B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-631/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 17. April 2013 die A._______ für ihren 1989
geborenen Sohn B._______ zustehende Waisenrente auf den 28. Febru-
ar 2011 eingestellt hat, da dieser sein Studium an der C._______ Univer-
sität am 4. Februar 2011 erfolgreich abgeschlossen hat,
dass B._______ im November 2011 ein neues Studium an der D._______
Universität aufgenommen hat,
dass die SAK deshalb die gegen die Verfügung vom 17. April 2013 erho-
bene Einsprache mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 insoweit gutge-
heissen hat, als sie einen weitergehenden Waisenrentenanspruch vom
1. November 2011 bis 30. September 2013 (Ende des Studienjahres
2012/2013) anerkannt hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Ein-
spracheentscheid durch ihren Sohn mit Eingabe vom 30. Januar 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und gestützt auf
eine beigelegte Studienbestätigung der Anadolu Universität vom
28. Januar 2014 für das 7. Semester im akademischen Jahr 2013/2014
sinngemäss die Weiterausrichtung der Waisenrente beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin am
16. März 2014 eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. April 2014 die Gutheis-
sung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung beantragt hat,
dass die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst ausgeführt hat,
dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Studien-
bestätigung der Rentenanspruch mindestens bis zum Ende des 7. Se-
mesters anerkannt werden könne,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, dass aus den Akten nicht hervorge-
he, ob sich der Sohn der Beschwerdeführerin derzeit im 8. Semester be-
finde und diesbezüglich der Sachverhalt noch abzuklären sei,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. De-
zember 2013 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt,
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) und eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente für ih-
nen Sohn im Sinne von Art. 25 AHVG bis Ende des Studienjahres
2012/2013 unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist,
dass auch hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 16. Dezember 2013 und des weitergehenden Waisenren-
tenanspruchs bis mindestens zum Ende des Frühjahrsemesters des Stu-
dienjahres 2013/2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Par-
teien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gelten-
den Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass der Sachverhalt hinsichtlich des Waisenrentenanspruchs für das
Herbstsemester des Studienjahres 2013/2014 noch ungeklärt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der
Sache nicht selbst entscheiden kann,
dass die Beschwerde vom 30. Januar 2014 demnach insofern gutzuheis-
sen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember
2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist mit der Anweisung, über den Waisenrentenanspruch
im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen,
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dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2
AHVG),
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2014 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
2.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung vom 23. April 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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