B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6331/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …, RS-...,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Verfügung vom 4. Oktober 2013.
C-6331/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Serbien mit Wohnsitz in Ser-
bien. In den Jahren 1987 bis 1996 hatte er als Bauhilfsarbeiter in der
Schweiz gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische AHV/IV
entrichtet (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland bis zum
13. September 2011 [nachfolgend: IV-act.] 7). Am 14. Oktober 1996, da-
mals noch mit Wohnsitz in der Schweiz, meldete er sich erstmals zum
Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-
act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle B._______ das Be-
gehren des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (IV-
act. 32). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge-
richt des Kantons B._______ mit Entscheid vom 3. November 1999 ab
(IV-act. 45).
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 stellte der Versicherte, vertreten
durch lic. iur. Gojko Relic, ein neues Leistungsgesuch (IV-act. 52). Die in-
folge seines Wegzugs ins Ausland zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) verfügte am 15. Dezem-
ber 2003, der Versicherte habe ab dem 15. Oktober 2002 Anspruch auf
eine halbe IV-Rente (IV-act. 120).
D.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 liess der Versicherte Ein-
sprache erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 121 und 123). Mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 lehnte die Vorinstanz die
Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Dezember 2003 (IV-
act. 126). Der Beschwerdeführer zog diesen Einspracheentscheid weiter
an die eidgenössische Rekurskommission der AHV / IV (vgl. IV-act. 131).
Diese hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2005 gut, hob
den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 auf und wies die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zur Abklärung und zum neuen Entscheid zu-
rück (IV-act. 158). Im Einzelnen trug sie der Erstinstanz auf, die Psyche
des Beschwerdeführers fachärztlich abzuklären, die Berichte der serbi-
schen Ärzte ausreichend zu würdigen sowie die zusätzliche Einschrän-
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Seite 3
kung des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum klar festzule-
gen und entsprechend zu beurteilen, welche Verweistätigkeiten ihm noch
zumutbar seien. Die Vorinstanz gab in der Folge die orthopädische Be-
gutachtung vom 10. Mai 2007 (IV-act. 175) sowie die psychiatrische Be-
gutachtung vom 7. Juni 2007 (IV-act. 179) in Auftrag und erliess gestützt
auf diese neuen ärztlichen Unterlagen den Vorbescheid vom 7. August
2007. Da keine Verschlechterung belegt sei, bestehe weiterhin Anspruch
auf eine halbe Rente (IV-act. 183). Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit
der Verfügung vom 1. Oktober 2007 (IV-act. 190), welche unangefochten
blieb und somit in Rechtskraft erwuchs.
E.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 liess der Versicherte ein Revisionsge-
such stellen (IV-act. 223). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 teilte
die Vorinstanz dem Versicherten mit, die zugestellten Unterlagen liessen
nicht auf eine erhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades schliessen
(IV-act 250) und bestätigte diesen Befund mit Verfügung vom 12. März
2009 (IV-act. 263), welche in Rechtskraft erwuchs.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 kündigte die Vorinstanz eine Überprü-
fung der ausgerichteten halben Rente von Amtes wegen an (IV-act. 264).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 reichte der Versicherte diverse me-
dizinische Unterlagen serbischer Ärzte ein, machte eine wesentliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands geltend und beantragte die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-act. 304). Mit Verfügung vom
13. September 2011 befand die Vorinstanz, die Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben und
bestätigte die bisher ausbezahlte halbe Invalidenrente (IV-act. 338).
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Sep-
tember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten der
IVSTA seit dem 15. September 2011 [nachfolgend: IV-II-act.] 1 S. 3 ff.).
H.
Dieses wies mit Urteil B-5133/2011 vom 12. Juni 2012 die Sache zur wei-
teren Abklärung an die Vorinstanz zurück, weil diese sich nicht mit den
neuen Diagnosen Haer[n]ia ventralis postoperative libera recidivans und
st. post herniaectomiam auseinandergesetzt hatte.
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Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Rentenrevision sinngemäss ab, indem sie feststellte, es bestehe weiter-
hin Anspruch auf eine halbe Rente (Beschwerdebeilage).
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 11. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht, mit der er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache an die Vorin-
stanz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen. Zur Begründung verwies
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf mehrere Schreiben und
Einwände an die Vorinstanz und auf seine Beschwerde vom 15. Septem-
ber 2011. Insbesondere machte er geltend, es sei die Beurteilung einer
Fachgruppe und nicht nur eines RAD-Einzelarztes für Allgemeine Medizin
einzuholen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Ver-
fahren [nachfolgend: act.] 1).
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 (act. 2) einverlang-
ten Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer am 6. Dezember
2013 (act. 4).
L.
Am 20. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberich-
te ein (act. 6).
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 10). Der Beschwerdeführer seinerseits
hält mit Eingabe vom 31. März 2014 an seinen Ausführungen fest
(act. 12).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C-6331/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozial-
versicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der
Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden die-
jenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als
Adressat des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2013 beschwer-
delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
C-6331/2013
Seite 6
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren-
tenanspruchs des Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Ge-
sundheitszustandes – wie dies bereits im Urteil B-5133/2011 festgehalten
wurde – am 1. Oktober 2007 (IV-act. 190; Sachverhalt Bst. D; vgl. auch
E. 2.4.2). Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am
4. Oktober 2013 erlassen (Sachverhalt Bst. I). Bei den materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) ist demnach im vorliegenden Fall
auf die Fassungen gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]) abzustellen. Soweit sich der Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt er-
eignet hat, ist für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember
2007 die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859])
anwendbar. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2011 ist der Sachverhalt gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007
[AS 2007 5155]) zu beurteilen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawien neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft
seit 1. März 1964; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Sozialversicherungsabkommen in Art. 8 Bst. e als im vorliegenden Ver-
fahren relevante Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor,
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Seite 7
dass serbischen Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % inva-
lid sind, eine Rente nur gewährt wird, wenn sie in der Schweiz wohnen
(siehe auch E. 2.3.2). Im Übrigen beantwortet sich die Frage, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine höhere Rente zugespro-
chen hat, aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Sozialversicherungsabkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-950/2012 vom 26. November 2014 E. 2.1).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst de-
finiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2
ATSG).
2.3.1 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem-
nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
2.3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
C-6331/2013
Seite 8
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Diese Regel ent-
spricht jener in Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsakommen (E. 2.2).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund-
heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan-
des erheblich verändert haben (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 130 V 343
E. 3.5 je mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-
teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtspre-
chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs
zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen,
u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd).
2.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V
71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010
E. 1 mit Hinweisen). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die
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Seite 9
bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre-
chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen
Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom
14. August 2009 E. 3.1).
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gut-
achtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra-
gen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus-
einandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V
231 E. 5.1).
2.5.2 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in
der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach
Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio-
nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä-
tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl.
auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere
die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hin-
sicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachver-
ständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie
den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteil des Bundes-
C-6331/2013
Seite 10
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2). Auf das Ergebnis ver-
sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte
gehören – kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V
225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und 4.7; Urteile des Bundesgerichts
8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2, 8C_385/2014 vom 16. Sep-
tember 2014 E. 4.2.2). Die IV-Stellen werden zudem stets externe (meist
polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdiszipli-
näre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der
RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende
Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und
allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, wel-
che nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen
Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht (zum
Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
2.5.3 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2552/2012 vom 21. Juli 2014
E. 3.1).
2.6
2.6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor-
relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125
V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.6.2 Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
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Seite 11
zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs-
träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in-
haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könn-
ten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Bewei-
se keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Gan-
zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011
E. 2.2).
3.
Damit ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
4. Oktober 2013 zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdefüh-
rer stände weiterhin eine halbe Rente zu.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache an die Vorinstanz zu-
rück, damit diese im Sinn der Erwägungen neu verfüge, wobei in den Er-
wägungen festgehalten wurde, die Vorinstanz habe sich insbesondere
betreffend Bauchhernie zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. H.). Dies hat die
Vorinstanz getan. Es wurden Berichte serbischer Ärzte vom Beschwerde-
führer eingereicht, die vom RAD-Arzt Dr. med. C._______, FMH Allge-
meine Medizin, gewürdigt wurden (IV-II-act. 52). Dieser legt nachvollzieh-
bar dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hernie keine körperlich
schweren Arbeiten mehr ausführen könne. Dieser Umstand wurde aber
bei der Berechnung des IV-Grades bereits beachtet. Wie der RAD-Arzt zu
Recht ausführt, werden nicht die einzelnen Leiden summiert, sondern es
wird eine Gesamtschau durchgeführt. Bei dieser Betrachtungsweise hat
sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geändert. Nach wie
vor sind schwere Arbeiten nicht zumutbar, leichte jedoch schon.
Dass kein Bericht einer Fachgruppe eingeholt wurde, ist angesichts der
sehr begrenzten Fragestellung nicht zu beanstanden. Auch ist ein Fach-
arzt für Allgemeine Medizin in der Lage, die Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähig-
keit aufgrund der in den Akten liegenden Berichte zu beurteilen. Die ent-
sprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter
Diabetes, Bluthochdruck sowie Adipositas leidet. Dass sich letztere auf
C-6331/2013
Seite 12
die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten auswirken könnte, ist nicht er-
sichtlich. Zudem legt der RAD-Arzt nachvollziehbar dar, dass Diabetes
und Bluthochdruck für sich genommen nicht invalidisierend sind. Ein adä-
quat behandelter, gut eingestellter Diabetes mellitus ist in der Regel nicht
mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden (vgl. Urteil des EVG I 94/06 vom
23. August 2006 E. 3.4). Auch Adipositas an sich bewirkt keine Invalidität.
Eine solche kann nur angenommen werden, wenn das Übergewicht
schon zu Gesundheitsschäden geführt hat oder wenn es selber die Folge
von gesundheitlichen Störungen ist, dadurch die Erwerbsfähigkeit we-
sentlich vermindert wird und diese durch keine zumutbaren Massnahmen
in bedeutendem Grade verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_48/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2.3). Den Akten ist denn
auch nicht zu entnehmen, dass diese Krankheiten dem Beschwerdefüh-
rer weitere Probleme bereiteten.
Weiter hat der Beschwerdeführer Ohrenbeschwerden. In Berichten vom
26. Dezember 2012 (IV-II-act. 29), 5. und 7. Juli 2013 (IV-II-act. 42 und 43
S. 3 f.) wurde eine Mittelohrentzündung festgestellt. Am 29. Mai 2013 war
gar von einer Perforation des Trommelfells die Rede (IV-II-act. 46). Bei
der Entlassung wurde beidseits eine chronische Mittelohrentzündung
festgehalten. Die Laboranalysen befanden sich nach der Behandlung in
den Referenzgrenzwerten. Weiter ergab eine Untersuchung eine Hörstö-
rung beidseits. Es wurde aber auch eine Besserung des lokalen Befun-
des nach einer Therapie festgestellt. Dass sich diese Ohrenbeschwerden
auf die ohnehin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
weiter auswirken würden, ist nirgends ersichtlich.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, er könne aufgrund von
Verdauungsproblemen nur noch flüssige Nahrung zu sich nehmen (IV-II-
act. 47), ist ihm mit dem RAD-Arzt entgegenzuhalten, dass er gegenüber
Prof. Dr. Sc. med. D._______, Facharzt für allgemeine Chirurgie, am
25. Januar 2013 äusserte, es gehe ihm gut und er könne sich normal er-
nähren (IV-II-act. 28). Abgesehen von der Behauptung des Beschwerde-
führers, wird einzig in einem Kurzbericht vom 26. März 2013 von
Dr. med. E._______, e.h., Facharzt für Neuropsychiatrie, festgehalten, er
habe Beschwerden nach der Speiseröhrenoperation (IV-II-act. 25 S. 6;
Übersetzung: act. 15/4). Worin sich die Verdauungsprobleme des Be-
schwerdeführers allenfalls äussern könnten, wird allerdings nicht erwähnt.
Zudem ist nicht festgehalten, dass der Arzt, der Facharzt für Neuropsy-
chiatrie und kein Internist ist, den Beschwerdeführer untersucht habe.
Möglicherweise handelt es sich also nur um eine Aussage des Be-
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schwerdeführers gegenüber dem Neuropsychiater. Auf diese kurze Aus-
sage kann damit nicht abgestellt werden.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte vor Bundesverwaltungsgericht weitere
Akten ein. Ein Aktenstück trägt das Datum vom 2. Januar 2006 und ist
damit von vornherein ungeeignet, neue, seit dem 1. Oktober 2007 ent-
standene Beschwerden zu belegen. Die Unterlagen vom 13. und
25. November 2013 sind aus der Zeit nach der von der Vorinstanz erlas-
senen Verfügung und daher hier nur insoweit zu beachten als sie den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt zu be-
legen vermögen (vgl. E. 2.4.2). Aus dem Labortest vom 13. November
2013 ergibt sich aber nur die bekannte Diabetes und der Facharztbericht
vom 25. November 2013 hält nur die schon bekannten Diagnosen fest.
Beim Bericht vom 12. Januar oder November 2013 (die Monatsangabe
wurde so überschrieben, dass nicht feststellbar ist, welches Datum gilt),
unterzeichnet von Dr. med. F._______, Arzt für innere Medizin und Kar-
diologe, ist zwar nicht ersichtlich, welcher Patient beschrieben wird, es ist
aber davon auszugehen, dass es um den Beschwerdeführer geht. Auch
hier werden die bekannten Diagnosen festgehalten. Neu kommt eine
Sklerose der Aorta sowie eine Insuffizienz der Mitralklappen hinzu. Da
diesbezüglich aber nur eine Ultraschalluntersuchung des Herzens nach
sechs Monaten vorgeschlagen wird, ist davon auszugehen, dass es sich
nicht um ein akutes Problem handelt. Es deutet nichts darauf hin, dass
sich hieraus eine weitere Einschränkung in einer leichten Verweistätigkeit
ergeben könnte.
3.5 Schliesslich liess der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens
geltend machen, einige der eingereichten Berichte seien nicht übersetzt
worden (IV-II-act. 47). Diesen Einwand bringt er zwar in der Beschwerde
nicht mehr vor, da das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ver-
fügung aber von Amtes wegen zu prüfen hat, ist darauf einzugehen.
Bei den nicht übersetzten Unterlagen handelt es sich um Labortests,
meist Blutwerte (IV-II-act. 25 S. 14, 19-24), einmal auch Urinwerte (IV-II-
act. 25 S. 18), die auch ohne Übersetzung verständlich sind. Teilweise
fehlt zudem das Datum, was die Einordnung verunmöglicht. Ein EKG ist
auf Englisch (IV-II-act. 26). Weiter wurden zwei Ausweise (IV-II-act. 25
S. 13 und 15), ein Dokument über Versicherungsleistungen (IV-II-act. 25
S. 12) und ein Rentenantrag (IV-II-act. 25 S. 16) nicht übersetzt. Der Ope-
rationsbericht der Operation vom 22. September 2008 (IV-II-act. 25 S. 10)
war bereits Ende 2008 übersetzt worden (IV-act. 256). Die übrigen Do-
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kumente liess das Bundesverwaltungsgericht übersetzen, wobei in einem
Bericht vom 26. März 2013 eine Alterssichtigkeit (Presbyopie) und Reti-
nopathien des Augenhintergrundes und Veränderungen der Netzhautge-
fässe des Beschwerdeführers befundet wurden (IV-II-act. 25 S. 4; Über-
setzung: act. 15/2). Bei der Alterssichtigkeit handelt es sich nicht um eine
Invalidität, sondern um eine Einschränkung, die im Verlauf des gewöhnli-
chen Alterungsprozesses auftritt. In einem nächsten Bericht vom
18. Februar 2013 wird neben den bekannten Diagnosen eine Aortainsuffi-
zienz festgestellt (IV-II-act. 25 S. 5; Übersetzung act. 15/3). Diesbezüglich
wird auf das in E. 3.4 Ausgeführte verwiesen. In einem weiteren Bericht,
möglicherweise vom 26. März 2013 (das Datum ist in der Mitte an der lin-
ken Seite angemerkt) wird neben Bekanntem gesagt, aktuell bestünden
Beschwerden nach der Speiseröhrenoperation und der Beschwerdeführer
habe eine depressive Episode (IV-II-act. 25 S. 6; Übersetzung act. 15/4).
Den letztgenannten Kurzbericht betreffend ist bezüglich Beschwerden
nach Speiseröhrenoperation auf das in E. 3.3 Gesagte zu verweisen, wo
auf diesen Bericht eingegangen wurde. Bezüglich der Diagnose einer de-
pressiven Episode ist dem Bericht nicht zu entnehmen, worauf diese Dia-
gnose beruht, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer eingehend
untersucht wurde. Weiter ergibt sich aus den Akten nirgends, dass der
Beschwerdeführer deswegen in Behandlung war. Die depressive Episo-
de, die zudem nur als F32 nach ICD-10 und damit nicht genauer einge-
ordnet wird, bleibt demnach ohne (weitere) Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit.
3.6 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der Beschwerde
aus, fast alle Berichte aus Serbien seien nur sehr kurz und teilweise unle-
serlich und er habe vorgeschlagen, weitere, den Beschwerdeführer
betreffende ausführliche und leserliche ärztliche Unterlagen anzufordern.
Einerseits ist dem entgegenzuhalten, dass die Berichte leserlich genug
waren, um daraus zu ersehen, dass der Beschwerdeführer ausser den
bekannten, kaum weitere Leiden hat, im Gegenteil meist unauffällige Be-
funde festgehalten werden. Andererseits sind von der Einholung weiterer
Berichte keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr sind die Leiden
des Beschwerdeführers in den vorhandenen Unterlagen ersichtlich. Damit
ist in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung weiterer ärztlicher
Unterlagen abzusehen.
3.7 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass seit dem Zeitpunkt der Ver-
fügung vom 1. Oktober 2007 neu hinzugekommen Beschwerden des Be-
schwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit nicht in einer die Rente beein-
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flussende Weise zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer sind nach
wie vor leichte Arbeiten zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des
Bedarfs an vermehrten Pausen in diese Arbeiten um 20 % verringert ist.
Dies war schon gemäss der Verfügung vom 1. Oktober 2007 der Fall.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und es bleibt, über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu befinden.
4.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bisVwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
4.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Zur Vervollständigung der Akten geht je eine Kopie der Beilagen zu
act. 14 und 15 sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Vorin-
stanz.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-6331/2013
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Der vom Be-
schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Beila-
gen zu act. 14 und zu act. 15)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Beila-
gen zu act. 14 und zu act. 15)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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