B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6310/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A.________, (wohnhaft in Sri Lanka)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
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Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, Staatsangehörige von Sri Lanka A._______ lebt in
Sri Lanka. Er war von September 1991 bis März 1995 in der Schweiz er-
werbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 15
und 20).
Mit Gesuch vom 14. Oktober 2011 (SAK-act. 5) beantragte A._______ bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder
SAK) die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (SAK-act. 16) hiess die SAK das
Gesuch gut und sprach A._______ die Rückvergütung von Fr. 9'573.70
zu.
C.
Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 erhob A._______ mit un-
datierter Eingabe (Posteingang SAK am 21. Februar 2012; SAK-act. 17)
Einsprache bei der SAK und machte sinngemäss geltend, er sei mit der
Höhe des Rückvergütungsbetrages nicht einverstanden, da er in den Jah-
ren 1992, 1993 und 1994 einen 13. Monatslohn erhalten habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 (SAK-act. 21) wies die
SAK die Einsprache ab.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. November 2012 (Posteingang;
SAK-act. 22) Beschwerde bei der SAK. Die SAK leitete diese Eingabe mit
Schreiben vom 3. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer machte in
seiner Beschwerde sinngemäss geltend, der Rückvergütungsbetrag sei
nicht korrekt, und er reiche deshalb die Lohnabrechnungen der Monate
Dezember 1992, 1993 und 1994 zur Überprüfung ein. Auf den eingereich-
ten Belegen hob er jeweils die mit "Fürsorge- und Vollzugskosten" betitel-
ten Abzüge farblich hervor.
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F.
Mit undatierter Eingabe, die am 14. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 3), gab der Beschwerdeführer
auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein schweizerisches Zustelldo-
mizil bekannt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 (BVGer-act. 7) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
eingereichten Belege deuteten nicht darauf hin, dass die Eintragungen im
individuellen Konto (IK) nicht korrekt seien und demzufolge sei der Rück-
vergütungsbetrag auch nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer
angeführten Fürsorge- und Vollzugskosten seien keine Kosten, die rück-
vergütungspflichtig seien.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Höhe des Rückvergütungsbetrages korrekt ermittelt hat.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kön-
nen Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Be-
stimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen.
2.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Bei-
trag von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag be-
trägt 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten
massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).
2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
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2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Staatsbür-
ger von Sri Lanka grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der
Beiträge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die
keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er unbestrit-
tenermassen nicht mehr in der Schweiz und ist aus der Versicherung
ausgeschieden.
Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des Rückvergütungsbetrags und
verwies auf die eingereichten Lohnabrechnungen. Die SAK hielt demge-
genüber fest, es gebe keinen Hinweis für unrichtige Einträge im IK und
der Rückvergütungsbetrag sei gestützt diese Einträge korrekt berechnet
worden.
Wie die SAK zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Beschwerdeführers
für die Jahre 1991 bis 1995 während 43 Monaten (3 Jahre 7 Monate)
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 113'973.- registriert. Den vom
Beschwerdeführer eingereichten Belegen ist nicht zu entnehmen, inwie-
fern die registrierten Einkommen der einzelnen Jahre fehlerhaft sein soll-
ten. Auf das Total dieser Einkommen wurden AHV-Beiträge in der Höhe
von 8,4%, also Fr. 9'573.70, erhoben. Der ihm von der SAK mit Verfügung
vom 12. Dezember 2011 zugesprochene Betrag in dieser Höhe ist somit
nicht zu beanstanden. Bei den vom Beschwerdeführer beschwerdeweise
explizit hervorgehobenen Fürsorge- und Vollzugskosten handelt es sich
nicht um Abzüge der AHV, weshalb diese nicht zurückzuerstatten sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Rückvergü-
tungsbetrag korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen die Einspra-
cheverfügung vom 6. Februar 2013 daher im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen ist.
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
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behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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