Abtei lung II I
C-6317/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6317/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Albanien stammende A._______ (geb. 1972, nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) heiratete am 15. November 2001 in Z._______
(Kosovo) M._______, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügte. Am 4. Dezember 2003 wurde die Ermächtigung zur
Visumserteilung ausgestellt, woraufhin die Beschwerdeführerin am
23. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste. Der Kanton Luzern erteil-
te ihr am 9. Januar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Auf-
enthaltsbewilligung. Am 4. Dezember 2004 verstarb der Ehemann der
Beschwerdeführerin.
B.
Im August 2005 zog die Beschwerdeführerin von Emmenbrücke (LU)
nach Subingen (SO). Am 9. November 2005 meldete sie sich bei der
Einwohnergemeinde Subingen an. Am 10. Januar 2006 reichte die Be-
schwerdeführerin bei der zuständigen Migrationsbehörde das Gesuch
um Kantonswechsel ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 erteilte ihr die Migrationsbehör-
de des Kantons Solothurn das Einverständnis zu einem Stellenantritt
als Küchenhilfe (50%-Pensum) in der Q._______ in Subingen.
D.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Januar 2006 um Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006
wurde sie von der Migrationsbehörde darauf hingewiesen, der weitere
Aufenthalt sei nach dem Tod des Ehegatten zu überprüfen. Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme eingeladen.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 bewilligte die Ausländerbehörde des
Kantons Solothurn den Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und
verlängerte zugleich deren Aufenthaltsbewilligung. Die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter diversen Bedingungen und
Auflagen (wirtschaftliche Selbständigkeit, Sprachkenntnisse Deutsch).
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C-6317/2007
F.
Die Beschwerdeführerin zog im Herbst 2006 – auf der Suche nach ei-
ner günstigen Wohnung – nach Herzogenbuchsee (BE) und meldete
sich bei der Wohngemeinde per 1. Dezember 2006 an. Der Migrations-
dienst des Kantons Bern unterbreitete am 30. April 2007 der Vorins-
tanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 7. Mai 2007 dargelegt, das BFM beabsichtige, seine
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verwei-
gern und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Die Be-
schwerdeführerin nahm die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör nicht
wahr.
G.
Mit Entscheid vom 29. August 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte
gleichzeitig – unter Einräumung einer Ausreisefrist – die Wegweisung
aus der Schweiz. Das BFM argumentierte, es läge kein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vor; zudem erachtete die Vorinstanz den
Vollzug der verfügten Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom
19. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Erteilung der
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung.
I.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 des Migrationsdienstes des Kan-
tons Bern erhielt die Beschwerdeführerin das Einverständnis zum Stel-
lenantritt als Küchenhilfe im Restaurant Z._______ in Herzogenbuch-
see (BE), und zwar mit Gültigkeit bis zum Vorliegen eines definitiven
Entscheides über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde.
K.
In ihrer Replik vom 26. November 2007 hält die Beschwerdeführerin
an ihrem Rechtsmittel fest und gibt zugleich mehrere Personen an, die
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ihre gute Integration in die schweizerische Gesellschaft bei einer
mündlichen Anhörung bestätigen könnten.
Mit prozessleitender Anordnung vom 31. Juli 2008 wurde sie vom Bun-
desverwaltungsgericht eingeladen, von den bezeichneten Personen
schriftliche Auskünfte anzufordern und diese dem Gericht einzureichen
sowie zum Verfahren allenfalls abschliessende Bemerkungen anzu-
bringen.
L.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 bekräftigt die nunmehr an-
waltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund verschiedener Umstände, argu-
mentiert der Rechtsvertreter, handle es sich bei seiner Mandantin um
einen persönlichen Härtefall.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung.
1.2 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist in casu instanz-
abschliessend (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2
VGG).
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1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen
Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das
ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf-
gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), anwendbar.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit
Ausnahme von Ziff. 2 oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Okto-
ber 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsge-
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währenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für not-
wendig erklärt (Art. 18 Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Aus-
länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) ist die Zustim-
mung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Inter-
esse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustim-
mungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gül-
tigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der
Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist
(Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Ein-
zelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zu-
stimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-
ten und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermes-
sen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht
nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein
Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent-
scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Aufenthaltsbe-
willigung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familien-
nachzugs kraft Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten Ausländer
erhalten hatte, nach dessen Tod zu verlängern ist. Die Zustimmungs-
bedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich des-
halb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbin-
dung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai
2006), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei-
ten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mit-
gliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu de-
ren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu
prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüh-
rung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das
geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).
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5.
5.1 Für die Beschwerdeführerin lassen sich aus dem innerstaatlichen
Gesetzesrecht keine Ansprüche ableiten. Ihre Ehe ist durch den Tod
des Ehemannes aufgelöst worden, bevor ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf die Ertei-
lung einer Niederlassungsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu
BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.).
5.2 Daneben kommen als mögliche Anspruchsnormen Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich im Wesentli-
chen übereinstimmende Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht,
die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge-
währleisten.
5.2.1 Einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens macht
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, da ein solcher in ers-
ter Linie das Zusammenleben der Kernfamilie (Ehegatten sowie min-
derjährige, im gleichen Haushalt lebende Kinder) umfasst und ihre der-
zeitige (familiäre) Lebenssituation nicht darunter fällt. Die Beschwerde-
führerin lebt alleine und hat keinerlei Kontakt mehr zu den drei Kindern
aus erster Ehe ihres verstorbenen Ehemannes, die sie zwar während
knapp eines Jahres betreut hat, die aber seit dem Tod des sorgebe-
rechtigten Vaters nun bei deren leiblichen Mutter leben. Im Übrigen
lebt einzig noch eine Cousine in der Schweiz, zu welcher die Be-
schwerdeführerin aber keinen Kontakt pflegt.
5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem An-
spruch auf Achtung des Privatlebens in ausländerrechtlichen Fällen
zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem
engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bun-
desgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Be-
reich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforder-
lich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der
Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbeson-
dere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Neben
dem abgebrochenen Kontakt zu den Kindern ihres verstorbenen Ehe-
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gatten (vgl. oben Ziff. 5.2.1) bestehen bei der Beschwerdeführerin
auch keine überaus intensiven privaten Bindungen zu Freunden und
Bekannten in der Schweiz, welche das geforderte Mass einer norma-
len Integration übersteigen. Auch die als Beweismittel eingereichten
Stellungnahmen verschiedener Personen aus dem Umfeld der Be-
schwerdeführerin, die ihr zum Teil eine gute bis sehr gute Integration
attestieren, vermögen dabei nicht den Anforderungen einer überdurch-
schnittlich guten Integration zu genügen (eingehender zu diesem As-
pekt vgl. unten Ziff. 9.2).
5.3 Nach den vorangehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzuhalten: Zum einen kann die Beschwerdeführerin aus dem inner-
staatlichen Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung herleiten; zum anderen verletzt die von der Vorinstanz ver-
weigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
keiner Weise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
6.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen,
stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Bewilligungsbehörde ist in ihrer Entscheidung nicht völlig
frei; sie hat bei der Ermessensausübung insbesondere die geistigen
und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des
Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Bei der Ausgestaltung von Verwaltungsakten ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebührlich Rechnung zu tragen. Im vorliegenden
Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine werten-
de Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Ver-
weigerung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen ande-
rerseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006,
Rz. 613 ff.). Es muss jedoch ein strengerer Massstab zur Anwendung
gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsan-
spruch besteht.
Seite 8
C-6317/2007
7.
7.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu-
lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(nachfolgend: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbe-
schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt-
staatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die
berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter-
esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge-
genüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre
Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan-
gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie-
genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO über-
schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven
qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be-
grenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person die-
ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las-
sen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht unter-
steht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab ange-
bracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie-
rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli-
tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Inst-
rument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2
mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
7.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von
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der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so-
weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration,
aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und
die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass
der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie-
hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer
von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom
20. Dezember 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Wei-
sungen).
7.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG
zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, d.h. der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizeri-
schem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusam-
menhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese
Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei-
chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer-
tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den obgenannten ehespezifischen Elementen ablei-
ten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom
20. September 2007 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts
2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005,
E. 15.2, in: VPB 69.76).
8.
8.1 Im Allgemeinen stellen die Dauer der Ehe, die Art ihrer Auflösung
und die Existenz eines gemeinsames Kindes Elemente dar, die im Sin-
ne der oben dargelegten Erwägungen geeignet sind, die Anforderun-
gen an das Mass der Betroffenheit erheblich zu senken (so auch Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C-525/2006 vom 24. April 2008 E. 7.1
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bei ehelicher Gewalt; vgl. im Gegensatz dazu Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.3,
C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezem-
ber 2007 E. 5.1 und C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 6.2).
8.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit knapp mehr als fünf Jahren in
der Schweiz. Die Ehe, die sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten am
15. November 2001 im Ausland geschlossen hatte, blieb kinderlos und
dauerte insgesamt drei Jahre, wovon die Beschwerdeführerin lediglich
ein Jahr der ehelichen Gemeinschaft – im Rahmen des Familiennach-
zugs – auch in der Schweiz verbrachte. Nach dem Tod ihres Ehegatten
wechselte sie zwei Mal den Kanton; ihre Aufenthaltsbewilligung wurde
letztlich verlängert, dies jedoch unter Auflagen und Bedingungen. Erst
im Zusammenhang mit dem zweiten Kantonswechsel wurde
schliesslich die verlängerte Aufenthaltsbewilligung von der zuständi-
gen Behörde dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Insofern wird die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes
Ende 2004 von den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund der
verschiedenen Aufenthaltsverfahren geregelt.
8.3 Die Auflösung der Ehe der Beschwerdeführerin wurde durch den
Tod des Ehegatten verursacht (vorgängige schwere Erkrankung).
Wenn auch bedauernswerte Umstände zur Auflösung der Ehe führten,
vermag diese Tatsache in sich allein im vorliegenden Fall nicht die An-
wendung eines milderen Beurteilungsmassstabes zu rechtfertigen –
dagegen sprechen die kurze Dauer der Ehe (insbesondere gelebte
Ehegemeinschaft in der Schweiz) sowie deren Kinderlosigkeit.
9.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer abschliessenden Stellungnahme
gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf ihre gute
berufliche und soziale Integration in der Schweiz sowie den Umstand
hin, dass sie seit Beginn ihrer Anwesenheit dem Sozialstaat nie zur
Last gefallen sei, was nach Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht
genügt, um als schwerwiegender persönlicher Härtefall zu gelten.
9.1 Vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (23. Dezember 2003)
bis zum Tod ihres Ehegatten (4. Dezember 2004) kümmerte sich die
Beschwerdeführerin um die drei Kinder aus dessen erster Ehe, führte
den Haushalt und betreute zusätzlich die erkrankte Schwiegermutter,
welche nur kurze Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes ebenfalls ver-
starb. Nach einer schwierigen Übergangsphase, in welcher die Kinder
Seite 11
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zur leiblichen Mutter zurückkehrten, orientierte sich die Beschwerde-
führerin neu und nahm Ende Oktober 2005 nach Erhalt der behördli-
chen Bewilligung eine Berufstätigkeit (50%-Pensum) als Küchenhilfe
im Gastgewerbe auf, die sie nach einem Kantonswechsel seit Juni
2007 in einem anderen Gastrobetrieb in derselben Funktion ausübt.
Die Beschwerdeführerin erhält eine jährliche Ehegattenrente von
Fr. 26'508.- aus der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes; da
die Versicherungsgesellschaft irrtümlicherweise ca. Fr. 80'000.- bereits
einmalig an sie ausbezahlt hat, erhält sie die monatliche Rente nach
Verrechnung erst seit 4. Dezember 2007 ausgerichtet. Die Beschwer-
deführerin ist heute dank dem erwirtschafteten Erwerbseinkommen
und der Hinterbliebenenrente wirtschaftlich selbständig und hinrei-
chend abgesichert. Ihr Verhalten gab während ihres Aufenthaltes in
der Schweiz, abgesehen von drei Betreibungen im Umfang von knapp
Fr. 3'000.-, bisher zu keinen Klagen Anlass.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat den weitaus grössten Teil ihres Le-
bens in ihrem Heimatland (Albanien) verbracht. Im Alter von 31 Jahren
reiste sie in die Schweiz ein und lebt zwischenzeitlich nunmehr über
fünf Jahre hier. Wie bereits oben unter Ziff. 9.1 detaillierter beschrie-
ben, begann ihre eigentliche berufliche Integration erst im Oktober
2005. Zur ihrer sozialen Integration ist auf mehrere Aspekte hinzuwei-
sen: Von Seiten des Rechtsvertreters wird insbesondere auf die einge-
reichten Stellungnahmen mehrerer Auskunftspersonen verwiesen, die
der Beschwerdeführerin eine gute bis teils sehr gute soziale Integrati-
on bescheinigen. Ohne im Geringsten die Integrität und die bisherigen
Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen,
erscheint ihre berufliche und insbesondere soziale Integration in die
hiesigen Verhältnisse aufgrund der Berücksichtigung sämtlicher Fakto-
ren nicht so aussergewöhnlich, als dass von einer hiesigen Verwurze-
lung und einer Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen
ausgegangen werden könnte. So handelt es sich bei ihrer beruflichen
Teilzeittätigkeit als Küchenhilfe um keine qualifizierte Tätigkeit, wes-
halb ihrer beruflichen Integrationsleistung keine besondere Bedeutung
beizumessen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort
(Herzogenbuchsee) in ihr soziales Umfeld eingegliedert hat und dem-
entsprechend auch freundschaftliche und gesellschaftliche Kontakte
pflegt, entspricht zudem eher einer normalen zeitlichen Entwicklung
als überdurchschnittlichen Anstrengungen. Was ihre sprachlichen
Integrationsbemühungen angeht, hatte die Beschwerdeführerin nach
über zwei Jahren Anwesenheit in der Schweiz gemäss ihren eigenen
Seite 12
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Aussagen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde noch prak-
tisch keine Deutschkenntnisse vorzuweisen (vgl. Gesprächsprotokoll
vom 29. März 2006 der Ausländerbehörde des Kantons Solothurn).
Die vom Rechtsvertreter behaupteten Anstrengungen der Beschwer-
deführerin zur Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen ("Besuch diver-
ser Deutschkurse") sind lediglich mit einer einzigen Bestätigung für
den Besuch von zehn Lektionen Deutsch à 60 Minuten in Form von
Privatunterricht während des Zeitraumes von Mai bis Juli 2006 schrift-
lich belegt. Der Nachweis intensiverer Anstrengungen in Form der be-
haupteten Kursbesuche wurde nicht erbracht. In diesem Zusammen-
hang liegen einzig die bereits erwähnten schriftlichen Stellungnahmen
einiger Privatpersonen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin vor,
die ihr mehrheitlich gute sprachliche Fortschritte attestieren.
9.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr nach
Albanien müsste sie in ein Land zurückkehren, in welchem sie prak-
tisch keine Leute mehr kenne – ihre Eltern seien bereits verstorben
und es gäbe keine Möglichkeit zu ihren beiden Geschwistern zu zie-
hen, die mit ihren Familien in Albanien leben. Zudem hätte sie auf-
grund der schlechten wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatland
grosse Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ersten 31 Lebensjahre in
Albanien verbrachte und daher mit ihrer Muttersprache, der Kultur und
Lebensweise in ihrem Heimatland nach wie vor bestens vertraut ist so-
wie des Umstandes, dass zwei ihrer Geschwister mit deren eigenen
Familien dort leben, erscheint eine Rückkehr nach Albanien zumutbar.
Es ist anzunehmen, sie dürfte nach ihrer Rückkehr – entgegen den ge-
äusserten Befürchtungen – bei ihren Geschwistern zumindest wäh-
rend einer ersten Phase Aufnahme und praktische Unterstützung fin-
den. Dass die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse (schwieriger Ar-
beitsmarkt, weit verbreitete Armut) nicht denjenigen der Schweiz ent-
sprechen, ist für die Frage der Reintegration im Heimatland in casu
nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin erhält lebenslänglich
eine Hinterbliebenenrente von jährlich Fr. 26'508.-. Laut schriftlicher
Bestätigung der Versicherungsgesellschaft wird ihr die Ehegattenrente
auch im Ausland ausgerichtet. Die Rente übersteigt das Vielfache des
jährlichen Pro-Kopf-Einkommens in Albanien – hierzu als Vergleich: Im
Jahr 2007 lag das Pro-Kopf-Einkommen laut Schätzung bei 3'406 US-
Dollar (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
Auswärtigen Amtes, , Stand: Okto-
ber 2008, besucht im April 2009). Wenn auch der Status als Frau und
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C-6317/2007
Witwe in Albanien in kultureller Hinsicht ein anderer ist als in der
Schweiz und der Beschwerdeführerin daraus allenfalls der eine oder
andere soziale Nachteil erwachsen könnte, so wäre ihre Zukunft im
Heimatland mit der lebenslänglich zugesicherten Ehegattenrente in
der genannten Höhe finanziell bei Weitem abgesichert; sie dürfte mit
diesem jährlichen Fixeinkommen in den dortigen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen mindestens zur oberen Mittelschicht zählen.
9.4
In Abwägung aller dargelegten Umstände ist festzustellen, dass die
berufliche und persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt und
somit die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt;
vielmehr steht ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen.
Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu be-
anstanden.
10.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG) und das BFM deshalb gestützt
auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen
müssen.
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG).
10.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht
im vorliegenden Fall ausser Frage; in diesem Zusammenhang ist dar-
auf hinzuweisen, dass Albanien vom Bundesrat zum "safe country" er-
klärt wurde, d.h. es befindet sich auf der Liste der verfolgungssicheren
Staaten, welche die Menschenrechte einhalten sowie die internationa-
len Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich anwen-
den. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr
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für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte
und damit nicht zumutbar wäre.
10.2.1 Eine konkrete Gefährdung kann aufgrund einer im Heimatland
herrschenden politischen Lage bestehen, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä-
ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt,
vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische
Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdeten Situation
ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor,
wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 jeweils mit Hinweisen).
10.2.2 Sowohl der vorliegende Sachverhalt als Ganzes wie auch die
einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen nicht im Gerings-
ten den Schluss zu, die Wegweisung könnte für die Betroffene zu einer
existenzbedrohenden Situation führen. Zudem ist die Beschwerdefüh-
rerin weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit
betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleis-
tet wäre. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit zu rechnen, dass die
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Albanien vor dem Hinter-
grund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen
der Schweiz entsprechen (vgl. dazu bereits oben unter Ziff. 9.3); dies
ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend ist der
Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
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12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie (ZAR [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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