B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6335/2014
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6335/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger, ist im Jahr 1981
in der Schweiz geboren. In der Folge lebte er bis zu seinem 10. Lebensjahr
in der heutigen Republik Kosovo, gelangte im Rahmen des Familiennach-
zugs im Jahr 1992 in die Schweiz und war seither im Besitze einer Nieder-
lassungsbewilligung.
B.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen An-
lass gegeben. Er wurde wie folgt bestraft:
mit Urteil X._______ vom 21. Mai 2003 wegen Vergehens gegen
das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hehlerei zu
einer bedingten Gefängnis-strafe von 40 Tagen, bei einer Probezeit
von zwei Jahren.
mit Urteil Y._______ vom 3. Oktober 2005 wegen Verstosses gegen
das Waffengesetz zu einer Busse von Fr. 50.-.
mit Urteil Z._______ vom 16. November 2015 wegen mehrfachen
Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
drei Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse
von Fr. 500.-.
Sodann wurde ihm mit Verfügungen vom 30. Oktober 2003 und vom
15. Juni 2004 des T._______ der Führerausweis jeweils für drei Monate
entzogen.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer am
11. April 2006 von der Migrationsbehörde U._______ (im Folgenden: Mig-
rationsbehörde) verwarnt und es wurden ihm, sollte sein Verhalten erneut
zu Klagen Anlass geben, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Mass-
nahmen in Aussicht gestellt.
D.
Am 24. Januar 2007 ehelichte der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau, welche am 17. Juli 2008 ihr erstes gemeinsa-
mes Kind gebar.
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Seite 3
E.
Mit Urteil vom 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom V._______
(im Folgenden: Strafgericht) wegen Verbrechens und Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, wegen Begünstigung und wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.
Nachdem er zwei Drittel seiner Strafe abgesessen hatte, wurde der Be-
schwerdeführer am 26. März 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
F.
In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte die Migrationsbehörde dem
Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Niederlassungsbewilli-
gung zu widerrufen, sowie dass nach seiner rechtskräftigen Wegweisung
beim Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration
SEM) ein Einreiseverbot beantragt werde, und gewährte ihm das rechtliche
Gehör. Am 2. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein. In der Folge verfügte die Migrationsbehörde am 13. De-
zember 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer-
deführers, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an
(zuletzt bestätigt mit Urteil des BGer 2C_749/2014 vom 15. September
2014). Am 10. Oktober 2014 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz
aus. Gleichentags wurde ihm das gegen ihn am 30. September 2014 ver-
fügte Einreiseverbot, gültig ab 1. November 2014 bis 31. Oktober 2024 er-
öffnet.
G.
Mit Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung liess der Beschwerde-
führer am 30. Oktober 2014 eine Befristung des Einreiseverbots bis 31.
Oktober 2019 beantragen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Im Rahmen seines Replikrechts liess der Beschwerdeführer am 10. März
2015 mitteilen, dass seine weiterhin in der Schweiz wohnhafte Ehefrau
schwanger sei und der errechnete Geburtstermin auf den 11. Juli 2015
falle.
C-6335/2014
Seite 4
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im
Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS angeordnet. Wird gegen eine Person, die nicht das
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Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl.
Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in Kraft
seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013
[Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit
wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus wichtigen Gründen
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsge-
biet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegen auslän-
dische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/20 unlängst entschieden,
dass nunmehr sämtliche Einreiseverbote, welche die Vorinstanz gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG verfügt, auf eine bestimmte Dauer zu befristen
sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis maxi-
mal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einrei-
severbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER ET AL., in: Sicherheits-
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Seite 6
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B, Rz. 12 und
13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche o-
der privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand
ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entspre-
chender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Bot-
schaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1 m.H.).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, der Be-
schwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder zu massiven Kla-
gen Anlass gegeben. Zu betonen sei dabei die Verurteilung vom 9. Juli
2012 durch das Strafgericht (vgl. Sachverhalt E.), worauf die Niederlas-
sungsbewilligung widerrufen und der Beschwerdeführer rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen worden sei. Die Delikte stellten einen schweren
Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwer wiegende Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.
2 Bst. a AuG einhergehe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei sodann
eine Fernhaltemassnahem von zehn Jahren, zur Vermeidung künftiger De-
likte, angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rah-
men des rechtlichen Gehörs erweise sich die Massnahme als verhältnis-
mässig und gerechtfertigt. In Bezug auf die familiären Verhältnisse bestehe
allenfalls die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeit-
weilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, nach seiner Entlas-
sung aus dem Strafvollzug sei er wieder zu seiner Frau und seiner Tochter
gezogen und er habe bis zur rechtskräftigen Wegweisung als Taxifahrer
gearbeitet. Angesichts seines Fehlverhaltens in der Vergangenheit be-
stehe durchaus ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung. Der Straf-
vollzug sei auf seine strafrechtliche Resozialisierung angelegt gewesen, er
habe sich mit den begangenen Taten auseinandergesetzt und sei aufgrund
einer guten Legalprognose bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wor-
den. Zum heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr von einer grossen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit sondern von einem sehr geringen Restrisiko aus-
zugehen. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er sich über-
dies wohlverhalten. Die familiäre Beziehung zu seiner in der Schweiz
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wohnhaften Frau und der Tochter sei intakt. Mit dem baldigen Eintritt der
Tochter in die Primarschule werde künftig ein Familienleben nur in erheb-
lich eingeschränktem Rahmen geführt werden können. Alternative Kom-
munikationsmittel stellten keine genügenden Mittel dar, um die familiäre
Gemeinschaft zu leben. Auf diese Weise liesse sich die Vater-Kind-Bezie-
hung nur schwer aufrechterhalten und die eheliche Beziehung würde
schwer belastet. Die beantragte Reduktion auf fünf Jahre gebe ihm die
Möglichkeit, sein künftiges Wohlverhalten unter Beweis zu stellen.
5.3 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt
4'863 Gramm Heroingemisch bzw. 691.14 Gramm reines Heroin für
Fr. 180.- bzw. Fr. 120.- je fünf Gramm Heroingemisch zum Weiterverkauf
verkauft, wodurch er einen Gesamtumsatz von Fr. 122'712.- erzielte. Damit
hat der Beschwerdeführer augenscheinlich eine erhebliche Menge Heroin
in Umlauf gebracht und auf diese Weise die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr gebracht (Urteil des Strafgerichts S. 20 f.; vgl. zur Gefährdung
vieler Menschen BGE 120 IV 334, E. 2a).
5.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer ge-
wissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbrei-
tung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt wer-
den. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemein-
heit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeut-
lichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung
nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller
Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E.
4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5265/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 5.4 mit Hinweis).
Das Verhalten des Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als er über
mehrere Jahre im Betäubungsmittelhandel tätig war. Mithin generierte er
mit dem Betäubungsmittelverkauf zumindest ein beträchtliches Nebenein-
kommen, soweit er überhaupt noch hauptberuflich tätig war, zumal in die-
ser Zeit weder er noch seine Ehefrau einer existenzsichernden Erwerbstä-
tigkeit nachgingen. Seinen Taten lagen folglich rein finanzielle Interessen
zugrunde, war er doch selber nicht drogenabhängig. Durch seine straf-
rechtliche Verurteilung zu 60 Monaten Gefängnis hat der Beschwerdefüh-
rer die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe um ein
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Seite 8
Vielfaches überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem impliziert
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in frem-
denpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall ei-
nen sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4). Dem Urteil des Strafgerichts vom 9. Juli 2012
kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Dro-
genhandel eine namhafte Position inne hatte und in der Hierarchie ganz
oben fungierte, was ihm ermöglichte im Hintergrund zu wirken und den von
der Aufdeckungsgefahr riskanten Endverkauf zu meiden. Zudem hatte er
in seinem Fahrzeug einen schussbereiten und jederzeit greif- und einsetz-
baren Revolver eingebaut, was seine kriminelle Energie und Gefährlichkeit
zusätzlich deutlich macht.
5.5 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seinem Ver-
halten in der Zeit nach der Tat ableiten. Eine gute Führung des Strafgefan-
genen im Strafvollzug wird generell erwartet und lässt angesichts der dort
vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässli-
chen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Hinzu kommt,
dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im straf-
rechtlichen Sanktionenrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_11/2013 vom 25.
März 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
5.6 Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG sind somit erfüllt.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz.
613 ff.).
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6.1 Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers evident. Mit Blick auf die Dauer der verhängten
Massnahme von Belang erscheint, dass das Verschulden des Beschwer-
deführers in Bezug auf seine Verurteilung vom 9. Juli 2012 als insgesamt
schwer qualifiziert wurde und er aus rein egoistischen Motiven bereit war,
durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erhebli-
chen Gefahren auszusetzen. Der Beschwerdeführer ist bereits vor seiner
Verurteilung vom 9. Juli 2012 wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gera-
ten, was unter anderem eine ausländerrechtliche Verwarnung nach sich
zog (vgl. E. C.). Offensichtlich unbeeindruckt von den vorangehenden
Sanktionierungen, der drohenden Gefahr des Verlusts eines jeglichen Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz und der damit verbundenen Folge einer über
einen längeren Zeitraum dauernden Trennung von seiner Familie, hat sich
der Beschwerdeführer erneut bewusst gegen die Respektierung der hiesi-
gen Rechtsordnung entschieden und während Jahren skrupellos und be-
rechnend in erheblichem und schwerstwiegendem Ausmass gegen das
Gesetz verstossen. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeilicher
Sicht ausserordentlich schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Auslän-
derrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. Was die Dauer seines
Wohlverhaltens betrifft, so kann die seit seiner letzten Verurteilung vergan-
gene Zeit als nicht derart lang bezeichnet werden, dass von einer grundle-
genden Änderung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Daran ändert auch seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach
drei Jahren und vier Monaten nichts, stellt eine solche doch den Regelfall
dar.
6.2 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, dass
durch das Einreiseverbot die familiäre Beziehung zu Ehefrau und Tochter
sowie des noch ungeborenen Kindes künftig nur erheblich eingeschränkt
gelebt werden könne. Moderne Kommunikationsmittel stellten keinen ge-
nügenden Ersatz für die familiäre Gemeinschaft dar.
6.3 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob das über die Verweigerung
eines jeglichen Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreisever-
bot zusätzlich bewirkte Erschwernis mit Blick auf das Kindeswohl vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK standhält. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen nicht
darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Mass-
nahme Besuchsaufenthalte in der Schweiz schlicht zu untersagen. Viel-
mehr besteht – wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt – die Möglich-
keit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die
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Seite 10
zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen. Die sich
daraus ergebende Einschränkung von Besuchsaufenthalten wird durch
das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gedeckt und ist vom Be-
schwerdeführer hinzunehmen. Es besteht sodann für die Familie die Mög-
lichkeit, den Beschwerdeführer in der Heimat zu besuchen. Familiäre Kon-
takte können daher zu einem bedeutenden Teil auch auf diese Weise ge-
pflegt werden. Denn das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt keinen Anspruch auf freie
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes
(vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
6.4 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen ein vorrangig zu berücksich-
tigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kin-
derrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Art. 3
N. 7). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben
ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren
Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch
Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK,
der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet,
vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom
29. Juni 1994 [nf.: Botschaft KRK], BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315
E. 2.4). Das Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst
als «ein» und nicht als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vor-
rangig zu berücksichtigen ist (SCHMAHL, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesin-
teresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen
der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber
dennoch ein Faktor unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straf-
tätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8
EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS
ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei-
zerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014 S. 1 ff. N. 46). Sodann vermittelt Art.
10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht, in die Schweiz
einreisen zu dürfen (vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 8).
6.5 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszu-
gehen, dass die Ehegatten nach wie vor ein künftiges Zusammenleben der
Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl der Eltern führt dazu, dass
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Seite 11
die Kinder während der Dauer der Fernhaltemassnahme nur einen einge-
schränkten unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater haben werden. Die
Pflege direkter Kontakte kann mit Besuchen der Familie im Kosovo und –
Wohlverhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – befristeten Sus-
pensionen, auf deren Möglichkeit auch die Vorinstanz hingewiesen hat, er-
folgen. Sodann hat das Bundesgericht bereits festgestellt, dass es für die
Ehegattin und für die Tochter, angesichts der Schwere der vom Beschwer-
deführer begangenen Straftaten sowie der weiteren persönlichen Um-
stände, grundsätzlich zumutbar wäre, in den Kosovo zurückzukehren (vgl.
Urteil 2C_749/2014 vom 15. September 2014 E. 3.2), was die Dringlichkeit
des privaten Interesses an einem Familienleben in der Schweiz bedeutend
relativiert. Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers, namentlich seine
Ehefrau die Tochter und das ungeborene Kind in der Schweiz leben und
die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, steht daher der Verhän-
gung eines zehnjährigen Einreiseverbots nicht entgegen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der festgestellten
schwerwiegenden Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter ein aus-
geprägtes öffentliches Fernhalteinteresse am Erlass eines Einreiseverbots
von längerer Dauer besteht. Die privaten Interessen der Ehefrau und ins-
besondere der Tochter sowie des noch ungeborenen Kindes, die ihr Fami-
lienleben während der Dauer des Einreiseverbots nur in eingeschränktem
Rahmen pflegen können, vermögen die öffentlichen Interessen an der
zehnjährigen Fernhaltemassnahme nicht in Frage zu stellen. In Würdigung
der gesamten Umstände stellt daher das verhängte Einreiseverbot sowohl
vom Grundsatz her als auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dar.
7.
Das von der Vorinstanz auf zehn Jahre bemessene Einreiseverbot ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv Seite 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und dem am 11. Dezember 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde U._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: