Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6314/2009
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C6314/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979), brasilianischer Staatsangehöriger,
reiste am 29. Januar 2001 als Tourist in die Schweiz ein. Am 2. Mai 2001
verheiratete er sich mit der Schweizerin Y._______ (geb. 1978),
woraufhin er im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton St. Gallen
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche in der Folge jeweils verlängert
wurde, letztmals am 13. Mai 2004 bis zum 2. Mai 2005. Aus dieser Ehe
gingen zwei Kinder (geb. 24. Dezember 2001 und 4. September 2003)
hervor.
B.
Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 2. Mai 2002
wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Entwendung eines
Personenwagens zum Gebrauch sowie verschiedener weiterer
Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und die
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11)
schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen (unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500. verurteilt.
Mit weiterem Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom
27. Januar 2004 wurde er des Diebstahls, der mehrfachen Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe
von drei Monaten (erneut unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
C.
Gestützt auf diese strafrechtlichen Vorkommnisse wurde der
Beschwerdeführer seitens der kantonalen Migrationsbehörde am 1. März
2004 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verfügung einer
Entfernungsmassnahme verwarnt.
D.
Mit Bussenverfügung vom 16. Juni 2005 verurteilte das
Untersuchungsrichteramt St. Gallen den Beschwerdeführer wegen einer
Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse in der Höhe
von CHF 150..
C6314/2009
Seite 3
E.
Mit Bussenverfügung vom 22. Mai 2006 verurteilte das
Untersuchungsrichteramt St. Gallen den Beschwerdeführer zu einer
Busse von Fr. 750.wegen (geringfügigen) Diebstahls.
F.
Am 28. Juni 2006 erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft des
Beschwerdeführers hinsichtlich der am 3. Oktober 2005 von Z._______,
einer spanischen, in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen
zur Welt gebrachten Tochter.
G.
Mit Urteil vom 5. September 2006 wurde die Ehe des Beschwerdeführers
und seiner Schweizer Ehefrau geschieden, nachdem sich die Ehegatten
bereits im Februar 2004 getrennt hatten. Die elterliche Sorge hinsichtlich
der beiden gemeinsamen Kinder wurde dabei der Mutter zugeteilt und der
Beschwerdeführer unter Einräumung eines Besuchsrechts zur Leistung
von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.
H.
Am 28. September 2006 reichten Z._______ und der Beschwerdeführer
beim Zivilstandsamt St. Gallen ein Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens ein.
I.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 wies das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab, ebenso dasjenige um Erteilung einer
Bewilligung im Zusammenhang mit der geplanten Eheschliessung bzw.
im Hinblick auf einen späteren Familiennachzug. Die Frist zum Verlassen
des Kantonsgebiets setzte es auf den 11. Februar 2007 fest. Dagegen
setzte sich der Beschwerdeführer erfolglos zunächst beim kantonalen
Sicherheits und Justizdepartement (Entscheid vom 9. Januar 2008),
dann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 22. Mai
2008) zur Wehr. Auf eine in der Folge beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 11. Dezember 2008 im Verfahren
2C_459/2008 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
J.
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens (am 9. März 2007) hatten
sich der Beschwerdeführer und Z._______ verheiratet.
C6314/2009
Seite 4
K.
Mit Bussenverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
vom 15. März 2007 und vom 12. April 2007 war der Beschwerdeführer
erneut wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 300.
respektive wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer
Busse von CHF 60. verurteilt worden.
L.
Das BFM verfügte am 9. Januar 2009 die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein
und wies den Beschwerdeführer an, dieses Gebiet bis zum 25. Februar
2009 zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
entzog es gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
Am 21. Februar 2009 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
M.
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts verfügte das BFM am 2. April
2009 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer
von sechs Jahren. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf
Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der Beschwerdeführer habe
wiederholt wegen Diebstahls, mehrfacher Entwendung von
Motorfahrzeugen, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz sowie
geringfügigen Vermögensdelikten zu Klagen Anlass gegeben. Überdies
sei gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Raubes eröffnet worden.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde gleichzeitig
gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zufolge seiner Ausreise
nicht eröffnet werden.
N.
Am 26. August 2009 gewährte das BFM dem inzwischen anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
beabsichtigte Verhängung einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von
sechs Jahren.
C6314/2009
Seite 5
Mit Schreiben vom 14. September 2009 nahm der Beschwerdeführer
hierzu Stellung.
O.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 erliess das BFM gegenüber dem
Beschwerdeführer – gestützt wiederum auf (den damaligen) Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG und wiederum unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde – ein neuerliches Einreiseverbot für die Dauer
von sechs Jahren. Zusätzlich zur bereits (unter Bst. M) erwähnten
Begründung verwies es dabei auf die Verletzung der finanziellen
Verpflichtungen des Beschwerdeführers. Angesichts dieser Umstände
überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung deutlich sein
privates an künftigen ungehinderten Einreisen in die Schweiz. Die
verhängte Fernhaltemassnahme erweise sich sodann auch als
verhältnismässig.
Auch wurde ihm mitgeteilt, die verhängte Fernhaltemassnahme führe zu
einer – ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der SchengenStaaten
nach sich ziehenden – Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS).
P.
Am 18. September 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung
seiner Ehefrau polizeilich angehalten und ihm wurde die Verfügung vom
17. September 2009 eröffnet. Während der darauffolgenden
Einvernahme gab er an, am 13. August 2009 wieder in der Schweiz
eingereist zu sein.
Am 22. September 2009 wurde der Beschwerdeführer in
Ausschaffungshaft genommen und am 25. September 2009 in sein
Herkunftsland zurückgeschafft.
Q.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2009 hat der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM (vgl. Bst. O) beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung, eventualiter
auf Reduktion der Dauer der verhängten Fernhaltemassnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Er rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs: Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den in seiner
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Seite 6
Stellungnahme vom 14. September 2009 (vgl. Bst. N) vorgebrachten
Argumenten auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht
verletzt. Des Weiteren bringt er namentlich vor, die verhängte
Fernhaltemassnahme halte vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681), auf
welches er sich als Ehemann einer in der Schweiz niedergelassenen
spanischen Staatsangehörigen berufen könne, nicht stand. Der ihm im
Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Raub ("der
verfahrensveranlassenden einzigen Tat") allenfalls anzulastende
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erweise sich
keinesfalls als schwerwiegend. Das Verschulden wiege nicht schwer. Im
Hinblick auf sein zukünftiges Wohlverhalten bestehe zudem eine günstige
Prognose, zumal er auch reuig sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass
seine drei Kinder – selbst Schweizer Bürger respektive Inhaber einer
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA –, zu denen eine starke affektive
Beziehung bestehe und mit denen er einen intensiven und regelmässigen
Kontakt pflege, in der Schweiz leben würden. Vor dem Hintergrund
insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls
und in Anbetracht des relativ leichten Verschuldens im Zusammenhang
mit dem ihm vorgeworfenen Raub erweise sich das Einreiseverbot als
solches, zumindest jedoch in Bezug auf die Dauer, für die es verhängt
worden sei, als unverhältnismässig.
R.
Das Kreisgericht Wil befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom
29. Oktober 2009 des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0), begangen am 22. Dezember 2008, für schuldig und verurteilte ihn
zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Freiheitsstrafe von 15 Monaten
(unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft).
S.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
C6314/2009
Seite 7
T.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zur Begründung in der
angefochtenen Verfügung führt sie aus, der Beschwerdeführer sei
während seiner Anwesenheit in der Schweiz kaum je erwerbstätig
gewesen. Seiner gegenüber seinen Kindern bestehenden
Unterhaltspflicht sei er nicht nachgekommen und er habe Schulden im
Umfang von mehr als CHF 30'000. angehäuft. Mit dem im Dezember
2008 verübten Raub, welcher zur jüngsten Verurteilung vom 29. Oktober
2009 geführt habe, habe er in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Aufgrund seines
bisherigen Verhaltens sei auch von einer hinreichend schweren und
aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
des Freizügigkeitsabkommens auszugehen. In Anbetracht seiner
Vorgeschichte und der Beweggründe für die Delinquenz – seiner
prekären finanziellen Lage – könne in Bezug auf das künftige
Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden.
U.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 11. März 2010 an den
gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
V.
Mit weiteren Eingaben (insbesondere vom 10. Juni 2010 sowie vom
2. Juli 2010) handschriftliche Eingaben des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau zu den Akten gereicht.
W.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
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Seite 8
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE
2007/41 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe das
Einreiseverbot trotz einer einlässlichen Stellungnahme vom
14. September 2009 bereits am 17. September 2009 verfügt. Die
entsprechenden Vorbringen seien sodann nicht ernsthaft geprüft worden,
was sich bereits am Umfang der standardmässigen bzw. kurzen
Begründung der angefochtenen Verfügung zeige. Damit sei die
Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen.
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet,
schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs.
2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen
Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
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Seite 9
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I
270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der
Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die
Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zwar konzis, aber auf
nachvollziehbare Weise und unter Darlegung massgeblicher Erwägungen
(namentlich unter Bezugnahme auf die strafrechtlichen Vorkommnisse
und die Verletzung finanzieller Verpflichtungen durch den
Beschwerdeführer) begründet, wobei sie sich erst im Rahmen der
Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 mit der Vereinbarkeit der
verhängten Fernhaltemassnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen (und
insbesondere mit der Frage der aktuellen, hinreichend schweren
Gefährdung) auseinandergesetzt hat (vgl. Sachverhalt Bst. T).
Offenkundig war dem Beschwerdeführer bereits auf der Grundlage der
angefochtenen Verfügung eine sachgerechte Anfechtung jedoch ohne
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Seite 10
weiteres möglich. Im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts hatte er
Gelegenheit, sich mit der seitens der Vorinstanz in der Vernehmlassung
vorgebrachten Argumentation bezüglich der Vereinbarkeit der
Massnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen auseinanderzusetzen.
Dass sich die Vorinstanz im Detail mit seinen sämtlichen Vorbringen
auseinandersetzt, verlangt die Begründungspflicht dagegen – wie
erwähnt – nicht. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich
damit als unbegründet bzw. die Voraussetzungen für eine Heilung eines
Mangels auf Rechtsmittelebene erweisen sich vorliegend als erfüllt.
4.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
5.
Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und mit einer
in der Schweiz niedergelassenen spanischen Staatsangehörigen
verheiratet. Er ist folglich der Ehegatte bzw. ein Familienangehöriger
einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft (EG) (vgl. Art. 3 Abs. 1 f. Anhang I FZA). Nach Art. 2 Abs.
2 AuG gelangt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der EG und ihre Familienangehörigen nur soweit zur Anwendung, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die
ordentliche Ausländergesetzgebung ihnen eine vorteilhaftere
Rechtsstellung vermittelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C2196/2008 vom 17. März 2011 E. 4 und C2482/2009 vom 28. Januar
2011 E. 5.1 mit Hinweis).
C6314/2009
Seite 11
6.
6.1. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung
des SchengenBesitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen
vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925 sowie erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2196/2008 E. 2.2). Nach Art. 67 Abs. 2
AuG kann ein Einreiseverbot gegen ausländische Personen erlassen
werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs,
Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c).
Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67 Abs. 3 AuG
fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt werden kann,
wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die
verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2482/2009 E. 6.2 in fine).
6.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem (SIS, vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
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Seite 12
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
6.3. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an, weshalb gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen ist. Ein
vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis
auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund
verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen
Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen
die fraglichen Polizeigüter (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit
Hinweisen). Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] definiert
dabei die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen (Bst. a) als einen solchen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Dies gilt
auch für die mutwillige Nichterfüllung öffentlich oder privatrechtlicher
Verpflichtungen (Bst. b).
In einem Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf hat das
Bundesgericht in grundlegender Weise eine ausgefällte Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr als eine – einen Widerrufsgrund nach Art. 62
Bst. b erster Satzteil AuG darstellende – "längerfristige Freiheitsstrafe"
qualifiziert (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). A fortiori kann im
Zusammenhang mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme an
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Seite 13
diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine solche Freiheitsstrafe im
Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt werden.
6.4. Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von
Freizügigkeitsrechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein entsprechendes, abgeleitetes
Recht steht auch Familienangehörigen von EUBürgerinnen und Bürgern
mit Drittstaatsangehörigkeit zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 f.
Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die – wie das
Einreiseverbot nach Art. 67 AuG – die Ausübung eines
Freizügigkeitsrechts behindern, macht das FZA von einer Rechtfertigung
durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
abhängig (OrdrePublicVorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im
Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Ordre
PublicVorbehaltes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verweist
das FZA auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in
ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA), und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne
schränkt das FZA die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler
Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des
Einreiseverbots ein.
7.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Anordnung des
Einreiseverbots im Lichte des nationalen Rechts rechtmässig ist.
7.1. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 ist der
Beschwerdeführer wiederholt und in regelmässigen Abständen straffällig
geworden: Im Mai 2002, Januar 2004, Juni 2005, Mai 2006 und März
2007 wurde er wegen diverser Delikte verurteilt (vgl. im Einzelnen
Sachverhalt Bst. B, D, E, K). Bereits für sich genommen als erheblicher
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist die
Verurteilung vom Januar 2004 zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe
unter anderem wegen Diebstahls. Selbst wenn es sich nicht bei allen
übrigen Verurteilungen um schwerwiegende strafrechtliche
Vorkommnisse handelt, zeigt sich insgesamt an der Regelmässigkeit, mit
welcher der Beschwerdeführer delinquiert hat, eine Unbelehrbarkeit bzw.
eine offenkundig fehlende Bereitschaft seinerseits, sich an die
hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten. Eindeutig zeigt sich dies
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auch in Anbetracht der jüngsten – und zugleich schwerwiegendsten –
Verurteilung vom 29. Oktober 2009 wegen Raubes. Diese Straftat
verübte er gar erst nach Abschluss des Aufenthaltsverfahrens (vgl.
Sachverhalt Bst. R). Der Beschwerdeführer hat sich folglich wiederholt
und regelmässig sowie zumindest teilweise in erheblichem Masse
strafbar gemacht.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, welcher sich in der
Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die von ihm zuletzt verübte Straftat
und die angebliche Einmaligkeit seines Fehlverhaltens bezieht und
daraus eine günstige Prognose im Hinblick auf sein zukünftiges
Wohlverhalten ableiten will, geht sodann schon aus dem Grund
offenkundig fehl.
7.2. Hinzu kommt, dass der während der Dauer seiner Anwesenheit in
der Schweiz kaum je erwerbstätige Beschwerdeführer in erheblichem
Ausmass seine finanziellen Verpflichtungen missachtet hat. Gemäss
seinen eigenen Angaben kam seit dem Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung im Mai 2005 in finanzieller Hinsicht seine
nachmalige zweite Ehefrau für ihn auf (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
21. Juli 2006 S. 4). Gegen ihn liegen aus den Jahren 2004 und 2005
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt knapp CHF 30'000. vor,
wovon sich über CHF 18'000. auf von ihm geschuldete
Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner beiden Kinder aus erster Ehe
beziehen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 217 StGB). Auch im Jahre
2006 wurden wiederum etliche Betreibungsverfahren über eine
Gesamtsumme von CHF 24'000. gegen ihn eingeleitet; für geschuldete
KinderUnterhaltsbeiträge liegt wiederum ein Verlustschein über
CHF 18'000. vor (vgl. die Auszüge aus dem Betreibungsregister des
Betreibungsamts Altstätten vom 14. August 2006 und des
Betreibungsamts St. Gallen vom 11. August und 6. November 2006 sowie
das Scheidungsurteil vom 5. September 2006 S. 3; vgl. auch das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008
E. 2.4.4).
7.3. Mit den dargelegten strafbaren Handlungen sowie der sich über
Jahre hinziehenden Verletzung finanzieller Verpflichtungen hat der
Beschwerdeführer sodann Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines
Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung erweisen sich demnach ohne
weiteres als erfüllt.
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Seite 15
8.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Einreiseverbot vor dem
Freizügigkeitsabkommen standhält bzw. ob die
Tatbestandsvoraussetzungen eines Einreiseverbots auch nach
Massgabe des FZA erfüllt sind.
8.1. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung regelmässig betont,
Ausnahmen vom freien Personenverkehr seien restriktiv auszulegen. Die
Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Ordnung, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen
soll, setzt voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, wie
sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE
130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., BGE 129 II
215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der
Rechtssache C348/96, Calfa, Slg. 1999, I11, Randnr. 23 und 25, und
vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 3077, Bouchereau, Slg. 1977,
1999, Randnr. 3335). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche
Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend
sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Strafrechtliche
Verurteilungen für sich allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine
Massnahme zu rechtfertigen, welche die Ausübung von
Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt
werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130
II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile
des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 2729, und Calfa, Randnr.
24).
Der EuGH hat sich bisher nicht näher zu den Kriterien geäussert, welche
für die Einschätzung einer Gefährdung als gegenwärtig im Sinne der
Richtlinie 64/221/EWG massgebend sind. Sicherlich setzt die Aktualität
der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Straftaten fast mit Sicherheit
zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der Gefährdung nicht erst
dann die Aktualität abzusprechen, wenn die Möglichkeit einer
Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es ist
vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen
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Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die
Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die
Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen
Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die
Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5
E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, BGE 130 II 493 E. 3.3 S. 499
f., BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. sowie zum Ganzen auch erwähntes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2482/2009 E. 7.1).
Da ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff der öffentlichen Ordnung nicht
besteht, hat sich der EuGH auch nicht zur Frage geäussert, ob und
welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als Störung
der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können. Er verweist in
diesem Zusammenhang regelmässig auf das innerstaatliche Recht und
billigt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu, dem er unter
hilfsweisem Rückgriff auf das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 6 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Grenzen setzt (vgl. die analoge Bestimmung
des Art. 2 FZA sowie zum Ganzen auch erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2196/2008 E. 8).
8.2. Während der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz ist der
Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – in regelmässigen Abständen
straffällig geworden, wobei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten im
Vordergrund stehen. Am schwersten wiegt dabei der letzte Schuldspruch
(vgl. Strafurteil vom 29. Oktober 2009) wegen Raubes (vgl. Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB), welchen der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008
(somit unmittelbar nach dem Abschluss des Aufenthaltsverfahrens)
verübt hat (vgl. Sachverhalt Bst. R). Er wurde deswegen zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, womit das Gericht sowohl im
Schuldpunkt als auch hinsichtlich Strafzumessung vollumfänglich dem
Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist (vgl. Anklageschrift vom
24. März 2009). Bei der Verübung dieser Straftat hat der
Beschwerdeführer ein beträchtliches Mass an krimineller Energie an den
Tag gelegt. Das beim Raub vorausgesetzte Element des
Nötigungsmittels (vgl. Art. 181 StGB) war in casu aufgrund des
Androhens einer gegenwärtigen Gefahr für Leib bzw. Leben erfüllt: Durch
das Vorhalten einer unter der Jacke verborgenen Pistolenattrappe
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veranlasste der Beschwerdeführer den Inhaber eines Geschäfts zur
Herausgabe einer Geldsumme in der Höhe von über CHF 6'000.. Im
Strafurteil vom 29. Oktober 2009 kam das zuständige Strafgericht zum
Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. In
diesem Zusammenhang verwies es auf das gezielte Aussuchen eines
Opfers mit üblicherweise erheblicher Barschaft, die planmässige
Vorgehensweise (namentlich durch mehrfaches Auskundschaften des
Geschäfts) sowie die erhebliche Bedrohung seitens des
Beschwerdeführers, indem dieser eine Pistolenattrappe auf das Opfer
gerichtet habe. Im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bzw. des künftigen Wohlverhaltens des
Beschwerdeführers (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) hielt das Gericht fest:
"Angesichts der weiterhin angespannten finanziellen Lage und der
Bereitschaft des Angeschuldigten, dieser Situation durch
Vermögensdelikte Abhilfe zu schaffen", müsse ihm eine ungünstige
Prognose gestellt werden (vgl. Strafurteil S. 5). Dementsprechend wurde
ihm der bedingte Strafvollzug nicht mehr gewährt.
Negativ ins Gewicht fallen vorliegend zunächst insbesondere die
Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer delinquiert hat,
sowie die Tatsache, dass ihn weder die familiäre Einbindung
(Anerkennung der Vaterschaft gegenüber seinem dritten Kind im Juni
2006 und Heirat im März 2007) bzw. die zusätzlichen familiären
Verantwortlichkeiten noch die Unsicherheit hinsichtlich seines
Aufenthaltsstatus zum Wohlverhalten bzw. zur Einhaltung der
Rechtsordnung bewegen konnten. Nicht nur vermochten ihn die
bisherigen Verurteilungen nicht von der Begehung einer weiteren Straftat
abzuhalten; vielmehr zeigt sich am jüngsten strafrechtlichen Vorkommnis
gar eine Steigerung in der Intensität des deliktischen Verhaltens bzw. der
an den Tag gelegten kriminellen Energie: Bei der letzten verübten Straftat
handelt es sich zugleich um die schwerwiegendste. Offenkundig ist der
Beschwerdeführer zunehmend bereit, auch höherwertige Rechtsgüter
(von Art. 181 StGB werden die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen geschützt [vgl. BGE
134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221 mit Hinweis]) zu gefährden. Aufgrund dieses
Umstands, seiner Vorgeschichte bzw. seines offenkundigen
Verhaltensmusters und in Anbetracht dessen, dass sich seine finanzielle
Lage nach wie vor als prekär erweisen dürfte (offenbar geht er auch seit
seiner Rückreise nach Brasilien keiner Erwerbstätigkeit nach), ist von
einer tatsächlichen, erheblichen sowie namentlich auch gegenwärtigen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen –
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Seite 18
woran insbesondere seine zahlreichen schriftlichen Beteuerungen seiner
Reue und Einsichtigkeit nichts zu ändern vermögen. In Anbetracht seiner
bisherigen Unbelehrbarkeit erscheint das Rückfallrisiko vielmehr als
erheblich; angesichts der jüngsten Ereignisse kann sogar die Gefahr,
dass er in ähnlicher Ausgangslage allenfalls in noch gravierenderem
Ausmass bzw. unter gegebenenfalls Gefährdung bzw. Verletzung von
Leib und Leben Betroffener delinquieren könnte, keineswegs als gebannt
betrachtet werden.
In Bezug auf die Prognosen gilt es sodann klarzustellen, dass für die
Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den
Begehungs oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger
Bedeutung ist stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene
Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl.
BVGE 2008/24 E. 6.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die zuletzt gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe
von 15 Monaten (abzüglich 26 Tagen Untersuchungshaft) noch nicht
verbüsst hat; er ist daher zum Zwecke des sofortigen Vollzugs der
Freiheitsstrafe im nationalen Fahndungssystem zur Verhaftung
ausgeschrieben. Bei einer Einreise bzw. einem Aufenthalt in der Schweiz
müsste er demnach mit einer Verhaftung und der Zuführung an die
zuständigen Behörden rechnen (vgl. Schreiben des Amts für Justizvollzug
des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010).
9.
Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des
Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II
493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30.
November 1995 in der Rechtssache C55/94, Gebhard, Slg. 1995, I4165,
Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).
9.1. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht an der
Fernhaltung als solche klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse.
Insbesondere angesichts der regelmässigen Delinquenz sowie der
Umstände der letzten Verurteilung bzw. der jüngsten Straftat erweist sich
zudem, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die
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Seite 19
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, was die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer
zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Der bereits mehrfach verurteilte
Beschwerdeführer legte anlässlich seiner jüngsten und schwersten Tat
eine kriminelle Energie beträchtlichen Ausmasses an den Tag; die
Schwere seines deliktischen Verhaltens und seines Verschuldens erweist
sich als erheblich. Seinem Handeln lagen – wie bei allen von ihm
verübten Delikten – rein finanzielle Motive zugrunde. Er war damit aus
ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen Beweggründen zuletzt
bereit, die Handlungsfreiheit eines anderen Menschen (als von Art. 181
StGB geschütztes Rechtsgut) zu beeinträchtigen, indem er ihm eine
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben androhte, um ihn dadurch
gefügig zu machen. Das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial
erscheint damit erheblich und eine Rückfallgefahr erscheint damit nicht
nur nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ziemlich erheblich.
9.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf
Achtung des Privat und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend, da
ihm die verhängte Fernhaltemassnahme die Pflege des Kontakts
insbesondere mit seinen drei in der Schweiz lebenden Kindern (zwei [aus
erster Ehe] mit Schweizer Bürgerrecht sowie eines mit
Niederlassungsbewilligung aus der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau).
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat
bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden
Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen sowie auch die vorinstanzliche Vernehmlassung vom
24. Februar 2010). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer
Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben
wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009
E. 3.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde
verweigert und dieser Entscheid durch die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen geschützt (zu einer materiellen Beurteilung durch
das Bundesgericht kam es letztlich nicht [vgl. Sachverhalt Bst. I]). Somit
dürfte sich der Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu
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Seite 20
Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte zur Ehefrau sowie zu den drei Kindern scheitert
sodann bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht. In diesem
Zusammenhang fällt auch in Betracht, dass die Heirat des
Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau nach der
erstinstanzlichen Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Ansetzung einer Ausreisefrist stattfand.
Der Beschwerdeführer hat sich folglich in Kenntnis und im Bewusstsein
um die Unsicherheit seines ausländerrechtlichen Status und um die sich
in der Folge allenfalls ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der
künftigen Kontaktpflege bzw. des Führens eines Familienlebens zur
Eingehung der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau entschieden. Im
vorliegenden Verfahren stellt sich sodann nurmehr die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(und Art. 13 Abs. 1 BV) standhält.
Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen nicht darin, dass während
dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen in
der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht dem
Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die Suspension wird praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt (vgl. zum Ganzen wiederum erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 E. 7.4). Dass der
Beschwerdeführer seit der Eröffnung der Fernhaltemassnahme einmal
um eine solche Suspension ersucht hätte, ist nicht aktenkundig.
Ob in diesem in erster Linie administrativen Erschwernis überhaupt ein
rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist,
kann offen bleiben. Denn selbst wenn von einem unter dem
Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff
ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten
Gegebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu
betrachten. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden
Interessenabwägung werden explizit ordnungs und
sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (vgl. BGE 135 I 143 E. 4
insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie
BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289, allesamt das Anwesenheitsrecht
betreffende Verfahren). Zweifellos ist das Verhalten des
C6314/2009
Seite 21
Beschwerdeführers auch in diesem Rahmen als derart schwerwiegend zu
qualifizieren, dass das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung bzw.
an der Verhinderung ungehinderter Einreisen seine privaten Interessen
überwiegen. Auch das zu berücksichtigende Wohl seiner drei Kinder (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107]) vermag daran nichts zu ändern bzw. hat
vorliegend vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände
zurückzustehen. Im Übrigen sind insbesondere an der angeblich engen
Beziehung und dem intensiven Kontakt zu den beiden Kindern aus erster
Ehe Zweifel anzubringen, wobei nur darauf hinzuweisen ist, dass die
Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme des faktischen Getrenntlebens (im
Februar 2004) zwei Jahre bzw. fünf Monate alt waren, das Sorgerecht der
Mutter übertragen wurde, der Beschwerdeführer der Pflicht zur Leistung
von Unterhaltsbeiträgen nie nachgekommen ist und auch hinsichtlich der
Ausübung des Besuchsrechts gewisse Vorbehalte bestehen (vgl. bspw.
Schreiben der ExEhefrau des Beschwerdeführers vom 23. März 2005
sowie auch den Entscheid des Sicherheits und Justizdepartements des
Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2008 S. 11). Das öffentliche Interesse
an dieser Massnahme (sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich ihrer
Dauer) erweist sich – insbesondere in Anbetracht des deliktischen
Verhaltens und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der letzten von ihm verübten Straftat sowie der über
die Jahre immer wieder demonstrierten fehlenden Bereitschaft, sich an
die geltende Rechtsordnung zu halten – als ganz erheblich.
9.3. Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die erheblichen öffentlichen Interessen gegenüber den
Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seiner
abgeleiteten Freizügigkeitsrechte überwiegen. Das verhängte
sechsjährige Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch
(insbesondere in Anbetracht der Regelmässigkeit und der zunehmenden
Intensität der Delinquenz und namentlich aufgrund der kriminellen
Energie und des schweren Verschuldens im Zusammenhang mit der
letzten verübten Straftat) in Bezug auf seine Dauer eine unter
Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 22
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar
2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von
der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote
fest. In Ermangelung einer solchen setzt es die Entschädigung aufgrund
der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zumal sich der Rechtsvertreter
für die Beschwerdeschrift weitgehend auf die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs der Vorinstanz eingereichte Stellungnahme vom 14. September
2009 stützen konnte, rechtfertigt es sich, das ihm aus der Gerichtkasse
zu entrichtende amtliche Honorar auf CHF 1'000. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzulegen.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das
Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in
der Höhe von CHF 1'000. (inkl. Auslagen und MWSt.) zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (RefNr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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