Abtei lung III
C-63/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo), heiratete
am 23. Juni 1995 eine um 18 Jahre ältere Schweizerbürgerin, worauf ihm
der Kanton Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbe-
willigung erteilte. Am 6. Juni 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Nieder-
lassungsbewilligung. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 13. No-
vember 2001 geschieden. Am 12. August 2002 heiratete der Beschwerde-
führer eine Landsfrau, die Mutter seiner beiden 1990 und 1996 geborenen
Söhne, deren Existenz er gegenüber den Behörden verschwiegen hatte,
und am 6. Februar 2003 stellte er ein Gesuch um Regelung seiner Familie
im Familiennachzug.
B. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt widerrief das Migrationsamt
des Kantons Zürich am 8. Dezember 2003 die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers und wies das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau
und seiner beiden Söhne ab. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer
auf, das Kantonsgebiet bis zum 29. Februar 2004 zu verlassen. Der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich und das kantonale Verwaltungsgericht bestä-
tigten die vorgenannte Anordnung auf Beschwerde hin (Entscheid des Re-
gierungsrates vom 14. April 2004 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2004). Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde wies das Bundesgericht am 19. November 2004 ab.
C. Am 8. Dezember 2004 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2005 an. Mit Verfügung vom 10. De-
zember 2004 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das
Gebiet der gesamten Schweiz aus und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 31. Januar 2005 das Land zu verlassen. Am 19. Januar 2005 trat
der Regierungsrat des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und bestätigte gleichzeitig, dass er die Schweiz
auf den angesetzten Termin zu verlassen habe. Nachdem ein Gesuch um
Erstreckung der Ausreisefrist verweigert worden und der dagegen gerich-
teten Aufsichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden war, ordnete das Migra-
tionsamt am 10. März 2005 gegen den Beschwerdeführer die Ausschaf-
fungshaft an. Am 12. März 2005 erfolgte die zwangsweise Ausschaffung
des Beschwerdeführers nach Pristina.
D. Mit Verfügung vom 10. März 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren. Zur
Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe eine behördlich an-
gesetzte Frist nicht befolgt und damit eine grobe Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen begangen.
E. Mit Beschwerde vom 7. April 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die
Aufhebung der Einreisesperre, subsidiär deren "Sistierung" für zwei Wo-
chen zwecks Eheschliessung. Zur Begründung wird primär geltend ge-
macht, die Ansetzung der Ausreisefrist sei unverhältnismässig und schika-
3nös gewesen. Er habe unter anderem wegen arbeits- und mietvertrag-
lichen Verpflichtungen rechtzeitig um Verlängerung der Ausreisefrist er-
sucht und darauf vertrauen dürfen, dass seinem begründeten Anliegen
entsprochen werde. Zudem sei er nicht untergetaucht und habe sich immer
zur Verfügung der Behörden gehalten. Subsidiär bringt der Beschwerde-
führer vor, er sei mittlerweile von der Mutter seiner beiden Kinder wieder
geschieden und beabsichtige, sich mit seiner schweizerischen Ex-Gattin
erneut zu verehelichen. Zum Zwecke des Eheschlusses sei die Einreise-
sperre ausser Kraft zu setzen.
F. Am 21. April 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch
des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der
Heirat mit seiner schweizerischen Ex-Gattin und zum anschliessenden
Verbleib bei derselben ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt im
Wesentlichen an, die Berufung auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20) sei rechtmissbräuchlich, weshalb vorliegend kein Aufenthalts-
anspruch bestehe.
G. Im gleichen Sinn verweigerte das EJPD mit Verfügung vom 31. Mai 2005
eine Suspension der Einreisesperre zwecks Vornahme des Eheschlusses
in der Schweiz.
H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Re-
plik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht;
Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige
Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Einreisesperre
zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
4VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländer oder Ausländerinnen, die sich grobe
oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder ande-
re gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche
Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreise-
sperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermäch-
tigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3
ANAG).
5. Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf ge-
reicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwider-
handlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom
Verschulden des Ausländers - immer dann zu qualifizieren, wenn sie zen-
trale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Be-
reiche berührt.
6. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2004 erwuchs der
Entscheid der Zürcher Behörden betr. Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und Wegweisung vom Kantonsgebiet in Rechtskraft. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich auf-
gefordert, den Kanton bis zum 31. Januar 2005 zu verlassen. Das BFM
dehnte mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 die kantonale Wegweisung
auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und setzte dem Beschwerdeführer
dieselbe Frist zum Verlassen der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist die-
sen Aufforderungen unbestrittenermassen nicht nachgekommen, sodass
er am 10. März 2005 in Ausschaffungshaft genommen und am 12. März
2005 ausgeschafft werden musste. Mit diesem Verhalten hat der Be-
schwerdeführer nicht nur eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13
Abs. 1 ANAG missachtet. Für den Zeitraum vom 31. Januar 2005 bis zur
zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Ausschaffung am
12. März 2005 muss ihm darüber hinaus widerrechtlicher Aufenthalt vorge-
worfen werden, denn seine Berechtigung, sich in der Schweiz aufzuhalten,
endete spätestens mit dem unbenutzten Ablauf der Ausreisefrist (Art. 1a
und 12 Abs. 2 ANAG). Der Beschwerdeführer hat mithin den Fernhalte-
grund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen gesetzt.
7. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach
sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens er-
gangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermes-
sensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie eine wertende
5Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband
zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen).
8. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremden-
polizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenü-
ber fehlbaren Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall
treten spezialpräventive Gründe hinzu. Denn das gesamte Verhalten des
Beschwerdeführers erweckt den bestimmten Eindruck, dass er keine Mittel
scheut, um zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. In diesem Zusammen-
hang kann auf die diversen Entscheide und Urteile verwiesen werden, die
im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung er-
gangen sind und die sich bei der Wertung seines Verhaltens einer klaren
Sprache bedienen. Der Beschwerdeführer versucht zwar, sein Verhalten
zu relativieren, indem er aus seiner Sicht erneut die Gründe zur Sprache
bringt, die zu der recht eigenwilligen Gestaltung seiner familiären Verhält-
nisse geführt haben, und geltend macht, die ihm gesetzte Ausreisefrist sei
schikanös kurz gewesen und habe von ihm nicht respektiert werden kön-
nen. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Polizeibeamten,
der ihn am 18. Februar 2005 in seiner Wohnung aufgesucht, Verständnis
für seine Situation zum Ausdruck gebracht und ihn aufgefordert habe, sich
zur Verfügung der Behörden zu halten, sollte er die Schweiz doch verlas-
sen müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht.
Zum einen kann der Verlust der Niederlassungsbewilligung im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens nicht mehr thematisiert werden. Zum anderen
geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer im Anschluss
an das Widerrufsverfahren mitnichten nur darum ging, eine längere Ausrei-
sefrist zu erwirken. Vielmehr versuchte er mit allen Mitteln, eine fremden-
polizeiliche Regelung dennoch zu erzwingen, unter anderem indem er sich
am 28. Februar 2005 Hals über Kopf von seiner zweiten Ehefrau und Mut-
ter seiner beiden Kinder scheiden liess und Anstalten traf, seine geschie-
dene schweizerischen Ex-Ehefrau wieder zu heiraten. Nachdem ihm je-
doch die Einreise zu diesem Zweck verweigert worden war, liess er nichts
mehr von seinen Eheabsichten vernehmen. Unter den gegebenen Umstän-
den muss davon ausgegangen werden, dass die angestrebte Ehe – weil
sie erkennbar ihren fremdenpolizeilichen Zweck verfehlt hätte – nie ge-
schlossen wurde. Schliesslich ist die Darstellung der Vorgänge anlässlich
der polizeilichen Kontrolle vom 18. Februar 2005 schlicht aktenwidrig. Tat-
sächlich wurde dem Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz späte-
stens bis zum 23. Februar 2005 freiwillig zu verlassen, ansonsten die poli-
zeiliche Ausschaffung erfolgen werde.
9. Auf der anderen Seite soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer bis zu seiner erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nahe-
zu zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat und schon aus diesem Grund ein
nicht geringes Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz haben
dürfte. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die-
6sen legitimen Interessen durch Bemessung der Einreisesperre auf zwei
Jahre hinreichend Rechnung getragen wurde. Die angefochtene Einreise-
sperre erweist sich deshalb als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
10. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten - bestehend aus einer Gerichtsgebühr und den Auslagen - sind auf
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht, SR 173.320.2).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen)
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Mai
2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz mit den Akten
- dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten
Bern, 19. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: