B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6333/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 19. Oktober 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau A._______ mit Beschluss vom
27. November 2007 rückwirkend ab 1. August 2004 – gestützt auf die
Diagnose lumbospondylogenes Syndrom links mit intermittierend
möglichem radikulärem Reizsyndrom L5 links sowie Tendenz zur
Schmerzausweitung, Diskushernie L4/5 links paramedian,
Diskushernie L5/S1 median und biparamedian, Facettengelenks-
arthrose mit erheblicher Hypertrophie der Facettengelenke und
konsekutiver Einengung der Neuroforamina L4/5 und L5/S1, Verdacht
auf Polyneuropathie der unteren Extremität unklarer Ätiologie, ohne
neurologische Ausfälle und einer ermittelten Arbeitsfähigkeit von 50%
in einer leichten Verweistätigkeit (Akten der IV-Stelle des Kantons
Aargau [AG] 30, 60) – eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 64% zusprach (AG/76),
dass A._______ im Januar 2008 in Deutschland Wohnsitz nahm
(AG/85) und ihm die neu zuständige Invalidenversicherungs-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 1. Februar 2008 die Rentenfortzahlung in bisheriger
Höhe bestätigte (AG/91),
dass die IVSTA im September 2010 eine Revision der Invalidenrente
einleitete (Akten der IVSTA [IV] 7) und mit Verfügung vom 19. Oktober
2011 die bisher an A._______ bezahlte Dreiviertelsrente ab 1.
Dezember 2011 durch eine Viertelsrente ersetzte,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 21. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und mit der Begründung, eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, was unter ergänzender
Begutachtung in der Schweiz festzustellen sei, beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben (Beschwerdeakten act. 1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege "mit dem Unterzeichneten als dessen
Vertreter" ersuchte (act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2012 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone vom 3. Februar 2012 (IV/34) beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen (act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. März 2012 an seinen
Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16.
März 2012 die Replik der Vorinstanz zur Kenntnis zustellte und den
Schriftenwechsel abschloss (act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und er am
15. November 2011 den die Beschwerde unterzeichnenden
Rechtsanwalt Martin Lutz rechtsgültig mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt hat (IV/30),
dass die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD
Rhone in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2012 ausführt, der
somatische Gesundheitszustand des an Diskushernien L4/5 und L5/S1
mit chronischer Lumbalgie und derzeit sensorischem
Wurzelreizsyndrom S1 links leidenden Beschwerdeführers sei von den
Fachspezialisten genügend abgeklärt worden und zu stützen, jedoch
werde vom Hausarzt und Internisten Dr. C._______ in seinem Bericht
vom 12. Dezember 2012 (recte: 2011) mit invaliditätsfremden
Argumenten neu eine reaktive Depression diagnostiziert, was bisher
nie von einem Facharzt diagnostiziert worden sei, weshalb bei der
DRV (Deutschen Rentenversicherung) ein psychiatrisches Gutachten
einzuholen sei (IV/34),
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dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2012 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2011 auf einem
mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die
Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwen-
dig erweist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik die
Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung bejahte, auf ein
auffälliges Verhalten seines Mandanten sowie einen Sturz in den
Liftschacht mit nachfolgender Ohnmacht verwies und gestützt hierauf
sinngemäss beantragte, es sei in der psychiatrischen Begutachtung
auch zu prüfen, ob eine Kopfverletzung mit Gehirnverletzung vorliege,
die Auswirkungen auf die Psyche haben könnte,
dass er zudem darauf hinwies, dass auch in orthopädischer Hinsicht
weiterer Abklärungsbedarf bestehe (act. 9),
dass er dies damit begründet, dass das Gutachten von Dr. D._______
vom 24. November 2010, auf welches der RAD in seiner
Stellungnahme verweise, den Anforderungen an eine medizinische
Begutachtung in der Schweiz nicht genüge, weil unklar sei, auf welche
Unterlagen sich der Gutachter gestützt habe, den Akten
widersprechend keine Einschränkung der Gehfähigkeit und keine
entsprechende Einschränkung in der Motorik erkannt worden seien,
das Gutachten keine Begründung für die Schonhaltung enthalte und
eine Begründung, inwiefern sich der Gesundheitszustand in den
Jahren 2004 bis 2007 verbessert habe, fehle,
dass der Rechtsvertreter trotz dieser Rügen ausführt, vorderhand
werde auf weitere Ausführungen verzichtet und das Ergebnis der
psychiatrischen Begutachtung abgewartet, da die Beschwerde ohnehin
aufgrund der fehlenden psychiatrischen Untersuchung gutgeheissen
werden müsse,
dass vorliegend zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich eine
erstmalige psychiatrische Begutachtung als notwendig erweist,
dass sich aufgrund der Aktenlage zwischen den Beurteilungen des
RAD in den Jahren 2006 und 2007 (AG/30, 60), die dem
Rentenentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau zugrunde lagen,
und den revisionsweisen RAD-Beurteilungen vom 17. März 2011
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(IV/21) und 3. Februar 2012 (IV/34), die sich auf die Gutachten von Dr.
E._______, Sozialmedizinerin, vom 2. Juli 2009 (IV/), von Dr.
F._______, Orthopäde/Chirotherapeut/Sportmediziner, vom 11.
September 2009 (IV/11) und von Dr. D._______, Orthopäde, vom 24.
November 2010 (IV/16) stützen, in orthopädischer Hinsicht keine
wesentlichen Veränderungen in der Diagnosestellung erkennen
lassen,
dass der RAD in seiner Beurteilung in den Jahren 2006 und 2007
aufgrund des genannten Beschwerdebildes von einer Arbeitsfähigkeit
von 50% in einer leichten Verweistätigkeit ausging, in seinen neueren
Beurteilungen jedoch – entsprechend den übereinstimmenden
Würdigungen der Dres. E._______, F._______ und D._______, die
den Beschwerdeführer in leichten Verweistätigkeiten, unter
Ermöglichung einer Wechselposition und Beachtung zusätzlicher
Einschränkungen (bspw. Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem
Bücken, Überkopf-Arbeiten und Besteigen von Leitern und Gerüsten)
übereinstimmend zu 6 Stunden und mehr leistungsfähig beurteilten
(IV/10 S. 12, IV/11 S. 9, IV/16 S. 5) – auf eine vollständige Arbeits-
fähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit schloss (IV/21, 34),
dass sich damit die Frage stellt, ob vorliegend eine unveränderte
gesundheitliche Situation vorliegt, die von den Ärzten und der IVSTA
hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
unterschiedlich beurteilt wurde, was rechtsprechungsgemäss keine
Revision der Rente rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-8546/2007 vom 23. April 2009, E. 6.1),
dass ungeachtet dessen festzustellen ist, dass der letzte
orthopädische Fachbericht am 24. November 2010 erstellt wurde und
sich infolge Zeitablaufs und der beantragten Rückweisung zur
erneuten Begutachtung aufdrängt, die Akten auch mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer beantragte orthopädische Begutachtung zu
ergänzen,
dass damit offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäusserte Kritik am Gutachten
von Dr. D._______ berechtigt ist,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Durchführung einer erstmaligen
interdisziplinären Begutachtung unter Einbezug der Fachbereiche
Psychiatrie und Orthopädie) und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage kein gerichtliches Gutachten zu erstellen ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend der
Kostennote vom 9. März 2012 (act. 9.1), die einzig hinsichtlich der in
Rechnung gestellten, jedoch nicht geschuldeten Mehrwertsteuer (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2707/2011 vom 3. Oktober 2011)
zu beanstanden ist, eine Parteientschädigung von Fr. 2'730.50 auszurich-
ten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass damit das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
19. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'730.50 zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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