B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6333/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Antrag auf vorläufige Aufnahme (Nichteintreten).
C-6333/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978, kubanischer Staatsangehöriger) ge-
langte am 6. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am 14. September 2004 ei-
ne Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf diese Heirat wurde ihm von
der Migrationsbehörde des Kantons Luzern eine Jahresaufenthaltsbewil-
ligung erteilt. Am 6. Januar 2005 wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von
Swiss Grass) verwarnt. Das gleiche Amt verurteilte ihn mit Strafverfügung
vom 4. Februar 2005 wegen Tätlichkeit und Drohung zu einer Busse von
Fr. 800.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am
21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich
wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Dro-
hung schuldig gesprochen und zu zwei Jahren und sechs Monaten Frei-
heitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von
15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt
wurde.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. August
2007 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies ei-
nen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Urteil vom 7. August
2009 vollumfänglich ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2009 nicht ein.
C.
Trotz mehrfach erstreckter Ausreisefrist verliess der Beschwerdeführer
die Schweiz in der Folge nicht, bzw. die Wegweisung konnte durch die
kantonale Migrationsbehörde nicht vollzogen werden. Auf entsprechende
Gesuche vom 19. Februar 2010 und 8. März 2010 um Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme teilte das Amt für Migration des Kantons Luzern
dem Beschwerdeführer am 12. April 2010 unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 7
AuG (SR 142.20) mit, wegen seiner Straffälligkeit sei es nicht bereit, dem
BFM einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme zu unterbreiten. Auch einer weiteren Eingabe
des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2011 leistete die kantonale
Migrationsbehörde keine Folge, weshalb der Beschwerdeführer direkt –
letztmals mit Eingabe vom 17. September 2013 – an das BFM gelangte
C-6333/2013
Seite 3
und beantragte, es sei festzustellen, dass bezüglich seiner Wegweisung
Vollzugshindernisse bestehen würden, und er sei vorläufig aufzunehmen.
D.
Am 27. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Eingabe vom
17. September 2013 unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 6 AuG, wonach die
vorläufige Aufnahme nur von der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde beantragt werden könne, nicht ein.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2013 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei auf das Gesuch
vom 17. September 2013 einzutreten. Ferner sei festzustellen, dass für
die Wegweisung des Beschwerdeführers Vollzugshindernisse bestehen
würden, und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Rechtsmit-
teleingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln und die
Sache mit der Auflage der Feststellung von Vollzugshindernissen und der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen,
allenfalls den Anspruch nur zu prüfen.
In seiner Begründung bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
dass Art. 83 Abs. 6 AuG ausschliesslich die kantonale Ausländerbehörde
legitimiere, einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen, und den
Kreis weiterer, berechtigter Personen ausschliesse. Dies ergebe sich aus
dem Wortlaut des Gesetzestextes ("Kann-Vorschrift"). Letztlich liege die
Verpflichtung bei der Bundesbehörde, einen Ausländer bei Wegwei-
sungsentscheiden vorläufig aufzunehmen, falls Vollzugshindernisse be-
stehen würden. Der Gesetzgeber habe jedoch den Kantonen eine ent-
sprechende Ermächtigung erteilen müssen, weil sie von sich aus nicht
berechtigt seien, Aufenthaltsregelungen bei der Bundesbehörde zu bean-
tragen. Art. 83 Abs. 6 AuG besage auch nicht, dass die Bundesbehörde
im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme untätig sein dürfe, bis
eine kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stelle. Sobald sie
in einem konkreten Fall Kenntnis von Vollzugshindernissen habe, sei sie
verpflichtet, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dies verlange schon
das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darüber hinaus habe der Beschwerde-
führer als Ehemann einer Schweizerin nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK Anspruch
auf vorläufige Aufnahme.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz
C-6333/2013
Seite 4
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ergänzend
zur angefochtenen Verfügung hält sie fest, dass die kantonale Behörde,
welche den Vollzug der Wegweisung anordne, sämtliche Wegweisungs-
vollzugshindernisse zu prüfen habe. Bei allfälligen Vollzugshindernissen
könne gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG ausdrücklich nur die kantonale Behör-
de dem BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme der betroffenen Per-
son unterbreiten. Demnach habe der Betroffene selber keinen direkten
Zugang zu diesem Verfahren, sondern es sei dem Kanton überlassen,
gegebenenfalls ein solches Verfahren beim BFM einzuleiten, was bis jetzt
nicht geschehen sei.
G.
Mit Replik vom 20. März 2014 hält der Beschwerdeführer an den gestell-
ten Begehren und deren Begründung fest. Dabei verweist er u.a. auf die
Literatur, wonach die besagte "Kann-Bestimmung" es nicht im Belieben
der Kantone belasse, ob sie eine vorläufige Aufnahme beantragen wollen
oder nicht. Für Fälle, in denen sich eine kantonale Migrationsbehörde
willkürlich verhalte und sich hartnäckig weigere, dem BFM einen Antrag
auf vorläufige Aufnahme zu unterbreiten, habe der Betroffene die Mög-
lichkeit, ein Feststellungsbegehren über das Vorhandensein von Voll-
zugshindernissen zu stellen. Mit dem Feststellungsbegehren sei dement-
sprechend verfahrensrechtlich die Möglichkeit gegeben, die vorläufige
Aufnahme selber zu beantragen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder verzö-
gern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst
Beschwerde geführt werden (Art 46a VwVG; vgl. MÜLLER, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
C-6333/2013
Seite 5
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2
1.2.1 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als
solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für ei-
ne Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerk-
male einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN ET AL. Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung ist demnach
ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Diese
Umschreibung, die sich auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(z.B. BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f.) findet, entspricht auch der Legaldefini-
tion von Art. 5 Abs. 1 VwVG (HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 325). Eine an-
fechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen
des Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein
Gesuch einzutreten (KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 1304; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG).
1.2.2 In casu ist das Schreiben der Vorinstanz vom 27. September 2013
nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch kein eigentliches Dispo-
sitiv mit Rechtsmittelbelehrung. Da ansonsten die Strukturmerkmale einer
Verfügung vorhanden sind und der Inhalt des Schreibens der Legaldefini-
tion von Art. 5 Abs. 1 VwVG entspricht, handelt es sich zweifellos um eine
anfechtbare Verfügung. Die Vorinstanz bringt darin klar zum Ausdruck,
dass und weshalb sie nicht auf das Gesuch eingetreten ist.
1.3 Hat – wie im vorliegenden Fall – die Behörde wegen Fehlens einer
Prozessvoraussetzung eine Nichteintretensverfügung erlassen, so ist
nicht die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
nach Art. 46a VwVG zu ergreifen, sondern die normale Beschwerde nach
Art. 44 ff. VwVG (BVGE 2010/53 E. 1.2.3 und 2010/29 E. 1.2.2). Dies gilt
ungeachtet dessen, dass die Verfügung materiell unter Umständen eine
Rechtsverweigerung im engeren Sinn enthalten und die Rechtsverweige-
rung deshalb als Beschwerdegrund vorgebracht werden kann (vgl. KÖLZ
ET AL., a.a.O., Rz. 1303 f.). Der Beschwerdeführer bringt denn auch klar
zum Ausdruck, die Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2013 sei (nur
C-6333/2013
Seite 6
dann) als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen, wenn
das Schreiben des BFM vom 27. September 2013 wider Erwarten nicht
als Verfügung erachtet werde.
1.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung in einer normalen "A-
Post-Sendung" verschickt, d.h. die Zustellung erfolgte direkt in den Brief-
kasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang
unterschriftlich bestätigen musste. Solche Postsendungen (A-Post) sind
im Unterschied zu "A-Post Plus-Sendungen" nicht mit einer Nummer ver-
sehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track &
Trace") nicht ermöglicht. Da die Behörde die Beweislast trägt, dass und
wann die Zustellung erfolgte (vgl. KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 577), und dem
BFM vorliegend dieser Nachweis nicht gelungen ist, ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, die Verfügung sei dem Rechts-
vertreter frühestens am 10. Oktober 2013 zugestellt worden, weshalb die
der Post am 11. November 2013 übergebene Rechtsmitteleingabe innert
Frist eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 VwVG) ist im dargelegten Rahmen
(siehe E. 1.3 vorstehend) einzutreten, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
wird. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitge-
genstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann
nur die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anordnung, das Gesuch
zu behandeln bzw. darauf einzutreten und neu zu verfügen, beantragt
werden (KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 747 mit Hinweisen). Im darüber hinaus-
gehenden Umfang sind die Anträge des Beschwerdeführers (Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme) unzulässig.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
C-6333/2013
Seite 7
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
3.1 Nach Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantona-
len Behörden beantragt werden. Während die Vorinstanz der Auffassung
ist, nur die kantonale Behörde, welche den Vollzug der Wegweisung an-
ordne und dabei sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen
habe, könne beim BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen,
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die besagte Kann-
Bestimmung schliesse das Antragsrecht weiterer, berechtigter Personen
nicht aus.
3.2 Art. 83 Abs. 6 AuG entspricht inhaltlich dem bis am 31. Dezember
2007 geltenden Artikel 14b Abs. 1 ANAG (BS I 121) in der Fassung vom
1. Januar 2005 (AS 2004 4655). Die vorgenommenen Änderungen sind
lediglich systematischer und sprachlicher Natur (vgl. Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer,
BBl 2002 3818). So waren in Art. 14b Abs. 1 ANAG anstelle von kantona-
len Behörden die Bundesanwaltschaft und die kantonale Fremdenpolizei-
behörde als Antragsteller aufgeführt (in einer früheren Fassung auch
noch das Bundesamt für Ausländerfragen). Aus den damaligen Unterla-
gen zum Institut der vorläufigen Aufnahme im Allgemeinen und zur betref-
fenden Bestimmung im Speziellen (im Gesetzesentwurf vom Dezember
1985 war die Antragstellung noch in Art. 14a Abs. 2 ANAG enthalten) er-
gibt sich, dass das Bundesamt für Ausländerfragen, die Schweizerische
Bundesanwaltschaft und die kantonalen Fremdenpolizeibehörden berech-
tigt waren, beim Bundesamt für Polizeiwesen (heute: BFM) eine Internie-
rung oder vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein Recht des Betroffe-
nen, eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, war nicht vorgesehen; der
Ausländer hatte im Rahmen des der Ausschaffung vorangehenden aus-
länder- oder asylrechtlichen Verfahrens die Möglichkeit, die Undurchführ-
barkeit oder Unzumutbarkeit der Weg- oder Ausweisung zu rügen. Räum-
te man ihm ein Antragsrecht ein, so wäre das Konzept der Ersatzmass-
nahme durchbrochen (Botschaft vom 2. Dezember 1985 zur Änderung
des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Ver-
besserung des Bundeshaushaltes, BBl 1986 I 32). Anlässlich der Geset-
zesberatungen in der Bundesversammlung wurde die Frage des Antrags-
C-6333/2013
Seite 8
rechts weiterer berechtigter Personen ebenfalls behandelt. Nationalrat Ott
verlangte zunächst, dass die vorläufige Aufnahme auch vom Betroffenen
selbst beantragt werden könne, zog diesen Antrag dann aber wieder zu-
rück (vgl. AB 1986 N 340). Die vom Nationalrat verabschiedete Version
(ohne Antragsrecht des Betroffenen) wurde anschliessend vom Ständerat
ohne Diskussion übernommen (AB 1986 S 251). Entgegen den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers entspricht es somit klar dem gesetzgebe-
rischen Willen, dass der Betroffene selbst kein Recht hat, die vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Dass der Gesetzgeber den direkten Zugang
zum Verfahren der vorläufigen Aufnahme bewusst ausschloss und dies
auch noch gemäss der heutigen Regelung von Art. 83 Abs. 6 AuG gilt, hat
im Übrigen das Bundesgericht vor einiger Zeit bestätigt (vgl. BGE 137 II
305 E. 3.2 S. 310).
3.3 Mit Hinweis auf einen Teil der Literatur (vgl. ILLES, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 83 N 47 ff.) bringt der Beschwerdeführer ferner vor, der Betroffene
habe die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein Feststellungsbegehren über
das Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen zu stellen,
falls sich eine kantonale Behörde hartnäckig weigere, dem BFM einen
Antrag auf vorläufige Aufnahme zu unterbreiten. Dies ist aber schon des-
halb unzulässig, weil ein Feststellungsbegehren zur Prüfung von Voll-
zugshindernissen eine Beurteilung der vorläufigen Aufnahme zur Folge
hat, was aufs Gleiche hinausläuft wie ein direkt gestellter Antrag auf vor-
läufige Aufnahme. Dies schloss der Gesetzgeber jedoch explizit aus.
Zwar trifft es zu, dass trotz der Kann-Formulierung von Art. 83 Abs. 6 AuG
die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme be-
antragen muss, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerwei-
se ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach
Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2). Da das BFM ge-
genüber der kantonalen Migrationsbehörde weder Rechtsmittelinstanz
noch Aufsichtsbehörde ist, kann der Betroffene nur von den kantonalen
Behörden und Gerichten einfordern, dass ein Antrag gestellt werde (vgl.
SPESCHA ET AL., Migrationsrechtskommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 83 N 19).
Ob im vorliegenden Fall – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
(bei fehlendem Ausschlussgrund) tatsächlich von der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, ist angesichts der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin fraglich (vgl. Urteile des
BVGer C-1503/2010 vom 31. Januar 2014 E. 5.3.4 und C-6436/2010 vom
23. Dezember 2013 E. 5.3.4, wonach bei kubanischen Staatsangehörigen
C-6333/2013
Seite 9
nicht von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, solange sie nicht bei der kubanischen Botschaft ein formel-
les Gesuch um Erlaubnis der definitiven Rückkehr nach Kuba gestellt ha-
ben).
3.4 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und leitet aus der
Tatsache, dass er mit einer Schweizerin verheiratet ist, einen Anspruch
auf vorläufige Aufnahme und somit ein Recht auf Stellung eines entspre-
chenden Gesuchs beim BFM ab. Dabei verkennt er jedoch, dass allfällige
Aufenthaltsansprüche, die bereits Gegenstand eines vorhergehenden
kantonalen Aufenthalts- und Wegweisungsverfahrens waren (und dort
auch schon rechtskräftig entschieden wurden) im Verfahren um vorläufige
Aufnahme nicht zu prüfen, bzw. diesbezügliche Vorbringen nicht zulässig
sind (vgl. Urteile des BVGer C-5002/2011 vom 1. Juli 2013 E. 4.,
C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 6.4, C-2349/2008 vom 11. März 2010
E. 6.1 und C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 7.1 ff. mit Hinwei-
sen). Stellt somit die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, kann daraus auch kein
Recht auf Stellung eines Antrages auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme
beim BFM abgeleitet werden.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das
Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die angefochtene
Verfügung ist rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-
festzulegen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv Seite 10
C-6333/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 29. November 2013 einbezahlten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: