B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6320/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten,
Verfügung der SUVA vom 10. Oktober 2017.
C-6320/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in (…) (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister den
Betrieb einer Tiefbauunternehmung. Die Gesellschaft kann sich zudem an
anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben und ver-
äussern (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). Als Betrieb des
Baugewerbes ist die Versicherte für die obligatorische Unfallversicherung
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder
Vorinstanz) angeschlossen.
B.
B.a Im Rahmen eines Auftrags zur Erstellung einer Sickerleitung waren die
bei der Versicherten angestellten Mitarbeiter B._______ und C._______
am 9. Oktober 2017 damit beschäftigt, beim Gebäude des ehemaligen
Restaurants D._______ in (…) entlang der Ost- und Südseite eine Sicker-
leitung zu erstellen. Nachdem sie die Sickerleitung auf der Ostseite erstellt,
den Graben teilweise wieder zugeschüttet und die Sickerleitung auf der
Südseite bereits verlegt und mit dem Zuschütten dieses Grabens begon-
nen hatten, stürzte die südliche Hausfassade ein und begrub den sich im
Graben aufhaltenden C._______ unter sich; dieser konnte in der Folge nur
noch tot geborgen werden (Akten der SUVA gemäss Aktenstand vom 27.
November 2017 [nachfolgend: act.] 24 und 30 [Fotodossier]).
B.b Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 stellte die SUVA fest, dass nicht
sämtliche zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderli-
chen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Ar-
beitnehmer unmittelbar schwer gefährdet seien. Im beigefügten Anhang
„Feststellungen und Massnahmen“ seien ihre Feststellungen, die Rechts-
grundlagen und die von der Versicherten zu treffenden Massnahmen auf-
geführt. Anlässlich der Besprechung vor Ort habe die Versicherte von der
ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch ge-
macht. Gestützt darauf wurde sie verpflichtet, die weiteren Arbeiten am Ge-
bäude und in der näheren Umgebung des Gebäudes einzustellen, bis die
im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien. Vor der Wieder-
aufnahme der Arbeiten habe sie den Vollzug dieser Massnahmen zu be-
stätigen. In Anbetracht der festgestellten unmittelbaren schweren Gefähr-
dung von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter sehe sie sich veranlasst,
die Verfügung ohne Einsprachemöglichkeit (nach Art. 105a UVG;
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SR 832.20) zu erlassen und einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu entziehen. Im beigefügten Anhang wurde einerseits fest-
gestellt, dass die Grabarbeiten nicht so ausgestaltet gewesen seien, dass
niemand durch herabfallendes Material hätte gefährdet werden können.
Anderseits wurde als Sofort-Massnahme festgehalten, dass die Grabarbei-
ten erst weitergeführt werden dürften, nachdem das eingebrochene Ge-
bäude durch eine sachverständige Person begutachtet und danach gegen
einen möglichen weiteren Einsturz gesichert worden sei (act. 22).
B.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 forderte die SUVA die Versicherte
auf, ihr bis zum 10. November 2017 eine Rückmeldung über die zur Ge-
währleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffenden
Massnahmen zu geben (act. 23).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 erhob die Beschwerde-
führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, mit Eingabe
vom 9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit
den Anträgen, die angefochtene Verfügung betreffend Arbeitseinstellung
sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In formeller Hin-
sicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wie-
der zu erteilen und es sei ihr das Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Zur
Begründung macht sie geltend, die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug
auf die unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würden bestritten; denn sie sei seit der
Baustellenkontrolle durch den SUVA-Mitarbeiter nicht mehr auf der Bau-
stelle D._______ tätig gewesen und werde auch künftig dort nicht mehr
tätig sein. Sie habe folglich keine Befugnis, auf der Baustelle irgendwelche
Massnahmen zu treffen, weshalb sie nicht Adressatin der angefochtenen
Verfügung sein könne und der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende
Wirkung entzogen worden sei (BVGer act. 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 forderte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht
bis zum 4. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.- zu über-
weisen. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, innert gleicher Frist eine auf die
beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkte
Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 3).
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C.c Am 29. November 2017 ging der vom Bundesverwaltungsgericht ge-
forderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (BVGer act. 5).
C.d Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 stellt die SUVA den An-
trag, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei
abzuweisen. Zur Begründung bringt sie namentlich vor, als Durchführungs-
organ für Arbeitssicherheit habe sie in jedem Fall auch gegenüber der Be-
schwerdeführerin sicherstellen müssen, dass im Gefahrenbereich nicht
mehr gearbeitet werde, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung
absolut notwendig und auch angemessen gewesen sei. Die Beschwerde-
führerin habe ihr gegenüber weder im Rahmen der Unfallabklärung noch
im Nachgang dazu vorgetragen, dass sie nicht mehr auf dieser Baustelle
tätig sei (BVGer act. 6).
C.e Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ab (BVGer act. 7).
C.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Dezember 2017 machte die Be-
schwerdeführerin geltend, aus einem Schreiben der Vorinstanz vom
15. Dezember 2017 (welches indes entgegen der Angabe der Beschwer-
deführerin nicht beigefügt war) gehe hervor, dass diese die Pflicht zur Um-
setzung der Sofortmassnahme gemäss angefochtener Verfügung vom
10. Oktober 2017 nicht mehr aufrechterhalte. Damit habe die SUVA die
Verfügung in Wiedererwägung gezogen (BVGer act. 10).
C.g Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das von ihr erwähnte Schreiben
der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018 nachzu-
reichen (BVGer act. 11).
C.h Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2018 übermittelte
die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
SUVA E._______ vom 15. Dezember 2017. Darin hielt diese fest, dass sie
an der mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 geforderten Instruktion der mit
den Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben beschäftigten Perso-
nen festhalte, wobei bis zum 19. Januar 2018 eine Rückmeldung zu geben
sei. Unter Berücksichtigung der Zusicherung der Beschwerdeführerin, wo-
nach sich ihre Mitarbeiter nach dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 nicht
mehr in den Gefahrenbereich begeben hätten und auch künftig nicht mehr
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an der besagten Baustelle arbeiten würden, entfalle aus Sicht der Unfall-
verhütung deren Pflicht zur Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen auf
dieser Baustelle (BVGer act. 12 samt Beilage).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 nahm und gab das Bun-
desverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass aus dem Schreiben der Vor-
instanz vom 15. Dezember 2017 kein konkreter Wille zur Wiedererwägung
der angefochtenen Verfügung hervorgehe. Überdies gab es der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 8. Februar 2018 zu er-
gänzen (BVGer act. 13).
C.j Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2018 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren bisherigen Anträgen fest und führte zur Begründung aus,
die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2017 die Be-
schwerde betreffend die verfügte Sofort-Massnahme anerkannt, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen sei. Die von der Vorinstanz im erwähnten
Schreiben genannten Massnahmen betreffend Instruktion der Mitarbeiter
bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin mit (beigefügter) Rückmeldung vom 19. Januar
2018 bestätigt, dass die mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 angeordnete
Massnahme umgesetzt worden sei (BVGer act. 14 samt Beilage).
C.k Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2018 stellt die Vorinstanz den
Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Oktober 2017 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur ergänzenden Begrün-
dung bringt sie vor, ihr Schreiben vom 15. Dezember 2017 beziehe sich
nicht auf die angefochtene Verfügung, sondern auf das Bestätigungs-
schreiben vom 18. Oktober 2017, welches die erforderlichen Sicherheits-
massnahmen auf der fraglichen Baustelle im Speziellen wie auch bei Ar-
beiten in Gräben, Schächten und Baugruben im Allgemeinen festgehalten
habe. Von einer Anerkennung der Beschwerde könne keine Rede sein. Die
verfügte Einstellung der Arbeiten am Gebäude und in der näheren Umge-
bung des Gebäudes habe sich konsequenterweise an die Beschwerdefüh-
rerin als vor Ort tätige Bauunternehmung gerichtet. In den im Anhang for-
mulierten „Feststellungen und Massnahmen“ seien lediglich die generellen
Bedingungen für die Weiterführung der Arbeiten festgehalten worden. Eine
an die Beschwerdeführerin gerichtete Verpflichtung, selber die fraglichen
Sicherheitsmassnahmen durchzuführen, sei indes nicht angeordnet wor-
den. Das primäre Ziel der angefochtenen Verfügung, eine unmittelbare
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schwere Gefährdung der Mitarbeitenden zu vermeiden, sei erreicht worden
(BVGer act. 16).
C.l Mit Verfügung vom 5. März 2018 übermittelte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
27. Februar 2018 und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel –
vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 19. März 2018 abge-
schlossen werde (BVGer act. 17).
C.m Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März
2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und übermittelte
dem Bundesverwaltungsgericht überdies eine Kostennote. Ferner machte
sie erneut geltend, sie sei seit der Baustellenkontrolle vom 9. Oktober 2017
nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen sei und werde dort auch keine
Arbeiten mehr durchführen. Folglich habe sie keine Befugnis, auf dieser
Baustelle irgendwelche Massnahmen anzuordnen oder die verfügte Sofort-
Massnahme umzusetzen. Sie könne deshalb nicht Adressatin der Verfü-
gung sein. Das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 beziehe
sich – entgegen deren anders lautenden Ausführungen – auch auf die mit
Verfügung vom 10. Oktober 2017 angeordnete Sofort-Massnahme (BVGer
act. 18).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anordnungen zur
Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt
sich aus Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a UVG (SR 832.20).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
1.3
1.3.1 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die an-
gefochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einspracheentscheid) be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Inte-
resse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeein-
reichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und prak-
tisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil des BGer
8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. bspw.
Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, vgl. auch
BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die ange-
fochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Be-
schwerdeinstanz noch besteht (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Ein prakti-
sches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der
Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutz-
würdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder
rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst
werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen In-
teresse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht
mehr behoben werden könnte (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwV], 2008, Art. 48 N. 21 mit
Hinweisen; BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss wird das
Interesse an einer Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht
mehr als praktisch) beurteilt, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeit-
punkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit
ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits
stattgefunden hat (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). Fällt
das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sa-
che als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1025/2014 vom 3.
Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet,
die Arbeiten am Gebäude und in der näheren Umgebung des Gebäudes
einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt sind.
Bevor die Beschwerdeführerin die Arbeiten wieder aufnehme, müsse sie
der SUVA den Vollzug dieser Massnahmen bestätigen. Im Anhang wurde
einerseits festgestellt, dass die Grabarbeiten nicht so ausgestaltet worden
seien, dass niemand durch herabfallendes Material gefährdet werde. An-
derseits hat sie als Sofort-Massnahme verfügt, dass die Arbeiten erst wei-
tergeführt werden dürften, nachdem das eingebrochene Gebäude durch
eine sachverständige Person begutachtet und danach gegen einen mögli-
chen weiteren Einsturz gesichert worden sei (act. 22).
1.3.3 Dass die Beschwerdeführerin nach dem 9. Oktober 2017 keine Tä-
tigkeiten mehr beim massgeblichen Bau ausgeführt hat und auch keine
solchen mehr ausführen wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht bestritten (vgl. dazu BVGer act. 1, S. 3 f.; BVGer act. 14, S. 2 f.).
Insofern stellt sich die Frage, ob sie an der Aufhebung der Verfügung noch
ein aktuelles praktisches Interesse hat.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin beinhaltet die Verfü-
gung respektive die darin angeordnete Sofort-Massnahme keine unmittel-
bare Verpflichtung zur Begutachtung und anschliessenden Sicherung des
Gebäudes durch die Beschwerdeführerin selber. Soweit die Beschwerde-
führerin im Beschwerdeverfahren diesen Standpunkt vertritt, stösst ihre Ar-
gumentation demnach ins Leere. Zum andern handelt es sich hierbei um
eine Bedingung, welche an die vorgesehene Weiterführung der Grabarbei-
ten geknüpft ist. Nachdem die Beschwerdeführerin auf der massgeblichen
Baustelle keine weiteren Arbeiten mehr durchführt, trifft sie auch keine Ver-
pflichtung zur Durchführung der Sofort-Massnahme mehr.
Allerdings wurde in der Verfügung vom 10. Oktober 2017 auch festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Le-
ben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet habe.
Die am 10. Oktober 2017 verfügte Feststellung des Verstosses gegen Vor-
schriften betreffend die Arbeitssicherheit bleibt somit auch bestehen, wenn
die Beschwerdeführerin nicht mehr auf der besagten Baustelle tätig wird
und sie kann – im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung zu Lasten
der Beschwerdeführerin – berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2010/37
E. 2.4.4; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.1.3).
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Überdies gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als Vertrags-
partnerin der für den Bau gesamtverantwortlichen Unternehmerin grund-
sätzlich zu Nachbesserungsarbeiten im Zusammenhang mit (offenen oder
verdeckten) Mängeln verpflichtet werden könnte (vgl. hierzu Art. 368 Abs. 2
OR, SR 220; Art. 169 SIA-Norm 118). Auch wenn die Beschwerdeführerin
nach dem aktuellen Stand ihrer Erkenntnisse keine Arbeiten mehr ausfüh-
ren sollte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich – im Zuge
von Nachbesserungsarbeiten oder aufgrund eines neuen Vertragsverhält-
nisses – erneut in den Gefahrenbereich hätte begeben müssen. Die
(schwer überprüfbare) Aussage, sie sei in Zukunft im Gefahrenbereich
nicht mehr tätig, vermag am Rechtsschutzinteresse demnach nichts zu än-
dern. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestäti-
gung, dass alle Aufträge auf der Parzelle des Restaurants D._______ sis-
tiert seien (Beilage 2 zu BVGer act. 14). Die ihr auferlegte Verpflichtung zur
Einstellung sämtlicher Arbeiten auf der Baustelle und das darin implizierte
Verbot zur Durchführung von (allfälligen) Nachbesserungsarbeiten respek-
tive zur Übernahme von Folgeaufträgen begründet weiterhin einen Rechts-
nachteil. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
1.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdefüh-
rerin durch die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG). Als Verfügungsadressatin ist sie demnach beschwerdelegi-
timiert. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind
und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Dass die Verfügung vom 10. Oktober 2017 mit Blick auf die Dringlichkeit,
welche durch den Einsturz des Gebäudes mit tödlichen Folgen für einen
Mitarbeiter ausgewiesen war, ohne vorgängige Ermahnung und ohne Ein-
sprachemöglichkeit (vgl. dazu Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 der Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.30;
Art. 105a UVG) erlassen worden ist, wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht beanstandet. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für die verfügte Ar-
beitseinstellung gegeben sind.
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Seite 10
3.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung not-
wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Ver-
hältnissen angemessen sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Der Arbeitgeber hat die
Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG).
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitge-
ber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medi-
zinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und
Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt
(Art. 83 Abs. 1 UVG). Die Durchführungsorgane können nach Anhören des
Arbeitgebers sowie der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte
Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten an-
ordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen
Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu
gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen (Art. 84
Abs. 1 UVG).
3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV wei-
tere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeits-
sicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört na-
mentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar-
beiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
Art. 55 BauAV sieht vor, dass Gräben, Schächte und Baugruben so auszu-
gestalten sind, dass niemand durch herabfallende oder abrutschende Mas-
sen gefährdet wird (Abs. 1). Gräben, Schächte und Baugruben von mehr
als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Art. 56 abzu-
böschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern (Abs. 2).
3.3 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften
über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchfüh-
rungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine ange-
messene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Ar-
beitgeber schriftlich zu bestätigen (Art. 62 Abs. 1 VUV). In dringenden Fäl-
len verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine
Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so
ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu
benachrichtigen (Art. 62 Abs. 2 VUV).
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Seite 11
3.4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Vorschriften über die Arbeitssicherheit, namentlich Art. 55 Abs. 1
BauAV, verletzt hat. Gegen die in der angefochtenen Verfügung vom
10. Oktober 2017 festgestellte Verletzung bringt die Beschwerdeführerin
denn auch keine Einwände vor. Aufgrund der ausgewiesenen Verletzung
der Vorschriften über die Arbeitssicherheit war die Vorinstanz gehalten, die
gebotenen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes und folglich eine Einstellung der Arbeiten anzuord-
nen (vgl. zur entsprechenden Pflicht des Arbeitgebers auch Art. 4 VUV).
Mit Blick auf die ausgewiesene Dringlichkeit erweist sich die ohne vorgän-
gige Ermahnung gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1
VUV erlassene Verfügung vom 10. Oktober 2017 als rechtmässig.
3.5 Sofern und soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung, geht ihr Einwand an der Sache vor-
bei. Zum einen gelten die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfäl-
len und Berufskrankheiten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für
alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der
Unfallverhütungsvorschriften ist – wie aus dieser Bestimmung sowie aus
Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV hervorgeht – , in erster Linie der
Arbeitgeber (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.2 hievor). Überträgt er bestimmte
Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies den Ar-
beitgeber nicht von seinen Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4
Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person be-
zeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zustän-
dig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dies-
bezügliche Weisungen erteilen. Demnach ist der Arbeitgeber jederzeit für
die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich.
Zum anderen sind für Erlass und Inhalt von Anordnungen zur Gewährleis-
tungen der Arbeitssicherheit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Baustellen-
kontrolle massgebend (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5198/2012 vom
13. Mai 2013 E. 5.2). Dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die
Besprechung vor Ort nicht mehr auf der massgeblichen Baustelle tätig ge-
wesen ist, vermag demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Arbeitsein-
stellung keinesfalls infrage zu stellen und ändert zudem auch nichts an der
Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin.
3.6 Daraus folgt, dass die Verfügung vom 10. Oktober 2017 nicht zu bean-
standen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
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Seite 12
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- fest-
zulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
zu entnehmen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126
V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128
V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6320/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / CHE-[…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-6320/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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