Abtei lung II I
C-6335/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6335/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 12. April 1964 in Angola, reiste im März 1996
in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch
wurde im August 1996 definitiv abgelehnt. Im Juni 1997 stellte er ein
erneutes Gesuch, auf welches das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) jedoch nicht eintrat. Seine darauf-
folgende Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission wurde
im Oktober 1997 abgewiesen. Im November 1997 meldete A._______
bei der Zivilstandsbehörde das Eheversprechen mit einer Schweizer
Bürgerin – der 18 Jahre älteren B._______ – an. Am 29. Mai 1998
erfolgte die Eheschliessung, worauf dem Ehemann eine Jahresaufent-
haltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde.
B.
Nach ihrer Heirat lebten die Ehegatten ein halbes Jahr lang zusam-
men, zuletzt im eigenen Haus der Ehefrau in H._______. Im November
1998 zog A._______ als Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde
W._______, wo er bis zum Februar/März 2003 ein Zimmer bei seinem
Arbeitgeber bewohnte. Gestützt auf seine Ehe stellte er am 7. De-
zember 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. No-
vember 2002 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche ehe-
liche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Erst ab
März 2003 und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle zog A._______
wieder gänzlich in das Haus seiner Ehefrau. Am 30. September 2003
wurde er erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte von
Zürich und Oberbipp BE.
C.
Am 8. Dezember 2004 ersuchte der inzwischen ausgesteuerte
A._______ bei der Gemeinde H._______ um Sozialhilfe für sich und
seine Ehefrau. Gegenüber der Fürsorgebehörde äusserte er am
13. Dezember 2004, er sei von seiner Frau getrennt und bewohne die
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in ihrem Haus gelegene Einliegerwohnung. B._______ gab anlässlich
dieser Besprechung an, ihr Ehemann habe immer in W._______ in
einem Zimmer des Arbeitgebers gewohnt, die Ehe sei nie vollzogen
worden und ein Familienleben habe nie stattgefunden; sie wolle sich
deshalb scheiden lassen und habe bereits eine Scheidungskonvention
entworfen (vgl. das als Nr. 3a in den Vorakten befindliche Bespre-
chungsprotokoll der Fürsorgebehörde). Die auf den 1. Mai 2004 datier-
te Konvention reichten die Ehegatten am 12. Januar 2005 mit einem
gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Bülach ein. In
der nachfolgenden Verhandlung vom 1. März 2005 erklärte B._______,
ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998 einer Sekte
zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und Dämonin bezeich-
net worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr habe zusammen-
leben können. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 8. November
2005 äusserte sich A._______ dahingehend, er habe sich von seiner
Ehefrau nicht wirklich getrennt, sondern habe lediglich wegen seines
frühen Arbeitsbeginns um 2 Uhr morgens seinen Wochenaufenthalt in
W._______ gehabt (vgl. das als Nr. 14f in den Vorakten befindliche
Protokoll des Bezirksgerichts Bülach vom 1. März 2005 bzw. vom
8. November 2005). Da sich die Ehegatten bis auf Weiteres nicht über
die Scheidungsfolgen einigen konnten, wurde ihre Ehe erst mit Urteil
vom 4. Dezember 2007 geschieden.
D.
Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt
am 17. Oktober 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene am 14. Juli
2008 abschliessend Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______,
richtete zwei Eingaben bzw. Unterstützungsschreiben an das BFM. Am
28. August 2008 erteilten die Heimatkantone von A._______ die
Zustimmung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 erklärte das BFM die am
30. September 2003 erfolgte Einbürgerung von A._______ für nichtig.
Die Umstände seiner Eheschliessung legten den Verdacht nahe, er
habe sich dabei von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung
des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung
leiten lassen. A._______ habe fünf Jahre lang als Wochenaufenthalter
in einem Zimmer bei seinem Arbeitgeber gewohnt, in dieser Zeit die
Erklärung über die eheliche Gemeinschaft unterzeichnet, sei aber
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nach Verlust seines Arbeitsplatzes nur in das Haus seine Ehefrau
zurückgekehrt, um dort – räumlich von ihr getrennt – die vorhandene
Einliegerwohnung zu beziehen. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden
erleichterten Einbürgerung könne daher keine stabile Ehe vorgelegen
haben. Zudem machten die beigezogenen Ehescheidungsakten und
die Äusserungen der Ehefrau deutlich, dass das von A._______
bereits wenige Monate nach der Heirat aufgenommene und seine
Freizeit ausfüllende Engagement in einer Sekte in erheblichem Masse
zum Scheitern der Ehe beigetragen habe. All dies begründe die
Vermutung, dass A._______ während des Einbürgerungsverfahrens
falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen – nämlich seine
fehlende Bereitschaft zu einer wirklichen Ehepartnerschaft – ver-
schwiegen habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabi -
len ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbür-
gerung erschlichen.
F.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch im Namen von A._______ am
15. Oktober 2008 Beschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe
aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen ge-
zogen und einen willkürlichen Entscheid getroffen. Zumindest bis zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe des Beschwerde-
führers stabil gewesen, was seine Ex-Ehefrau bezeugen könne. Im-
merhin hätten die Ehegatten danach noch zwei Jahre im Hause der
Ehefrau gelebt und seien erst vier Jahre später geschieden worden.
Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe es in der Ehe Span-
nungen gegeben, einerseits dadurch, dass sich der Beschwerdeführer
einer religiösen Gruppe zugewendet habe, andererseits dadurch, dass
seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle verloren habe. Von ihr allein sei der
Scheidungswunsch ausgegangen; diesem Wunsch habe der Ehemann
erst im Verlauf des Jahres 2007 nachgegeben.
G.
Mit Eingabe vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerde-
führer, ihm sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses
Gesuch – wegen mutmasslich ungenügender Erfolgsaussichten – mit
Zwischenverfügung vom 28. November 2008 – abgewiesen.
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C-6335/2008
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010 hält die Vorinstanz an der
Begründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
I.
In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 wiederholt bzw.
erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er vertritt
die Ansicht, dass die im Scheidungsverfahren gefallenen Äusserungen
seiner Ehefrau – da gegenseitige Beschuldigungen verfahrensimma-
nent seien – kein Indiz dafür darstellten, dass die Ehe im mass-
geblichen Zeitpunkt instabil gewesen sei; immerhin habe sich seine
Ehefrau seinerzeit hinter sein Einbürgerungsgesuch gestellt und unter-
stütze ihn auch heute im Hinblick auf die Beibehaltung des schwei-
zerischen Bürgerrechts.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessen-
heit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
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erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht -
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor-
aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei-
tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen
Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
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auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungs-
pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbür-
gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermu-
tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An-
gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
5.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwer-
deführer anfangs 1996 in die Schweiz gelangte, dass er erfolglos zwei
Asylgesuche stellte, dass er im Anschluss daran – im November 1997
– das Eheversprechen mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin an-
meldete und aufgrund der nachfolgenden Heirat im Mai 1998 eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus den Akten ergibt sich weiterhin,
dass die Ehegatten ein halbes Jahr lang – zuletzt in H._______ –
zusammenlebten, bevor der Beschwerdeführer im November 1998 als
Wochenaufenthalter in die Nachbargemeinde W._______ zog, und
dass dieser Wochenaufenthalt erst mit dessen Arbeitslosigkeit im
Frühjahr 2003 beendet wurde. Dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr ins Haus der Ehefrau – rund sechs Monate vor der
erleichterten Einbürgerung – getrennte Räumlichkeiten bezog, ergibt
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sich aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde H._______ vom 13.
Dezember 2004. Unbestritten ist auch, dass die Ehegatten im Januar
2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellten.
5.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen
ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass bereits mit dem vom
Beschwerdeführer im November 1998 begründeten Wochenaufenthalt
in W._______ die tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten
aufgegeben wurde.
5.3 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung er-
lauben. Dafür reicht es nicht aus zu behaupten, die Vorinstanz habe
aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schlussfolgerungen
gezogen. Vielmehr kann die aufgrund der üblichen Beweisregeln zu-
stande gekommene behördliche Vermutung nur durch plausible Ge-
genargumente der betroffenen Partei umgestossen werden (vgl. oben
E. 4.2).
6.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, sein viereinhalbjähriges
Getrenntleben unter der Woche sei notwendig gewesen, weil er als
Bäckereigeselle sehr unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe. Zu-
dem sei er nach dem Verlust dieses Arbeitsplatzes wieder zu seiner
Ehefrau nach H._______ zurückgekehrt.
6.1 A._______ bestreitet, dass sein Wochenaufenthalt in W._______
im Zusammenhang mit seinem Engagement in einer Sekte gestanden
habe. Auf diesen Umstand habe die angefochtene Verfügung zu Un-
recht abgestellt, denn er habe sich erst nach seiner Einbürgerung –
und ausgelöst durch den Tod seines Sohnes im Jahre 2004 – einer
religiösen Gruppe zugewendet. Ob der Beschwerdeführer aus religiö-
ser Überzeugung nicht mehr mit seiner Ehefrau unter einem Dach
leben wollte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Hätte er – was an und
für sich plausibel wäre – allein aus beruflichen Erfordernissen eine
zusätzliche Wohnung am Arbeitsort gemietet, so wäre zu erwarten
gewesen, dass nach dem Arbeitsplatzverlust die eheliche Gemein-
schaft auch im Alltag wieder gelebt würde. Dies war aber offensichtlich
nicht der Fall. Wie dem Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. De-
zember 2004 zu entnehmen ist, bezog der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr ins Haus der Ehefrau getrennte Räume, bei denen es
sich seinen eigenen Angaben zufolge um eine Einliegerwohnung,
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gemäss Angaben seiner Ehefrau um ein separates Zimmer handelte.
Hieraus kann geschlossen werden, dass die Ehegatten bereits zuvor
eine Trennung vollzogen hatten, welche durch den Wochenaufenthalt
des Ehemannes in W._______ und die Beibehaltung des ange-
meldeten Wohnsitzes in H._______ überspielt wurde. Schliesslich hat
B._______ bei der Anhörung durch das Bezirksgericht Bülach am 1.
März 2005 auch verlauten lassen, dass sie mit der Rückkehr ihres
Ehemannes in ihr – mehr als 12 Zimmer umfassendes – Haus im
Frühjahr 2003 nicht einverstanden gewesen sei; vielmehr habe ihr
Ehemann sie insoweit einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Auch
dies spricht dafür, dass lange vor der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers am 30. September 2003 kein gemeinsamer
Ehewille mehr vorlag. A._______ kann diese Vermutung nicht mit dem
Argument entkräften, er habe lediglich berufsbedingt am Arbeitsort
gewohnt.
6.2 Vor dem geschilderten Hintergrund fällt nicht ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer nach der erleichterten Einbürgerung noch zwei
Jahre im Hause seiner Ehefrau wohnte und seine Scheidung erst nach
weiteren zwei Jahren erfolgte. Ersichtlich wird daraus lediglich der
formelle Bestand der Ehe, der jedoch nicht mit dem in Art. 27 Abs. 1
Bst. c verwendeten Begriff der ehelichen Gemeinschaft übereinstimmt
(vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterliegt daher einem Irr-
tum, wenn er meint, der Wohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse
reiche für die Annahme einer intakten ehelichen Beziehung aus. Er hat
auch keine übereinstimmenden Interessen oder Aktivitäten geschil-
dert, welche allenfalls ein Indiz für eine solche Beziehung hätten sein
können. Entgegen seiner Behauptung trifft es auch nicht zu, dass er
dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau erst im Laufe des Jahre 2007
nachgab, wies doch sein Rechtsvertreter bei der gerichtlichen An-
hörung vom 1. März 2005 wiederholt auf den beidseitigen Scheidungs-
willen hin; gleichzeitig thematisierte A._______ dabei aber auch seine
Befürchtung, infolge der Scheidung das schweizerische Bürgerrecht
wieder zu verlieren. Dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2003
wieder in H._______ lebte und sich erst Ende 2007 scheiden liess,
widerlegt daher nicht die Schlussfolgerung, dass im Einbürgerungs-
zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand.
7.
Der Beschwerdeführer hat weiterhin eingewendet, die Angaben von
B._______ gegenüber der Fürsorgebehörde H._______ seien falsch
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gewesen bzw. hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen. Auch die Äusserungen der Ehefrau im Scheidungsver-
fahren dürften keine Berücksichtigung finden, zum einen deshalb, weil
Beschuldigungen in solchen Verfahren notorisch seien, zum anderen
deshalb, weil die Ehefrau in den späteren Eingaben an das BFM ihre
Ehe aus einer anderen Sicht geschildert habe. Dieser Einwand ist je-
doch unbehelflich, da sämtliche – und nicht nur die für den Beschwer-
deführer günstigen – aktenkundigen Begebenheiten in Betracht fallen.
Es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welchen Umständen
dabei mehr oder weniger Gewicht oder Glaubwürdigkeit zukommt.
7.1 Was das Protokoll der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004
betrifft, so ist festzustellen, dass die dortigen Angaben der Ehefrau mit
denen des Ehemannes insoweit übereinstimmen, als sie den Bezug
getrennter Räumlichkeiten innerhalb des Hauses betreffen. Das Proto-
koll wurde auch von beiden Ehegatten unterzeichnet, so dass insoweit
vom Wahrheitsgehalt dieser Bekundungen auszugehen ist. Angesichts
der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (E. 6.1 und 6. 2)
kommt es auf den weiteren und vom Beschwerdeführer bestrittenen
Inhalt des Besprechungsprotokolls nicht mehr an.
7.2 Bei der vom Bezirksgericht Bülach am 1. März 2005 durch-
geführten Anhörung zum Scheidungsbegehren hat B._______ dem
Gericht erklärt, ihr Ehemann habe sich im Oktober/November 1998
einer Sekte zugewendet; sie sei von dieser Seite als Hexe und
Dämonin bezeichnet worden, weshalb ihr Ehemann nicht mehr mit ihr
habe zusammenleben können. Auch auf diese Aussage, deren Richtig-
keit der Beschwerdeführer bestreitet, kommt es vorliegend nicht an,
denn es spielt, wie dargelegt, keine Rolle, in welchem Zeitpunkt sich
der Beschwerdeführer einer religiösen Gruppe angeschlossen hat. In
ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 2005
versucht B._______, das Verhalten ihres Ehemannes – den
Wochenaufenthalt in W._______, seine Hinwendung zu einer Sekte –
psychologisch zu erklären. Sie betont, dass ihr Ehemann nach wie vor
in H._______ wohne, und nennt die zur Frage stehende Nichtig-
erklärung eine falsche, unrichtige Beurteilung der Tatsachen. Deutlich
offenbart sie damit ihr Bemühen, dem (Noch-) Ehemann das schwei-
zerische Bürgerrecht zu erhalten. Ihre Eingabe enthält allerdings keine
Aspekte, die den vermuteten Geschehensablauf vor der erleichterten
Einbürgerung in Frage stellen könnten. Der Vorinstanz kann somit
auch nicht vorgeworfen werden, die Äusserungen von B._______ in
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unzutreffender Weise gewürdigt zu haben und weitere notwendige
Beweiserhebungen wie beispielsweise ihre Einvernahme als Zeugin
unterlassen zu haben.
8.
Im Rechtsmittelverfahren bietet der Beschwerdeführer erneut die Zeu-
geneinvernahme seiner Ex-Ehefrau zum Beweis dafür an, dass seine
Ehe im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch stabil
gewesen sei.
8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären.
Bei der Auswahl der Beweismittel – bei der eine Zeugeneinvernahme
ohnehin nur subsidiär wäre – berücksichtigt sie vielmehr deren Taug-
lichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten
Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).
Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheb-
lich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3
S. 157).
8.2 Im vorliegend Fall kann davon ausgegangen werden, dass weitere
Abklärungen nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Die Schil-
derungen der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 20. Oktober 2005 sind für
die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts irrelevant und
lassen auch für den Fall einer Zeugeneinvernahme keine neuen Auf-
schlüsse erwarten. Gleiches gilt für ihr Schreiben vom 28. September
2008 (Beilage 8 der Beschwerde). Dort macht sie geltend, die
Seite 12
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angefochtene Verfügung stütze sich auf negative Behauptungen über
ihre Ehe, welche die Fürsorgebehörde ihr zu Unrecht unterstellt habe.
Angesichts des Umstands, dass sie das fragliche Protokoll dieser
Behörde vom 13. Dezember 2004 selbst unterzeichnet hat, ist dies
jedoch nicht glaubwürdig.
8.3 Nach alledem kann auf dem Wege der antizipierten Beweis-
würdigung unterstellt werden, dass sich B._______ auch als Zeugin
darum bemühen würde, ihre Ehe aus einem dem Beschwerdeführer
wohlwollenden Blickwinkel zu schildern. Was die hier relevante Frage
der beidseits gelebten ehelichen Gemeinschaft betrifft, so wäre zu
erwarten, dass sie sich auf die noch lange Zeit fortbestehende
gemeinsame Meldeadresse in H._______ und die erst Ende 2007 aus-
gesprochene Scheidung beruft. Da der Sachverhalt diesbezüglich
bereits genügend abgeklärt bzw. gar nicht strittig ist, kann auf ihre Ein-
vernahme verzichtet werden. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer
davon aus, dass die Meinungsäusserungen seiner Ex-Ehefrau für die
hier zu treffende rechtliche Gesamtbeurteilung erheblich sein könnten.
Es ist daher auch nicht relevant, ob B._______ und weitere Verwandte
sich zu seinen Gunsten für die Beibehaltung des schweizerischen
Bürgerrechts aussprechen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist davon auszugehen, dass während des Einbürgerungs-
verfahrens keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand, dass
die Ehegatten noch vor der erleichterten Einbürgerung innerhalb des
Hauses von B._______ voneinander getrennt lebten und dass diese
Situation letztlich zur Scheidung führte. Der mit einem entsprechenden
Beweisangebot erhobene Einwand des Beschwerdeführers, noch
lange nach der erleichterten Einbürgerung im Hause seiner Ehefrau
gewohnt zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus seinem
gesamten Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die
Ehegatten miteinander verbunden waren und gemeinsam in die
Zukunft blickten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 22. November 2002
bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und
sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
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10.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2008 ist somit im
Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 363 714)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eiger-
strasse 73, 3011 Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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