Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6329/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Elena AvenatiCarpani (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 8. September 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Gestützt auf den Beschluss der IVKommission des Kantons
Graubünden vom 1. Februar 1994 (IVact. 25) sprach die
Ausgleichskasse (Metzger) A._______, 1969 in Kosovo geboren, mit
Verfügung vom 22. April 1994 eine ganze Rente (mit Zusatzrente für die
Ehefrau und eine Kinderrente) der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) ab 1. April 1993 zu (IVact. 31). Gemäss den
Abklärungen der Verwaltung war der Versicherte aufgrund einer
Diskushernienoperation (L4/5) im März 1992 und einem lumboradikulären
Restsyndrom in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Speditionsmitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig (vgl. IVact. 13 und 24). Laut
Bericht der IVBerufsberatung war er mit einem Pensum von ca. 30% als
HausordnungsAushilfe in einem Nachtklub gut eingegliedert (vgl. IV
act. 23), worauf die IVKommission einen Invaliditätsgrad von 70%
ermittelte (IVact. 25).
A.b Nachdem die IVStelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV
Stelle GR) Kenntnis von einem gegen A._______ eröffneten
Strafverfahren (u.a. wegen Betruges zum Nachteil der IV) erhalten hatte,
stellte sie die Rentenzahlungen per Ende April 1997 ein (vgl. IVact. 73).
Im Revisionsverfahren stellte die IVStelle GR fest, dass der Versicherte
seit 1. November 1996 wieder ein rentenauschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen konnte bzw. erzielt hatte (vgl. IVact. 88).
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A._______ im
Abwesenheitsverfahren am 15. Dezember 1999 u.a. der schweren
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Betrugs
(betreffend Bezug von IVLeistungen) schuldig, verurteilte ihn zu drei
Jahren Gefängnis und verwies ihn auf Lebenszeit aus dem Gebiet der
Schweiz (IVact. 106). Die IVStelle GR verzichtete auf den Erlass einer
Rückforderungsverfügung, weil die Verfügung angesichts des
unbekannten Aufenthalts des Versicherten nicht zugestellt werden könnte
und die Forderung vermutlich uneinbringlich wäre (Aktennotiz vom
29. Juni 2001 [IVact. 110]).
A.c Mit Datum vom 5. März bzw. 25. April 2007 meldete sich der
mittlerweile wieder in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______,
vertreten durch Ernest Osmani, erneut zum IVLeistungsbezug an. Dabei
gab er an, die Behinderung aufgrund einer Diskushernie bestehe seit
1991 (IVact. 120 und 121). Die IVStelle für Versicherte im Ausland
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(IVSTA) holte zur Abklärung der Verhältnisse beim Versicherten
verschiedene Unterlagen (zur erwerblichen und medizinischen Situation)
und bei der IVStelle GR die Akten ein (vgl. IVact. 123 ff.). Die
Verwaltung legte das Dossier zunächst dem regionalen ärztlichen Dienst
(RAD; Stellungnahme vom 20. September 2008 [IVact. 165]) und
anschliessend einer internen Fachgruppe (mit mehreren Ärztinnen und
Ärzten des medizinischen Dienstes) zur Beurteilung vor (Aktennotiz vom
21. November 2008 [IVact. 168]). Mit Vorbescheid vom 26. November
2008 stellte die IVSTA A._______ die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (IVact. 169). Dieser liess mit Datum vom
5. Dezember 2008 und vom 30. Januar 2009 Einwand erheben, die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab März 2006 beantragen und
verschiedene medizinische Kurzberichte einreichen (IVact. 170, 171 und
183). Nachdem die Verwaltung das Dossier erneut ihrer Fachgruppe
vorgelegt hatte (Aktennotiz vom 6. August 2009 [IVact. 187]), wies sie
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2009 ab (IV
act. 188; betreffend Verfügungsdatum siehe act. 1 und 4).
B.
A._______ liess, vertreten durch Ernest Osmani, mit Datum vom
3. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz
– die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1).
Am 9. Oktober 2009 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 2. Oktober 2009 mit weiteren medizinischen Attesten ein. Er machte
u.a. geltend, er wisse nicht, weshalb ihm die Rente nicht mehr
ausgerichtet werde, seitdem er in den Kosovo zurückgekehrt sei (act. 3).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2010 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und verwies u.a. auf eine neu eingeholte
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 1. März 2010 (act. 11,
IVact. 194).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 auf Fr. 300. festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 28. März 2010 bei der Gerichtskasse ein
(act. 12 und 14).
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E.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist,
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nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. September
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend
Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale
Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist
noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien
seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige
des Kosovo, als kosovarischserbische Doppelbürger, ist jedoch das
Abkommen Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil
BVGer C4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2 des
Abkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
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Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHIPraxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Gemäss
den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. 3.1) ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen.
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem
Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
8. September 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IVRevision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
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Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da
vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008
eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember
2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine
fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne
Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach
einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und
inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
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Seite 8
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.6. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.7. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]; vgl. auch Art. 8 Bst. e des Abkommens Jugoslawien).
3.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.9. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung
zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h.
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Seite 10
hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
(siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.
Der Beschwerdeführer hat sich im April 2007 erneut zum Leistungsbezug
angemeldet, nachdem die IVStelle GR die Ausrichtung der 1994
zugesprochenen Rente im April 1997 zuerst sistiert und anschliessend im
Revisionsverfahren festgestellt hatte, der Versicherte könne seit
1. November 1996 wieder ein rentenauschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen (vgl. Aktennotiz vom 30. September 1997 [IVact. 88]).
Betreffend die revisionsweise Aufhebung der Rente hat die IVStelle GR
jedoch keine Verfügung erlassen. Da die IVStelle gemäss Art. 58 IVG in
Verbindung mit Art. 74ter IVV formlos nur Leistungen zusprechen, nicht
aber Leistungen verweigern oder bisher gewährte Leistungen aufheben
kann, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Rente überhaupt
aufgehoben wurde.
4.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die IVStelle GR im Juli 1997
mit der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rente
(vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV) zuwarten wollte, bis das Gericht
entschieden habe (Aktennotiz vom 31. Juli 1997 [IVact. 87]). Nachdem
der Beschwerdeführer in zweiter Instanz u.a. wegen betrügerischem
Erwirken von IVLeistungen verurteilt worden war, verzichtete die IV
Stelle GR auf den Erlass einer Rückforderungsverfügung mit der
Begründung, der Aufenthaltsort des Versicherten sei unbekannt und die
Forderung wäre vermutlich uneinbringlich (Aktennotiz vom 29. Juni 2001
[IVact. 110]). Dabei dürfte ihr entgangen sein, dass sie über die
revisionsweise Aufhebung der Rente noch gar nicht verfügt hatte.
4.2. Der vom Beschwerdeführer am 17. März 2004 mandatierte
Rechtsanwalt … erkundigte sich mit Schreiben vom 17. bzw. 23. März
2004 nach dem Stand betreffend Rentenanspruch (IVact. 113 und 115).
Am 7. April 2004 teilte ihm die IVStelle GR mit, die Rentenzahlungen
seien aufgrund des Strafverfahrens per 30. April 1997 eingestellt und die
IVRente sei 1997 revisionsweise aufgehoben worden (IVact. 117). Am
20. April 2004 stellte sie dem Rechtsvertreter die Akten zu (vgl. IV
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Seite 11
act. 133 und 118). Spätestens Ende April 2004 wurde dem
Beschwerdeführer demnach die revisionsweise Aufhebung der Rente –
wenn auch nicht mittels Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG – eröffnet.
4.3. Gemäss BGE 104 V 162 kann ein Versicherter, der feststellt, dass
die Verwaltung zu Unrecht nicht in Verfügungsform über den geltend
gemachten öffentlichrechtlichen Anspruch befunden hat, nicht jederzeit
den nachträglichen Erlass eines solchen anfechtbaren Verwaltungsaktes
verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an das Gericht weiterzuziehen.
Dies hat vielmehr innerhalb einer zeitlichen Befristung zu geschehen, die
nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig
den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
Rechnung trägt (BGE 104 V 162 E. 3). Auch nach BGE 134 V 145 kann
die versicherte Person einen unzulässigerweise im formlosen Verfahren
(vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) erlassenen Entscheid des Unfallversicherers,
den Fall abzuschliessen, nicht zeitlich unbeschränkt in Frage stellen. Es
ist eine Abwägung vorzunehmen, welche einerseits dem
Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person und andererseits dem
Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt, wobei der Grundsatz von
Treu und Glauben als Richtschnur dient (BGE 134 V 145 E. 5.2 mit
Hinweisen). Nach Treu und Glauben kann von der versicherten Person –
im Regelfall – erwartet werden, dass sie innerhalb eines Jahres seit der
Mitteilung des Fallabschlusses den Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung verlangt (BGE 134 V 145 E. 5.3).
4.4. Ob für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ebenfalls eine
Jahresfrist ab Mitteilung der Rentenaufhebung zu gelten hat, kann offen
bleiben. Der Grundsatz, wonach formlose Entscheide oder Defacto
Verfügungen (wie die Einstellung einer Leistung) nach einer gewissen
Zeit in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil BGer 8C_666/2008
vom 2. Februar 2009 E. 3.3 f.), sofern die betroffene Person keine
Verfügung verlangt, gilt – bzw. galt bereits vor Erlass des ATSG – auch
im Bereich der IV (vgl. FRANZ SCHLAURI, Grundstrukturen des
nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 54 ff.). Die dem
Beschwerdeführer 1994 zugesprochene Rente wurde per Ende April
1997 zunächst sistiert und anschliessend revisionsweise aufgehoben. Da
er – auch nach Einsichtnahme in die Akten im April 2004 – nie den Erlass
einer Verfügung verlangte, ist davon auszugehen, dass er auf die
Durchführung eines Verfügungsverfahrens verzichtet hat (vgl. Urteil BGer
C6329/2009
Seite 12
8C_666/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3.4). Der Entscheid vom
30. September 1997 über die revisionsweise Aufhebung der Rente ist
demnach in formelle Rechtskraft erwachsen.
5.
Nach dem Gesagten ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers seit der revisionsweisen Aufhebung der Rente im
Jahr 1997 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September
2009 erheblich verändert hat.
5.1. Revisionsrechtlich erheblich kann sowohl eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes als auch eine Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes sein (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 133 V 545
E. 6.1).
5.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend.
5.2.1. Für ihren Beschluss, dem Beschwerdeführer sei ab 1993 eine
ganze Rente zuzusprechen, stützte sich die IVStelle GR im
Wesentlichen auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. B._______,
Facharzt für Innere Medizin (IVact. 24 und 7), den Austrittsbericht der
Rheuma und Rehabilitationsklinik Z._______vom 12. Februar 1993 (IV
act. 13) und den Bericht der IVBerufsberatung vom 19. Oktober 1993
(IVact. 23). Gemäss dem erwähnten Austrittsbericht litt der
Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Restsyndrom L5 links und
einem sensiblen Reizsyndrom S1 links bei Status nach
Diskushernienoperation L4/5 am 5. März 1992, Wirbelsäulenfehlform und
–fehlhaltung sowie leichten degenerativen Veränderungen
(Spondylarthrose). Die Ausübung der früheren Arbeit als Chauffeur wurde
als nicht mehr zumutbar erachtet. Die medizinischtheoretische
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit schätzte der Hausarzt im Januar
1994 auf 50%, wobei diese spätestens in einem Jahr zu überprüfen sei.
Nach Ansicht der IVBerufsberatung war der Beschwerdeführer in der seit
1. Oktober 1993 ausgeübten Tätigkeit als HausordnungsAushilfe (ca.
30%Pensum) gut eingegliedert (IVact. 23).
5.2.2. Anlässlich der Rentenrevision 1997 stellte die IVStelle GR fest,
dass der Beschwerdeführer weit mehr als 30% arbeitete. Gemäss
Angaben des Arbeitgebers war er seit 1. November 1996 während ca.
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30 Stunden pro Woche als Discjokey im Nachtclub tätig (IVact. 84). Der
Berufsberater äusserte indessen die Vermutung, die tatsächlich
ausgeübte Arbeitszeit betrage mindestens 9 bis 12 Stunden, was der
Beschwerdeführer jedoch bestritt. Aufgrund des vom Arbeitgeber
deklarierten Einkommens ergab sich eine Erwerbseinbusse von ca.
einem Drittel, weshalb der Berufsberater feststellte, der Versicherte sei
bestmöglichst eingegliedert und er könne seit 1. November 1996 ein
Einkommen erzielen, welches einen Rentenanspruch ausschliesse (IV
act. 88). Der Hausarzt bezeichnete den Gesundheitszustand am 23. Juni
1997 als stationär; der Patient leide weiterhin an Rückenbeschwerden
bzw. gelegentlich an starken Schmerzen (IVact. 85).
5.2.3. Gemäss den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten
medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an
einem lumboradikulären Syndrom, wobei bei Status nach
Diskushernienoperation verschiedentlich L5/S1 (statt L4/5) angegeben
wird (vgl. IVact. 156 ff.). Zwischen 2000 und 2007 wurde er vier Mal
während einiger Wochen im Ambulatorium einer Institution für
physikalische Medizin und Rehabilitation behandelt (insbesondere
Physiotherapie, Hydrotherapie, Elektrotherapie, Kinesiotherapie).
Dr. C._______ berichtete bei Behandlungsabschluss im März 2003 und
Juni 2005, der Zustand habe sich leicht verbessert (IVact. 157 und 158),
im Februar 2007 habe die Behandlung keine Verbesserung gebracht (IV
act. 160). Laut Bericht von Dr. med. D._______, Psychiater, vom
5. Januar 2007 (IVact. 159) leidet der Beschwerdeführer an dauernden
Schmerzen im linken Bein und im Lumbalbereich, Schlaflosigkeit, Verlust
des Arbeits und Lebenswillens. Diese Symptome hätten 1991 (nach der
Operation) begonnen. Der Versicherte sei seit 1991 dauerhaft
arbeitsunfähig. Eine Diagnose wird nicht gestellt. Dr. E._______,
Orthopäde, bestätigt am 16. März 2007 (IVact. 161), der Patient stehe
seit 1999 in Behandlung (Physiotherapie, Bäder, Rehabilitation).
Ebenfalls seit 1999 wird der Beschwerdeführer von Dr. F._______
(Bericht vom 30. März 2007 [IVact. 162]) und Dr. G._______, Orthopäde
(Bericht vom 3. April 2007 (IVact. 163) behandelt. Beide Berichte
enthalten keine Diagnosen und attestieren eine seit 1991 bestehende
Arbeitsunfähigkeit von 70%.
5.2.4. Der RADArzt Dr. H._______ (Bericht vom 20. September 2008
[IVact. 165]) und die Ärztinnen und Ärzte der IVFachgruppe (IV
act. 168) stellten keine (objektivierbare) Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit 1997 fest. Aufgrund der vorliegenden Akten
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erscheint diese Beurteilung ohne Weiteres nachvollziehbar. Bereits in den
90erJahren suchte der Beschwerdeführer regelmässig seinen Hausarzt
auf und klagte über Schmerzen (vgl. IVact. 85). Im Übrigen gingen
offenbar auch die behandelnden Ärzte im Kosovo von einem im
Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus, wenn sie eine seit
1991 bestehende Arbeitsunfähigkeit von konstant 70% bescheinigten.
5.2.5. Im Vorbescheidverfahren liess der Beschwerdeführer weitere
Atteste der behandelnden Ärzte einreichen, welche – mit Ausnahme des
Psychiaters Dr. D._______ – bei im Wesentlichen gleicher Symptomatik
erneut eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (IVact. 173 ff.). Eine –
objektivierbare – Verschlechterung des Gesundheitszustandes in
somatischer Hinsicht ergibt sich daraus nicht (vgl. auch Beurteilung der
IVFachgruppe vom 6. August 2009 [IVact. 187]).
5.3. Zu prüfen bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand
erheblich verschlechtert hat.
5.3.1. Dr. D._______ führt in seinem Bericht vom 4. September 2008 (IV
act. 179; bestätigt durch Bericht vom 5. Januar 2009 [IVact. 180]) neu
die Diagnose Angst und Depression, gemischt (ICD10 F41.2) an. Der
Patient sei seit 1991 krank. Die Krankheit werde begleitet von
Schlaflosigkeit, Unwohlsein, Aggressivität, Angst, Gewichtsverlust,
Hoffnungslosigkeit und Verlust der Lebensfreude. Er habe unregelmässig
einen Psychiater konsultiert. Bei der Untersuchung seien die Orientierung
vorhanden, das Sprechen verlangsamt, die Stimmung ängstlich
depressiv, der Affekt angemessen und das Denken verlangsamt
gewesen, aber ohne Hinweise auf formale oder inhaltliche Störungen. Die
Konzentration sei schwierig, das Gedächtnis aber nicht beeinträchtigt.
Weiter erkannte der Psychiater eine gewisse Selbst, aber keine
Fremdgefährdung. Als Therapie verordnete er im September 2008
Medikamente (Benzodiazepine und SerotoninWiederaufnahmehemmer)
sowie eine Kontrolluntersuchung in einem Monat, woraus zu schliessen
ist, dass er die angeführte Suizidalität als nicht erheblich einstufte.
Gemäss Bericht vom 5. Januar 2009 wird der Patient mit Antidepressiva,
Anxiolytika, Psychotherapie und symptomatischer Therapie behandelt;
ein nächster Kontrollbesuch ist jedoch erst nach einem Monat
vorgesehen. Ob zwischen September 2008 und Januar 2009 weitere
Konsultationen stattgefunden haben, lässt sich dem Bericht nicht
entnehmen. Ebenso fehlen weitere Angaben zur angeführten
Psychotherapie.
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5.3.2. Ob die diagnostizierte Störung nach Einschätzung des
Dr. D._______ bereits 1991 (bzw. 1997) bestanden hat und deshalb
keine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. Protokoll IVFachgruppe
vom 6. August 2009 [IVact. 187]), geht aus seinen Stellungnahmen nicht
klar hervor. Die Frage kann aber offen bleiben, denn die Beurteilung der
IVFachgruppe, wonach angesichts der beschriebenen Symptomatik, der
nur unregelmässigen Konsultationen des Psychiaters und der Medikation
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei,
erscheint – auch mit Blick auf die diagnostizierte Störung –
nachvollziehbar. Die Kategorie F41.2 "Angst und depressive Störung,
gemischt" soll gemäss den klinischdiagnostischen Leitlinien "bei
gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden,
jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das
eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Zeigt sich
schwere Angst mit einem geringen Anteil von Depression, muss eine der
anderen Kategorien für Angst oder phobische Störungen verwendet
werden. Treten beide Syndrome in so starker Ausprägung auf, dass
beide einzeln kodiert werden können, soll diese Kategorie nicht
verwendet werden (…). Diese Kategorie soll nicht verwendet werden,
wenn es sich nur um Besorgnis oder übertriebene Bedenken ohne
vegetative Symptome handelt (…). Patienten mit dieser Kombination
verhältnismässig milder Symptome werden in der Primärversorgung
häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung,
ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen"
(DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD10 Kapitel V [F], Klinischdiagnostische
Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 176). Nach der Rechtsprechung ist die
Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" gemäss ICD10
F41.2 als im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch als
krankheitswertig im Sinne des Gesetzes potentiell invalidisierendes
Leiden gelten kann (Urteil BGer 8C_437/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3.2.3
mit Hinweis, Urteil BGer I 164/06 vom 27. April 2007 E. 3.1).
5.3.3. Soweit beim Beschwerdeführer seit 1997 eine Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein sollte, wäre
diese nicht in dem Sinne erheblich, dass sie den Invaliditätsgrad zu
beeinflussen vermöchte.
5.3.4. Anzufügen bleibt, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztberichte, insbesondere von Dr. D._______, (vgl. act. 5) – soweit sie
sich auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum beziehen –
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zu keinem anderen Ergebnis führen. Dr. D._______ diagnostiziert bei
weitgehend gleichen Befunden mit Datum vom 7. Mai und 30. September
2009 eine rezidivierende depressive Störung (F33 [ohne weitere
Konkretisierung]). Kontrolluntersuchungen sind seit Mai 2009 nur noch
alle zwei Monate vorgesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass seit 1997 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eingetreten ist. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b).
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten von Fr. 300. zu tragen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. anzurechnen ist. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Elena AvenatiCarpani Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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