B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6309/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6309/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem einem früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden
war, beantragte die aus Kamerun stammende A._______ (geb. 1987, im
Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Beschwerdeführerin) am
16. Juli 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schen-
gen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, den in Basel wohnhaften italienischen Staatsangehöri-
gen B._______ (geb. 1979, im Folgenden: Gastgeber), den sie als ihren
Freund bezeichnet, besuchen zu wollen. Dieser hatte gleichentags ein
entsprechendes Einladungsschreiben – für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt – an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 19. August 2013 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums. Zudem fehlten Nachweise und Belege zur
Finanzierung der Reise und des Aufenthalts in der Schweiz.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
28. August 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 18. Oktober 2013 ab. Dabei ver-
wies sie – ohne allerdings näher darauf einzugehen – auf die Einschät-
zung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als
hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Die von den zuständigen
Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die
finanziellen Garantien in casu ungenügend seien, verfügten doch weder
der Gastgeber noch die eingeladene Person über genügend finanzielle
Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des vorgesehe-
nen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2013 beantragt die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung
C-6309/2013
Seite 3
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besu-
chervisums. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, ihr
Gastgeber gehe einer Erwerbstätigkeit nach und stehe in Kontakt mit
dem Betreibungsamt, womit der Erteilung einer Einreisebewilligung nichts
mehr im Wege stehe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Nach umfassender Prüfung der
eingereichten Unterlagen teile sie die Einschätzung der schweizerischen
Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenhalt aufgrund
der allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im
Herkunftsland sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Lebensverhältnisse
nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Zudem seien die
finanziellen Mittel im vorliegenden Falle ungenügend. Die Beschwerde-
führerin habe im Einreisegesuch darauf hingewiesen, dass sämtliche
Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz an-
fielen, durch den Gastgeber getragen würden. Im Rahmen der Inlandab-
klärungen sei von der kantonalen Migrationsbehörde jedoch festgestellt
worden, dass dieser offene Verlustscheine in der Höhe von mehr als
Fr. 35'000.- aufweise. Ob diese Forderungen inzwischen getilgt seien, sei
aus den Akten nicht ersichtlich.
F.
In der (verspätet eingereichten) Replik vom 28. April 2014 wird nochmals
betont, dass der Gastgeber erwerbstätig sei und einen monatlichen Lohn
von Fr. 2'400.- beziehe; davon würden jeweils Fr. 600.- ans Betreibungs-
amt überwiesen. Zusätzlich könne der Gastgeber noch von einer IV-
Rente von Fr. 1'900.- profitieren, womit er genügend Geld zum Leben ha-
be. Zum Einwand der Vorinstanz, wonach in casu kaum von einer fristge-
rechten Wiederausreise ausgegangen werden könne, wurde keine Stel-
lung bezogen.
Am 30. April 2014 wurden vom Gastgeber entsprechende Beweismittel
(aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbestätigung 2014) zu den Akten ge-
reicht.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-6309/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. KÖLZ/HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 240, Rz. 677). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43
E. 6.1 und 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
aus Kamerun um Erteilung eines Visums für einen 30- bzw. 90-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
C-6309/2013
Seite 5
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
C-6309/2013
Seite 6
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die
Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei-
seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den na-
tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen und
Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausrei-
chender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das
schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in
Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts-
grundlage von Art. 5 SGK führt die Gemeinsame Konsularische Instrukti-
on an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149) aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
C-6309/2013
Seite 7
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.6 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die fi-
nanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Beschwerdeführerin als kameruni-
sche Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise können sich auch aus der allgemei-
C-6309/2013
Seite 8
nen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers erge-
ben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen
rechtfertigt sich eine kritische Prüfung bzw. eine strenge Praxis, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht
(vgl. Urteile des BVGer C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie
C-4142/2010 vom 15. August 2011 E. 7.2).
5.3 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC).
Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeits-
losigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb
der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum von
rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu
schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Deve-
lopment Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
(UNDP) stuft Kamerun 2012 lediglich auf Position 150 von 187 Ländern
ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass
die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefähr-
det ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und
Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet:
> Reisehinweise > Reiseziele > Kamerun, Stand:
8. April 2014; > Reise & Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: Oktober
2012; > Library > The World Factbook > Cameroon,
Stand: 22. April 2014; > Countries > Cameroon; alle
Webseiten besucht im Mai 2014).
5.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Beschwer-
deführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätz-
te. Dieses Risiko ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine andere
Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrun-
gen, sondern alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise ei-
C-6309/2013
Seite 9
ne besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.3 f.). An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verfplichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regel-
konformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 27-jährige, un-
verheiratete Frau, welche in Douala, der grössten Stadt Kameruns, lebt
und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhält-
nissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf
Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht
davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der
Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder po-
litischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmäs-
sig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emig-
ration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus
dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Im Vi-
sumsverfahren gab sie an, als Coiffeuse tätig zu sein, ohne jedoch einen
entsprechenden Arbeitsvertrag oder allfällige Einkommensbelege vorzu-
weisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen im Heimat-
land hätten nachweisen können. In den Visumsakten befindet sich ledig-
lich eine Ausbildungsbestätigung eines Coiffeur-Salons in Douala, wo-
nach die Beschwerdeführerin dort vom 1. Januar 2012 bis zum 5. Februar
2013 eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Vor diesem Hinter-
grund sowie angesichts des vorgesehenen längeren Auslandaufenthaltes,
der offenbar mangels finanzieller Mittel vom Gastgeber finanziert werden
müsste, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich
über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte
wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr
eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den de-
klarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
C-6309/2013
Seite 10
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz, die bereits einem früheren Einreisebegehren nicht stattgegeben
hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dass in casu
gewisse Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am
deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt) bestehen, ergibt sich
bereits aus den Vorbringen des Gastgebers im vorinstanzlichen Verfah-
ren. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. September 2013 hielt
dieser gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nämlich fest, er ge-
he nicht davon aus, dass seine Freundin, die er nicht persönlich, sondern
lediglich per Internet kenne, nach dreimonatigem Besuchsaufenthalt wie-
der in ihr Heimatland zurückkehren werde, wollten sie doch in Zukunft in
der Schweiz zusammenleben. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs.
1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG sind somit
nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht ver-
weigert hat.
6.4 Vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten
Emigrationsrisikos kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz zu Recht
auch ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Gastgeber
bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde (vgl.
insb. E. 4.3 und 4.4 hievor).
6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.6 hievor) wurden von den Betroffenen nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6309/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: