und die Zuständigkeit im
Verwaltungsverfahren daher auf die IV-Stelle E._______ übergegangen ist
(vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2ter und Abs. 3 IVV), die Sache
somit von der Vorinstanz – vorbehältlich des nach wie vor bestehenden
Aufenthalts in der Schweiz – zur weiteren Behandlung an die nunmehr zu-
ständige IV-Stelle zu überweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird
(Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters oder der Vertreterin bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der
Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs-
tens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 2.
Februar 2015 eine Parteientschädigung von Fr. 5'074.15 (Aufwand von
17.2 Stunden à Fr. 260.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich
Fr. 375.85 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) geltend macht (BVGer act.
29, Beilage),
dass gemäss Kostennote 3.9 Stunden für die Vorbereitung der Beschwer-
deerhebung (4.11.2013 und 5.11.2013), 6.05 Stunden für die Ausfertigung
der Beschwerdeschrift (6.11.2013 und 7.11.2013) und 7.25 Stunden im
Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren aufgewendet
wurden,
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dass es sich vorliegend um ein übliches Rentenrevisionsverfahren handelt,
der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht ge-
nommen hat und zudem Aufwand für Eingaben an die Vorinstanz geltend
gemacht wird, welcher noch vor Beschwerdeerhebung entstanden und
nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist (vgl. BGE
132 II 47 E. 5.2; KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52),
dass der Gesamtaufwand aufgrund des Gesagten – unter Berücksichti-
gung des Umfangs der Eingaben sowie der von der Vorinstanz mit Duplik
beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung – um 5 Stun-
den auf 12.2 Stunden zu kürzen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines für das vorlie-
gende Verfahren angemessenen Stundenansatzes von Fr. 250.- somit auf
Fr. 3'538.40 (12.2 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich Barauslagen von
Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 262.10 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) fest-
zusetzen und von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom
4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'538.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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