B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6340/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
1. A. A._______, (Ungarn),
vertreten durch lic. iur. LL.M. D._______, Rechtsanwalt,
2. Erbengemeinschaft B. A._______ sel.,
bestehend aus:
1. A. A._______,
2. C. A.________,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. D.________,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Plafonierung Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 6. Oktober 2017.
C-6340/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. A._______, geboren am (…) 1949 (im Folgenden: Versicherte), schwei-
zerisch-ungarische Staatsangehörige, und B. A._______, geboren am (…)
1945, gestorben am (…) 2017 (im Folgenden: Versicherter), schweizeri-
scher Staatsangehöriger, heirateten am (…) 1971 (Akten der Vorinstanz,
Dossier des Ehemanns [im Folgenden: SAK EM] 13 S. 2 und 56, Akten der
Vorinstanz, Dossier der Ehefrau [im Folgenden: SAK EF] 5 S. 4, 19 S. 2).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z._______, vom 25. Mai 2010 wurde das Ge-
trenntleben der Ehegatten geregelt und festgestellt, dass der gemeinsame
Haushalt spätestens seit 1. August 2006 aufgehoben worden sei (SAK EM
40 S. 5 f., SAK EF 5 S. 1-2).
B.
B.a
B.a.a Der Versicherte arbeitete von 1965 bis Juli 2006 in der Schweiz und
leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV; SAK EM 2, 31 ff.). Am 1. Juni 2006 melde-
te er sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y._______ per 31. Juli
2006 ab und verlegte seinen Wohnsitz nach Indien (SAK EM 4). Im Nach-
gang zu seiner Beitrittserklärung vom 20. November 2006 war er ab 1. Au-
gust 2006 bis Ende 2009 (Rücktritt vom 5./10. Oktober 2009) bei der frei-
willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versi-
chert (SAK EM 5 f., 12).
B.a.b Am 11. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Be-
zug einer Altersrente an. Gleichzeitig teilte er mit, dass er per 1. Januar
2010 seinen Wohnsitz an die (…) Utca [Strasse] 6 A in X._______, Ungarn,
verlege (SAK EM 15-17). Die SAK sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juli
2010 mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ordentliche Altersrente von
Fr. 2'280.– zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 145'008.–, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und
der Rentenskala 44 (vgl. SAK EM 31; Verfügung nicht aktenkundig).
B.a.c Am 15. April 2011 stellte die Vorinstanz eine Änderung der Wohn-
adresse des Versicherten an die Utca (…) 6 C in X._______ per 13. April
2011 fest (SAK 35).
C-6340/2017
Seite 3
B.b Die Versicherte zog am 5. Juni 1999 von Y._______ (Kanton
E._______) nach W._______ (Kanton F._______). Ab 12. Februar 2010
war sie an der Utca (…) 6 C in X._______, Ungarn, wohnhaft (SAK EF 3,
Ziff. 4.1, 28).
Sie meldete sich am 20. April 2013 für den Bezug einer Altersrente an (SAK
EF 3), woraufhin die SAK mit Verfügung vom 26. September 2013 bei ihr
einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2'246.– mit
Wirkung ab 1. Oktober 2013 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von
43 Jahren, dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 77'220.– und der Rentenskala 44 feststellte (vgl. SAK EF 12).
B.c Mit Verfügungen vom 27. September 2013 (SAK EM 39) und 1. Okto-
ber 2013 (SAK EF 15) ersetzte die Vorinstanz die Verfügungen vom 28. Juli
2010 und 26. September 2013 und plafonierte die Altersrenten ab 1. Okto-
ber 2013 gestützt auf die Feststellung vom 27. September 2013, dass das
„getrennte“ Ehepaar an derselben Adresse wohne (SAK EF 16). Die Alters-
rente des Versicherten wurde auf Fr. 1'784.– und die Altersrente der Versi-
cherten auf Fr. 1'726.– herabgesetzt.
B.d Am 21. Oktober 2013 erhoben die Ehegatten A._______ – je vertreten
durch Rechtsanwalt D._______ – gegen die Verfügungen vom 27. Sep-
tember 2013 und vom 1. Oktober 2013 je eine Einsprache und beantrag-
ten, die Plafonierung der Renten sei aufzuheben und die Renten seien auf
100 % des Höchstbetrags der Altersrente der anwendbaren Rentenskala
festzusetzen, zudem sei das Ehegattensplitting korrekt vorzunehmen
(SAK EM 40, SAK EF 17).
B.e Je mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013 wies die Vor-
instanz die Einsprachen vom 21. Oktober 2013 mit der Begründung ab, die
Einsprechenden seien zwar gemäss Urteil vom 25. Mai 2010 gerichtlich
getrennt, sie wohnten aber an der gleichen Adresse, das heisse faktisch in
Hausgemeinschaft, weshalb die Altersrenten der Plafonierung unterlägen.
Im Übrigen sei die Rentenberechnung korrekt durchgeführt worden
(SAK EM 43, SAK EF 20).
B.f Am 6. Januar 2014 teilte die Versicherte der SAK ihre neue Kontover-
bindung zur Auszahlung ihrer Altersrente mit (SAK EF 21). Am 3. Februar
2014 teilte sie – im Rahmen ihrer Beschwerde (siehe hiernach B.g) mit, sie
sei per 31. Januar 2014 umgezogen und wohne neu an der (…), in
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V._______, Ungarn. Sie legte als Beleg hierzu ihren neuen Personalaus-
weis bei (SAK EF 23 S. 6 Ziff. 7 und S. 22).
B.g Am 3. Februar 2014 erhoben die Versicherten je beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 20. De-
zember 2013 (vgl. Verfahren C-587/2014 A. A._______/SAK und Verfah-
ren C-588/2014 B. A._______/SAK; vgl. SAK EF 23 S. 3 ff.) und beantrag-
ten die Aufhebung der Rentenplafonierung und eine Prüfung des Renten-
splittings. Sie machten darin unter anderem geltend, es hätten sich seit der
gerichtlichen Trennung gemäss Trennungsurteil vom 25. Mai 2010 keine
Änderungen eingestellt. Es treffe zwar zu, dass die Ehegatten vorüberge-
hend, und insbesondere im Zeitpunkt der Einreichung der Rentenanmel-
dung der Versicherten, an der gleichen Strasse gewohnt hätten. Es handle
sich aber um verschiedene – baulich voneinander getrennte – Wohnein-
heiten (Wohneinheit 6 A und 6 C; SAK EF 23 S. 5 Ziff. 5-6). Es sei weder
eine tatsächliche noch eine faktische Hausgemeinschaft vorgelegen. Die
entsprechenden Wohneinheiten seien bei der Rentenanmeldung jeweils
angegeben worden. Im Übrigen sei die Versicherte per 31. Januar 2014
umgezogen (s. hiervor B.f).
B.h Mit Urteil vom 2. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die
vereinigten Beschwerden C-587/2014 und C-588/2014 mit der Begrün-
dung ab, die Vorinstanz habe die Plafonierung der Altersrenten – jedenfalls
für den zu beurteilenden Zeitraum bis 20. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4) – zu
Recht vorgenommen und die Einkommensteilung ab dem Jahr 1972 kor-
rekt durchgeführt (E. 8). Es führte weiter aus, über die Frage, ob mit dem
Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin nach V._______ (welche nach
dem 20. Dezember 2013 erfolgte) die Hausgemeinschaft der beiden Versi-
cherten tatsächlich aufgegeben worden sei, sei durch die Vorinstanz zu
befinden (E. 6.3; SAK EF 41 S. 14 f.). Das Urteil C-587/2014 / C-588/2014
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2016 stellten die Versicherten – wiederum
vertreten durch Rechtsanwalt D._______ – einen Antrag auf Neuberech-
nung der Rente/Aufhebung der Plafonierung rückwirkend per 31. Januar
2014 (SAK EM 50, SAK EF 45). Sie begründeten diesen im Wesentlichen
mit der weiterhin bestehenden, gerichtlich am 25. Mai 2010 festgestellten
Trennung (SAK EF 5 S. 1 f.) und den unterschiedlichen Wohnsitzen in
X._______ beziehungsweise in V._______ gemäss VERA-Register (siehe
hierzu nachfolgend E. 3.4).
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Seite 5
C.b Die SAK forderte die Versicherten am 10. Juni 2016 auf, einen Miet-
vertrag für den neuen Wohnsitz der Ehefrau in V._______ mit Nachweisen
der Zahlung von Mieten für Februar 2014, Januar 2015 und Mai 2016 sowie
einen Mietvertrag des Ehemannes für die Wohnung in X._______ für die
gleiche Daten einzureichen (SAK EF 46).
C.c Am 11. November 2016 teilte die Versicherte der SAK ihre neue
Adresse in U._______, Ungarn, und ihre neue Kontoverbindung mit
(SAK EF 47). Am 17. November 2016 reichte sie ihre Lebensbescheini-
gung vom 17. November 2016 (bescheinigt durch die Gemeinde
U._______ [SAK EF 48]) sowie ihre Identitätskarte mit Wohnsitz in
U._______, ausgestellt am 26. Juli 2016, und den Kaufvertrag für ihre Lie-
genschaft in U._______ vom 27. April 2016, ein (SAK EF 50 f.). Am 1. De-
zember 2016 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss das Formular
für die neue Zahlungsadresse per Dezember 2016 ein (SAK EF 53).
C.d Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 teilte der Vertreter der Versicher-
ten mit, dass beide Versicherten keine Mietzinse geleistet hätten. Als
Eigentümer der Liegenschaft (…) Utca 6 C in X._______ zahle der Versi-
cherte keine Miete. Die Versicherte habe für das Bewohnen der Liegen-
schaft (…) in V._______ in den Jahren 2014 – 2016 ebenfalls keine Miete
entrichten müssen. Seit Sommer 2016 sei sie Eigentümerin der Liegen-
schaft (…) in U._______. Diese werde von ihr bewohnt (SAK EF 55 f.).
Aufforderungsgemäss reichten die Versicherten am 22. Januar 2017 den
undatierten Kaufvertrag für die vom Versicherten bewohnte Liegenschaft
in X._______ ein. Nach dem Vertrag hatten die Ehegatten die Liegenschaft
Utca (…) 6 zu je hälftigem Eigentum erworben (SAK EF 58 f.).
C.e Mit Verfügungen vom 8. Februar 2017 ersetzte die SAK die Verfügun-
gen vom 27. September 2013 und vom 1. Oktober 2013 und sprach dem
Versicherten eine unplafonierte monatliche Rente von Fr. 2‘331.– und der
Versicherten eine unplafonierte Rente Fr. 2‘256.–, je ab 1. Mai 2016, zu
(SAK EM 53, EF 61). Die Verfügungen enthielten die Information, dass für
die Zeit von 2014 bis April 2016 kein Mietvertrag vorgelegt worden sei.
Deshalb werde das Datum des Kaufvertrags für das Eigentum in
U._______ vom 27. April 2016 als Stichtag für die Entplafonierung der Ren-
ten anerkannt (je S. 4 der Verfügungen).
C.f Am 28. Februar 2017 (Poststempel) erhoben die Versicherten – weiter
vertreten durch Rechtsanwalt D._______ – Einsprache und beantragten,
soweit mit den Verfügungen vom 8. Februar 2017 ihr Gesuch vom 22. Mai
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2016 nicht gutgeheissen worden sei, sei die Plafonierung auch für den Zeit-
raum von Januar 2014 – April 2016 aufzuheben und der Differenzbetrag
der Renten sei für den erwähnten Zeitraum zuzüglich Zinsen auszubezah-
len (SAK EM 54, EF 62).
C.g Am (…) 2017 starb der Versicherte (SAK EM 56).
C.h Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 forderte die SAK die Erben
des Versicherten auf mitzuteilen, ob die Einsprache vom 26. Februar 2017
weitergeführt werde, und forderte sie auf, die dazu nötigen Beweisunterla-
gen einzureichen (SAK EM 57).
C.i Am 7. Juni 2017 (Poststempel) teilte Rechtsanwalt D._______ namens
der Erben A. A._______ und C. A._______ (Sohn des Verstorbenen) unter
Beilage des Erbenscheins vom 31. Mai 2017 und den nötigen Vollmachten
vom 12. Mai und 3. Juni 2017 mit, dass diese in das Einspracheverfahren
einträten und das Verfahren im eigenen Namen weiterführen würden. An
der durch B. A._______ eingereichten Einsprache vom 28. Februar 2017
werde vollumfänglich festgehalten (SAK EM 59, SAK EF 65).
C.j Die SAK berechnete den Rentenanspruch der Versicherten neu und
sprach ihr mit Verfügung vom 23. Juni 2017 eine Witwenrente von
Fr. 2‘350.– ab 1. April 2017 zu (SAK EF 66 f.).
C.k Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 wies die SAK die Ein-
sprachen vom 26. Februar 2017 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-587/2014 /
C-588/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.3 bereits festgehalten habe, dass nicht
hinreichend belegt sei, ob die Hausgemeinschaft der Ehegatten ab 31. Ja-
nuar 2014 tatsächlich aufgehoben worden und es an der SAK zu befinden
sei, ob die Voraussetzungen nach dem Wohnortwechsel vom 31. Januar
2014 gegeben seien. In der Folge habe der Versicherte die Liegenschaft in
X._______ bewohnt, welche beide Ehegatten gekauft hätten, ein Mietver-
trag bezüglich der Wohnsituation der Versicherten für den Zeitraum ab
31. Januar 2014 sei nicht eingereicht worden. Deshalb bestehe erst ab
dem Kauf der Liegenschaft in U._______ am 27. April 2016 der Anschein
der Aufhebung der Hausgemeinschaft (SAK EF 68).
C.l Mit Eingabe vom 8. November 2017 (Poststempel) erhoben
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Erbengemein-
schaft des B. A._______ selig bestehend aus A. A._______ und
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Seite 7
C. A._______ (nachfolgend: Erbengemeinschaft) – alle Beschwerdefüh-
renden vertreten durch Rechtsanwalt D._______ – Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 und beantragten, die Plafonie-
rung der Renten von A. A._______ und B. A._______ für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis April 2016 sei aufzuheben und die beiden Renten zu
100 % des Höchstbetrags der Altersrente der anwendbaren Rentenskala
festzusetzen, dies zuzüglich Zinsen für den erwähnten Zeitraum, alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei der Einspracheent-
scheid vom 6. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache im Sinne des
Hauptantrags (Entplafonierung der Renten für den Zeitraum von Janu-
ar 2014 – April 2016) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Sie begründeten dies damit, dass der
Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2014 unstreitig
sei. Sie habe sich bei der Gemeinde V._______ ordnungsgemäss ange-
meldet. Durch den Eintrag im VERA-Register, dem erhöhte Beweiskraft zu-
komme, sei der Wohnsitzwechsel und der Fortbestand des neuen Domizils
lückenlos belegt. Die Beschwerdeführerin könne indes für den Zeitraum
von Januar 2014 – April 2016 keinen Mietvertrag einreichen, da sie in die-
ser Zeit bei ihrem damaligen Lebensabschnittspartner in dessen eigener
Liegenschaft gewohnt habe. Ein Mietvertrag sei – wie in solchen Situatio-
nen üblich – nicht abgeschlossen worden, zumal dies – schon aus steuer-
lichen Gründen – unklug sei. Üblicherweise würden aber in solchen Situa-
tionen die Lebenshaltungskosten innerhalb der Hausgemeinschaft unter
den Lebensabschnittspartnern aufgeteilt (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.m In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im We-
sentlichen damit, dass hier – entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führenden – streitig sei, ob die Beschwerdeführerin im Januar 2014 ihren
Wohnsitz verlegt und einen neuen Wohnsitz und neuen Lebensmittelpunkt
begründet habe. Sie hielt – wie schon in ihren Ausführungen im ersten Ge-
richtsverfahren (vgl. SAK EF 29, 35) – daran fest, dass hier der chronolo-
gische Zeitablauf den Eindruck erwecke, dass die Bestimmungen der Pla-
fonierung umgangen werden sollten. Ein Mietvertrag für den Wohnsitz in
V._______ sei nicht vorgelegt worden. Auch was die neue Behauptung des
Konkubinats mit dem Eigentümer der Liegenschaft in V._______ für die
Periode von Januar 2014 – April 2016 (weshalb kein Mietvertrag einge-
reicht werden könne) betreffe, werde dies nicht in geringster Weise mit Be-
legen untermauert. Demnach könne auch nicht die Wahrscheinlichkeit die-
ses Sachverhalts erkannt werden. Die Angabe des Umzugs nach
V._______ habe unter diesen Umständen fiktiven Charakter (B-act. 3).
C-6340/2017
Seite 8
C.n Mit Replik vom 6. März 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ih-
ren Anträgen in der Beschwerde fest. Sie widersprachen den Ausführun-
gen in der Vernehmlassung im Hinblick auf die Wohnsitzverlegung der Be-
schwerdeführerin im Januar 2014, gaben an, es sei von Anfang an auf den
Umstand hingewiesen worden, dass kein Mietvertrag eingereicht werden
könne, und bezüglich der Vorbringen und der verlangten Daten zum gel-
tend gemachten Konkubinat führten sie aus, diese seien lebensfremd. Es
sei keine schriftliche Vereinbarung über das Zusammenleben getroffen
worden, und es habe auch weder ein gemeinsames Konto bestanden noch
sei ein Inventar erstellt worden. Zudem sei die Forderung der Vorinstanz
neu, dass die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung hätte bei-
bringen können, eine solche sei nicht erforderlich. A. A._______ habe den
per 31. Januar 2014 vollzogenen Wohnsitzwechsel genügend dokumen-
tiert, zumal auch eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde V._______ vom
8. Mai 2014 vorliege (B-act. 9, SAK EF 34.10).
C.o In ihrer Duplik vom 23. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest (B-act. 13).
C.p Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 übermittelte der Instruktionsrichter die
Duplik den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und schloss den Schriften-
wechsel ab (B-act. 14).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
C-6340/2017
Seite 9
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind. Die Beschwerdeführenden 1 und
2 wurden rechtsgültig bevollmächtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten
ist (vgl. aber hiernach E. 3.1 ff.).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Ein-
spracheentscheids vom 6. Oktober 2017, eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des AHVG,
der AHVV (SR 831.101), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11) anwend-
bar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert
werden. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
127 V 467 E. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist schweizerisch-ungarische Staatsbürgerin
und hat Wohnsitz in Ungarn. Deshalb sind vorliegend die folgenden Er-
lasse zu beachten: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits-
abkommen (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
C-6340/2017
Seite 10
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) so-
wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Ver-
ordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April
2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt man-
gels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommens-
rechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung
des Leistungsanspruchs nach schweizerischem Recht.
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss im Übrigen unentgeltlich alle Auskünfte erteilen,
die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs-
leistungen erforderlich sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozial-
versicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGer 8C_494/2013 vom 22. April
2014 E. 5.4.1).
C-6340/2017
Seite 11
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Altersrenten von A. A._______ und B. A._______
selig für den Zeitraum von Januar 2014 bis April 2016 plafoniert hat.
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten
eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersren-
te, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Bst. a). Die
Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich
aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
3.2 Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Ja-
nuar 2003, Stand 1. Januar 2014 resp. 2017) unterliegen bei Ehegatten,
deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben, die Ehe jedoch noch
nicht geschieden wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung
(Rz. 5510). Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben,
wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter
festgestellt oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche
Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit ge-
trennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Haus-
gemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511). Die gerichtli-
che Trennung kann von den Ehegatten jederzeit durch eine entsprechende
ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung (z.B. durch Wiederaufnah-
me des Zusammenlebens) aufgehoben werden (DANIEL STECK, in Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456, 5. Aufl. 2014, Art. 117/118,
Rz. 7).
3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587
E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über
die vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-
zer vom 7. Juni 2004 (VERA-Verordnung, SR 235.22; in Kraft gewesen bis
31. August 2016) werden im VERA-Register Daten wie Adressdaten von
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, deren Ehepartnern und
Ehepartnerinnen sowie ihren Kindern verarbeitet. Jede Person kann ver-
langen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden (Art. 8 VERA-Ver-
ordnung).
4.
4.1 Einleitend ist die Lebens- und Wohnsituation der Ehegatten A._______
bis Januar 2014 in Erinnerung zu rufen.
4.1.1 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten am 25. Mai 2010 von einem
Schweizer Einzelrichter die einvernehmliche Trennung spätestens seit
1. August 2006 feststellen liessen (oben Sachverhalt Bst. A; SAK EF 5.1 f.).
4.1.2 Gestützt auf die Akten erweist es sich als überwiegend wahrschein-
lich, dass die Ehegatten ab 1999 getrennt lebten (die Ehefrau zog von
Y.________ nach W.________). Der Ehemann zog im Sommer 2006 nach
Indien (SAK EM 4, SAK EF 27 f.).
4.1.3 Die Ehegatten erwarben weiter zusammen die Liegenschaft (…),
Utca (…) 6, in X._______, Ungarn (zu je hälftigem Eigentum, Datum des
Kaufvertrags nicht aktenkundig; SAK EF 59), und zogen beide zeitnah dort-
hin um, der Ehemann per 1. Januar 2010 (SAK EM 15 f., 24.1), die Ehefrau
im Februar 2010 (SAK EF 28). Dass es sich bei der Liegenschaft Utca (…)
6 (6 A [Adresse des Ehemanns] und 6 C [Adresse der Ehefrau {abwei-
chend/widersprüchlich aber SAK EM 42}]) in X._______ ausserdem um ein
Mehrfamilienhaus handeln soll, wie die Beschwerdeführenden vorbrach-
ten, geht aus dem eingereichten Kaufvertrag nicht hervor. Erst nach dem
Umzug der Ehegatten an die Utca (…) 6 A und 6 C in X._______ erwirkten
die Ehegatten das Trennungsurteil vom 25. Mai 2010, wobei dort – akten-
widrig, entgegen der Angabe der Einwohnerkontrolle W.______ vom
26. April 2014, die Ehefrau habe sich per 12. Februar 2010 abgemeldet
(SAK EF 28) – angegeben wurde, die Ehefrau wohne (noch) in W._______
und der Ehemann in Ungarn. Den Auszügen aus dem VERA-Register vom
20. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass die Ehegatten, ausser dass
sie an derselben Adresse Utca (…) 6 C gemeldet waren, auch dieselben
Telefonnummern und dieselbe E-Mail-Adresse bei der Botschaft hinterlegt
hatten (SAK EM 42, SAK EF 19). Die festgestellten Angaben zu den Daten
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durch die Vorinstanz wurden von den Versicherten nie beanstandet. Das
Bundesverwaltungsgericht führte deshalb im Urteil C-587/2014 und
C-588/2014 vom 2. Juni 2015 aus, der geltend gemachte Sachverhalt –
wonach die Beschwerdeführer eigenständig seien und einen unabhängi-
gen Haushalt führen würden – bleibe unbewiesen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
als erwiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses des Einsprache-
entscheides vom 20. Dezember 2013 die Beschwerdeführer tatsächlich in
einer Hausgemeinschaft gelebt hätten (vgl. SAK EF 41 S. 12 f.).
4.2 Zur im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Frage, ob die Ehe-
gatten A. A._______ und B. A._______ von Januar 2014 bis Frühling 2016
(wieder) getrennte Haushalte führten, und die Plafonierung ihrer AHV-Ren-
ten aufzuheben sei, ergibt sich Folgendes:
4.2.1 Im Nachgang zur Mitteilung der neuen Auszahlungsadresse an die
Vorinstanz vom 6. Januar 2014 (SAK EF 21) reichte die Beschwerdeführe-
rin am 3. Februar 2014 im Rahmen ihrer Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie ihres neuen Personalausweises von V._______
ein (SAK EF 23 S. 22) und gab an, sie sei umgezogen. Am 15. Februar
2014 teilte sie die Adressmutation der SAK mit (SAK EF 24). Im Rahmen
ihrer Replik ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2014 reichte sie
eine Bestätigung für die Adresse (…) in V._______, ausgestellt durch die
Kommunalbehörde in T._______ am 8. Mai 2014, ein (SAK EF 34 S. 10).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil C-587/2014
und C-588/2014 vom 2. Juni 2015 (SAK EF 41) – soweit es sich zum Sach-
verhalt bis 20. Dezember 2013 äusserte – im Hinblick auf die Frage, ob die
Plafonierung der Renten ab dem Wohnortwechsel der Ehefrau aufzuheben
sei, aus, es sei nicht hinreichend genau belegt, ob die Hausgemeinschaft
tatsächlich aufgegeben worden sei, die verfügbaren Akten liessen die nö-
tige Klarheit vermissen, um gestützt darauf über die Aufhebung der Ren-
tenplafonierung zu befinden (E. 6.3).
4.2.3 Am 22. Mai 2016 beantragten die Versicherten, die Plafonierung ihrer
Renten sei per 31. Januar 2014 aufzuheben (SAK EM 50, SAK EF 45). Sie
bezogen sich dabei weiterhin auf das Trennungsurteil vom 25. Mai 2010,
die beiden unterschiedlichen Wohndomizile in X._______ und in
V._______ und das aktuelle VERA-Register. Aus den Akten geht ausser-
dem hervor, dass die Versicherte am 27. April 2016 in U._______, Ungarn,
eine Liegenschaft gekauft hatte (SAK EF 50 f.). Am 11. November 2016
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teilte sie der Vorinstanz ihre neue Adresse und ihre neue Kontoverbindung
mit (SAK EF 47).
4.2.4 Nach Aufforderung der Vorinstanz vom 10. Juni 2016, es seien die
Leistung von Mietzinsen (für die getrennten Wohnungen) zu belegen (SAK
EF 46), führten die Versicherten am 22. Dezember 2016 aus, der Ehemann
lebe in seinem Eigentum in X._______, und zahle deshalb keine Miete.
Auch die Ehefrau habe für das Bewohnen der Liegenschaft in V._______
keine Miete entrichten müssen. Seit Sommer 2016 sei sie Eigentümerin
der Liegenschaft (…) in U._______ und wohne dort (SAK EM 52). Die
Kaufverträge für die Liegenschaften in X._______ und U._______ wurden
aufforderungsgemäss eingereicht (SAK EF 51 S. 3 ff. und 59).
4.2.5 Aus den Akten ergibt sich ergänzend, dass die Versicherten je hälftig
Eigentümer der Liegenschaft Utca (…) 6 in X._______, Ungarn, waren und
die Beschwerdeführerin seit 27. April 2016 Eigentümerin der Liegenschaft
(…) in U._______, Ungarn, ist. Es ist unbestritten, dass sie dort spätestens
seit November 2016 ihren Wohnsitz hatte (SAK EF 47 f.).
4.2.6 Soweit jedoch die hier interessierende Frage, ob der geltend ge-
machte Wohnsitz der Beschwerdeführerin in V._______ zwischen Januar
2014 und Frühling 2016 mit ihrem Lebensmittelpunkt zusammenfiel, na-
mentlich, ob die Hausgemeinschaft des Ehepaars A._______ nach Januar
2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgehoben war und die Ver-
sicherte in V._______ in einer von ihrem Ehemann getrennten Wohnung
lebte, zu entscheiden ist, fehlen Belege, welche die Verlegung ihres Le-
bensmittelpunktes von X._______ nach V._______ glaubhaft machen wür-
den, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt.
4.2.7 Zu beachten gilt, dass das Haus in X._______ der Beschwerdefüh-
rerin gemäss den Akten zur Hälfte gehört(e). Der Aufforderung der SAK,
einen Mietvertrag für den Zeitraum von Januar 2014 – April 2016 einzu-
reichen, kam sie nicht nach und hat nicht begründet, weshalb sie keinen
Mietvertrag einreichen könne. Beschwerdeweise erklärte sie schliesslich,
sie habe in dieser Zeit bei ihrem damaligen Lebensabschnittspartner in
dessen eigener Liegenschaft gewohnt. Ein Mietvertrag sei – wie in solchen
Situationen üblich – nicht abgeschlossen worden. Üblicherweise würden
die Lebenshaltungskosten innerhalb der Hausgemeinschaft unter den Le-
bensabschnittspartnern aufgeteilt (B-act. 1). In der Folge hat sie es aber –
wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – unterlassen, Angaben oder Belege
dazu einzureichen, die ihren Anteil der Leistung der Lebenshaltungskosten
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für einen Zeitraum von über zwei Jahren (Januar 2014 – Frühling/Sommer
2016) belegen und einen Wohnsitz beziehungsweise einen Lebensmittel-
punkt in V._______ nahelegen würden (wie bspw. Belege für die Leistung
von Strom-/Wasser-/Telefon-/Autoversicherungs-, Hausrats- und/oder
Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Umzugskosten, Steuerklä-
rungen resp. Steuerveranlagungen, Eigentumsnachweis resp. Nutzungs-
recht für die Liegenschaft in V._______/Erklärung des Berechtigten, die
Beschwerdeführerin dürfe das Haus kostenlos nutzen, Fotos, etc.). Selbst
den Namen ihres Lebensabschnittspartners hat sie nicht angegeben. Wo
und mit wem die Beschwerdeführerin lebt, ist zwar ihre Privatsache, wie
sie grundsätzlich zu Recht ausführt. Sie verkennt mit ihrer Argumentation
jedoch, dass es den Versicherten obliegt, gegenüber der Ausgleichskasse
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest-
setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (oben E. 2.4). Trotz
Aufforderung der Vorinstanz zur Darlegung ihrer Lebenssituation haben es
die Beschwerdeführenden unterlassen, nachvollziehbare Unterlagen ein-
zureichen respektive die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Soweit sie
sich auch im vorliegenden Gerichtsverfahren für den in Frage stehenden
Zeitraum ab Januar 2014 bis Frühling 2016 auf die bereits im ersten Ver-
fahren C-587/2014 und C-588/2014 eingereichten Beweismittel (Personal-
ausweis vom 31. Januar 2014, Wohnortbescheinigung vom 8. Mai 2014
und Urteil des Bezirksgerichts Z._______, vom 25. Mai 2010) stützen, kann
daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Trennung der
Hausgemeinschaft des Ehepaars A._______ abgeleitet werden.
4.2.8 Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen auf das VERA-Register
verweisen, haben sie weder Auszüge daraus eingereicht, die ihre Behaup-
tungen stützen würden, noch Belege betreffend Anträge an die zuständige
Botschaft, die früheren Einträge ändern zu lassen. Demnach können sie
auch aus dem Verweis auf das VERA-Register nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.3 Vorliegend erweist es sich demnach weiterhin nicht nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als belegt, dass die Ehegatten
A._______ ab Januar 2014 bis April 2016 je einen unterschiedlichen Le-
bensmittelpunkt in Aufhebung der Hausgemeinschaft in X._______ (Ehe-
mann) und in V._______ (Ehefrau) hatten. Daran ändert auch die Feststel-
lung der Trennung durch das Bezirksgericht Z._______, vom 25. Mai 2010
nichts, zumal diese nach der Wohnsitzverlegung beider Versicherter in die
eigene gemeinsame Liegenschaft nach X._______ erging. Die behauptete
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Trennung der Hausgemeinschaft der Ehegatten A._______ für den Zeit-
raum vom 31. Januar 2014 – April 2016 ist demnach nicht rechtsgenüglich
belegt, weshalb die Vorinstanz die Plafonierung der Renten der Ehegatten
für diesen Zeitraum zu Recht nicht aufgehoben hat. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegenden Beschwer-
deführenden haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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