B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6317/2013
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______- _______ (Mexiko),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheent-
scheid der SAK vom 9. August 2013 (Nichteintreten).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Staatsangehörige A.________, geboren am (…) 1982, seit
August 2011 wohnhaft in Mexiko und Lehrerin an der C_______-Schule in
Z._______-_______, unterzeichnete am 25. August 2012 eine Beitrittser-
klärung für die Freiwillige AHV/IV und gab als ihre Adresse (…..), Col.
N._______, xxxxx Z._______-________, Mexiko, an. Sie fügte ausser-
dem – wie in der Beitrittserklärung vorgesehen – ihre elektronische Ad-
resse an. Die Schweizer Botschaft in Mexico leitete die Beitrittserklärung
am 30. August 2012 an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nach-
folgend: Vorinstanz oder SAK) weiter (Vorakten SAK 1).
B.
Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 26. September
2012 ab und begründete dies damit, dass das individuelle Konto (IK) der
Gesuchstellerin in den vergangenen fünf Jahren mehrere Beitragslücken
aufweise. Die SAK sandte die Verfügung eingeschrieben an: "Frau
A._______, c/o D._______, (…), Col. O.________, yyyyy Z._______,
Mexique" (SAK 5). Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Changement
d'adress" an die Absenderin zurückgesandt, was die Vorinstanz veran-
lasste, die Verfügung am 24. Oktober 2012 noch einmal an die gleiche
Adresse zuzustellen. Auch diese Sendung erreichte A._______ nicht und
wurde der SAK wieder zurückgesandt. Eine dritte Sendung (wieder an die
gleiche Adresse, aber nicht eingeschrieben) wurde am 28. Dezember
2012 versandt (SAK 6-8).
C.
Am 25. April 2013 meldete sich E._______, Director General der
C.-_______-Schule, durch elektronische Mitteilung bei der SAK und mel-
dete A._______ als Mitarbeiterin, für welche ihm – wie auch für einen an-
deren Mitarbeiter – noch das Einkommens- und Vermögens-
Erklärungsformular fehle. Am 26. April 2013 schrieb die Vorinstanz auf
elektronischem Weg zurück, A._______ sei bei ihr nicht versichert. Mit
elektronischer Mitteilung vom 13. Mai 2013 übermittelte die SAK dem Di-
rektor der C._______-Schule auf elektronischem Weg die Kopie der Ver-
fügung vom 26. August 2012 betreffend A.________ (sowie die Verfü-
gung betreffend einen weiteren Mitarbeiter), "welche im vergangenen
September per Einschreiben an die Versicherten geschickt wurden" (SAK
9 f.).
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D.
Mit am 29. Mai 2013 bei der SAK eingegangenen Schreiben – nach vor-
heriger telefonischer Rücksprache mit der Vorinstanz – meldete sich
B._______, Vater von A._______, und bat, auf den Entscheid zurückzu-
kommen. Er führte im Wesentlichen aus, seine Tochter habe seit ihrer
Geburt bis zu Ihrem Wegzug nach Mexiko im Jahr 2011 immer in
Y._______ gelebt und ihre Steuern bezahlt. Diese Zeit sei nur unterbro-
chen worden von mehreren Auslandsaufenthalten (Sprachaufenthalte,
Saisoneinsätze im Tourismus). Dem Schreiben war ein aktueller IK-
Auszug beigefügt (SAK 12). Auf Aufforderung der SAK vom 18. Juni 2013
übermittelte A._______ der SAK eine Vollmacht, lautend auf ihren Vater
(SAK 14 f.).
Die Vorinstanz betrachtete das am 29. Mai 2013 eingegangene Schrei-
ben als Einsprache und trat mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013
nicht darauf ein mit der Begründung, die Einsprache sei nicht innert der
Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden; die Verfügung vom
26. September 2013 (recte: 2012) sei daher bereits in Rechtskraft er-
wachsen (SAK 17).
E.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess in der Folge der
Vorinstanz am 28. August 2013 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen
mit dem Begehren, dieses allenfalls als Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht weiterzuleiten (Beschwerdeakten [B-act.] 1.1).
Mit Schreiben vom 7. November 2013 trat die SAK nach summarischer
Prüfung nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein und leitete das Ge-
such als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weiter (B-act. 1), welches die Eingabe als Beschwerde entgegen-
nahm (B-act. 2).
F.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014
Stellung und verwies auf die dreimalige vergebliche Zustellung der Verfü-
gung vom 26. September 2012. Sie führte weiter aus, immerhin sei
E._______ der C.________-Schule am 26. April 2013 per E-Mail mitge-
teilt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht versichert sei. Diese
E-Mail habe er unbestrittenermassen erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte
er die Beschwerdeführerin informieren können bzw. müssen, da er be-
vollmächtigt gewesen sei. Die ihm erteilte Information vom 26. April 2013
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sei deshalb der Beschwerdeführerin anzurechnen und die Einsprache
vom 29. Mai 2013 sei mithin zu spät erfolgt (B-act. 7).
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen,
weshalb der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel abschloss
(B-act. 9).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird das Bundesverwaltungsgericht – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat ihren die Beschwerde unter-
zeichnenden Vater B._______ am 8. Juli 2013 rechtsgültig mit der Vertre-
tung ihrer Interessen bevollmächtigt (SAK 15).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am 28. August 2013 gegen den Einspra-
cheentscheid vom 9. August 2013 bei der Vorinstanz ein Wiedererwä-
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gungsgesuch eingereicht, mit der gleichzeitigen Aufforderung an die SAK,
dieses bei Ablehnung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
Diese leitete nach Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs die Eingabe
am 7. November 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter (vgl. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die demnach zusammen mit
dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beschwerde vom 28. August
2013 erweist sich somit als rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wur-
de, ist grundsätzlich (siehe jedoch E. 2.3) darauf einzutreten.
2.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. August 2013, in
welcher die Vorinstanz nicht auf die am 29. Mai 2013 bei ihr eingegange-
ne Einsprache eingetreten ist.
2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli-
chen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschie-
den hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie erst
am 13. Mai 2013 über die am 26. September 2012 ergangene in Verfü-
gung betreffend ihre Nichtaufnahme in die freiwillige AHV/IV in Kenntnis
gesetzt wurde, da die Verfügung nie bei ihr eingetroffen sei. Danach habe
sie umgehend bei der Vorinstanz eine schriftliche Einsprache eingereicht.
Gleichzeitig beantragt sie die nochmalige Prüfung ihrer Aufnahme in die
freiwillige Versicherung.
2.3 Vorliegend bildet die Rüge, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf
die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten sei, den zu prüfenden
Streitgegenstand. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden
kann die Frage, ob die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Beschwerde-
führerin vom 25. August 2012 zu Recht abgewiesen hat, da bei einer
diesbezüglichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in die
funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Soweit die
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Beschwerdeführerin demnach verlangt, es sei auf den Entscheid vom
26. September 2012 zurückzukommen, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Demnach bleibt streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die am 29. Mai 2013 bei ihr eingegan-
gene Einsprache eingetreten ist. Dies wäre dann der Fall, wenn – wie
dies die Vorinstanz geltend macht – die Einsprachefrist bei Einreichung
der Einsprache schon abgelaufen gewesen wäre. Dies bedingt seiner-
seits, dass die Verfügung vom 26. September 2012 der Beschwerdefüh-
rerin fristauslösend eröffnet worden ist.
3.1 Verfügungen können innert 30 Tagen mit Einsprache angefochten
werden (Art. 52 ATSG). Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde einge-
reicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu
laufen (Art. 38 ATSG, auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Für die Frage der Tat-
sache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Ab-
sender – somit die Behörde – in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als
dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen
(BGE 136 V 295 E. 5.9 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N. 577 ff.). Die Auslösung einer Frist setzt demnach voraus, dass diese
ordnungsgemäss mitgeteilt, die Verfügung mithin ordnungsgemäss zuge-
stellt wurde. Ob eine Verfügung, welche der betroffenen Partei in Verlet-
zung der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht schriftlich eröffnet wird,
anfechtbar oder nichtig ist, ist nicht restlos geklärt. Die Frage kann freilich
vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offen gelassen werden. Aus einer
mangelhaften Eröffnung darf den Parteien nämlich jedenfalls kein Nach-
teil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Rz. 40 ff.). Zu beachten ist diesbezüglich immerhin Folgen-
des: Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht
ordnungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis da-
von, dass eine solche Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss bundesge-
richtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum be-
sorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen
wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfü-
gung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um
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einen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels
zu fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig
ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person
nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im
Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternom-
men hat (BGE 139 IV 228 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer
A-287/2012 E. 2.3.1, C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4, je mit
mit Hinweisen sowie C-647/2011 vom 14. Juni 2013 E. 6.2).
3.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom
26. September 2012 statt an die im Anmeldeformular von der Beschwer-
deführerin angegebene Adresse "(…), Col. N._______, xxxxx Z._______-
_______, Mexiko", dreimal an folgende Adresse gesandt hat: "Frau
A._______, c/o D._______, (…), Col. O._______, yyyyy Z._______, Me-
xique". Den Akten ist nicht zu entnehmen, woraus sich diese zweite Ad-
resse ergab, ausser dass der c/o Name in der Adresse dem Namen des
Ehemannes der Beschwerdeführerin entspricht (vgl. SAK 1.2). Ebenso
finden sich in den Akten keine Hinweise dazu, dass die Vorinstanz –
nachdem die Verfügung nicht zugestellt werden konnte und ihr deshalb
zurückgesandt wurde – die Adresse der Adressatin auf ihre Richtigkeit hin
überprüft hätte oder die Beschwerdeführerin allenfalls auf elektronischem
Weg kontaktiert hätte, zumal diese ihre E-Mail-Adresse bei der Anmel-
dung angegeben hatte. Die nicht an die korrekte Adresse versandte Ver-
fügung vom 26. September 2012 konnte demnach in der Millionenstadt
Z._______-_______ nicht zugestellt und damit nicht eröffnet werden. Ent-
sprechend wurde auch der Fristenlauf von 30 Tagen ab Eröffnung der
Verfügung nicht ausgelöst.
3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – nachdem sie
vom Erlass der Verfügung erfahren hatte – im Lichte von Treu und Glau-
ben (oben E. 3.1) rechtzeitig reagiert hat, was die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung verneint (vgl. oben Bst. F).
3.3.1 Gemäss den Akten teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren Direktor am 26. April 2013 mit,
die Mitarbeiterin A._______ sei nicht bei ihr versichert (SAK 9). Auf Nach-
frage der Arbeitgeberin vom 10. Mai 2013 teilte die SAK dieser wiederum
per E-Mail am 13. Mai 2013 mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin
eine Verfügung ergangen sei. Gleichzeitig übermittelte sie diese Verfü-
gung im Anhang elektronisch (SAK 10).
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3.3.2 Gestützt auf diese Information vom 13. Mai 2013 an die Arbeitgebe-
rin und die gleichentags an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Verfü-
gung vom 26. September 2012 (per E-Mail; vgl. SAK 12 S. 6 oben) hat
letztere reagiert, indem sie gegen die Verfügung schriftlich bei der Vorins-
tanz Einsprache erhob. Die Einsprache traf am 29. Mai 2013 bei der Vor-
instanz ein (vgl. Eingangsstempel; SAK 12.1).
3.3.3 Soweit die Vorinstanz vernehmlassungsweise darlegt, diese Reakti-
on sei zu spät erfolgt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin erst am 13. Mai 2013 Informationen darüber erhalten hatte, weshalb
sie bei der freiwilligen Versicherung nicht registriert war, zumal sie sich
am 25. August 2012 angemeldet hatte und diese Anmeldung über die
Schweizer Botschaft in Mexiko auch an die SAK übermittelt worden war,
die Beschwerdeführerin aber seither von der Vorinstanz – zufolge fal-
scher Adressierung der Postsendungen – nichts mehr gehört hatte.
Auch erweist sich die Behauptung der Vorinstanz, die 30-Tagesfrist sei
mit der elektronischen Mitteilung an den Direktor der C._______-Schule
vom 26. April 2013, die Angestellte sei nicht versichert, ausgelöst worden
und ihr sei das Datum der Mitteilung anzurechnen, da der Direktor der
C.________-Schule für sie bevollmächtigt gewesen sei, aus folgenden
Gründen als nicht nachvollziehbar. Einerseits ist betreffend den Inhalt der
am 26. April 2013 übermittelten einfachen Auskunft an die Arbeitgeberin –
nicht an die Beschwerdeführerin selbst – festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin – selbst wenn sie davon erfahren haben sollte – daraus
gemäss Treu und Glauben nicht hätte schliessen können, dass im vorlie-
genden Fall bereits eine (normalerweise) fristauslösende Verfügung er-
gangen war und sie deshalb umgehend hätte reagieren müssen, zumal
diese einfache Mitteilung ohnehin keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Andererseits findet sich in den Akten keine Vollmacht dazu, dass die Ar-
beitgeberin für die persönlichen AHV-Belange ihrer Angestellten bevoll-
mächtigt gewesen wäre. Daran ändert nichts, dass die C._______-Schule
in Mexiko gemäss den Akten für ihre Angestellten die Beitragsadministra-
tion abwickelt beziehungsweise die entsprechenden Formulare organi-
siert. Somit kann die Vorinstanz auch unter diesem Aspekt nicht ableiten,
der Fristenlauf für die Einsprachefrist sei – gestützt auf Treu und Glauben
– bereits am 26. April 2013 ausgelöst worden.
3.3.4 Unter diesen Umständen steht fest, dass die Beschwerdeführerin
am 13. Mai 2013 erstmals von der abweisenden Verfügung vom 26. Sep-
tember 2012 erfuhr. Gestützt darauf hat sie bei der Vorinstanz schriftlich
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eine Einsprache eingereicht, welche dort am 29. Mai 2013, das heisst in-
nerhalb von 16 Tagen einging. Die Einsprache erweist sich demnach als
rechtzeitig erhoben.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht
auf die bei ihr am 29. Mai 2013 eingegangene Einsprache eingetreten ist.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. August 2013 ist des-
halb aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Einsprachever-
fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Be-
schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Einspracheentscheid vom 9. August 2013 wird aufgehoben und die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese sie materiell
prüft und anschliessend einen Einspracheentscheid erlässt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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