Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6314/2010
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Romeo Minini,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss, Wiedererwägung (Verfügung vom
7. Juli 2010).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, Inhaber des Einzelunternehmens B._______
Unternehmensberatung (Handelsregister-Nummer CH-_______,
Löschung am 8. März 2010), mit Verfügung vom 5. Februar 2010 als
Arbeitgeber zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen wurde
(Akt. 13/11),
dass gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung der Arbeitgeber rückwirkend per
1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2006 und ab 1. Oktober 2009
angeschlossen wurde,
dass A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Minini, am
17. März 2010 Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege beantragen liess (Verfahren C-1673/2010, Akt. 1),
dass die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 7. Juli 2010 die Ziff. 1 der
Verfügung vom 5. Februar 2010 in Wiedererwägung gezogen (Dispositiv-
Ziff. 1) und den Zwangsanschluss auf die Periode vom 1. Januar bis
31. Dezember 2006 und vom 1. Oktober 2009 bis 8. März 2010
festgesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 auf die
Beschwerde vom 17. März 2010 nicht eingetreten ist, da der
Beschwerdeführer weder den Nachweis der Prozessarmut erbracht noch
den Kostenvorschuss bezahlt hat (Verfahren C-1673/2010, Akt. 13),
dass A._______, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Minini,
die Verfügung vom 7. Juli 2010 mit Datum vom 4. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und insbesondere die Aufhebung
der Dispositiv-Ziff. 2 und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
beantragt hat (Akt. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit der Einreichung der
Beschwerde die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene
Verfügung an die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutivwirkung),
dass Art. 58 Abs. 1 VwVG – im Interesse der Prozessökonomie – eine
Ausnahme vom Devolutiveffekt statuiert (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/aa,
BGE 130 V 138 E. 4.2), indem der Vorinstanz die Kompetenz eingeräumt
wird, bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen,
dass der Devolutiveffekt der Beschwerde nur insoweit entfällt, als eine
neue Verfügung dem Begehren der Beschwerde führenden Partei
entspricht und den Rechtsstreit beendet (Urteil BGer 9C_683/2009 vom
16. September 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt,
soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerde vom 17. März 2010 noch rechtshängig war, als die
Vorinstanz ihre Verfügung vom 5. Februar 2010 in Wiedererwägung zog,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren C-1673/2010 nach
Eingang der neuen Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG, Verfahren C-
1673/2010 Akt. 9) deshalb grundsätzlich fortzusetzen hatte,
dass der Beschwerdeführer die neue Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht
hätte anfechten müssen, da das Gericht verpflichtet gewesen wäre, auf
die nicht gegenstandslos gewordenen Begehren einzutreten (vgl. BGE
113 V 237),
dass einer weiteren Beschwerde deshalb formellrechtlich keine
selbständige Bedeutung zugekommen wäre (vgl. Urteil BGer H 322/01
vom 9. August 2002 E. 1.1; Urteil BVGer B-2258/2006 vom 14. April 2008
E. 1.1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer aber im Verfahren C-1673/2010 keinen
Kostenvorschuss bezahlt hat und dieses mit unangefochtenem
Nichteintretensentscheid erledigt wurde, womit die Verfügung vom
5. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie nicht durch die
Verfügung vom 7. Juli 2010 wiedererwägungsweise abgeändert wurde,
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dass – soweit in der vorliegenden Konstellation eine Anfechtung der
Verfügung vom 7. Juli 2010 noch möglich war – sich die Beschwerde nur
auf die wiedererwägungsweise erlassenen Anordnungen beziehen kann,
dass die Vorinstanz mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 den
Zwangsanschluss für die Perioden vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember
2006 und ab 1. Oktober 2009 (bis zur Geschäftsaufgabe bzw. der
Löschung der Firma im Handelsregister am 8. März 2010) nicht
angeordnet, sondern lediglich bestätigt hat, wobei dieser Bestätigung
nicht Verfügungscharakter (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG) zukommt,
dass mit Verfügung vom 7. Juli 2010 vielmehr der ursprünglich verfügte
Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2005
wiedererwägungsweise aufgehoben wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den nicht in
Wiedererwägung gezogenen Zwangsanschluss für das Jahr 2006 und ab
1. Oktober 2009 richtet und dieser in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Eventualbegehren, es sei die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung
vom 7. Juli 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, bei der Vorinstanz zu
stellen wäre, zumal kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 117 V 8 E. 2a),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch noch während der
Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens hinreichend Gelegenheit
eingeräumt hat, die erforderlichen Beweise (betreffend befristetem
Arbeitsverhältnis sowie AHV-Lohnbescheinigungen) zu erbringen, dass
im Jahr 2006 und ab Oktober 2009 keine Anschlusspflicht bestand (vgl.
Akt. 13/16),
dass sie deshalb zweimal eine Fristerstreckung eingereicht hat, um vor
dem Einreichen der Vernehmlassung erneut eine Wiedererwägung
vornehmen zu können, falls die erforderlichen Beweismittel vorgelegt
würden (vgl. Akt. 9 und 12),
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Parteien nach
Treu und Glauben zu verhalten haben und rechtsmissbräuchliches
Verhalten nicht zu schützen ist (vgl. Art. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),
dass deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, soweit es sich auf Kostenbefreiung
bezieht, daher gegenstandslos geworden ist,
dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraussetzt,
dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint und dies für die Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist, und der Antrag auf Parteientschädigung
abzuweisen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. -; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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