Abtei lung II I
C-6323/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
E._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6323/2007
Sachverhalt:
A.
E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 11. Februar
1940, ist Bürger von Zürich. Bis 1962 lebte er in der Schweiz. Im Jahre
1964 wurde er in Südafrika erleichtert eingebürgert und seit 1965
wohnt er ununterbrochen dort.
B.
Im Juni 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um
monatliche Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) an
das Schweizer Generalkonsulat in Kapstadt.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 wies das Bundesamt für Justiz (BJ)
das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss
Art. 6 ASFG würden Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht
vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer sei
schweizerisch-südafrikanischer Doppelbürger. Da er im Jahre 1964 die
südafrikanische Staatsbürgerschaft erlangt habe und seit 1965 unun-
terbrochen in Südafrika lebe, die Schweiz zum letzten Mal im Jahre
1982 besucht habe und auch sonst keine Kontakte zur Schweiz oder
zu entsprechenden Vereinen oder Organisationen vor Ort pflege, sei
das südafrikanische Bürgerrecht als vorherrschend zu betrachten. Ein
Ausnahmefall, bei welchem ein Doppelbürger mit vorherrschendem
ausländischem Bürgerrecht dennoch unterstützt werden könne, liege
nicht vor.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit am 7. Sep-
tember und am 18. Oktober 2007 eingegangenen Eingaben beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung von Für-
sorgeleistungen. Zur Begründung führte er aus, damals (im Jahre
1964) sei es viel einfacher gewesen, als südafrikanischer Staatsange-
höriger der von ihm gewünschten Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön-
nen. In den Jahren 1964 bis 1980 sei er oft in der Schweiz gewesen,
um seine Eltern zu besuchen und Angestellte für seinen Coiffeur-Sa-
lon in Johannesburg zu rekrutieren. Damals sei er auch Mitglied im
Schweizer Club gewesen. Nach seinem Umzug nach Kapstadt habe er
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es sich aus finanziellen Gründen nicht mehr erlauben können, in die
Schweiz zu reisen. Bei Erreichen des Rentenalters habe er AHV-Leis-
tungen in einer Höhe von lediglich Fr. 63.– erhalten, weshalb er ge-
zwungen gewesen sei, weiter zu arbeiten, um für seinen Lebensunter-
halt aufkommen zu können. Nun könne er jedoch nur noch Aushilfsar-
beiten erledigen, weshalb er um finanzielle Unterstützung ersucht
habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. April 2008 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleis-
tungen an Auslandschweizer/-innen nach Art. 14 Abs. 1 ASFG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 3. Au-
gust 2007 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesge-
richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden sol-
che Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebens-
unterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen
von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestrei-
ten können.
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches
Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht
unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht über-
wiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des auslän-
dischen Bürgerrechts geführt haben, sowie auf die Beziehungen zur
Schweiz abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. No-
vember 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV,
SR 852.11]).
4.
4.1 Der heute 69-jährige Beschwerdeführer verbrachte gemäss eige-
nen Angaben die ersten 22 Lebensjahre in der Schweiz, wo er die
Schulzeit absolvierte und anschliessend während zweier Jahre einer
Erwerbstätigkeit nachging; zudem leistete er Hilfsdienst. 1962 verliess
er die Schweiz. Im Jahre 1964 erfolgte seine erleichterte Einbürgerung
in Südafrika. Seit 1965 – und damit seit 44 Jahren – lebt er
ununterbrochen im Ausland. Beschwerdeweise bringt er vor, er sei in
den Jahren 1964 bis 1980 "viele Male" in der Schweiz gewesen. Der
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letzte Besuch hierzulande datiert jedoch gemäss einer weiteren von
ihm erteilten Auskunft aus dem Jahr 1982. Seine Eltern sind 1988 bzw.
1989 in Zürich verstorben; weitere Familienangehörige in der Schweiz
hat er offenbar nicht. Er pflegt – wiederum gemäss eigenen Angaben –
zum aktuellen Zeitpunkt selten Kontakt zu früheren Kollegen in der
Schweiz und keinen zu Auslandschweizern und deren Vereinen oder
Organisationen in Südafrika, obwohl er zu einem früheren Zeitpunkt
Mitglied des Schweizer-Vereins in Johannesburg gewesen sei. Ge-
mäss Angaben der Schweizer Vertretung in Südafrika war er bei ihr
zeitweise nicht immatrikuliert und verfügt er auch nicht mehr über ei-
nen gültigen Schweizer Pass.
Obwohl der Beschwerdeführer somit einen beachtlichen Teil seines Le-
bens in der Schweiz zugebracht hat und auch namentlich wohl in den
knapp zwanzig ersten Jahren, die er in Südafrika gelebt hat, durchaus
noch gewisse Bindungen zur Schweiz aufrechterhalten und gepflegt
hat, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass mittlerweile das südaf-
rikanische Bürgerrecht als vorherrschend zu betrachten ist. Dafür
spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwi-
schen bereits mehr als doppelt so lange in Südafrika lebt als er Jahre
in der Schweiz zugebracht hat, sowie, dass die Häufigkeit und Intensi-
tät seiner Kontakte zur Schweiz mit zunehmender Dauer des Aufent-
halts im Wohnsitzstaat abgenommen haben bzw. solche nunmehr seit
geraumer Zeit praktisch inexistent zu sein scheinen. Insbesondere fällt
diesbezüglich ins Gewicht, dass er sich seit 1982 nicht mehr in der
Schweiz aufgehalten hat (offenbar also auch nicht im Zusammenhang
mit dem Tod seiner Eltern in den Jahren 1988 bzw. 1989). Selbst wenn
dieser Umstand auf ungenügende finanzielle Mittel zurückzuführen
wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er auch kein Interesse ge-
zeigt hat, die vor Ort bestehenden Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung
einer Beziehung zur Schweiz (namentlich über den Kontakt zu dort le-
benden Auslandschweizerinnen und -schweizern, Teilhabe am ent-
sprechenden Sozialleben etc.), wahrzunehmen. Dabei weist die
Schweizer "Kolonie" in Südafrika mit knapp 10'000 Personen im Jahr
2007 eine beachtliche Grösse (und damit wohl auch Diversität) auf,
weshalb die Pflege entsprechender Beziehungen bzw. das Aufrechter-
halten von Kontakten an sich keine Schwierigkeit hätte darstellen sol-
len (Quelle: Eidgenössisches Departement für äussere Angelegenhei-
ten, Vertretungen > Afrika > Südafrika > Eckda-
ten, besucht am 28. April 2009). Demgegenüber führte der Beschwer-
deführer in seinem Wohnsitzstaat über Jahre hinweg ein eigenes Coif-
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feur-Geschäft, was die Beziehung zu seiner Wahlheimat auch über
Kontakte zu örtlichen Lieferanten, Kunden und involvierten Behörden
zweifelsohne intensiviert hat. Darauf weist auch hin, dass mit ein
Zweck seiner früheren Reisen in die Schweiz nach eigenen Angaben
die Rekrutierung allenfalls an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in
Südafrika interessierter hiesiger Berufskollegen darstellte. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer heute über keinen gültigen
Schweizer Pass verfügt, sowie dass er nicht durchgehend bei der
Schweizer Vertretung immatrikuliert gewesen war, bilden Hinweise in
diese Richtung. Die Einschätzung der Vorinstanz ist daher nicht zu be-
anstanden.
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob Gründe vorliegen, um von der Regel von
Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt Aus-
nahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem
ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten,
Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der
Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Ge-
setzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG – auch
in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September
1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (BBl 1972 ll S. 548 ff.) – dahingehend aus, Ausnah-
metatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen
es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine
hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4). Zu den-
ken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz
der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschen-
würdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Er-
eignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unter-
stützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder
betroffen sind. Leistungen sollen in einem solchen Fall aber nur bean-
sprucht werden können, wenn bei mindestens einem Elternteil das
Schweizer Bürgerrecht vorherrscht. Voraussetzung der Ausrichtung
materieller Hilfen bleibt dabei dem Sinn und Zweck des ASFG entspre-
chend jedoch stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in
einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-714/2007 vom 28. Januar 2008, E. 4.2, und
C-1271/2006 vom 24. Mai 2007, E. 5.2).
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Die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz haben im Laufe
der mehreren Jahrzehnte, die er in Südafrika verbracht hat, deutlich
abgenommen. Zum aktuellen Zeitpunkt hat er das schweizerische Ter-
ritorium bereits seit mehr als 25 Jahren überhaupt nicht mehr betreten
und pflegt (praktisch) keinerlei Kontakte mehr zu hier wohnhaften Per-
sonen. Er hat sich auch nicht bemüht, seine Bindung zur Schweiz in ir-
gendeiner Form über vor Ort vorhandene Möglichkeiten aufrechtzuer-
halten. Angesichts insbesondere dessen, dass er die ersten 22 Le-
bensjahre und damit auch seine gesamte Schulzeit in der Schweiz ver-
bracht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass sein schweizerisches
Bürgerrecht nicht nur der Form nach besteht, sondern dass nach wie
vor eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz vorhanden ist.
Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht geltend gemacht, er befinde
sich in einer Notlage, welche die Ausrichtung materieller Hilfen in Ab-
weichung von der Regel von Art. 6 ASFG trotz vorherrschendem aus-
ländischem Bürgerrecht rechtfertigen oder gar unumgänglich erschei-
nen lassen würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine entspre-
chenden Hinweise. Seine wirtschaftliche Lage mag sich zwar allenfalls
durchaus als schwierig darstellen. Seine diesbezüglich sehr wenig
konkreten Eingaben vom 7. September und 18. Oktober 2007 lassen
jedoch nicht darauf schliessen, dass diese Schwierigkeiten ein ausser-
gewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass erreichen würden. Viel-
mehr erhält der Beschwerdeführer offenbar in einem gewissen Umfang
finanzielle Leistungen vom südafrikanischen Staat. Das Bundesverwal-
tungsgericht kommt daher zum Schluss, dass kein hinreichender An-
lass zur Befürchtung besteht, dass er ohne Sozialhilfeleistungen sei-
tens der Schweiz zu einem menschenunwürdigen Dasein in Südafrika
gezwungen würde. Schliesslich sind auch keine anderen Umstände
– wie kriegerische Ereignisse oder das Betroffensein minderjähriger
Kinder – ersichtlich, welche es erlauben würden, ausnahmsweise eine
Hilfeleistung nach dem ASFG auszurichten.
In diesem Zusammenhang kann die Frage offen bleiben, ob dem Be-
schwerdeführer, welcher zu einem früheren Zeitpunkt andeutungswei-
se eine Rückkehr in die Schweiz nicht gänzlich ausgeschlossen hat,
nicht zuzumuten wäre, Anstrengungen in diese Richtung zu unterneh-
men.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ausrich-
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tung von Fürsorgeleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 6 ASFG zu Recht verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskon-
form. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausge-
übt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] retour)
- das Schweizer Generalkonsulat in Kapstadt (mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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