B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6323/2011
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X.________,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6323/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1942), serbischer Staatsangehöriger, reiste
im Alter von 27 Jahren als Gastarbeiter in die Schweiz ein. Im Jahr 1969
erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, zehn Jahre
später eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1981 heiratete er in sei-
nem Heimatland eine Landsfrau, welche anschliessend im Familiennach-
zug in die Schweiz reiste. Aus dieser Ehe entsprang eine Tochter (geb.
1984). Am 25. Oktober 2005 wurde die Trennung der Ehe zivilgerichtlich
bestätigt.
B.
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Be-
trugs zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Pro-
bezeit von zwei Jahren. Aufgrund dessen wurde er am 29. November
2005 vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verwarnt.
C.
Das Kreisgericht II Biel - Nidau verurteilte den Beschwerdeführer mit Ur-
teil vom 13. Januar 2006 wegen vorsätzlicher Tötung zu 10 Jahren Zucht-
haus, unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden, ambulanten psycho-
therapeutischen Massnahme. Eine dagegen erhobene Appellation hat
das Obergericht des Kantons Bern zufolge Rückzugs mit Beschluss vom
22. August 2006 als erledigt abgeschrieben.
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2007 hat das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt den Beschwerdeführer ausgewiesen und in diesem Zusam-
menhang das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ex lege festge-
stellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Sicherheitsdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt am 13. Dezember 2007 zufolge Rückzugs
als gegenstandslos abgeschrieben.
E.
Am 21. Mai 2008 wurde die behinderte Tochter des Beschwerdeführers
mit Entscheid des Vormundschaftsrats zur umfassenden Abklärung in ei-
ne geeignete Institution eingewiesen, da der Verdacht bestand, dass ihre
geistige und körperliche Gesundheit gefährdet sei (Fürsorgerischer Frei-
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heitsentzug). In der Folge verfügte der Vormundschaftsrat die Platzierung
der Tochter in einer geeigneten Institution.
F.
Mit jeweiligem Schreiben vom 24. Juli 2008 bzw. 22. Juni 2009 an das Zi-
vilgericht Basel-Stadt zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ei-
nen "Antrag auf Trennung/Scheidung" ihrer Ehe zurück.
G.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2011 ein erstes Asylgesuch.
Dieses wurde infolge Rückzugs am 24. August 2011 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
H.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hatte kurz zuvor, nämlich am
5. August 2011 für den Beschwerdeführer eine dreimonatige Ausschaf-
fungshaft verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. August 2011 ab. Die Aus-
schaffungshaft wurde anschliessend bis zum 5. Februar 2012 verlängert.
I.
Am 7. August 2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus den Anstal-
ten Thorberg entlassen unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren
und vier Monaten. Das Ende der Probezeit wurde auf den 7. Dezember
2014 festgesetzt.
J.
Die Vorinstanz verhängte am 19. Oktober 2011 gegen den Beschwerde-
führer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit, gültig ab 3. November
2011, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei durch
das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen vorsätzlicher Tötung zu 10 Jahren
Zuchthaus verurteilt worden. Angesichts dieses schweren Verbrechens
und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
angezeigt. Wegen der Schwere des Verbrechens überwiege das öffentli-
che Interesse, den Ausländer von der Schweiz und dem übrigen Schen-
gen-Raum fernzuhalten, allfällige private Interessen an einer künftigen
Einreise. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Ausländer keine
Argumente vorgebracht, die gegen diese Auffassung sprächen.
C-6323/2011
Seite 4
K.
Am 28. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such, auf welches die Vorinstanz am 8. November 2011 nicht eintrat. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 2. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. No-
vember 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einrei-
severbots. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei 71 Jahre alt und halte
sich seit dem Jahr 1969 ununterbrochen in der Schweiz auf. Ein unbefris-
tetes Einreiseverbot bedeute in seinem Alter ein lebenslängliches Verbot.
Zudem sei er verheiratet und habe eine behinderte Tochter, welche bis zu
seiner Anhaltung am 8. Dezember 2004 von ihm und seiner Ehefrau ge-
pflegt worden sei. Das Tötungsdelikt sei ein Beziehungsdelikt gewesen.
Das Vermögensdelikt habe mit dem vier Jahre später verübten Bezie-
hungsdelikt nichts zu tun. Es handle sich um zeitlich weit auseinanderlie-
gende Delikte. Im Entlassungsbericht vom 7. Juni 2011 werde ausgeführt,
dass er im Verlauf der letzten Jahre ruhiger geworden sei und sein Ver-
halten disziplinarisch zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Er habe
auch in keiner Weise aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es
würden keine Anzeichen bestehen, dass er weitere Verbrechen und Ver-
gehen begehen könnte. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend
seine privaten Interessen an einer künftigen Einreise unvollständig abge-
klärt. Zwar habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Argumente
vorgebracht. Seine persönlichen und familiären Verhältnisse seien der
Vorinstanz jedoch zu Genüge bekannt oder hätten ihr bekannt sein müs-
sen. Falls die Vorinstanz das Einreiseverbot in Kenntnis der gesamten,
auch der kantonalen Akten angeordnet haben sollte, dann habe sie eine
Rechtsverletzung im Sinne einer Ermessensüberschreitung begangen.
M.
Die übrigen verfahrensmässigen Anträge (aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege) wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 bereits
behandelt.
N.
Am 19. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Belgrad ausge-
schafft.
C-6323/2011
Seite 5
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Verfügung vom
19. Oktober 2011, an der sie vollumfänglich festhält. Sie führt unter Be-
zugnahme auf die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer verkenne,
dass ein Einreiseverbot keine Wegweisungsverfügung sei. Die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei im Rahmen des
Ausweisungsverfahrens durch die zuständigen Behörden des Kantons
Basel-Stadt geprüft worden. Überdies seien die angeblichen Wegwei-
sungshindernisse zuletzt auch im Rahmen des Asylverfahrens verneint
worden. Das Einreiseverbot sei polizeilich bzw. administrativ begründet
und eine Massnahme um künftigen Beeinträchtigungen oder Störungen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzubeugen und diene der Ge-
fahrenabwehr.
P.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 23. Mai 2012 am einge-
reichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Des Weiteren führt er
aus, er sei in der Zwischenzeit nach Serbien ausgeschafft worden. Seine
Ausführungen über seine persönlichen Verhältnisse seien im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Insbesondere rüge er die Ver-
letzung seines Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In seinem Alter be-
deute die fehlende Befristung, dass die Massnahme für den Rest seines
Lebens Gültigkeit habe, zumal ein Anspruch auf Überprüfung der Mass-
nahme bei Wohlverhalten in der Regel erst etwa zehn Jahre nach Ver-
büssung der letzten Freiheitsstrafe bestehe. Bedenke man, dass er erst
im August 2011 bedingt entlassen worden sei und seine zehnjährige Frei-
heitsstrafe deshalb frühestens im Jahr 2014 definitiv verbüsst haben wer-
de, so könne die Überprüfung der Massnahme erst im Jahr 2024, d.h.
erst ab seinem 82 Altersjahr, stattfinden. Unter diesen Umständen sei das
unbefristete Einreiseverbot unverhältnismässig.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird vom Parteivertreter unter anderem der
Beizug der Akten der Tochter des Beschwerdeführers bei der Vormund-
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Seite 7
schaftsbehörde Basel-Stadt, der Strafverfahrensakten des Kreisgerichts II
Biel-Nidau, der Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, der
Trennungsakten des Zivilgerichts Basel-Stadt sowie amtlicher Erkundi-
gungen bei der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt und der Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Der Behörde kommt grund-
sätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
ist sie hierbei gehalten, die von den Parteien angebotenen Beweise ab-
zunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachver-
halt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete
Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung,
kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese
antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum
Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich vorliegend -
unter besonderer Betonung des Anfechtungsgegenstandes, nämlich der
Fernhaltemassnahme - in hinreichender Weise aus den Akten. So liess
der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die wichtigsten dies-
bezüglichen Unterlagen (insbesondere das Urteil des Kreisgerichts II Biel-
Nidau vom 13. Januar 2006 und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 14. Juli 2005) bereits mit der Beschwerdeschrift vom 21. November
2011 zukommen. Entscheidwesentliche Akten der Vormundschaftsbehör-
de Basel-Stadt und der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug konnten
den kantonalen Akten entnommen werden. Darüber hinausgehend kann
von der beantragten Vorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie
2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. De-
zember 2008, S. 98-107; vgl. zur Geltung und Anwendbarkeit der RFRL in
der Schweiz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-891/2012 vom
16. April 2013 E. 5.1 mit Hinweisen) geht bei illegal anwesenden Dritt-
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Seite 8
staatsangehörigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei
der die betroffene Person nicht fristgerecht ausgereist ist, in der Regel mit
einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14
RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in
rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. Art.
11 Abs. 3 RFRL). Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die betroffene
Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung auszuschreiben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-
neration [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 [nachfol-
gend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punk-
ten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungs-
übereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]
abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO]). Damit wird dem Betroffenen die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep-
tember 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL).
4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Dieser Eingriff wird durch die Bedeu-
tung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 f. SIS-II-VO).
Zum Einen ist aufgrund der begangenen Delikte von einer erheblichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (s. hin-
ten, E. 6.2). Zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und war
wegen der vollzogenen Wegweisung des Beschwerdeführers, der die Ein-
reisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte, zum Erlass eines schengenwei-
ten Einreiseverbots verpflichtet (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwä-
gungsgrund 29 RFRL; Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG;
Art. 9 Abs. 2 VZAE; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. anschliessend,
E. 4 und 5).
C-6323/2011
Seite 9
4.3 Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind somit erfüllt.
5.
5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
C-6323/2011
Seite 10
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
5.3 Das Kreisgericht II Biel - Nidau verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 13. Januar 2006 wegen vorsätzlicher Tötung zu 10 Jahren
Zuchthaus, unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden, ambulanten
psychotherapeutischen Massnahme. Die Voraussetzungen für ein Einrei-
severbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – zweifelsohne erfüllt.
5.4 Hinzu kommt, dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdefüh-
rer mit Urteil vom 14. Juli 2005 wegen mehrfachen Diebstahls und mehr-
fachen Betrugs mit 12 Monaten Gefängnis bedingt verurteilte, unter Auf-
erlegung einer Probezeit von zwei Jahren, weshalb er auch diesbezüglich
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Bei massgeblichem Sachverhalt zum Zeit-
punkt der Urteilsfällung (vgl. E. 2 in fine) ist diese Ergänzung zur vor-
instanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus
möglich und zulässig (vgl. Bst. B. sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 8).
5.5 Überdies musste der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ge-
nommen werden, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Wobei zur Motivsubstitution das eben
Ausgeführte gilt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
C-6323/2011
Seite 11
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 613 ff.).
6.2 Alleine aufgrund der Verurteilung zu 10 Jahren Zuchthaus ist das öf-
fentliche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeilicher
Sicht äusserst schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländer-
rechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich ein
unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über
fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer durch das Delikt gegen das Rechtsgut Leben
(vorsätzliche Tötung) die öffentliche Ordnung in einem besonders sensib-
len Bereich verletzte und dies deshalb einen strengen Massstab rechtfer-
tigt (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Zudem kann die Begehung einer
Straftat ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische Person werde
erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen
die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher
anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen (vgl. C-1599/2010 vom
24. Juni 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_318/2012 vom
22. Februar 2013 E. 6.3 in fine) sind im Falle des Beschwerdeführers er-
füllt (Straftat gegen Leib und Leben, Rückfälligkeit [vgl. Sachverhalt
Bst. B.] und Fehlen einer Prognose auf Besserung). Das Tatbestands-
merkmal einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ist somit gegeben.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei
zu berücksichtigen, dass er sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut be-
währt habe. Im Entlassungsbericht vom 7. Juni 2011 werde ausgeführt,
dass er im Verlauf der letzten Jahre ruhiger geworden sei und sein Ver-
halten disziplinarisch zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Er habe
auch in keiner Weise aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Der Be-
richt äussere sich auch dahingehend, dass im Falle des Beschwerdefüh-
rers keine Anzeichen bestehen würden, welche vermuten lassen, er wer-
de weitere Verbrechen und Vergehen begehen.
C-6323/2011
Seite 12
6.4 In seiner Verfügung vom 7. Juni 2011 sprach sich das Amt für Frei-
heitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern aufgrund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für eine be-
dingte Entlassung aus, die ihm am 7. August 2011 unter Auferlegung ei-
ner Probezeit von drei Jahren und vier Monaten auch gewährt wurde.
Dieser Umstand alleine vermag die Interessenabwägung jedoch nicht er-
heblich zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Mass-
nahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher
Sicht die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisie-
rungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Mass-
nahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vor-
dergrund, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus
ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss sein Wohlverhalten vorerst über
eine längere Zeitspanne unter Beweis stellen. Das Verhalten des Be-
schwerdeführers im Strafvollzug lässt demgegenüber nicht darauf
schliessen, es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit aus. Dies wiederspiegelt auch der Führungsbericht
des Regionalgefängnisses Bern, wird darin doch von zwei offenkundig
sexuell begründeten Übergriffen auf Mitinsassen gesprochen (Urteil des
Kreisgericht II Biel - Nidau vom 13. Januar 2006 S. 41). Überdies wurde
die ambulante psychotherapeutische Massnahme nach 85 Einzel- und 34
Gruppensitzungen als erfolglos erklärt und von den Vollzugsbehörden
sistiert, weshalb die Legalprognose als ungünstig zu werten sei. Letztlich
wurde die bedingte Entlassung auch deshalb gewährt, weil angenommen
wurde, eine Vollverbüssung der Strafe vermöchte keine Veränderung des
Verhaltens bzw. der Einstellung des Beschwerdeführers herbeizuführen.
Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer eine sehr geringe Introspekti-
ons- und Empathiefähigkeit zugeschrieben. Zwar wurde festgestellt, dass
keine Anzeichen bestünden, der Beschwerdeführer würde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen (vgl. Verfügung des Amts für Frei-
heitsentzug und Betreuung vom 7. Juni 2011). Ob der Beschwerdeführer,
welcher nach der bedingten Entlassung am 19. Januar 2012 aus der
Schweiz ausgeschafft wurde, sich seither an die öffentliche Ordnung
gehalten hat, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn von einem
Wohlverhalten auszugehen wäre, würde sich dieser Zeitraum verglichen
mit dem bisherigen delinquenten Verhalten als zu kurz erweisen, um da-
von ausgehen zu können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an
die geltende Rechtsordnung halten. Hinzu kommt, dass laut Strafurteil die
Probezeit bis Ende 2014 andauert. Zudem wiegt das straffällige Verhalten
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des Beschwerdeführers angesichts des verletzten Rechtsgutes Leben
schwer. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, vor Delikten gegen
Leib und Leben geschützt zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag das
geltend gemachte Wohlverhalten des Beschwerdeführers das erhebliche
öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend zu beein-
flussen. Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung eines strengen
Massstabes gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches In-
teresse an einer unbestimmten Fernhaltemassnahme als erheblich.
6.5 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, in sei-
nem Alter bedeute die fehlende Befristung, dass die Massnahme für den
Rest seines Lebens Gültigkeit haben werde, zumal ein Anspruch auf
Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten in der Regel erst etwa
zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe bestehe. Beden-
ke man, dass er erst im August 2011 bedingt entlassen worden sei und
seine zehnjährige Freiheitsstrafe deshalb frühestens im Jahr 2014 defini-
tiv verbüsst haben werde, könne die Überprüfung der Massnahme erst im
Jahr 2024, d.h. erst ab seinem 82 Altersjahr stattfinden. Unter diesen
Umständen sei das unbefristete Einreiseverbot unverhältnismässig und
verletze sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach
Art. 8 EMRK.
6.6 Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner
Familie bereits entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weite-
res ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine ad-
ministrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Ein-
griff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familien-
leben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären.
Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme
für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprü-
fung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht gemäss neuster bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie nicht mehr durch ein hinreichen-
des öffentliches Sicherheitsinteresse gedeckt ist (vgl. in diesem Sinne Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.3). Eine
zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheits-
bedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht
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abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst weiter-
hin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren. Ausserdem gilt das
Einreiseverbot nicht absolut. Dem Beschwerdeführer steht vielmehr die
Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hin-
weis). Dabei wird sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass
die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) sowie die Fremdplatzierung
seiner behinderten Tochter wesentlich auf seinem Verhalten beruhen (vgl.
Bericht der Vormundschaftsbehörde BS vom 28. November 2011). Weil
ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf,
kann ein Familienleben dennoch nur in eingeschränktem Rahmen statt-
finden. Die mit dem unbestimmten Einreiseverbot einhergehenden Ein-
schränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal
diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Kontakt zwischen
ihm und seiner in der Schweiz lebenden Familie kann im Übrigen auch
auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden
(Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Ehefrau in
den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers).
6.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung
darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: