B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6340/2012
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Maritta Schneider-
Mako, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17,
Postfach 2217, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6340/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener mazedonischer Staatsange-
höriger, reiste am 29. Januar 1991 im Familiennachzug zum Verbleib bei
den Eltern in die Schweiz ein. Eine am 6. Juli 2006 in Mazedonien ge-
schlossene Ehe mit einer Landsfrau wurde am 12. November 2008 wie-
der geschieden. Am 26. August 2011 ehelichte er eine in der Schweiz
niedergelassene Staatsangehörige aus Serbien und Montenegro, gebo-
ren 1985. Am 26. April 2012 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt.
B.
Zwischen April 2001 und Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer wieder-
holt straffällig. Die gemäss dem Jugendstrafrecht verfolgten Taten betra-
fen Raub (Einschliessung von 30 Tagen), fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst (Verweis) sowie Tätlichkeiten und Diebstahl (Einschliessung
von vier Tagen).
Als junger Erwachsener verübte der Beschwerdeführer zunächst folgende
Straftaten, welche zu Freiheitsstrafen führten:
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006 wurde er we-
gen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern mit 16 Monaten Gefängnis, bedingt auf eine Probezeit von
fünf Jahren, bestraft.
- Mit Urteil desselben Gerichts vom 8. November 2006 wurde er wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einem Mo-
nat Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. März 2006 bestraft.
Diese Erkenntnis bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am
8. März 2007.
Am 23. Oktober 2007 drohte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz
(heute: Amt für Migration) dem Beschwerdeführer die Ausweisung an für
den Fall, dass er erneut verurteilt würde oder sein Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
In der Folge kam es neben verschiedenen Bussenverfügungen zu fol-
genden Verurteilungen:
C-6340/2012
Seite 3
- Am 3. Dezember 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht Horgen wegen
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiteren Stras-
senverkehrsdelikten sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes
zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse
von Fr. 600.--.
- Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
27. Januar 2009 wurde er aufgrund mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit vier Mona-
ten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Verdikt verurteilt.
- Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz verfügte am 8. Juli 2010 gegen
den Beschwerdeführer einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Füh-
rerausweises und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung
wegen Lenkens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss an.
- Mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom
31. März 2011 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen mehrfa-
chen Diebstahls, einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung, mehr-
fachen Hausfriedensbruchs, Strassenverkehrsdelikten und mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit sechs Monaten
Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.-- als teilweise Zusatzstrafe
zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2008 und zum
Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
27. Januar 2009 verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 widerrief das Amt für Migration die
Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl.
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. August
2011, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
23. November 2011 und Urteil des Bundesgerichts vom 28. September
2012).
D.
Am 5. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde-
führer ein ab 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2020 geltendes Einrei-
severbot. Zur Begründung führte sie aus, das Obergericht des Kantons
Zürich habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. März 2007 wegen
gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe-
C-6340/2012
Seite 4
schädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motor-
fahrzeuges zum Gebrauch und des Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Zudem habe
er weitere Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten erwirkt. Angesichts
der begangenen schweren und wiederholten Delikte, der Uneinsichtigkeit
des Ausländers sowie der damit einhergehenden Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme
im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen wür-
den sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Sollte es sich als erfor-
derlich erweisen, könne das Einreiseverbot ab dem zweiten Jahr für Be-
suche von Familienangehörigen in der Schweiz auf begründetes Gesuch
hin befristet suspendiert werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2012 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in der Haupt-
sache, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf maximal zwei
Jahre zu begrenzen. Des Weiteren ersucht er darum, eine Suspendierung
des Einreiseverbots sei zwecks Familienbesuchs bereits ab dem ersten
Jahr zuzulassen. Zur Begründung bringt er vor, er habe in den Jahren
2001 bis 2009 Straftaten begangen. Nach seiner Entlassung aus der
Strafanstalt Realta habe er sich einzig des Fahrens unter Cannabis-
Einfluss schuldig gemacht. Hierbei handle es sich nicht um ein Delikt,
welches von krimineller Energie und verwerflicher Gesinnung zeuge,
sondern sei wie auch Fahren unter Alkoholeinfluss ein "Massendelikt".
Nach dem Strafvollzug habe er sein Leben neu geregelt. Durch die Vater-
schaft müsse er Verantwortung übernehmen. Die Gefahr einer erneuten
Delinquenz sei als äusserst gering einzustufen, da er sich nun seit bald
vier Jahren wohl verhalten habe. Das Einreiseverbot sei zudem nicht ver-
hältnismässig. Seine Ehefrau lebe mit der gemeinsamen Tochter in der
Schweiz. Ihr sei es nicht zuzumuten mit der Tochter nach Mazedonien
auszureisen, da sie weder mazedonisch noch türkisch spreche und äus-
serst unklar sei, ob er selbst eine Anstellung finden würde. Deshalb müs-
se es ihm möglich sein, seine Familie regelmässig in der Schweiz zu be-
suchen. Das ihm auferlegte Einreiseverbot würde ihm den Kontakt zu
seiner Familie vollkommen verunmöglichen. Es sei seiner Ehefrau nicht
zuzumuten, mit dem Kleinkind nach Mazedonien auf Besuch zu reisen.
Ebenso müsse es ihm möglich sein, den Kontakt zu seinen Eltern und
C-6340/2012
Seite 5
Geschwistern in der Schweiz mittels Besuchen aufrechtzuerhalten. Die
Möglichkeit, erst ab Februar 2014 ein Gesuch um Suspension des Einrei-
severbots zu stellen, würde bedeuten, dass sich seine Tochter nicht mehr
an ihn erinnern würde. Da es in der Regel längere Zeit dauere, bis ein
Gesuch bewilligt werde, würde es ihm auch nicht möglich sein, seiner
Familie in Notfallsituationen spontan zu Hilfe eilen zu können. Seine
Tochter würde acht Jahre als sein, wenn er wieder vermehrt auf Besuch
kommen könne und sie wäre ihm vollkommen entfremdet. Er habe 22
Jahre in der Schweiz gelebt und sei durch den Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung bereits erheblich betroffen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend zu ihrer Verfügung aus,
der Beschwerdeführer habe weder aus den Jugendstrafen, noch aus den
ersten beiden Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht vom 15. März
und 8. November 2006 noch aus der Verwarnung vom 23. Oktober 2007
Lehren gezogen. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit sei von einer konkreten
Rückfallgefahr auszugehen, welche das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltemassnahme erhöhe.
G.
In seiner Replik vom 3. Juli 2013 hält der Beschwerdeführer an den An-
trägen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend dazu
bringt er vor, angesichts des neusten Urteils des EGMR i.S. Kinsley Udeh
gegen die Schweiz vom 16. April 2013, Beschwerde Nr. 12020/09, sei
klar, dass der vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2012
bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers Art. 8 EMRK verletze. Im Urteil Udeh habe der EGMR festgehalten,
dass die Wegweisung des dortigen Beschwerdeführers - welcher mit ei-
ner Freiheitstrafe von 42 Monaten bestraft worden sei und sich bereits
acht Jahre mit Unterbrüchen in der Schweiz aufgehalten habe und Frau
und Kinder in der Schweiz habe - das in Art. 8 EMRK garantierte Recht
auf Familienleben verletze. Er selbst sei zu mehreren Freiheitsstrafen von
einer Gesamtdauer von 29 Monaten und 12 Tagen verurteilt worden und
habe sich seit seinem vierten Lebensjahr und somit 22 Jahre in der
Schweiz aufgehalten. Seine Ehefrau lebe mit der Tochter in der Schweiz.
Seit mehr als vier Jahren habe er sich wohl verhalten. Ein Vergleich zum
Sachverhalt des Urteils Udeh zeige, dass in seinem Fall die Fakten noch
viel mehr dafür sprächen, dass die Wegweisung Art. 8 EMRK verletze.
Bereits die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verlet-
C-6340/2012
Seite 6
ze angesichts des Urteils Udeh das Recht des Beschwerdeführers auf
Familienleben. Umso mehr verletze das ihm auferlegte siebenjährige Ein-
reiseverbot das in Art. 8 EMRK statuierte Recht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft
(Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
C-6340/2012
Seite 7
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht darum, eine Suspendierung des Ein-
reiseverbots sei zwecks Familienbesuchs bereits ab dem ersten Jahr zu-
zulassen.
3.2 Die Suspendierung des Einreiseverbots ist nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Zudem liegt betreffend eine Suspendierung des
Einreiseverbots keine beschwerdefähige Verfügung der Vorinstanz vor.
Überdies ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, vor fehlendem Hin-
tergrund eines konkreten Gesuchs, der Vorinstanz Weisungen zu erteilen,
wie sie bei Ermessensentscheiden vorzugehen hat.
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich-
tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23
(nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier relevan-
ten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durch-
führungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S.
19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom
7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1
SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne
von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach Massgabe der Bedeutung des Falles im
SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten
verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied-
staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). Es bleibt dem
Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls ein solches zu beantra-
gen.
C-6340/2012
Seite 8
5.
5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
5.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch SCHWEIZER/SUTTER /WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B
Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Der Begriff der ge-
setzlichen Vorschriften ist weit auszulegen; darunter fallen nicht nur Ge-
bote, sondern beispielsweise auch Verbote.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend der Fernhaltegrund einer Ver-
letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde zwischen April 2001 und
Juli 2010 wiederholt straffällig (siehe Sachverhalt Bst. B). Die ausgespro-
chenen Sanktionen reichten dabei von Bussen über vorsorglichen Siche-
rungsentzug des Führerausweises bis zu Freiheitsstrafen von insgesamt
35 Monaten (ohne Jugendstrafe).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
C-6340/2012
Seite 9
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde als
Jugendlicher in ein Jugendheim zur Nacherziehung eingewiesen. Eine
Strafe betreffend Einschliessung wurde bedingt ausgesprochen. Die er-
zieherische Massnahme zeigte keinen Erfolg. Im Zeitraum von 2006 bis
2011 wurde der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafen von insgesamt 35
Monaten verurteilt. Weder die bedingt ausgesprochenen Gefängnisstra-
fen des Bezirksgerichts Horgen vom 15. März 2006 wie auch vom 8. No-
vember 2006 noch die Androhung der Wegweisung aus der Schweiz hin-
terliessen beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Wirkung. Er wurde
erneut straffällig und verstiess gegen verschiedenste Bestimmungen (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
am 24. Januar 2010 wurde er erneut straffällig. Die Vielzahl von Delikten
über einen längeren Zeitraum zeugt von einer weitgehenden Uneinsich-
tigkeit des Beschwerdeführers. Sein deliktisches Verhalten weist ein-
drücklich auf seinen mangelnden Willen bzw. seine Unfähigkeit hin, sich
an die geltende Rechtsordnung zu halten. Nur so lässt sich erklären, dass
ihn selbst der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung und seine
damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz nicht davon abhalten
konnten, erneut straffällig zu werden.
Das Bezirksgericht Horgen bezeichnete in seinem Urteil vom 15. März
2006 das Tatverschulden des Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht"
und attestiert ihm ein "ausgeprägtes Mass an krimineller Energie" (vgl. S.
5 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hielt in ihrer Be-
gründung der kurzen Freiheitsstrafe des Strafbefehls vom 31. März 2011
fest, "besonders günstige Umstände einer guten Prognose seien nicht
auszumachen".
6.3 Nicht massgebend sein kann in diesem Zusammenhang das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die Gefahr einer erneuten Delinquenz
sei als äusserst gering einzustufen, da er sich nun seit bald vier Jahren
C-6340/2012
Seite 10
wohl verhalten habe. Zum einen wirkte diesbezüglich sicher der Druck
der Probezeit. Auch verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Berech-
nung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder
Urteilszeitpunkt abzustellen ist, sondern vielmehr zu überprüfen ist, wie
lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus
der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Be-
schwerdeführer befand sich vom 4. Juli 2011 bis zum 18. Oktober 2011 in
Halbgefangenschaft. Die Probezeit endete am 18. Oktober 2012. Damit
erweist sich die seither vergangene Zeit als zu kurz, als dass bereits eine
grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden kann (vgl.
BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
6.4. Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer
verhängte, ging sie davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor-
liegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer überhaupt
erst zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt, dazu
äussert sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Ver-
nehmlassung. Eine Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AuG fehlt ganz. Der
Vorinstanz ist daher eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG veranker-
ten Begründungspflicht vorzuhalten, die nur deshalb nicht zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führt, weil die Aktenlage in diesem Punkt
einen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers erlaubt. Denn für die
Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung kämen nur die Widerhand-
lungen des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz in Be-
tracht. Die übrigen Straftaten sind zu geringfügig bzw. zum vorherein
nicht geeignet oder liegen zeitlich zu weit zurück (vgl. Bst. B), eine qualifi-
zierte Gefahrenlage zu begründen. Ausgehend von der Straffälligkeit im
Betäubungsmittelbereich kann aber schon deshalb nicht von einer
schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden, weil der Beschwer-
deführer nach der Feststellung des Strafrichters nicht etwa gewerbsmäs-
sig mit Drogen handelte, sondern lediglich vorsätzlich kaufte, vermittelte
und konsumierte (vgl. auch BVGer C-3091/2011 vom 16. August 2013
E. 6.1.5). Von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. dazu
grundlegend BGE 139 II 121, E. 6 bis 6.4, S. 129 ff.). Das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf daher die Dauer von fünf
Jahren nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG).
6.5 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine
Ehefrau werde nicht in der Lage sein, ihn regelmässig mit der Tochter in
C-6340/2012
Seite 11
Mazedonien zu besuchen. Somit könne längerfristig kein genügend enger
familiärer Kontakt aufrecht erhalten werden. Ein Vergleich zum Urteil
Udeh zeige, dass in seinem Fall die Fakten noch viel mehr dafür sprä-
chen, dass die Wegweisung Art. 8 EMRK verletze.
6.5.1 Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens; darüber wurde bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom
28. September 2012 rechtskräftig entschieden. Das Fehlen eines dauer-
haften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz steht
häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner Familie bereits entgegen.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreisever-
bot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen
rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützte Familienleben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdefüh-
rer geltend macht. Überdies hat das Bundesgericht festgestellt, dass das
Urteil Udeh kein Grundsatzentscheid ist, sondern vielmehr als spezifi-
scher Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR erscheint und
dessen Tragweite stark zu relativieren sei (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4).
6.5.2 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen, mittels Gesuch die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs.
5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-3304/2009 vom
18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer ste-
hen zudem diverse Mittel der Kommunikation offen, um mit seiner Familie
in Kontakt zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch
Reisen seiner Angehörigen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdefüh-
rers). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt wer-
den darf, kann ein Familienleben freilich dennoch nur in erheblich einge-
schränktem Rahmen stattfinden. Die mit dem Einreiseverbot einherge-
henden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzuneh-
men, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
6.5.3 Aufgrund der sechs Verurteilungen des Beschwerdeführers zu ins-
gesamt rund drei Jahren (35 Monate) Freiheitsstrafe ist von einer erhebli-
chen jedoch nicht schwerwiegenden Gefahr auch zukünftiger Verletzun-
gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das sich hier-
C-6340/2012
Seite 12
aus ergebende gewichtige öffentliche Interesse rechtfertigt eine Fernhal-
tung von fünf Jahren im Rahmen von Art. 67 Abs. 3 1. Satz AuG. Wie sich
aus E. 6.4 ergibt, sind hingegen die Voraussetzungen einer darüber hi-
nausgehenden, noch längeren Massnahme, nicht erfüllt. Mit der sich so-
mit ergebenden Kürzung des Einreiseverbots um zwei Jahre werden die
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie genügend
berücksichtigt.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass das
Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, sich in der Dauer
jedoch - weil rechtsverletzend - als zu lang erweist. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interes-
se an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf fünf Jahre
reduzierten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das siebenjährige Einreiseverbot
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teil-
weise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot auf fünf Jahre bis zum 31. Januar 2018 zu befristen.
8.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
C-6340/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 31. Januar 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine teilweise Par-
teientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Ref.-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: